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STEUERTIPPS FÜR ARBEITGEBER & MITARBEITER

„Mehr Netto vom Brutto“ könnte das Motto lauten, wenn Sie in Hinblick auf einen Teuerungsausgleich überlegen, Ihren Mitarbeitern noch steuerfrei etwas zukommen zu lassen.

ZUKUNFTSSICHERUNG FÜR DIENSTNEHMER BIS € 300 STEUERFREI

Die Bezahlung von Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen (einschließlich Zeichnung eines Pensions-Investmentfonds) durch den Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern ist bis zu € 300 pro Jahr und Arbeitnehmer nach wie vor steuerfrei.

ACHTUNG: Wenn die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage noch nicht überschritten ist, besteht für die Zahlungen, wenn sie aus einer Bezugsumwandlung stammen, Sozialversicherungspflicht.

MITARBEITERBETEILIGUNGEN UND TEUERUNGSPRÄMIE

Mitarbeiterbeteiligung

Für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen besteht ein Freibetrag pro Mitarbeiter und Jahr von € 3.000. Der Vorteil muss allen Mitarbeitern oder einer bestimmten Gruppe von ihnen zukommen; die Beteiligung muss vom Mitarbeiter länger als 5 Jahre gehalten werden. Nach Ansicht des VwGH stellen auch die Angehörigen des Managements eine begünstigungsfähige Gruppe dar.

Mitarbeitergewinnbeteiligung und Teuerungsprämie

Seit dem 1.1.2022 besteht die Möglichkeit, aktive Mitarbeiter am Vorjahreserfolg des Unternehmens bis zu € 3.000 steuerfrei zu beteiligen. Alternativ kann noch im Jahr 2023 eine steuerfreie Teuerungsprämie von bis zu € 3.000 an Mitarbeiter ausbezahlt werden. Die wichtigsten Unterschiede haben wir gegenübergestellt:

  Teuerungsprämie MA-Gewinnbeteiligung
Begünstigte Prämienhöhe € 2.000 pro Jahr pro MA, ohne Voraussetzungen; zusätzlich € 1.000 bei einer lohngestaltenden Vorschrift € 3.000 pro Jahr pro MA
Abgabenrechtliche Befreiungen Lohnsteuer, Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie Sozialversicherungsbeiträge Lohnsteuer
Mitarbeitergruppen keine MA-Gruppen Gewinnbeteiligung muss an Mitarbeitergruppen mit objektiven, nachvollziehbaren Kriterien erfolgen
Unternehmensgewinn kein Gewinn erforderlich Prämienhöhe mit dem Vorjahres-EBIT gedeckelt
Ersetzt „normale“ Prämien  Nein, es muss sich um zusätzliche Zahlungen handeln  Ja, bei Vorliegen aller Voraussetzungen

TIPP

In aller Regel wird für den Arbeitgeber die Teuerungsprämie im Jahr 2023 das präferierte Instrument sein. Soll dem Mitarbeiter eine Teuerungsprämie zugewendet werden, so achten Sie darauf, dass diese spätestens mit der Dezember-Lohnabrechnung ausbezahlt wird.

WEIHNACHTSGESCHENKE BIS € 186 STEUERFREI

(Weihnachts-)Geschenke an Mitarbeiter sind innerhalb eines Freibetrages von € 186 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (zB. Warengutscheine, Goldmünzen). Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig.

ACHTUNG: Wenn die Geschenke an Dienstnehmer über bloße Aufmerksamkeiten (zB. Bücher, CDs, Blumen) hinausgehen, besteht auch Umsatzsteuerpflicht (sofern dafür ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte).

BETRIEBSVERANSTALTUNGEN BIS € 365 STEUERFREI

Für eine Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB. Betriebsausflug, Weihnachtsfeier, Teammeetings) steht pro Mitarbeiter und Jahr ein steuerfreier Betrag von € 365 zur Verfügung. Dabei gilt, dass alle Betriebsveranstaltungen des gesamten Jahres zusammengerechnet werden. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.

SACHZUWENDUNGEN ANLÄSSLICH EINES DIENST- ODER FIRMENJUBILÄUMS BIS € 186 STEUERFREI

Sachzuwendungen an Mitarbeiter, die anlässlich eines Firmenoder Dienstjubiläums gewährt werden, sind bis € 186 pro Person und Jahr steuerfrei.

KINDERBETREUUNGSKOSTEN: € 1.000 ZUSCHUSS DES ARBEITGEBERS STEUERFREI

Leistet der Arbeitgeber für alle oder bestimmte Gruppen seiner Mitarbeiter einen Zuschuss für die Kinderbetreuung, dann ist dieser Zuschuss bis zu einem Betrag von € 1.000 jährlich pro Kind bis zum zehnten Lebensjahr von Lohnsteuer und SVBeiträgen befreit. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitnehmer für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag gewährt wird. Der Zuschuss darf nicht an den Arbeitnehmer, sondern muss direkt an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung (zB. Kindergarten), an eine pädagogisch qualifizierte Person oder in Form eines Gutscheins einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung geleistet werden.

STEUERFREIES JOBTICKET BZW KLIMATICKET

Zur Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel können die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel (“Jobticket”) auch dann steuerfrei vom Arbeitgeber übernommen werden, wenn das Ticket zumindest am Wohnort oder am Arbeitsort gültig ist. Unter das Jobticket fällt auch das sog „Klimaticket“ (auch als 1-2-3-Ticket bekannt).

Die Zurverfügungstellung ist durch gänzliche oder teilweise Kostenübernahme möglich. Die Verlängerung von Tickets, insbesondere von Jahreskarten, stellt einen Ticketerwerb dar. Wird das Jobticket allerdings anstatt des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns zur Verfügung gestellt, dann liegt eine nicht begünstigte, steuerpflichtige Gehaltsumwandlung vor.

HOMEOFFICE

Als Abgeltung der Mehrkosten seiner Mitarbeiter im Homeoffice kann der Arbeitgeber für maximal 100 Tage pro Kalenderjahr bis zu € 3 pro Homeoffice-Tag (= € 300 pro Jahr) steuerfrei ausbezahlen. Für die Berücksichtigung dieses HomeofficePauschales muss die berufliche Tätigkeit auf Grund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung (= HomeofficeVereinbarung) in der Wohnung des Arbeitnehmers ausgeübt werden.

Um die Homeoffice-Tage belegen zu können, hat der Arbeitgeber eine Aufzeichnungspflicht dieser Tage. Die Anzahl der Homeoffice-Tage muss im Lohnkonto und im Lohnzettel (L16) angeführt werden.

Wird das Homeoffice-Pauschale nicht bis zur maximalen Höhe vom Arbeitgeber ausgeschöpft, kann der Arbeitnehmer den Differenzbetrag bei seiner Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend machen.

TIPP

Herr Fritz arbeitet 100 Tage ausschließlich in seiner Wohnung im Homeoffice. Sein Arbeitgeber bezahlt ihm pro Homeoffice-Tag € 2, in Summe also € 200. In der Steuererklärung kann Herr Fritz den nicht ausgeschöpften Betrag von € 100 zusätzlich als Werbungskosten geltend machen. Der Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Maximalbetrag (€ 3 x 100 = € 300) und dem vom Arbeitgeber erhaltenen Betrag in Höhe von € 200.

Digitale Arbeitsmittel sowie das (Mobil)Telefon, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für Zwecke des Homeoffice zur Verfügung gestellt werden, stellen auch bei teilweiser privater Nutzung keinen steuerpflichtigen Sachbezug dar.

Zusätzlich dazu können Arbeitnehmer Ausgaben für die ergonomische Einrichtung ihres häuslichen Arbeitsplatzes außerhalb eines Arbeitszimmers zusätzlich (zB. Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu einem Betrag von € 300 im Kalenderjahr 2023 als Werbungskosten geltend machen. Die Voraussetzung dafür ist allerdings, dass zumindest 26 Tage im Homeoffice gearbeitet wurde.

Hat ein Arbeitnehmer neben den ergonomischen Einrichtungen und dem Homeoffice-Pauschale zusätzlich ausschließlich beruflich veranlasste Arbeitsmittel angeschafft, so können diese wie bisher als Werbungskosten geltend gemacht werden. Bei digitalen Arbeitsmitteln erfolgt allerdings eine Gegenrechnung mit dem Homeoffice-Pauschale.

PAUSCHALE REISEAUFWANDSENTSCHÄDIGUNGEN

Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (zB. Trainer, Masseure), die von gemeinnützigen Sportvereinen ausgezahlt werden, sind im Jahr 2023 bis zu € 120 pro Einsatztag, höchstens aber € 720 pro Kalendermonat der Tätigkeit steuerfrei und beitragsfrei.

ACHTUNG: Es wurde eine jährliche Meldepflicht für die auszahlenden Vereine eingeführt. Für jeden Sportler, Schiedsrichter, Betreuer, dem für eine nichtselbständige Tätigkeit steuerfrei pauschale Reiseaufwendungen ausbezahlt worden sind, hat der Verein bis Ende Februar des Folgejahres eine Meldung an das Finanzamt zu schicken (erstmals bis 29.2.2024 für das Jahr 2023).

 

STEUERTIPPS FÜR ARBEITNEHMER

WERBUNGSKOSTEN NOCH VOR DEM 31.12.2023 BEZAHLEN

Werbungskosten müssen bis zum 31.12.2023 bezahlt werden, damit sie 2023 noch von der Steuer abgesetzt werden können. Denken Sie dabei insbesondere an Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen, etc, samt allen damit verbundenen Nebenkosten wie Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand), Familienheimfahrten, Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, Telefonspesen, Fachliteratur, beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge etc. Auch 2023 geleistete Vorauszahlungen für derartige Kosten können noch 2023 abgesetzt werden. Ausbildungskosten, wenn sie mit der beruflichen oder einer verwandten Tätigkeit in Zusammenhang stehen, und Kosten der Umschulung können ebenso als Werbungskosten geltend gemacht werden.

TIPP

Aufwendungen für Arbeitsmittel können als Werbungskosten abgesetzt werden, wobei die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter zu beachten ist. Wenn Sie privat einen Computer anschaffen, den Sie für berufliche Zwecke benötigen, kann er im Jahr 2023 insoweit die Anschaffungskosten € 1.000 nicht übersteigen – sofort abgeschrieben werden. Denken Sie daran, dass die Finanzverwaltung davon ausgeht, dass dieser Computer auch privat genutzt werden kann, und ohne Nachweis ein Privatanteil von 40% auszuscheiden ist.

ARBEITNEHMERVERANLAGUNG 2018 SOWIE RÜCKZAHLUNG VON ZU UNRECHT EINBEHALTENER LOHNSTEUER DES JAHRES 2018 BEANTRAGEN

Wer zwecks Geltendmachung von Steuervorteilen, wie

  • Steuerrefundierung bei schwankenden Bezügen (Jahresausgleichseffekt);
  • Geltendmachung von Werbungskosten, Pendlerpauschale und Pendlereuro, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen;
  • Verlusten aus anderen Einkünften, zB Vermietungseinkünften;
  • Geltendmachung von Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrag bzw des Mehrkindzuschlags;
  • Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrags;
  • Gutschrift von Negativsteuern

eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen will, hat dafür 5 Jahre Zeit.

HINWEIS: Am 31.12.2023 endet daher die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2018.

Hat ein Dienstgeber im Jahr 2018 von den Gehaltsbezügen eines Arbeitnehmers zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten, kann dieser bis spätestens 31.12.2023 beim Finanzamt einen Rückzahlungsantrag stellen.

 

STEUERTIPPS FÜR ALLE STEUERPFLICHTIGEN

SONDERAUSGABEN NOCH 2023 BEZAHLEN

Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten und freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung

Ohne Betragsbegrenzung und unabhängig vom Einkommen sind etwa Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensions¬versicherung absetzbar. Einmalzahlungen können auf Antrag auf 10 Jahre verteilt als Sonderausgabe abgesetzt werden.

Renten, Steuerberatungskosten und Kirchenbeitrag

Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind bestimmte Renten (zB. Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen, vom Erben zu bezahlende Rentenlegate) sowie Steuer-beratungskosten. Kirchenbeiträge (auch wenn sie an vergleichbare Religionsgesellschaften in der EU/EWR bezahlt werden) sind mit einem jährlichen Höchstbetrag von € 400 absetzbar.

Spenden als Sonderausgaben

Folgende Spenden können steuerlich als Sonderausgaben/ Betriebsausgaben abgesetzt werden:

  • Spenden für Forschungsaufgaben oder der Erwachsenenbildung dienende Lehraufgaben an bestimmte Einrichtungen sowie Spenden an bestimmte, im Gesetz taxativ aufgezählte Organisationen, wie zB Museen, Bundesdenkmalamt und Behindertensportdachverbände.
  • Spenden für mildtätige Zwecke, für die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern und für die Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen.
  • Spenden an Organisationen, die sich dem Umwelt-, Naturund Artenschutz widmen, Tierheime, freiwillige Feuerwehren, Landesfeuerwehrverbände und die Internationale AntiKorruptions-Akademie (IACA), allgemein zugängliche Präsentation von Kunstwerken etc.

Die meisten begünstigten Spendenempfänger müssen sich beim Finanzamt registrieren lassen und werden auf der Homepage des BMF (bmf.gv.at/Service/allg/spenden) veröffentlicht. Bestimmte österreichische Museen, das Bundesdenkmalamt, Universitäten und ähnliche Institutionen sowie die freiwilligen Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände sind von der Registrierung ausgenommen.

TIPP

Spenden, Kirchenbeiträge oder Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung oder für den Nachkauf von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung werden für das Jahr 2023 nur mehr auf Grund der elektronisch übermittelten Daten der Empfängerorganisationen bei Ihrer (Arbeitnehmer) Veranlagung berücksichtigt.

Die Spenden an alle begünstigten Spendenempfänger sind innerhalb folgender Grenzen absetzbar:

  • Als Betriebsausgaben können Spenden bis zu 10% des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres abgezogen werden.
  • Als Sonderausgaben absetzbare private Spenden sind mit 10% des aktuellen Jahreseinkommens begrenzt, wobei schon abgezogene betriebliche Spenden auf diese Grenze angerechnet werden.

Öko-Sonderausgabenpauschale

Seit dem Jahr 2022 sind die Ausgaben für die thermische Sanierung von Gebäuden und der Ersatz von fossilen durch klimafreundlichere Heizsystemen begünstigt.

Wurden Kosten für die thermische Sanierung von € 4.000 bzw. von € 2.000 bei Heizkesseltausch (nach Abzug aller Förderungen) überschritten, so steht im Jahr 2023 das Öko-Sonderausgabenpauschale von € 800 bzw von € 400 zu. Die restlichen Aufwendungen werden auf die kommenden 4 Jahre aufgeteilt. Dieses spezielle Sonderausgabenpauschale kann im Jahr 2023 allerdings nur dann geltend gemacht werden, wenn der zu Grunde liegende Förderantrag noch im Jahr 2023 eingebracht wird.

AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN NOCH 2023 BEZAHLEN

Voraussetzung für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist, dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die durch die Behandlung eine Linderung oder Heilung erfährt. Zu den abzugsfähigen Kosten zählen Kosten für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung, Ausgaben für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte und Aufwendungen für Heilbehelfe wie Zahnersatz, Sehbehelfe einschließlich Laserbehandlung zur Verbesserung der Sehfähigkeit, Hörgeräte, Prothesen, Gehhilfen und Bruchbänder. Steuerwirksam werden solche Ausgaben erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt (der maximal 12% des Einkommens beträgt) übersteigen.

TIPP

Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (zB. Behinderungen, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) sind ohne Kürzung um einen Selbstbehalt absetzbar. Bedingt durch das vermehrte Auftreten von Unwettern im Jahr 2023 sind außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit Katastrophenschäden besonders zu beachten. Zu Katastrophenschäden zählen Kosten für die Beseitigung unmittelbarer Katastrophenschäden, die Kosten für Reparatur und Sanierung von beschädigten Gegenständen sowie Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände.

TIPP

Krankheitskosten sind grundsätzlich von der erkrankten Person selbst zu tragen, wobei der erkrankten Person ein steuerfreies Existenzminimum von € 11.693 bleiben muss. Daher können Krankheitskosten vom (Ehe-)Partner übernommen und abgesetzt werden, wenn ohne Übernahme der Kosten das Einkommen des erkrankten (Ehe-)Partners unter das steuerliche Existenzminimum fallen würde.

WERTPAPIERVERLUSTE REALISIEREN

Für Gewinne von Verkäufen von sogenanntem „Neuvermögen“ im Jahr 2023 fällt die Wertpapiergewinnsteuer von 27,5% an. Zum „Neuvermögen“ zählen alle seit dem 1.1.2011 erworbenen Aktien und Investmentfonds sowie alle anderen ab dem 1.4.2012 entgeltlich erworbenen Kapitalanlagen (insbesondere Anleihen, Derivate). Seit dem Jahr 2023 zählen auch erworbene Kryptowährungen, welche nach dem 31.3.2021 erworben wurden, zum „Neuvermögen“. Erträgnisse daraus sind mit Erträgen anderer Kapitalanlagen verrechenbar.

TIPP

Verluste aus der Veräußerung dieser dem „Neuvermögen“ zuzurechnenden Kapitalanlagen können nicht nur mit Veräußerungsgewinnen, sondern auch mit Dividenden und Zinsen aus Anleihen (nicht jedoch mit zB. Sparbuchzinsen) ausgeglichen werden.

TIPP

Wenn Sie bei verschiedenen Banken Wertpapierdepots oder zB. mit Ihrer Ehefrau ein Gemeinschaftsdepot haben, müssen Sie Bescheinigungen über den Verlustausgleich anfordern. Im Rahmen der Steuererklärungen können Sie dann eventuell bei einem Wertpapierdepot nicht verwertete Verluste mit den positiven Einkünften aus dem anderen Wertpapierdepot ausgleichen.

AUS DER LOHNVERRECHNUNG: DAUERBRENNPUNKT GPLB PRÜFUNG

Unsere Erfahrung in letzter Zeit hat gezeigt, dass es bei sogenannten Sachbezügen immer öfter zu Nachforderungen kommt:

Sachbezug PKW

Werden Kraftfahrzeuge aus dem Betriebsvermögen auch privat genutzt, sei es vom Geschäftsführer oder vom Dienstnehmer, ist ein Sachbezug anzusetzen, dabei reicht schon die Möglichkeit zur privaten Verwendung aus.

Wird das Fahrzeug ausschließlich betrieblich genutzt, muss diese Tatsache belegt und bewiesen werden. Dazu sollte ein schriftliches Verbot zur Privatnutzung vorliegen und es muss in jedem Fall ein lückenloses Fahrtenbuch geführt werden.

Wird das Fahrzeug hingegen auch privat verwendet – dazu zählen auch Fahrten Wohnung-Betrieb – ist zwingend ein Sachbezug anzusetzen.

Für die Ansetzung eines halben Sachbezuges (privat gefahrenen Kilometer max. 6000 km pro Jahr) muss unbedingt ein lückenloses Fahrtenbuch geführt werden.

Sachbezug Elektrofahrzeuge

Momentan ist für elektrisch betriebene und somit emissionsfreie Kraftfahrzeuge ein Sachbezug von Null anzusetzen.

Allerdings kann sich ein Sachbezug für Kostenzuschüsse im Bereich zur Errichtung von e-Ladestationen oder bei Zuschüssen für das Laden von e-Autos ergeben.

Sachbezug Wohnung

Kann eine vom Betrieb zur Verfügung gestellte Wohnung kostenfrei genutzt werden, muss hierfür ein Sachbezug angesetzt werden.

ACHTUNG: Das kann auch zum Thema bei Wohnungen bis zu 30m² im Saisonbereich werden, da sich Dienstnehmer immer öfter dort zum Hauptwohnsitz anmelden und die Wohnung dauerhaft genutzt wird – diese Konstellation führt daher auch zu einem Sachbezug von Kleinstwohnungen.

WICHTIG: Zeitaufzeichnungen für alle Dienstnehmer sind mittlerweile bei jeder Prüfung vorzulegen, bitte daher unbedingt zeitnahe und lückenlose Aufzeichnungen führen!!

Bitte wenden Sie sich gerne an unsere Spezialisten in der Lohnverrechnung der WINNER Steuerberatung KG und stellen Sie so sicher, dass Sie rechtlich auf einem sicheren Weg sind.

KANZLEI ZELL AM SEE

A - 5700 Zell am See
Saalfeldnerstraße 14

Tel.: +43 - 6542 - 734 24 0
Fax: +43 - 6542 - 734 24 16

KANZLEI SAALFELDEN

A - 5760 Saalfelden
Ober-Roden-Straße 2a

Tel.: +43 - 6582 - 746 11 0
Fax: +43 - 6582 - 746 11 31

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