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LAST MINUTE - 31.12.2024

Damit Sie keine Frist zum Jahresende übersehen, werfen Sie noch einen Blick auf die folgende Übersicht. Sollten Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.

Spenden

Gerade in der Vorweihnachtszeit wird traditionell viel gespendet. Spenden an begünstigte Spendenempfänger sind grundsätzlich bis zu 10% des laufenden Gewinns bzw. bis zu 10% des laufenden Jahreseinkommens für das Jahr 2024 als Betriebsausgabe/Sonderausgabe steuerlich absetzbar. Spenden, die bis zum 31.12.2024 überwiesen werden, können noch für das Jahr 2024 steuerlich geltend gemacht werden.

Gewinnfreibetrag 2024

Die zur Ausnutzung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags angeschafften Wertpapiere müssen bis spätestens 31.12.2024 auf dem Depot eingebucht sein.

TIPP

Es empfiehlt sich, die Order bis Mitte Dezember bei den Banken zu platzieren, damit sichergestellt ist, dass die Wertpapiere auf dem Depot zur Verfügung stehen.

Registrierkassen - Jahresendbeleg

Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig auch der Jahresbeleg. Sie müssen daher nach dem letzten getätigten Umsatz bis zum 31.12.2024 den Jahresbeleg erstellen und den Ausdruck sieben Jahre aufbewahren! Denken Sie auch an die Sicherung auf einem externen Datenspeicher. Für die Prüfung des Jahresendbeleges mit Hilfe der Belegcheck-App ist bis zum 15.2.2025 Gelegenheit. Für webservice-basierte Registrierkassen werden diese Schritte automatisiert durchgeführt.

Bei Fruchtgenussobjekten rechtzeitig Substanzabgeltung überweisen

Sie haben eine Immobilie unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechts verschenkt und die Zahlung einer Substanzabgeltung vereinbart, um weiterhin die Abschreibung geltend machen können? In diesem Fall gilt es, die Substanzabgeltung auch

10 noch heuer an den Geschenknehmer zu überweisen, da der Geschenkgeber ansonsten keine Abschreibung geltend machen kann. Nach Ansicht des BMF ist diese Substanzabgeltung umsatzsteuerpflichtig.

Mitarbeiterprämie 2024 max € 3.000

Für 2024 besteht noch die Möglichkeit der lohnsteuer-, sozialversicherungs- und lohnnebenkostenfreien Auszahlung einer Mitarbeiterprämie von max € 3.000 jährlich pro Arbeitnehmer. Die Mitarbeiterprämie muss sich aus einem Kollektivvertrag oder einer aufgrund kollektivvertraglicher Ermächtigung abgeschlossenen Betriebsvereinbarung ergeben. Besteht allerdings keine kollektivvertragsfähige Partei auf Seiten des Arbeitgebers, ist zu unterscheiden: Existiert ein Betriebsrat, kann eine begünstigte Mitarbeiterprämie nur durch Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat vereinbart werden; besteht hingegen kein Betriebsrat, kann die begünstigte Mitarbeiterprämie in einer Vereinbarung mit bzw. für alle Arbeitnehmer des Betriebes festgelegt werden. Ist ein gültiger Kollektivvertrag vorhanden, in dem keine Mitarbeiterprämie geregelt ist, so ist auch keine abgabenfreie Mitarbeiterprämie möglich.

Für das Kriterium der bisher nicht gewährten zusätzlichen Zahlung ist es nicht schädlich, wenn eine Teuerungsprämie 2022/2023 gezahlt wurde.

Mit dem AbgÄG 2024 wurde geregelt, dass Zulagen und Bonuszahlungen, die im Kalenderjahr 2024 gewährt werden, auch dann abgabenfrei bleiben, wenn sie eine für 2024 vereinbarte niedrigere Lohnerhöhung ersetzen. Dies gilt auch für alle Zulagen und Bonuszahlungen im Kalenderjahr 2024, die bereits vor dem AbgÄG 2024 geleistet wurden; eine Aufrollung der Lohnsteuer ist bis 15.2.2024 möglich.

Mit einer Verlängerung der Regelung für 2025 ist aus heutiger Sicht nicht zu rechnen.

Gruppenantrag

Vor Ablauf des Wirtschaftsjahres jedes in eine neu zu bildende Gruppe einzubeziehenden Gruppenmitglieds muss der Gruppenantrag unterfertigt werden. Der Gruppenantrag ist sodann innerhalb eines Kalendermonats nach der Unterfertigung dem zuständigen Finanzamt zu übermitteln. Bei einem dem Kalenderjahr entsprechenden Wirtschaftsjahr ist der Antrag daher bis spätestens 31.12.2024 nachweislich zu unterfertigen.

Urlaubsverjährung

Aufgrund einer OGH-Entscheidung ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordert, seinen Urlaub zu konsumieren, mit dem Hinweis auf die sonst drohende Verjährung. Nur dann kann der Urlaubsanspruch auch tatsächlich verjähren und die erforderliche Rückstellung in der Bilanz korrigiert werden.

TIPP

Versenden Sie zum Jahresende an alle Arbeitnehmer eine entsprechende Aufforderung.

 

SONDERAUSGABEN NOCH 2024 BEZAHLEN

Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten und freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung

Ohne Höchstbetragsbegrenzung und unabhängig vom Einkommen sind etwa Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung absetzbar. Einmalzahlungen können auf Antrag auf 10 Jahre verteilt als Sonderausgabe abgesetzt werden.

Renten, Steuerberatungskosten und Kirchenbeitrag

Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind bestimmte Renten (z.B. Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen, vom Erben zu bezahlende Rentenlegate) sowie Steuerberatungskosten. Kirchenbeiträge (auch wenn sie an vergleichbare Religionsgesellschaften in der EU/EWR bezahlt werden) sind mit einem jährlichen Höchstbetrag von € 600 begrenzt.

Spenden als Sonderausgaben

Folgende Spenden können steuerlich als Sonderausgaben/ Betriebsausgaben abgesetzt werden:

Spenden für Forschungsaufgaben oder die Entwicklung und Erschließung der Künste oder der

Erwachsenenbildung dienende Lehraufgaben an bestimmte Einrichtungen sowie Spenden an bestimmte im Gesetz taxativ aufgezählte Organisationen, wie z.B. Museen, Bundesdenkmalamt und Behindertensportdachverbände.

Spenden an gemeinnützige Vereinigungen oder an mildtätige Vereinigungen, beispielsweise an

Vereinigungen, deren Zweck die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern oder die Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen ist. Besonders hervorzuheben sind hier

Spenden an Katastrophenfonds im Zusammenhang mit dem Jahrhunderthochwasser im September dieses Jahres. Für Empfänger von Spenden aus Katastrophenfonds für die Schadensbeseitigung sind diese Leistungen steuerfrei.

Spenden an Organisationen, die sich dem Umwelt-, Naturund Artenschutz widmen, Tierheime, freiwillige Feuerwehren, Landesfeuerwehrverbände und die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA), allgemein zugängliche Präsentation von Kunstwerken etc.

Grundsätzlich sind Spenden nur abziehbar, wenn sie an eine Vereinigung gezahlt werden, die auf der Homepage des BMF (https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/show_ mast.asp) veröffentlichten Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen angeführt ist. Dafür müssen sich die begünstigten Spendenempfänger beim Finanzamt registrieren lassen und werden dann – bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen – in diese Liste aufgenommen. Nur einzelne, im Gesetz ausdrücklich genannte Einrichtungen (bestimmte österreichische Museen, das Bundesdenkmalamt, Universitäten und ähnliche Institutionen sowie die freiwilligen Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände) sind von der Registrierung ausgenommen.

Die Spenden an alle begünstigten Spendenempfänger sind innerhalb folgender Grenzen absetzbar:

Als Betriebsausgaben können Spenden bis zu 10% des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres abgezogen werden.

Als Sonderausgaben absetzbare private Spenden sind mit 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte des aktuellen Jahres begrenzt, wobei schon abgezogene betriebliche Spenden auf diese Grenze angerechnet werden.

HINWEIS: Spenden, Kirchenbeiträge oder Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung oder für den Nachkauf von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung werden für das Jahr 2024 nur mehr auf Grund der elektronisch übermittelten Daten der Empfängerorganisationen bei Ihrer (Arbeitnehmer) Veranlagung berücksichtigt.

 

Mitarbeiterinnen in unserer Kanzlei

Wir dürfen Ihnen neue Mitarbeiterinnen in unserer Kanzlei kurz vorstellen

Im August ist Petra Höllwerth in unser Unternehmen eingetreten. Sie hat sich nach erfolgreich bestandener Matura an der Tourismusschule Bramberg entschieden, ihre berufliche Laufbahn bei uns in der Buchhaltung zu beginnen.

Seit November 2024 verstärkt Birgit Klugsberger aus Lofer unser Team. Sie hat diverse berufliche Erfahrungen in unterschiedlichen Branchen und bringt nun ihre Erfahrungen in der Buchhaltungsabteilung ein.

Wir schätzen beide Zugänge sehr, wünschen unseren neuen Mitarbeiterinnen viel Freude an dieser verantwortungsvollen Tätigkeit und freuen uns, sie in unseren Reihen begrüßen zu dürfen.

Pensionierung

Dieses Jahr ist nach über 35 Dienstjahren unsere Mitarbeiterin der Lohnverrechnung, Hildegard Riedlsperger, in den Ruhestand gegangen. Wir wünschen Ihr alles Gute im neuen Lebensabschnitt.

 

KANZLEI ZELL AM SEE

A - 5700 Zell am See
Saalfeldnerstraße 14

Tel.: +43 - 6542 - 734 24 0
Fax: +43 - 6542 - 734 24 16

KANZLEI SAALFELDEN

A - 5760 Saalfelden
Ober-Roden-Straße 2a

Tel.: +43 - 6582 - 746 11 0
Fax: +43 - 6582 - 746 11 31

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