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ERTRAGSTEUERLICHE ÄNDERUNGEN 2024 AUSBLICK AUF 2025

Im Folgenden ein Überblick der mit 1.1.2025 geltenden einkommensteuerlichen Änderungen und wichtigen Werten für das Jahr 2025.

EINKOMMENSTEUER 2025

Aufgrund der Anpassung der „kalten“ Progression wurden die Tarifgrenzen ab 1.1.2025 neu geregelt. Neben der Anpassung der Tarifstufen und bestimmter Absetzbeträge wurden noch weitere Maßnahmen beschlossen.

  • Überstundenbegünstigung 2024 und 2025
    Sowohl im Jahr 2024 als auch im Jahr 2025 können Überstundenzuschläge für 18 Überstunden monatlich bis zu € 200 steuerfrei ausbezahlt werden. Ab 2026 wird der Betrag nach derzeitiger Regelung wieder auf monatlich € 120 für 10 Überstunden gesenkt.
  • Tarifstufen 2025
    Für die Tarifanpassung wurden die Tarifgrenzen um 3,83% (mit Ausnahme der obersten Tarifstufe von 55% ab € 1 Mio) erhöht.
Einkommen 2024 in € Steuersatz Einkommen 2025 in €
für die ersten € 12.816 0% für die ersten € 13.308
€ 12.816 bis € 20.818 20% € 13.308 bis € 21.617
€ 20.818 bis € 34.513 30% € 21.617 bis € 35.836
€ 34.513 bis € 66.612 40% € 35.836 bis € 69.166
€ 66.612 bis € 99.266 48% € 69.166 bis € 103.072
€ 99.266 bis € 1 Mio 50% € 103.072 bis € 1 Mio
ab € 1 Mio 55% ab € 1 Mio

Die Freigrenze für Sonstige Bezüge wird 2025 auf € 2.570 (2024: € 2.100) angehoben und soll ab 2026 jährlich valorisiert werden.

Die Absetzbeträge 2025 wurden um 5% erhöht.

FAHRTKOSTENERSATZ UND KILOMETERGELD 2025

Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 wurden in das Einkommensteuergesetz Verordnungsermächtigungen aufgenommen. Auf dieser Grundlage hat der BMF am 24. Oktober 2024 die Fahrtkostenersatzverordnung und die Kilometergeldverordnung erlassen.

Fahrtkostenersatzverordnung

Der Ersatz der Fahrtkosten des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber für eine dienstliche Reise ist unter folgenden Rahmenbedingungen von der Lohnsteuer befreit.

Die Verordnung regelt, dass bei Benutzung eines Massenbeförderungsmittels (z.B. mit der privaten Netzkarte oder Klimaticket des Arbeitnehmers) auch ein pauschaler Fahrtkostenersatz steuerfrei ist, soweit dieser nicht höher ist als entweder

  • 1. die fiktiven Kosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel oder
  • 2. der in der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte geregelte Beförderungszuschuss (€ 0,50 für die ersten 50 km pro Fahrt, € 0,20 für die weiteren 250 km pro Fahrt und sodann € 0,10 für die weiteren km pro Fahrt) bis max € 2.450 pro Jahr.

TIPP

Erhält der Arbeitnehmer für berufliche Reisen weniger als die vorgenannten pauschalen Beträge, kann er die Differenz als Werbungskosten geltend machen (bei der Arbeitnehmerveranlagung). Voraussetzung ist, dass Aufzeichnungen über die berufliche Nutzung der Fahrkarte (z.B. Netzkarte, Klimaticket) geführt werden.

Kilometergeldverordnung

Die Aufwendungen für die betriebliche oder berufliche Verwendung eines Pkw, Fahrrades oder Motorrades werden mit einem Kilometergeld von € 0,50/km angesetzt. Zusätzlich kann der Fahrer für jede im Auto mitbeförderte Person („Fahrgemeinschaften“) € 0,15/km ansetzen. Die Kilometergeld-VO regelt ausdrücklich, dass ein Fahrtenbuch (zum Nachweis der betrieblichen/beruflichen Fahrten) Folgendes enthalten muss: Datum, Kilometerstand, Anzahl der betrieblichen/beruflichen Tageskilometer, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck der betrieblichen/beruflichen Fahrten. Es ist also keine Erfassung der privaten Kilometer erforderlich. Die Verordnung listet auch ausdrücklich auf, welche Kosten mit dem Kilometergeld abgegolten sind (AfA, Zinsen, Treibstoff, Reparaturkosten aufgrund des laufenden Betriebes, etc).

HINWEIS: Vom Kilometergeld nicht umfasst sind z.B. Mautkosten, Kosten für Parkgaragen oder für Unfallschäden.

Beim Fahrrad dürfen Kilometergelder für maximal 3.000 km/ Jahr angesetzt werden. Für berufliches „Zu-Fuß-Gehen“ (auf Anschlussstrecken) können € 0,38/km angesetzt werden.

Sachbezugswert für Dienstwohnung 2025

Dienstwohnungen für Arbeitnehmer sind für viele Branchen eine Voraussetzung, um Personal langfristig zu halten. Die Novelle zur Sachbezugswerte-VO hebt die Grenze für eine gänzlich sachbezugsbefreite Wohnung auf 35m² an. Wohnungen mit bis zu 45m² können um einen um 35% verminderten Sachbezugswert zur Verfügung gestellt werden, wenn der Aufenthalt 12 Monate nicht überschreitet. Gemeinschaftsräume werden den in einer Wohneinheit untergebrachten Mitarbeitenden aliquot zugerechnet.

WEITERE VERÄNDERLICHE WERTE

Bausparprämie 2025

Die Höhe der Bausparprämie für das Kalenderjahr 2025 beträgt unverändert 1,5% der prämienbegünstigten Bausparkassenbeiträge von maximal € 1.200 pa, somit € 18.

Autobahnvignette für 2025

Die seegrüne Jahresvignette für 2025 ist ab Ende November bei der ASFINAG online bestellbar. Die Vignette gilt vom 1.1.2024 bis zum 31.1.2026. Dabei fällt eine deutliche Preiserhöhung gegenüber dem Vorjahr auf. Die 2-Monats-Vignette und die Jahresvignette sind aufgrund des Konsumentenschutzes frühestens ab dem 18.Tag nach dem Online-Kauf gültig.

HINWEIS: Denken Sie daran, bis spätestens 14.1.2025 die Jahresvignette online zu kaufen!

E-Card Serviceentgelt 2025

Das Serviceentgelt für die e-Card fällt für Personen an, die am 15. November in einem krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Für 2025 war am 15.11.2024 ein Serviceentgelt von € 13,80 fällig.

Die wichtigsten SV-Werte für 2025

Die voraussichtlichen Werte in der Sozialversicherung für 2025 liegen (vorbehaltlich der offiziellen Kundmachung im BGBl) bereits vor. Hier der Ausblick auf die wichtigsten Werte:

Höchstbeitragsgrundlage 2024 in € 2025 in €
laufende Bezüge täglich 202,00 215,00
laufende Bezüge pm 6.060,00 6.450,00
Sonderzahlung pa 12.120,00 12.900,00
freie Dienstnehmer ohne SZ pm 7.070,00 7.525,00
Geringfügigkeitsgrenze pm 518,44 551,10
Grenzwert Dienstgeberabgabe (DGA), pm 777,66 826,65

Senkung der Zinssätze

Die EZB hat den Leitzins zunächst am 6. Juni 2024 um 0,25%-Punkte und am 12. September 2024 um 0,60%-Punkte gesenkt. Da Veränderungen von insgesamt weniger als 0,5%-Punkte seit der letzten Änderung des Basiszinssatzes ohne Auswirkung bleiben, wurde mit Wirkung ab 18.9.2024 der Basiszinssatz um 0,85%-Punkte von 3,88% auf 3,03% gesenkt.

Damit ergeben sich ab 18.9.2024 folgende effektive Zinssätze in der BAO und im COFAG-NoAG (Siehe Tabelle, Zinsen unter einem Betrag von € 50 werden nicht festgesetzt).

Wirksamkeit ab Basis-zinssatz Stundungs-zinsen Aussetzungs-zinsen Anspruchs-zinsen Beschwerde-zinsen Umsatz-steuerzinsen Rückerstattungs-zinsen Beihilfen-rückerstattung-szinsen
21.06.2023 3,38% 5,38% 5,38% 5,38% 5,38% 5,38%    
20.09.2023 3,88% 5,88% 5,88% 5,88% 5,88% 5,88%    
01.07.2024 3,88% 8,38% 5,88% 5,88% 5,88% 5,88%    
01.08.2024 3,88% 8,38% 5,88% 5,88% 5,88% 5,88% 5,88% 4,88%
18.09.2024 3,03% 7,53% 5,03% 5,03% 5,03% 5,03% 5,03% 4,03%

KLEINUNTERNEHMERREGELUNG NEU AB 1.1.2025

Durch das Abgabenänderungsgesetz 2024 wurde eine umfassende Änderung der bestehenden nationalen Kleinunternehmerregelung vorgenommen und eine einheitliche EU-Regelung für Kleinunternehmer innerhalb der EU umgesetzt. Da die neuen Regelungen ab 1.1.2025 gelten, möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Änderungen verschaffen.

NATIONALE KLEINUNTERNEHMER-REGELUNG

Für Unternehmer, die in Österreich ihr Unternehmen betreiben und nicht auch in einem anderen EU-Staat als Kleinunternehmer gelten wollen, ändert sich nur Folgendes:

Im Jahr 2024 beträgt die Umsatzgrenze für nationale Kleinunternehmer € 35.000 (netto). Diese Grenze wurde mit dem AbgÄG 2024 auf € 42.000 geändert und bereits noch vor Inkrafttreten durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 auf € 55.000 erhöht. Des Weiteren gilt diese Grenze nun als Bruttogrenze, meint also Entgelte (Einnahmen) bis € 55.000.

Die ab 1.1.2025 geltende nationale Kleinunternehmergrenze beträgt somit € 55.000 (brutto).

Eine weitere wesentliche Änderung betrifft die Neugestaltung der bisher geltenden Toleranzgrenze. Die derzeit geltende Toleranzgrenze beträgt 15% und ist einmalig innerhalb von 5 Jahren ausnutzbar. Wird die 15%-Grenze überschritten oder mehr als einmal in 5 Jahren ausgenützt, so gelten derzeit alle im Kalenderjahr erwirtschafteten Umsätze rückwirkend ab Jahresbeginn als umsatzsteuerpflichtig.

Ab dem 1.1.2025 wird die Toleranzgrenze auf 10% gesenkt. Im Falle des Überschreitens dieser Toleranzgrenze sind nur der die Toleranzgrenze überschreitende Umsatz sowie alle darüberhinausgehenden Umsätze umsatzsteuerpflichtig. Eine Rückwirkung auf den Jahresbeginn entfällt. Die bis zum Überschreiten der Grenze getätigten Umsätze bleiben somit steuerfrei.

Als Unterschied zur bestehenden Kleinunternehmerregelung wurde ebenfalls eingeführt, dass sowohl der Umsatz des vorangegangenen Jahres als auch der des laufenden Jahres die neue Umsatzgrenze von € 55.000 nicht übersteigen darf. Wird die Kleinunternehmergrenze von € 55.000 überschritten, jedoch nicht die Toleranzgrenze von 10%, so ist die Umsatzsteuerbefreiung noch bis zum Ende des Kalenderjahres vollumfänglich anwendbar. Erst für das Folgejahr gilt die Kleinunternehmerbefreiung nicht mehr.

  Kleinunternehmergrenze in € Toleranzgrenze in € gesamt in €
derzeit      
ab 1.1.2025      

 

 

STEUERREPORTING-VERORDNUNG

Im Juli 2024 wurde die Steuerreporting-Verordnung vom BMF erlassen. Damit soll ab dem Kalenderjahr 2025 die gesetzlich vorgesehene Steuerbescheinigung für Einkünfte aus Kapitalvermögen von unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen einheitlich geregelt werden.

Die uns allen bekannte und für viele mysteriöse sogenannte „Verlustausgleichsbescheinigung“, die je nach Bankinstitut eine unterschiedliche Ausgestaltung hatte, gehört somit ab dem Kalenderjahr 2025 der Vergangenheit an.

Mit der Steuerreporting-Verordnung soll sichergestellt werden, dass die für die Steuererklärung erforderlichen Daten aller Depots eines unbeschränkt Steuerpflichtigen in einer einheitlichen Form zur Verfügung gestellt werden und vor allem, dass alle für die korrekte Besteuerung von Kapitalvermögen erforderlichen Daten in diesen Bescheinigungen enthalten sind. Die Anlage zur Steuerreporting-Verordnung enthält sozusagen benutzerfreundlich – neben den unterschiedlichen Einkunftsarten auch jeweils den dazugehörigen Verweis, in welche Kennzahl der Steuererklärung diese aufzunehmen sind.

Diese Bescheinigung ist dem Steuerpflichtigen auf Verlangen bis zum 31. März des Folgejahres bereitzustellen, somit erstmalig bis 31.3.2026 für das Kalenderjahr 2025. Sie ist weiters auf Verlangen für die vorhergehenden 5 Kalenderjahre auszustellen. Nachträgliche Korrekturen sind in den folgenden 3 Kalenderjahren zu vermerken.

Die Steuerbescheinigung ist in Zukunft von allen KESt-Abzugsverpflichteten auszustellen – dies bedeutet, neben Kreditinstituten als depotführende Stelle auch von allen sonstigen Schuldnern von Kapitalerträgen, wenn diese einem KESt-Abzug unterliegen (ausgenommen inländische dividendenausschüttende Gesellschaften). Dies betrifft vor allem Schuldner von Kryptowährungen, aber auch inländische Emittenten von Forderungswertpapieren (sofern zum KESt-Abzug verpflichtet und nicht über eine depotführende Stelle verwaltet).

Grundsätzlich stellt die depotführende Stelle jährlich pro Person eine Bescheinigung aus, allerdings gibt es für Geldeinlagen und nicht verbriefte sonstige Forderungen eine eigene Bescheinigung. Weiters wird für Gemeinschaftsdepots mehrerer Personen ein eigenes Steuerreporting erstellt. Hält der Steuerpflichtigen bei einem Kreditinstitut neben seinem privaten Depot auch ein weiteres Depot, das seinen Angaben zufolge betrieblichen Zwecken dient (oder treuhändig gehalten wird), erhält er für jedes der beiden ein Steuerreporting.

Neben der Vereinheitlichung des Aufbaus der Steuerbescheinigung und der damit einhergehenden Informationstiefe enthält die Steuerreporting-Verordnung auch Regelungen zur Berücksichtigung ausländischer Quellensteuern, die auch für aktuelle Steuerzeiträume (und nicht erst ab 2025!) von Bedeutung sind, und behandelt Sonderfragen zu Investmentfonds.

Ausländische Quellensteuern

In der Steuerbescheinigung sind nur jene ausländischen Quellensteuern auszuweisen, die für Zwecke des KESt-Abzugs durch den Abzugsverpflichteten angerechnet werden können.

Für die Verrechnungsreihenfolge ausländischer Quellensteuern

gilt die Vorteilhaftigkeitsbetrachtung, d.h. die Anrechnungsmöglichkeit soll möglichst erhalten bleiben. Die Entscheidung über die Verrechnungsreihenfolge liegt beim Steuerpflichtigen im Zuge der Erstellung seiner Steuererklärung.

Investmentfonds

In Zusammenhang mit der Besteuerung von Investmentfonds wird mit der Steuerreporting-Verordnung festgelegt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Art ein Verlustausgleich mit inländischen Dividenden, die bereits der KESt unterzogen wurden, vorgenommen werden kann und wie mit negativen ausschüttungsgleichen Erträgen im Rahmen der Veranlagung umzugehen ist.

KANZLEI ZELL AM SEE

A - 5700 Zell am See
Saalfeldnerstraße 14

Tel.: +43 - 6542 - 734 24 0
Fax: +43 - 6542 - 734 24 16

KANZLEI SAALFELDEN

A - 5760 Saalfelden
Ober-Roden-Straße 2a

Tel.: +43 - 6582 - 746 11 0
Fax: +43 - 6582 - 746 11 31

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