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ÄNDERUNGEN FÜR ALLE STEUERPFLICHTIGE

EINKOMMENSTEUER

Familienbonus Plus Im Zusammenhang mit dem Familienbonus Plus wurde gesetzlich verankert, dass in bestimmten Fällen die Lebensgemeinschaft – als Voraussetzung für den Familienbonus Plus – nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr bestehen muss. Trennen sich beispielsweise nicht verheiratete Eltern in den ersten sechs Monaten eines Jahres, wäre diese Voraussetzung nicht erfüllt und jener Elternteil, der zwar nicht die Familienbeihilfe bezieht, dem aber ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, würde in diesem Fall rückwirkend den Anspruch auf den Familienbonus Plus verlieren. Diese Folge soll jedoch nicht eintreten und wurde daher geändert. Diese Änderung gilt auch bereits für das Kalenderjahr 2019.

Valorisierung der Behindertenfreibeträge Die im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung je nach Minderung der Erwerbsfähigkeit anzusetzenden Freibeträge wurden um 65 % erhöht (dies entspricht dem Wertverlust seit 1988) und liegen jetzt zwischen € 124 und € 1.198 p.a. Angenommen wurde auch ein Entschließungsantrag, mit dem das BMF aufgefordert wird, die Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wie folgt zu adaptieren:

Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sollen ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten folgende Beträge pro Kalendermonat zu berücksichtigen sein:

  • € 98 bei Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids;
  • € 72 bei Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit;
  • € 59 bei Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit.

Für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen müssen, soll zudem ein Freibetrag von € 219 monatlich zur Abgeltung der Mehraufwendungen gewährt werden.

UMSATZSTEUER

Abschaffung der Steuerbefreiung von Kleinsendungen Die derzeit bestehende Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer für Paketlieferungen aus Drittstaaten, deren Warenwert bis zu € 22 beträgt (sogenannte Kleinsendungen), wird abgeschafft. Es kommt daher zu einer Besteuerung „ab dem ersten Cent“. Bereits im Jahr 2019 werden diese Kleinwertsendungen durch Schwerpunktaktionen einer verstärkten Kontrolle unterzogen. Die Neuregelung soll – abhängig vom Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen – spätestens ab dem 1.1.2021 in Kraft treten.

ÄNDERUNGEN BEI PENSIONEN

Personen mit zumindest 45 Arbeitsjahren können künftig abschlagsfrei in Pension gehen, wobei bis zu 60 Versicherungsmonate der Kindererziehung als Beitragsmonate berücksichtigt werden. Auch das Sonderruhegeld für Nachtschwerarbeiter soll in Zukunft abschlagsfrei ausbezahlt werden. Die einjährige Wartefrist auf die erste Pensionserhöhung soll künftig entfallen.

MOTORBEZOGENE VERSICHERUNGSSTEUER

Die Besteuerung von Personenkraftwagen und Krafträdern wird im Rahmen der motorbezogenen Versicherungssteuer und Kraftfahrzeugsteuer ökologisch umgestaltet. Für nach dem 30.9.2020 neu zugelassene PKW wird – neben der Leistung des Verbrennungsmotors (bzw. des Hubraums für Krafträder) – auch der CO2-Ausstoß des Kraftfahrzeugs im Steuersatz berücksichtigt werden. Betroffen sind nur zukünftig erstmalig zugelassene Kraftfahrzeuge, da ausschließlich zukünftige Kaufentscheidungen beeinflusst werden sollen. Die Abzugsbeträge für den CO2-Ausstoß und die Kilowatt im Steuersatz werden jährlich sinken, weil aufgrund der technischen und regulatorischen Änderungen mit sinkenden Werten zu rechnen ist.

ELEKTRIZITÄTSABGABEGESETZ, MINERALÖLSTEUERGESETZ, ERDGASABGABEGESETZ

Ab 2020 werden zusätzliche Anreize zur „Eigenstromerzeugung“ durch Photovoltaik gesetzt und die Eigenstromsteuer für Photovoltaikanlagen abgeschafft. Die jährlich nachweisbar selbst verbrauchte elektrische Energie wird demnach von der Steuer befreit, soweit sie mittels Photovoltaik von Elektrizitätserzeugern selbst erzeugt und nicht in das Netz eingespeist, sondern selbst verbraucht wird. Wasserstoff und Biogas unterliegen grundsätzlich nicht weiter dem Mineralölsteuergesetz, sondern weitgehend dem Erdgasabgabegesetz. Es wird außerdem eine Steuerbegünstigung für nachhaltig erzeugtes Biogas und für erneuerbaren Wasserstoff geben. Soweit Biogas (verflüssigt) dem Steueraussetzungsverfahren unterliegt, wird es wegen zwingender EU-Rechtsvorschriften weiter dem Mineralölsteuergesetz – jedoch begünstigt besteuert – unterliegen.

NORMVERBRAUCHSABGABEGESETZ

Grundlage der Berechnung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für Personenkraftwagen ist seit März 2014 der CO2-Emissionswert in Gramm pro Kilometer. Zur Feststellung des CO2/km-Wertes wird künftig auf das Messverfahren WLTP abgestellt. Die bislang vorliegenden Informationen lassen eine Erhöhung der CO2-Emissionswerte im Vergleich zum vorherigen Messverfahren in einer Größenordnung von durchschnittlich ungefähr 20 % bis 25 % erwarten.

Da es zu keiner zusätzlichen Abgabenbelastung kommen soll, jedoch eine ökologischere Treffsicherheit im Rahmen der NoVA angestrebt ist, erfolgt ab 2020 in einem ersten Schritt die Anpassung der bestehenden NoVA-Formel an die künftigen CO2-Emissionswerte. Außerdem gibt es eine Erhöhung des Malusbetrags für Fahrzeuge mit besonders hohen CO2-Emissionen von derzeit € 20 auf € 40 je Gramm pro Kilometer. Auch für Krafträder (insbesondere Motorräder) wird die NoVA künftig auf Basis der CO2Emissionswerte erhoben.

Es ist in Anbetracht EU-rechtlicher Vorgaben und technischer Veränderungen davon auszugehen, dass die CO2Emissionswerte in den kommenden Jahren sukzessive absinken werden. Dem wird durch eine jährliche Reduktion des Abzugsbetrags beginnend ab 1.1.2021 Rechnung getragen.

ORGANISATIONSREFORM DER FINANZVERWALTUNG

Durch die Reform werden an die Stelle der 40 Finanzämter ab 1.7.2020 zwei Abgabenbehörden mit bundesweiter Zuständigkeit treten – das „Finanzamt Österreich“ sowie das „Finanzamt für Großbetriebe“. Die neun bestehenden Zollämter werden ebenfalls zu einer bundesweit zuständigen Abgabenbehörde, dem „Zollamt Österreich“, zusammengeführt. Für die Aufgaben der Finanzpolizei, der Steuerfahndung sowie der Finanzstrafbehörde wird das „Amt für Betrugsbekämpfung“ eingerichtet. Ebenso wird es einen „Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge“ geben, der in dieser Form bereits ab 1.1.2020 aktiv werden soll. Somit bleiben von den dem Finanzministerium unterstellten Dienststellen künftig fünf Ämter. Die bisherigen Finanzämter werden zu Dienststellen.

 

SOZIALVERSICHERUNG

Unter Berücksichtigung der Aufwertungszahl von 1,031 betragen die Sozialversicherungswerte für 2020 voraussichtlich (in €):

 

  2020 2019
Geringfügigkeitsgrenze monatlich 460,66 446,81
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe monatlich 690,99 670,22
Höchstbeitragsgrundlage täglich 179,00 174,00
Höchstbeitragsgrundlage monatlich (laufender Bezug) 5.370,00 5.220,00
Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen (echte und freie Dienstnehmer) 10.740,00 10.440,00
Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer (ohne Sonderzahlungen) 6.265,00 6.090,00

DIVERSES

SCHENKUNGSMELDUNG

Wir dürfen Sie daran erinnern, dass es in Österreich nach wie vor keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer gibt. Übertragungen von Vermögen sind daher abgabenfrei, lediglich bei Grundstücksübertragungen wird eine Grunderwerbsteuer (gestaffelt) und die Eintragungsgebühr bei Grundbuch fällig.

Es sind jedoch Schenkungen unter Lebenden dem Finanzamt zu melden, wenn der Erwerber oder der Zuwendende im Inland ansässig sind. Ab einer Vermögensgrenze von EUR 50.000 pro Jahr zwischen Angehörigen oder EUR 15.000 innerhalb von fünf Jahren zwischen Nichtangehörigen muss die Meldung erfolgen. Die Meldung führt zu keinen Abgaben, hat nur dokumentarischen Charakter, Verstöße gegen die Meldeverpflichtung können jedoch zu Strafen führen.

Wir dürfen Sie daher bitten uns steuerfreie Schenkungen (z.B. Sparbücher, Geldüberweisungen, Wertpapierdepots) – sofern diese die Meldegrenzen (50.000,- bei Angehörigen innerhalb eines Jahres, gerechnet von Tag zu Tag) überschreiten –mitzuteilen damit wir eine verpflichtende jedoch steuerfreie Schenkungsmeldung an das Finanzamt machen können.

TESTAMENTE

Gerade am Ende des Jahres zieht man Bilanz über die Vergangenheit und richtet mit Jahreswechsel den Blick in die Zukunft. Dabei tauchen oft die Themen der eigenen Vermögensübergabe, Nachfolge und testamentarische Verfügungen auf. Wir empfehlen Ihnen von Zeit zu Zeit Ihre bisher geplanten Erbregelungen auf eventuell neue Umstände zu überprüfen und gegebenenfalls ihr bestehendes Testament anzupassen. Neben Ihrem Notar oder Rechtsanwalt als Ansprechpartner für Ihr Testament stehen Ihnen auch wir in allen erbrechtlichen und testamentarischen Fragen gerne zur Verfügung. Vor allem bei der vermögensmäßigen Darstellung und bei Bewertungsfragen sowie bei Vorbereitungen zur geordneten Übergabe von Betrieben und Gesellschaftsanteilen ist Ihr Steuerberater eine wichtige Ansprechperson.

WEBSITE

Bitte überprüfen Sie von Zeit zu Zeit ihren Internetauftritt (vor allem Website und Facebook). Wir machen immer wieder die Erfahrung, dass im Zusammenhang mit Betriebsprüfungen Fragen aufgeworfen werden und Aufklärungsbedarf wegen nicht aktueller oder mangelhaft gewarteter Webauftritte besteht (z.B. Erklärungsbedarf für auf der Website beworbene entgeltliche Saunabenützung oder Radverleihgebühr ohne entsprechende Einnahmen in der Buchhaltung oder Erklärungsbedarf über auf der Website abgebildete (ehemalige) Mitarbeiter, die nicht mehr im Betrieb beschäftigt sind etc.).

 

KANZLEI ZELL AM SEE

A - 5700 Zell am See
Saalfeldnerstraße 14

Tel.: +43 - 6542 - 734 24 0
Fax: +43 - 6542 - 734 24 16

KANZLEI SAALFELDEN

A - 5760 Saalfelden
Ober-Roden-Straße 2a

Tel.: +43 - 6582 - 746 11 0
Fax: +43 - 6582 - 746 11 31

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