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KLEINUNTERNEHMERREGELUNG NEU AB 1.1.2025

Durch das Abgabenänderungsgesetz 2024 wurde eine umfassende Änderung der bestehenden nationalen Kleinunternehmerregelung vorgenommen und eine einheitliche EU-Regelung für Kleinunternehmer innerhalb der EU umgesetzt. Da die neuen Regelungen ab 1.1.2025 gelten, möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Änderungen verschaffen.

NATIONALE KLEINUNTERNEHMER-REGELUNG

Für Unternehmer, die in Österreich ihr Unternehmen betreiben und nicht auch in einem anderen EU-Staat als Kleinunternehmer gelten wollen, ändert sich nur Folgendes:

Im Jahr 2024 beträgt die Umsatzgrenze für nationale Kleinunternehmer € 35.000 (netto). Diese Grenze wurde mit dem AbgÄG 2024 auf € 42.000 geändert und bereits noch vor Inkrafttreten durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 auf € 55.000 erhöht. Des Weiteren gilt diese Grenze nun als Bruttogrenze, meint also Entgelte (Einnahmen) bis € 55.000.

Die ab 1.1.2025 geltende nationale Kleinunternehmergrenze beträgt somit € 55.000 (brutto).

Eine weitere wesentliche Änderung betrifft die Neugestaltung der bisher geltenden Toleranzgrenze. Die derzeit geltende Toleranzgrenze beträgt 15% und ist einmalig innerhalb von 5 Jahren ausnutzbar. Wird die 15%-Grenze überschritten oder mehr als einmal in 5 Jahren ausgenützt, so gelten derzeit alle im Kalenderjahr erwirtschafteten Umsätze rückwirkend ab Jahresbeginn als umsatzsteuerpflichtig.

Ab dem 1.1.2025 wird die Toleranzgrenze auf 10% gesenkt. Im Falle des Überschreitens dieser Toleranzgrenze sind nur der die Toleranzgrenze überschreitende Umsatz sowie alle darüberhinausgehenden Umsätze umsatzsteuerpflichtig. Eine Rückwirkung auf den Jahresbeginn entfällt. Die bis zum Überschreiten der Grenze getätigten Umsätze bleiben somit steuerfrei.

Als Unterschied zur bestehenden Kleinunternehmerregelung wurde ebenfalls eingeführt, dass sowohl der Umsatz des vorangegangenen Jahres als auch der des laufenden Jahres die neue Umsatzgrenze von € 55.000 nicht übersteigen darf. Wird die Kleinunternehmergrenze von € 55.000 überschritten, jedoch nicht die Toleranzgrenze von 10%, so ist die Umsatzsteuerbefreiung noch bis zum Ende des Kalenderjahres vollumfänglich anwendbar. Erst für das Folgejahr gilt die Kleinunternehmerbefreiung nicht mehr.

  Kleinunternehmergrenze in € Toleranzgrenze in € gesamt in €
derzeit      
ab 1.1.2025      

 

 

STEUERREPORTING-VERORDNUNG

Im Juli 2024 wurde die Steuerreporting-Verordnung vom BMF erlassen. Damit soll ab dem Kalenderjahr 2025 die gesetzlich vorgesehene Steuerbescheinigung für Einkünfte aus Kapitalvermögen von unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen einheitlich geregelt werden.

Die uns allen bekannte und für viele mysteriöse sogenannte „Verlustausgleichsbescheinigung“, die je nach Bankinstitut eine unterschiedliche Ausgestaltung hatte, gehört somit ab dem Kalenderjahr 2025 der Vergangenheit an.

Mit der Steuerreporting-Verordnung soll sichergestellt werden, dass die für die Steuererklärung erforderlichen Daten aller Depots eines unbeschränkt Steuerpflichtigen in einer einheitlichen Form zur Verfügung gestellt werden und vor allem, dass alle für die korrekte Besteuerung von Kapitalvermögen erforderlichen Daten in diesen Bescheinigungen enthalten sind. Die Anlage zur Steuerreporting-Verordnung enthält sozusagen benutzerfreundlich – neben den unterschiedlichen Einkunftsarten auch jeweils den dazugehörigen Verweis, in welche Kennzahl der Steuererklärung diese aufzunehmen sind.

Diese Bescheinigung ist dem Steuerpflichtigen auf Verlangen bis zum 31. März des Folgejahres bereitzustellen, somit erstmalig bis 31.3.2026 für das Kalenderjahr 2025. Sie ist weiters auf Verlangen für die vorhergehenden 5 Kalenderjahre auszustellen. Nachträgliche Korrekturen sind in den folgenden 3 Kalenderjahren zu vermerken.

Die Steuerbescheinigung ist in Zukunft von allen KESt-Abzugsverpflichteten auszustellen – dies bedeutet, neben Kreditinstituten als depotführende Stelle auch von allen sonstigen Schuldnern von Kapitalerträgen, wenn diese einem KESt-Abzug unterliegen (ausgenommen inländische dividendenausschüttende Gesellschaften). Dies betrifft vor allem Schuldner von Kryptowährungen, aber auch inländische Emittenten von Forderungswertpapieren (sofern zum KESt-Abzug verpflichtet und nicht über eine depotführende Stelle verwaltet).

Grundsätzlich stellt die depotführende Stelle jährlich pro Person eine Bescheinigung aus, allerdings gibt es für Geldeinlagen und nicht verbriefte sonstige Forderungen eine eigene Bescheinigung. Weiters wird für Gemeinschaftsdepots mehrerer Personen ein eigenes Steuerreporting erstellt. Hält der Steuerpflichtigen bei einem Kreditinstitut neben seinem privaten Depot auch ein weiteres Depot, das seinen Angaben zufolge betrieblichen Zwecken dient (oder treuhändig gehalten wird), erhält er für jedes der beiden ein Steuerreporting.

Neben der Vereinheitlichung des Aufbaus der Steuerbescheinigung und der damit einhergehenden Informationstiefe enthält die Steuerreporting-Verordnung auch Regelungen zur Berücksichtigung ausländischer Quellensteuern, die auch für aktuelle Steuerzeiträume (und nicht erst ab 2025!) von Bedeutung sind, und behandelt Sonderfragen zu Investmentfonds.

Ausländische Quellensteuern

In der Steuerbescheinigung sind nur jene ausländischen Quellensteuern auszuweisen, die für Zwecke des KESt-Abzugs durch den Abzugsverpflichteten angerechnet werden können.

Für die Verrechnungsreihenfolge ausländischer Quellensteuern

gilt die Vorteilhaftigkeitsbetrachtung, d.h. die Anrechnungsmöglichkeit soll möglichst erhalten bleiben. Die Entscheidung über die Verrechnungsreihenfolge liegt beim Steuerpflichtigen im Zuge der Erstellung seiner Steuererklärung.

Investmentfonds

In Zusammenhang mit der Besteuerung von Investmentfonds wird mit der Steuerreporting-Verordnung festgelegt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Art ein Verlustausgleich mit inländischen Dividenden, die bereits der KESt unterzogen wurden, vorgenommen werden kann und wie mit negativen ausschüttungsgleichen Erträgen im Rahmen der Veranlagung umzugehen ist.

BILANZIERUNG NEUE SCHWELLENWERTE

Durch die Delegierte Richtlinie der EU-Kommission 2023/2775 werden ab dem 1.1.2024 die Größenkriterien für Bilanzsumme und Umsatz um 25% erhöht. Nun trat die schon seit längerem erwartete UGB-Schwellenwerte-Verordnung des BMJ (endlich) in Kraft.

Seit der letzten EU-Anpassung im Jahr 2013 überschreiten viele Unternehmen, vor allem kleine und mittlere Unternehmen (KMU), aufgrund der Inflation zunehmend die Größenklassenkriterien. Das hat zur Folge, dass diese nun zusätzlichen Prüfungs- und Berichtspflichten unterliegen.

BILANZIERUNG NEUE SCHWELLENWERTE

Diese Schwellenwerte sind zusammen mit der Anzahl der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer entscheidende Parameter für Bilanzierungs- und Prüfungsvorschriften. Die Klassifizierung gemäß den Schwellenwerten bestimmt unter anderem, welche Unternehmen mit ihren Jahresabschlüssen prüfungspflichtig sind, welche lediglich einen verkürzten Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht offenlegen müssen (§ 278 f UGB) und ob eine Pflicht zur Konzernabschlussprüfung (§ 246 UGB) besteht.

In der UGB-Schwellenwerte-Verordnung werden die Erhöhungen für den Jahresabschluss normiert. Die bisherigen Schwellenwerte können wie folgt den neuen Schwellenwerten gegenübergestellt werden:

  Bilanzsumme in € Umsatzerlöse in € Arbeitnehmer
bisher neu bisher neu unverändert
Kleinstkapitalgesellschaft 350.000 450.000 700.000 900.000  10
Kleine Kapitalgesellschaft 5 Mio 6,25 Mio 10 Mio 12,5 Mio  50
Mittelgroße Kapitalgesellschaft 20 Mio 25 Mio 40 Mio 50 Mio  250
Große Kapitalgesellschaft > 20 Mio > 25 Mio > 40 Mio > 50 Mio  > 250

Die Schwellenwerte iSd § 221 UGB sind auf alle Kapitalgesellschaften (GmbH, FlexCo und AG) sowie kapitalistische Personengesellschaften (z.B. GmbH & Co KG) anzuwenden.

Hinweis: In der UGB-Schwellenwert-Verordnung wurden auch die Schwellenwerte für die größenabhängigen Befreiungen für Konzernabschlüsse iSd § 246 UGB entsprechend erhöht.

Diese Verordnung ist mit Ablauf des 20.11.2024 in Kraft getreten. Die geänderten Schwellenwerte sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1.1.2024 beginnen. Für die Jahresabschlüsse zum 31.12.2024 können die Erleichterungen bereits in Anspruch genommen werden.

Die Rechtsfolgen der obigen Größenmerkmale treten gemäß § 221 Abs 4 UGB idR ab dem folgenden Geschäftsjahr ein, wenn diese Merkmale an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten bzw. nicht mehr überschritten werden (somit idR ab dem dritten Geschäftsjahr).

Für die Beurteilung der größenabhängigen Rechtsfolgen sind die neuen Schwellenwerte auch bereits für die beiden vor dem 1.1.2024 liegenden Geschäftsjahre anzuwenden.

Beispiel: Eine im Jahr 2022 neu gegründete GmbH hat in den beiden letzten Jahresabschlüssen zum 31.12.2022 und 31.12.2023 Bilanzsummen zwischen € 5 und € 6 Mio bzw Umsatzerlöse zwischen € 10 und € 12 Mio ausgewiesen und hätte somit nach den bisherigen Größenmerkmalen erstmalig für den Jahresabschluss zum 31.12.2024 die Rechtsfolgen für eine “mittelgroße” GmbH zu beachten (vor allem die erstmalige Prüfungspflicht).

Lösung: Aufgrund der nunmehr erhöhten Größenmerkmale bleibt sie jedoch eine “kleine” GmbH (sodass auch keine gesetzliche Prüfungspflicht besteht).

 

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