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COVID-19-STEUERMASSNAHMENGESETZ (COVID-19-STMG)

Am 20.11.2020 wurde ein Initiativantrag zum COVID-19StMG im Parlament eingebracht.

IN ERTRAGSTEUERLICHER HINSICHT SIND FOLGENDE WICHTIGE ECKPUNKTE ENTHALTEN

  • Klarstellung, dass die degressive Abschreibung im Steuerrecht unabhängig von der Abschreibungsmethode im Unternehmensrecht in Anspruch genommen werden kann.
  • Harmonisierung der Kleinunternehmerpauschalierung mit der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung ab dem Jahr 2021.
  • Verlängerung der Sonderregelung zur Gewährung von Pendlerpauschale, Zulagen und Zuschläge, die trotz Homeoffice, Quarantäne, Kurzarbeit, gewährt werden, bis Ende März 2021.
  • Gewinnermittlung gem § 5 EStG für Betriebe gewerblicher Art ab 2020 nur bei einem Umsatz von mehr als € 700.000 in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren.
  • Einführung einer Zinsschranke für Körperschaften. Ab dem Jahr 2021 (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden) soll ein Zinsüberhang (abzugsfähige Zinsaufwendungen abzüglich steuerpflichtige Zinserträge) nur mehr im Ausmaß bis zu 30% des steuerlichen EBITDA abgezogen werden können. Allerdings soll ein Zinsüberhang jedenfalls bis zu einem Betrag von € 3 Mio. (Freibetrag) abzugsfähig sein. Ein Zinsüberhang, der im laufenden Wirtschaftsjahr nicht abgezogen werden kann, soll auf Antrag unbefristet vorgetragen werden können. Übersteigt 30% des EBITDA den Zinsüberhang, kann das ungenutzte Zinsabzugspotential auf Antrag 5 Jahre vorgetragen werden. Ist die Eigenkapitalquote des Unternehmens größer/gleich der Eigenkapitalquote des Konzerns liegt kein Anwendungsfall der Zinsschranke vor. Ausgenommen sind auch Körperschaften, die nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen werden, über kein verbundenes Unternehmen verfügen und keine ausländische Betriebsstätte unterhalten. Zinsaufwendungen aus vor dem 17.6.2016 geschlossenen Verträgen bleiben bis zur Veranlagung 2025 außer Ansatz.

UMSATZSTEUERLICHEN ÄNDERUNGEN

Eine Übersicht der geplanten umsatzsteuerlichen Änderungen finden Sie im untenstehenden gesonderten Beitrag.

ABMILDERUNG VON LIQUIDITÄTSSCHWIERIGKEITEN – BAO

Zur Abmilderung von Liquiditätsschwierigkeiten sind in der BAO ua. folgende Änderungen vorgesehen:

  • Bereits bestehende und durch das KonStG 2020 bis 15.1.2020 verlängerte Stundungen werden automatisch bis zum 31.3.2021 verlängert.
  • Die Zahlungsfrist, für Abgaben, die im Zeitraum 26.9.2020 bis 28.2.2021 fällig werden, wird automatisch auf den 31.3.2021 verschoben.
  • Für den Zeitraum 15.3.2020 bis 31.3.2021 sind keine Stundungszinsen vorzuschreiben.
  • Für Abgaben, die in der Zeit zwischen 15.3.2020 und 31.3.2021 fällig werden, sind keine Säumniszuschläge zu entrichten.
  • Bisher war nur vorgesehen, für Nachforderungen aus der Veranlagung 2020 keine Anspruchszinsen vorzuschreiben. Die Regelung soll nun auch für ESt- oder KöSt-Nachzahlungen für das Jahr 2019 gelten.

Die endgültige Beschlussfassung bleibt abzuwarten.

 

UMSATZSTEUER ÄNDERUNGEN AB 1.1.2021

BREXIT- ÄNDERUNGEN AB 1.1.2021

Der Ausritt Großbritanniens aus der Europäischen Union sieht eine Übergangsphase im Steuerrecht bis Jahresende vor. Mit 1.1.2021 erlangt Großbritannien Drittlandstatus. Damit einhergehende Änderungen in den Bereichen Umsatzsteuer und Zoll stehen unmittelbar bevor. Welche Schritte gilt es im Zusammenhang mit der künftigen umsatzsteuerlichen Abwicklung in Großbritannien zu beachten?

GRENZÜBERSCHREITENDE WARENLIEFERUNGEN

Liefergeschäfte, die bislang als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen abgewickelt wurden, stellen nun Ausfuhrlieferungen dar, für die eine Steuerbefreiung nur bei Erfüllung der hierfür vorgesehenen Voraussetzungen und Nachweispflichten zur Anwendung kommt, wie z.B. der Ausfuhrnachweis durch eine zollrechtliche Bescheinigung.

  • Die Übergangsregelung um den Jahreswechsel stellt auf den Beginn der Beförderung ab. Solange also die Beförderung oder Versendung vor dem 1.1.2021 beginnt, liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung vor.
  • Die Abwicklung von Werkliefer-/Montagelieferaufträge erfordert, dass der Leistende die Einfuhrabwicklung in Großbritannien übernimmt und die Waren in seinem Namen importiert.
  • Ebenso muss sich der liefernde Unternehmer um die Einfuhrabwicklung kümmern, wenn die Incoterms DDP („Delivered Duty Paid“) vereinbart ist. Soweit es die Kundenbeziehung erlaubt, empfiehlt sich, die Einfuhrabwicklung auf den britischen Kunden zu überwälzen.
  • Bestehen Reihenlieferungskonstellationen mit Abgangsoder Bestimmungsort Großbritannien, so ist zu beachten, dass die Vereinfachungsregelung „Dreiecksgeschäft“ nicht mehr anwendbar ist. Ein Änderungsbedarf besteht nicht zuletzt deshalb, um eine etwaige zollrechtliche Abwicklung in Großbritannien zu vermeiden.
  • Eine innergemeinschaftliche Warenbewegung unter Einbindung eines britischen Unternehmens als mittlerer Unternehmer in der Kette ist grundsätzlich möglich, wenn der britische Unternehmer über eine UID-Nummer in einem EU-Mitgliedsstaat verfügt. Die Verwendung der britischen UID-Nummer ist nicht mehr möglich.
  • Österreichische Unternehmer, die an eine ungehinderte Weiterführung der Geschäftstätigkeit auch nach dem 1.1.2021 denken, sollten eine umsatzsteuerliche Registrierung in Großbritannien umgehend beantragen.

VORSTEUERERSTATTUNG

Für die Beantragung von britischen Vorsteuern für das Kalenderjahr 2020 ist eine abweichende kürzere Fallfrist zu beachten. Demnach sind sämtliche Anträge auf Vorsteuererstattung des Jahres 2020 bis spätestens 31.3.2021 zu stellen. Dies gilt sowohl für EU-Unternehmer, die britische Vorsteuern im Erstattungsverfahren geltend machen wollen, als auch für britische Unternehmer, die die Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten beantragen wollen.

SONDERSTELLUNG NORDIRLAND

Nordirland gilt bei der Lieferung von Gegenständen weiterhin als Gemeinschaftsgebiet. Dies bedeutet, dass Lieferungen an Unternehmer, bei denen die Gegenstände nach Nordirland versendet werden, weiterhin als innergemeinschaftliche Lieferung in der Umsatzsteuererklärung (Kz 000) und in der Zusammenfassenden Meldung zu erklären sind. Nordirische Unternehmen erhalten dafür eine eigene UID-Nummer mit dem Präfix „XI“.

AKTUELLE ÄNDERUNG AUFGRUND DES COVID-19-STMG

  • Zur Stärkung einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft sowie aus ökologischen Lenkungsüberlegungen soll ab 1.1.2021 ein ermäßigte Steuersatz von 10% für Reparaturdienstleistungen einschließlich Ausbesserung und Änderung betreffend Fahrräder (inkl E-Bikes, aber nicht Krafträder mit Motoreinsatz), Schuhe, Lederwaren, Kleidung und Haushaltswäsche (z.B. Bettwäsche, Tischdecken, Polsterbezüge, Vorhänge) gelten
  • Nicht umfasst sind Lieferungen oder Werklieferungen, da der Entgeltsanteil für Material dabei mehr als 50% des Gesamtentgelts ausmacht.
  • Die Lieferung, der innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von COVID-19-In-virto-Diagnostika, COVID-19Impfstoffe und eng damit zusammenhängende sonstige Leistungen sollen echt umsatzsteuerbefreit werden. Die Regelung soll mit Kundmachung der EU-RL in Kraft treten und ist bis 31.12.2022 befristet.
  • Verlängerung des 5%igen Steuersatzes um ein Jahr bis 31.12.2021 für Gastronomie:Darunter fallen die Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken iSd § 111 GewO, die Zustellung und Bereitstellung zur Abholung von warmen Speisen und offenen Getränken, der Gassenverkauf von Speiseeis in Stanizel und Becher, Catering, Würstelstand, Schutzhütten, Kantine und die landwirtschaftliche Gastronomie (Buschenschank).
  • Verlängerung des 5%igen Steuersatzes um ein Jahr bis 31.12.2021 für Beherbergung:
    - Damit umfasst sind die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke.
    - Der Vorsteuerabzug aus den Reisediäten gem § 13 Abs 1 UStG beträgt weiterhin 10%.
  • Verlängerung des 5%igen Steuersatzes um ein Jahr bis 31.12.2021 für Kultur in unverändertem Leistungsumfang.
  • Verlängerung des 5%igen Steuersatzes um ein Jahr bis 31.12.2021 für Publikationen, wobei dies nicht für Zeitungen und andere periodischen Druckschriften gilt.

Die Beschlussfassung des COVID-19-StMG soll noch im Dezember 2020 erfolgen.

 

AKTUELLES IN DER LOHNVERRECHNUNG

ENTSPANNUNG BEI DER KONSUMATION VON ESSENSGUTSCHEINEN

Mit 1.7.2020 wurden die Werte der je Arbeitstag möglichen Zurverfügungstellung von steuerfreien Gutscheinen auf € 8 (bisher €4,40) für Mahlzeiten, die zur Konsumation am Arbeitsplatz oder in Gastgewerbebetrieben eingelöst werden können, bzw. auf € 2 (bisher € 1,1) für jene Gutscheine, die auch zur Bezahlung von Lebensmittel verwendet werden können, deutlich angehoben. Hinsichtlich der Kontrolle der Konsumation kommt es erfreulicherweise zu Erleichterungen. So ist eine kumulierte Einlösung ohne wertmäßiges Tageslimit an jedem Wochentag (auch am Wochenende) möglich. Es muss lediglich sichergestellt sein, dass der gesetzliche Freibetrag pro Jahr nicht überschritten wird. Dabei wird von 222 Arbeitstagen ausgegangen. Bei unterjährigem Ein-/Austritt ist eine monatliche Aliquotierung (1 Monat = 18,3 Tage) vorzunehmen. Die Verwendung digitaler Speichermedien anstelle von Papiergutscheinen ist möglich.

CORONA-PRÄMIE

Als Anerkennung für den in der Corona-Krise gezeigten besonderen Einsatz kann eine Bonuszahlung von max € 3.000 je Arbeitnehmer lohnsteuer-, sozialversicherungsund lohnnebenkostenfrei im Jahr 2020 (!) bezahlt werden. Voraussetzung ist, dass diese Prämienzahlung keine Umwandlung schon bisher gewährter Bonifikationen darstellt. Die Corona-Prämie steht nur echten Dienstnehmern, geringfügig Beschäftigen und Teilzeitkräften zu, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer in Kurzarbeit oder im Homeoffice tätig war. Für eine steuerfreie Auszahlung ist eine ausreichende Dokumentation des Zusammenhangs mit der Corona-Krise unbedingt erforderlich.

UNGEKÜRZTE PENDLERPAUSCHALE BIS 31.3.2021

Für Arbeitnehmer, die wegen COVID-19-bedingter Quarantäne, bei Homeoffice oder Kurzarbeit nicht täglich den Weg zur Arbeitsstätte antreten, soll bis 31.3.2021 keine Aliquotierung des Pendlerpauschales vorzunehmen sein.

RECHTSANSPRUCH AUF SONDERBETREUUNGSZEIT

Der häufigste Fall eines Sonderbetreuungsbedarfs liegt wohl vor, wenn Betreuungspflichten für Kinder unter 14 Jahren infolge teilweiser oder vollständiger Schließung von Schulen und Kindergärten gegeben sind.

Der Verbrauch der Sonderbetreuungszeit kann am Stück, sowie wochen-, tage, oder halbtagweise erfolgen, nicht aber stundenweise. Die Sonderbetreuungszeit wird durch Arbeitsleistung, Erholungsurlaub oder Zeitausgleich nicht aber durch Krankenstand unterbrochen.

Angesichts der dramatisch gestiegenen Zahlen an COVID-19Erkrankten wurde rückwirkend ab 1.11.2020 bis 9.7.2021 ein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit eingeführt. In diesem Zeitraum können bis zu 4 Wochen unter Entgeltfortzahlung für die Betreuungspflichtigen in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass die Schulen oder Kindergärten aufgrund behördlicher Maßnahmen geschlossen werden und die Betreuung des Kindes notwendig ist. Das bedeutet, dass diese Einrichtungen auch keine Kinderbetreuung anbieten können. Ein Rechtsanspruch besteht auch, wenn ein Kind behördlich abgesondert wird. Der Bund ersetzt 100% des fortgezahlten Entgelts.

Liegen die Voraussetzungen für den Rechtsanspruch deshalb nicht vor, weil die Betreuung des Kindes nicht notwendig ist (weil z.B. die Schulen weiter Kinderbetreuung anbieten), dann kann Sonderbetreuungszeit vereinbart werden. Auch in diesem Fall hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Vergütung des gesamten während der Sonderbetreuungszeit fortgezahlten Entgelts.

Grundsätzlich ist der Antrag auf Rückerstattung binnen 6 Wochen nach Ende des gewährten Freistellungszeitraumes bei der Buchhaltungsagentur des Bunds geltend zu machen. Es wird das fortgezahlte Entgelt bis zur Höchstbemessungsgrundlage zu einem Drittel (16.3.31.5. und 25.7.-30.9.), zur Hälfte (1.10.-31.10.) oder zur Gänze (1.11.-9.7.2021) refundiert. Dienstgeberabgaben sind nicht vergütungsfähig.

ANSTELLE DER WEIHNACHTSFEIER ZUSÄTZLICHE GESCHENKGUTSCHEINE FÜR MITARBEITER

Die Kosten der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeier, Betriebsausflug oder kulturelle Veranstaltungen, die für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil darstellen, sind bis zu € 365 pro Jahr und Mitarbeiter lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Zusätzlich können Geschenke (Sachzuwendungen) bis zu €186 pro Jahr und Mitarbeiter aus bestimmten Anlässen übergeben werden.

Da im Corona-Jahr 2020 Betriebsveranstaltungen eher die Ausnahme waren und die Weihnachtsfeiern heuer wegen Einhaltung der Schutzvorschriften wahrscheinlich ausfallen, soll die Möglichkeit geschaffen werden, den (verbliebenen) Freibetrag für Betriebsveranstaltungen als Geschenkgutscheine, idealerweise der österreichischen Wirtschaft, den Mitarbeitern zukommen zu lassen. Die entsprechende Regelung ist bei Redaktionsschluss noch nicht veröffentlich. Jedenfalls eine überlegenswerte Idee für Dienstgeber.

ENTSCHÄDIGUNG FÜR MITARBEITER IN ANGEORDNETER QUARANTÄNE

Wenn Mitarbeiter behördlich mittels Absonderungsbescheides unter Quarantäne gestellt werden, weil sie entweder selbst mit Corona infiziert sind oder enge Kontaktpersonen von Infizierten waren, muss der Arbeitgeber dem Mitarbeiter das Entgelt weiterzahlen. Der Arbeitgeber hat aber einen Anspruch auf die Rückerstattung des fortbezahlten Lohns inklusive Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung durch den Bund. Er muss dafür binnen drei Monaten nach Ende der Quarantäne einen Antrag auf Erstattung des weitergezahlten Entgelts stellen - an jene Bezirksverwaltungsbehörde, die den Absonderungsbescheid erlassen hat.

 

KANZLEI ZELL AM SEE

A - 5700 Zell am See
Saalfeldnerstraße 14

Tel.: +43 - 6542 - 734 24 0
Fax: +43 - 6542 - 734 24 16

KANZLEI SAALFELDEN

A - 5760 Saalfelden
Ober-Roden-Straße 2a

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