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STEUERTIPPS FÜR ARBEITNEHMER

RÜCKERSTATTUNG VON KRANKEN-, ARBEITSLOSEN- UND PENSIONSVERSICHERUNGSBEITRÄGEN 2018

Wer im Jahr 2018 aufgrund einer Mehrfachversicherung (z.B. gleichzeitig zwei oder mehr Dienstverhältnisse oder unselbständige und selbständige Tätigkeiten) über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträge geleistet hat, kann sich diese bis 31.12.2021 rückerstatten lassen (11,4% Pensionsversicherung, 4% Krankenversicherung, 3% Arbeitslosenversicherung). Der Rückerstattungsantrag für die Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt.

Achtung: Die Rückerstattung ist lohn- bzw einkommensteuerpflichtig!

WERBUNGSKOSTEN NOCH VOR DEM 31.12.2021 BEZAHLEN

Werbungskosten müssen bis zum 31.12.2021 bezahlt werden, damit sie heuer noch von der Steuer abgesetzt werden können. Denken Sie dabei insbesondere an Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen, etc., samt allen damit verbundenen Nebenkosten wie Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand), Familienheimfahrten, Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, Telefonspesen, Fachliteratur, beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge etc. Auch heuer geleistete Vorauszahlungen für derartige Kosten können noch heuer abgesetzt werden. Auch Ausbildungskosten, wenn sie mit der beruflichen oder einer verwandten Tätigkeit in Zusammenhang stehen und Kosten der Umschulung können als Werbungskosten geltend gemacht werden.

TIPP

Auch Aufwendungen für Arbeitsmittel können als Werbungskosten abgesetzt werden, wobei auch hier die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter gilt. Wenn Sie sich daher privat einen Computer anschaffen, den Sie für berufliche Zwecke benötigen, kann er im Jahr 2021 – soweit die Anschaffungskosten € 800 nicht übersteigen – sofort abgeschrieben werden. Denken Sie daran, dass die Finanzverwaltung davon ausgeht, dass dieser Computer auch privat genutzt werden kann und ohne Nachweis ein Privatanteil von 40% auszuscheiden ist.

ARBEITNEHMERVERANLAGUNG 2016 SOWIE RÜCKZAHLUNG VON ZU UNRECHT EINBEHALTENER LOHNSTEUER DES JAHRES 2016 BEANTRAGEN

Wer zwecks Geltendmachung von Steuervorteilen, wie

  • ■ Steuerrefundierung bei schwankenden Bezügen (Jahresausgleichseffekt);
  • ■ Geltendmachung von Werbungskosten, Pendlerpauschale und Pendlereuro, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen;
  • ■ Verlusten aus anderen Einkünften, z.B. Vermietungseinkünften;
  • ■ Geltendmachung von Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrag bzw des Kinderzuschlags;
  • ■ Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrags;
  • ■ Gutschrift von Negativsteuern

eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen will, hat dafür 5 Jahre Zeit.

TIPP

Am 31.12.2021 endet daher die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2016.

Hat ein Dienstgeber im Jahr 2016 von den Gehaltsbezügen eines Arbeitnehmers zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten, kann dieser bis spätestens 31.12.2021 beim Finanzamt einen Rückzahlungsantrag stellen.

 

STEUERTIPPS FÜR ALLE STEUERPFLICHTIGEN

TOPF-SONDERAUSGABEN NICHT MEHR ABSETZBAR

Letztmalig mit der Veranlagung 2020 konnten Topf-Sonderausgaben (dazu zählten Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen; Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung) abgesetzt werden. Mit der Veranlagung 2020 ist nun endgültig Schluss mit der Absetzbarkeit der TopfSonderausgaben.

TIPP

Versicherungsbestätigungen für Kranken-, Unfallund Lebensversicherungen bzw. Bestätigungen für Kosten für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung unbedingt bis zum Veranlagungsjahr 2020 aufbewahren und spätestens innerhalb der 5-Jahres Frist einreichen!

SONDERAUSGABEN NOCH 2021 BEZAHLEN

Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten und freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung

Ohne Höchstbetragsbegrenzung, unabhängig vom Einkommen und neben dem „Sonderausgabentopf“ sind etwa Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung absetzbar. Einmalzahlungen können auf Antrag auf 10 Jahre verteilt als Sonderausgabe abgesetzt werden.

Renten, Steuerberatungskosten und Kirchenbeitrag

Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind weiterhin bestimmte Renten (z.B. Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen, vom Erben zu bezahlende Rentenlegate) sowie Steuerberatungskosten. Kirchenbeiträge (auch wenn sie an vergleichbare Religionsgesellschaften in der EU/EWR bezahlt werden) sind mit einem jährlichen Höchstbetrag von € 400 begrenzt.

Spenden als Sonderausgaben

Folgende Spenden können steuerlich als Sonderausgaben /Betriebsausgaben abgesetzt werden:

  • Spenden für Forschungsaufgaben oder der Erwachsenenbildung dienende Lehraufgaben an bestimmte Einrichtungen sowie Spenden an bestimmte im Gesetz taxativ aufgezählte Organisationen, wie z.B. Museen, Bundesdenkmalamt und Behindertensportdachverbände.
  • Spenden für mildtätige Zwecke, für die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern und für die Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen.
  • Spenden an Organisationen, die sich dem Umwelt-, Naturund Artenschutz widmen, Tierheime, freiwillige Feuerwehren, Landesfeuerwehrverbände und die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA), allgemein zugängliche Präsentation von Kunstwerken etc.

Die meisten begünstigten Spendenempfänger müssen sich beim Finanzamt registrieren lassen und werden auf der Website des BMF (http://www.bmf.gv.at/Service/allg/ spenden/) veröffentlicht. Bestimmte österreichische Museen, das Bundesdenkmalamt, Universitäten und ähnliche Institutionen sowie die freiwilligen Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände sind von der Registrierung aber ausgenommen.

Die Spenden an alle begünstigten Spendenempfänger sind innerhalb folgender Grenzen absetzbar:

  • Als Betriebsausgaben können Spenden bis zu 10% des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres abgezogen werden. War der Gewinn aus dem Wirtschaftsjahr 2019 höher als der laufende Gewinn, so ist – abweichend von der Grundregel – der höhere Gewinn aus dem Wirtschaftsjahr 2019 und 2021 für die Berechnung der 10%-Grenze heranzuziehen.
  • Als Sonderausgaben absetzbare private Spenden sind mit 10% des aktuellen Jahreseinkommens bzw. des höheren Jahreseinkommens aus 2019 begrenzt, wobei schon abgezogene betriebliche Spenden auf diese Grenze angerechnet werden.

TIPP

Spenden, Kirchenbeiträge oder Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung oder für den Nachkauf von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung werden für das Jahr 2021 nur mehr auf Grund der elektronisch übermittelten Daten der Empfängerorganisationen bei Ihrer (Arbeitnehmer) Veranlagung berücksichtigt.

SPENDEN VON PRIVATSTIFTUNGEN

Spendenfreudige Privatstiftungen können für die vorstehend genannten begünstigten Spendenempfänger auch KESt-frei aus dem Stiftungsvermögen spenden. Für diese Spenden muss auch keine Begünstigtenmeldung nach § 5 PSG abgegeben werden.

Achtung: Als Stiftungsvorstand sollten Sie aber zuerst eruieren, ob die Stiftungsurkunden Sie überhaupt zu Spenden ermächtigen!

AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN NOCH 2021 BEZAHLEN

Voraussetzung für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist, dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die durch die Behandlung eine Linderung oder Heilung erfährt. Zu den abzugsfähigen Kosten zählen Kosten für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung, Ausgaben für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte und Aufwendungen für Heilbehelfe wie Zahnersatz, Sehbehelfe einschließlich Laserbehandlung zur Verbesserung der Sehfähigkeit, Hörgeräte, Prothesen, Gehhilfen und Bruchbänder. Steuerwirksam werden solche Ausgaben erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt (der maximal 12% des Einkommens beträgt) übersteigen.

TIPP

Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (z.B. Behinderungen, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) sind ohne Kürzung um einen Selbstbehalt absetzbar. Auf Grund vermehrtem Auftritt von Unwettern im Jahr 2021 sind außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit Katastrophenschäden besonders zu beachten. Zu Katastrophenschäden zählen Kosten für die Beseitigung unmittelbarer Katastrophenschäden, die Kosten für Reparatur und Sanierung von beschädigten Gegenständen sowie Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände.

TIPP

Krankheitskosten sind grundsätzlich von der erkrankten Person selbst zu tragen, wobei der erkrankten Person ein steuerfreies Existenzminimum von € 11.000 bleiben muss. Daher können Krankheitskosten vom (Ehe-)Partner übernommen und abgesetzt werden, wenn ohne Übernahme der Kosten das Einkommen des erkrankten (Ehe-)Partners unter das steuerliche Existenzminimum fallen würde.

WERTPAPIERVERLUSTE REALISIEREN

Für Gewinne von Verkäufen von sogenanntem „Neuvermögen“ im Jahr 2021 fällt die Wertpapiergewinnsteuer von 27,5% an. Zum „Neuvermögen“ zählen alle seit dem 1.1.2011 erworbenen Aktien und Investmentfonds sowie alle anderen ab dem 1.4.2012 entgeltlich erworbenen Kapitalanlagen (insbesondere Anleihen, Derivate).

TIPP

Verluste aus der Veräußerung dieser dem „Neuvermögen“ zuzurechnenden Kapitalanlagen können nicht nur mit Veräußerungsgewinnen, sondern auch mit Dividenden und Zinsen aus Anleihen (nicht jedoch mit z.B. Sparbuchzinsen) ausgeglichen werden.

TIPP

Wenn Sie bei verschiedenen Banken Wertpapierdepots oder z.B. mit Ihrer Ehefrau ein Gemeinschaftsdepot haben, müssen Sie Bescheinigungen über den Verlustausgleich anfordern. Im Rahmen der Steuererklärungen können Sie dann eventuell bei einem Wertpapierdepot nicht verwertete Verluste mit den Einkünften aus dem anderen Wertpapierdepot ausgleichen.

PRÄMIE FÜR ZUKUNFTSVORSORGE UND BAUSPAREN AUCH 2021 LUKRIEREN

Wer in die staatlich geförderte Zukunftsvorsorge heuer noch mindestens € 3.056,94 investiert, erhält die mögliche Höchstprämie für 2021 von € 129,92. Jene Personen, die bereits die gesetzliche Alterspension beziehen, sind von der Förderung ausgenommen. Als Bausparprämie kann unverändert für den maximal geförderten Einzahlungsbetrag von € 1.200 pro Jahr noch ein Betrag von € 18 lukriert werden.

FAHRTENBUCH

Ein Fahrtenbuch muss geführt werden, um Fahrtkosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen zu können, wenn die Dienstreisen mit einem privaten Kraftfahrzeug unternommen werden. Verfügt der Arbeitnehmer über einen Dienstwagen, so wird das Fahrtenbuch benötigt, um den bei der Sozialversicherungs- und bei der Lohnsteuerbeitragsgrundlage anzusetzenden Sachbezugswert ermitteln zu können.

In einem Fahrtenbuch werden alle beruflichen und privaten Fahrten erfasst. So kann der Anteil der beruflichen Fahrten ermittelt werden.

Neben dem Datum der Fahrt, dem Ausgangs- und Zielpunkt, der Zeitdauer, dem Zweck der Fahrt (bei privaten Fahrten nicht nötig), dem Kilometerstand am Beginn und am Ende der Fahrt sollte auch ein Hinweis im Fahrtenbuch enthalten sein, ob die Fahrt beruflich oder privat veranlasst ist.

Aufgezeichnet werden müssen sowohl Dienstreisen, als auch private Fahrten. Gestalten Sie das Fahrtenbuch übersichtlich. Je genauer die Aufzeichnungen geführt werden, desto glaubwürdiger sind sie für die Finanzverwaltung, denn in Betriebsprüfungen rückt das Fahrtenbuch immer mehr in den Fokus.

FINANZAUSSCHUSS BESCHLIESST IM LETZTEN MOMENT NOCH WEITERE WICHTIGE NEUERUNGEN

  • Weihnachtsgutscheine bis € 365 sollen auch dieses Jahr steuerfrei gestellt werden, sofern 2021 der steuerfreie Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht bereits genutzt wurde. Um den Konsum in Österreich zu fördern, sollen sowohl die Arbeitgeber beim Erwerb der Gutscheine als auch die Arbeitnehmer bei der Einlösung der Gutscheine den Fokus auf regionale Unternehmen legen. Voraussetzung für die Steuerfreiheit soll sein, dass die Gutscheine im November bzw. Dezember 2021 oder im Jänner 2022 ausgegeben werden. Die Steuerbefreiung soll sowohl Gutscheine von Einzelhändlern als auch von Verbänden von Einzelhändlern (z.B. Einkaufsmünzen) umfassen.
  • Die Pendlerpauschale soll auch bei Homeoffice-Tätigkeit während des Lockdowns zustehen
  • Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen können auch im November und Dezember 2021 steuerfrei ausbezahlt werden, wenn aufgrund der COVID-19-Krise keine Einsatztage stattfinden können.
  • Schutzmasken werden weiterhin von der Umsatzsteuer befreit. Die befristeten Bestimmungen für die Desinfektionsmittelherstellung werden bis 30. Juni 2022 verlängert.

 

 

WINNER INTEN

NEUE MITARBEITERINNEN

Im Dezember 2020 ist Renate Aberger bei uns als Personalverrechnerin in unser Unternehmen eingestiegen und unterstützt mit Ihrer Einsatzbereitschaft und Ihrer Fachkenntnis unser Team in Zell am See.

Durch die Übernahme der Kanzlei unseres geschätzten Kollegen Stb. Mag. Christian Moser zu Beginn des Jahres 2021 verstärkt Patricia Onz seit Februar unser Team in der Bilanzierung. Sie ist eine sehr erfahrene Bilanziererin und hat seit ihrer Matura an der HAK Zell am See einschlägige Erfahrung gesammelt. Sie ist durch ihre Erfahrung und Fachkenntnis eine wertvolle Bereicherung unseres Teams.

Sophia Lambauer und Laura Raminger haben sich nach erfolgreich bestandener Matura an der HBLW in Saalfelden entschieden, ihre berufliche Laufbahn bei uns in der Buchhaltung zu starten. Beide sind im August 2021 in unser Unternehmen eingetreten. Wir sind froh, sie in unserem Team zu haben und wünschen Ihnen viel Freude an dieser verantwortungsvollen Tätigkeit.

Seit Oktober 2021 verstärkt Maria Kirchner MA BA BA LLB.oec. unser Team in Zell am See. Sie hat umfassende Ausbildungen genossen und verfügt über eine mehrjährige einschlägige Praxiserfahrung. Wir schätzen es sehr, sie in unseren Reihen begrüßen zu dürfen.

BERUFLICHE WEITERBILDUNG

Nataliya Wimberger hat im Juni 2021 die Bilanzbuchhalterprüfung mit sehr gutem Erfolg abgeschlossen. Wir gratulieren herzlichst und freuen uns über diese berufliche Weiterentwicklung und den hausinternen Nachwuchs in der Bilanzierungsabteilung.

NACHWUCHS VON MITARBEITERINNEN

Markus Plössnig ist im Februar stolzer Vater eines Sohnes namens Maximilian Leopold geworden. Wir freuen uns sehr und gratulieren herzlich.

KARENZIERUNG

Julia Flatscher ist heuer aus der Babypause zurückgekehrt und unterstützt unsere Buchhaltungsabteilung wieder tatkräftig.

Katharina Deutinger, Steuerberaterin und Leiterin unserer Zweigstelle in Saalfelden, wird Mitte Jänner 2022 in Karenz gehen.

Eva Strobel ist nach einer kurzen Rückkehr aus der Karenz mit November wieder in den Mutterschutz getreten, sie erwartet zum Jahreswechsel ihr zweites Kind.

Auch wenn eine karenzbedingte Pause von Mitarbeiterinnen in jedem Unternehmen eine organisatorische und personelle Herausforderungen darstellt, überwiegt bei uns jedenfalls die Freude und das Glück, wenn neue Erdenbürger das Licht der Welt erblicken. Wir wünschen den beiden werdenden Müttern alles erdenklich Gute.

PENSIONIERUNG

Voraussichtlich im Februar 2022 wird Heidi Stöckl in den wohlverdienten Ruhestand treten. Sie ist 1979 in unser Unternehmen eingetreten und war nach ihrer Karenzzeit seit 1989 durchgehend bei uns beschäftigt. Ihre genaue und umsichtige Arbeitsweise, gepaart mit absoluter Verlässlichkeit, haben sie zu einer sehr geschätzten Kollegin in unserem Unternehmen gemacht. Wir wünschen Ihr für ihren neuen Lebensabschnitt alles erdenklich Gute, viel Glück und Gesundheit und dürfen uns sehr für ihren Einsatz bedanken.

TODESFÄLLE

Leider mussten wird uns im vergangenen Jahr von vier ehemaligen pensionierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für immer verabschieden.

Im Mai 2021 verstarb Sophia Kolig im 101. Lebensjahr. Sie ist 1965 durch die Übernahme des Steuerberatungsbetriebes Kolig bei uns eingetreten und war als Bilanziererin bis in die 2000er Jahre in unserem Betrieb beschäftigt und für die Honorarabrechnung zuständig.

Ganz besonders getroffen hat uns das rasche Ableben von Steuerberater Leo Tribuser, der eine Woche nach seinem Pensionsantritt im November 2020 die Diagnose einer schweren Erkrankung erhielt, an der er im Juli 2021 verstorben ist. Er ist nach der Matura am Gymnasium Zell am See im Juni 1975 in unser Unternehmen eingetreten und war 45 Jahre in unserem Betrieb beschäftigt. Sein fachkundiges Wissen, gepaart mit praxisnahem Denken, hat ihn zu einem unverzichtbaren Bestandteil im führenden Beraterstab unserer Kanzlei gemacht. Für uns war er mehr als ein geschätzter Kollege, er war vielen ein Freund und Zuhörer, ein geschätzter Berater in vielen Lebenslagen.

Im August 2021 sind nach kurzer aber schwerer Krankheit unsere ehemaligen Mitarbeiter Walter Hofer und Christine Moises, langjährige Chefsekretärin meines Vaters Walter Winner, verstorben.

Wir gedenken unseren lieben Verstorbenen, auch den im vergangenen Jahr heimgegangenen Klienten, und werden ihnen stets ein gebührendes Andenken bewahren.

 

KANZLEI ZELL AM SEE

A - 5700 Zell am See
Saalfeldnerstraße 14

Tel.: +43 - 6542 - 734 24 0
Fax: +43 - 6542 - 734 24 16

KANZLEI SAALFELDEN

A - 5760 Saalfelden
Ober-Roden-Straße 2a

Tel.: +43 - 6582 - 746 11 0
Fax: +43 - 6582 - 746 11 31

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