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STEUERREFORM 2022

ÖKOSOZIALE STEUERREFORM 2022

Seit Anfang November liegt der Begutachtungsentwurf für die ökosoziale Steuerreform vor. Die Regierung verfolgt mit der Steuerreform das Ziel, die Menschen in Österreich zu entlasten, Kostenwahrheit in Bezug auf CO2-Emissionen herzustellen sowie eine wachstumsfördernde Standortpolitik sicherzustellen. Anfang des Jahres 2022 soll die Steuerreform im Parlament beschlossen werden. Die Änderungen sollen dann schrittweise ab 2022 in Kraft treten. Der vorliegende Beitrag stellt die wesentlichen Änderungen durch die Steuerreform sowie die Highlights der Ausgleichs- und Entlastungsmaßnahmen überblicksmäßig dar.

SENKUNG DER ZWEITEN UND DRITTEN TARIFSTUFE BEI DER EINKOMMENSTEUER

Die zweite und dritte Tarifstufe soll wie folgt gesenkt werden:

  • ab 1.7.2022: 30% statt 35% für Einkommensteile über € 18.000 bis € 31.000
  • ab 1.7.2023: 40% statt 42% für Einkommensteile über € 31.000 bis € 60.000

Durch die unterjährige Senkung des Steuersatzes kommt für die Kalenderjahre 2022 und 2023 bei der Veranlagung ein Mischsteuersatz in diesen Tarifstufen von 32,5% (2022) bzw 41% (2023) zur Anwendung. Beim Lohnsteuerabzug ist im Jahr 2022 ab 1.7. ebenfalls der Mischsteuersatz von 32,5% anzuwenden. Für die erste Jahreshälfte muss dann der Arbeitgeber ehestmöglich, spätestens aber bis 30.9.2022, eine Aufrollung unter Berücksichtigung des Mischsteuersatzes von 32,5% vornehmen. Im Jahr 2023 ist mit dem Mischsteuersatz von 41% analog vorzugehen.

SENKUNG DER KÖRPERSCHAFTSTEUER

Der Körperschaftsteuersatz soll für die Veranlagung 2023 auf 24% bzw ab der Veranlagung 2024 auf 23% gesenkt werden. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr gilt für Einkommensteile aus dem früheren Wirtschaftsjahr jeweils der alte KöSt-Satz. Diese Einkommensteile können entweder pauschal nach Kalendermonaten oder exakt durch einen Zwischenabschluss ermittelt werden.

SENKUNG DER KRANKENVERSICHERUNGSBEITRÄGE

Der Krankenversicherungsbeitrag für Arbeitnehmer mit einem monatlichen Entgelt bis € 1.100 soll von derzeit 3,87% um 1,7 Prozentpunkte auf 2,17% gesenkt werden. Das Ausmaß der Senkung wird in mehreren Stufen eingeschliffen und beträgt bei einem monatlichen Entgelt über € 2.400 bis zu € 2.500 noch 0,2 Prozentpunkte. Der Krankenversicherungsbeitrag der Pensionisten wird ebenfalls stufenweise bis zu einer Bruttopension bis € 2.200 abgesenkt. Auch bei den Selbständigen soll die Reduktion bei einer monatlichen Beitragsgrundlage bis € 1.100 auf 5,1% gestaffelt bis € 2.500 auf 6,6% zum Tragen kommen. Die Änderungen sollen ab 1.7.2022 in Kraft treten.

ERHÖHUNG FAMILIENBONUS PLUS UND KINDERMEHRBETRAG

Der Familienbonus Plus wird ab 1.7.2022 für Kinder bis 18 Jahre von monatlich € 125 auf € 166,68 angehoben (ab 2023 jährlich daher € 2.000). Für Kinder ab 18 Jahren beträgt der neue monatliche Betrag € 54,18 (ab 2023 € 650 p.a.).

Für Niedrigverdiener, die nicht oder nur teilweise in den Genuss des Familienbonus kommen, soll der Kindermehrbetrag von bis zu € 350 (Jahr 2022) bzw € 450 (ab 2023) pro Kind angehoben werden. Voraussetzung ist, dass zumindest an 30 Tagen im Jahr aktive Erwerbseinkünfte erzielt werden. Ab der Veranlagung 2022 soll der Kindermehrbetrag auch dann gewährt werden, wenn beide Partner Einkünfte erzielen und die darauf entfallende Tarifsteuer jeweils unter € 450 liegt.

NEUER SONDERAUSGABEN TATBESTAND FÜR THERMISCHE SANIERUNG UND HEIZKESSELTAUSCH

Ausgaben für die thermische Sanierung von Gebäuden bzw. den Ersatz eines fossilen Heizungssystems (Heizkesseltausch) sollen als Sonderausgabe abgesetzt werden können, sofern für diese Ausgaben eine Förderung des Bundes nach dem Umweltförderungsgesetz nach dem 30.6.2022 ausbezahlt wurde. Die Ausgaben müssen abzüglich aller ausbezahlten Förderungen aus öffentlichen Mittel (also auch von Ländern und Gemeinden) bei der thermischen Sanierung € 4.000 und beim Heizkesseltausch € 2.000 übersteigen. Die Ausgaben können über fünf Jahre verteilt mit € 800 p.a. (für die thermische Sanierung) bzw € 400 pa (für den „Heizkesseltausch“) als Sonderausgabe abgesetzt werden, wobei pro Jahr nur ein Pauschbetrag angesetzt werden darf. Werden innerhalb des Verteilungszeitraumes weitere Förderungen ausbezahlt, verlängert sich der Zeitraum auf zehn Jahre.

STEUERFREIE GEWINNBETEILIGUNG FÜR MITARBEITER

Ab dem 1.1.2022 soll die Beteiligung der Mitarbeiter am Gewinn bis zu einem Betrag von € 3.000 p.a. steuerfrei bleiben. Voraussetzung ist, dass die Gewinnbeteiligung allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern – wie dies schon von anderen Steuerbefreiungen bekannt ist – gewährt wird. Die Gruppenmerkmale müssen betriebsbezogen sein, wobei innerhalb einer Gruppe die Höhe der Begünstigung nach objektiven Merkmalen, wie z.B. Prozentsatz des Bruttobezuges gestaffelt werden kann. Die Steuerfreiheit steht nur insoweit zu als die Summe der gewährten Gewinnbeteiligung den steuerlichen Vorjahresgewinn nicht übersteigt.

ACHTUNG: Im Gegensatz zu den Bestimmungen über die steuerfreie Kapitalbeteiligung ist derzeit eine Befreiung von den Lohnnebenkosten bzw. der Sozialversicherung nicht vorgesehen.

ERHÖHUNG GEWINNFREIBETRAG

Der Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag soll für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1.1.2022 beginnen, von 13% auf 15% erhöht werden. Damit steigt der Grundfreibetrag, für den keine Investitionen erforderlich sind, von bisher € 3.900 auf € 4.500. Für die über den Grundfreibetrag hinausgehenden Gewinne von über € 30.000 bleiben die Stufen und Prozentsätze unverändert. Der Höchstbetrag für den GFB erhöht sich damit auf € 45.950.

ERHÖHUNG GRENZE FÜR GERINGWERTIGE WIRTSCHAFTSGÜTER

Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern soll mit Wirkung ab 1.1.2023 von derzeit € 800 auf € 1.000 angehoben werden. Diese Maßnahme wirkt sich nicht nur bei den betrieblichen Einkünften, sondern etwa auch bei den Werbungskosten aus unselbständiger Tätigkeit aus.

INVESTITIONSFREIBETRAG MIT ÖKO-ZUSCHLAG

Der Investitionsfreibetrag (IFB) beträgt grundsätzlich 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und kann im Jahr der Anschaffung bzw Herstellung als zusätzliche Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Um insbesondere klimafreundliche Investitionen anzukurbeln, erhöht sich der Investitionsfreibetrag auf 15% bei Anschaffung bzw. Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind. Der Investitionsfreibetrag soll maximal von Anschaffungs- und Herstellungskosten von € 1 Mio im Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden können. Umfasst das Wirtschaftsjahr keine zwölf Monate, so ist der Betrag entsprechend zu aliquotieren.

Voraussetzung für die Geltendmachung des Investitionsfreibetrags ist, dass die entsprechenden Wirtschaftsgüter eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und einem inländischen Betrieb bzw. einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind.

Für bestimmte Wirtschaftsgüter kann der Investitionsfreibetrag nicht in Anspruch genommen werden (ähnlich wie bei der degressiven AfA). Dazu zählen:

  • Wirtschaftsgüter, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag verwendet werden,
  • Wirtschaftsgüter, für die gem § 8 EStG eine Sonderform der AfA vorgesehen ist (das sind Gebäude bzw. PKWs und Kombinationskraftwagen, ausgenommen KFZ mit einem CO2-Emissionswert von 0 g pro km),
  • geringwertige Wirtschaftsgüter,
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht dem Bereich Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life Science zuzuordnen sind,
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Anlagen iZm fossilen Energieträger

Der IFB kann auch für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die degressiv abgeschrieben werden oder für die eine Forschungsprämie beansprucht wird.

Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen wurde, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus oder werden sie ins Ausland verbracht, soll es zu einer Nachversteuerung kommen. Der Investitionsfreibetrag soll erstmals für Wirtschaftsjahre zur Anwendung kommen, die nach dem 31.12.2022 beginnen.

REGIONALER KLIMABONUS

Zum Ausgleich der erhöhten Ausgaben durch die CO2Bepreisung erfolgt eine pauschale Rückvergütung über den regionalen Klimabonus, der unter Berücksichtigung der Infrastruktur und der öffentlichen Verkehrsanbindung zwischen € 100 und € 200 pro Person und Jahr liegen soll, wobei für Kinder ein Zuschlag von 50% geplant ist. Die genauen Modalitäten der Auszahlung sind noch nicht bekannt.

BESTEUERUNG VON KRYPTOWÄHRUNGEN

Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen werden derzeit nur innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist besteuert. Im Zuge der ökosozialen Steuerreform soll es nun auch zu weitreichenden Neuerungen in Bezug auf die Besteuerung von Kryptowährungen kommen. Dabei soll die Besteuerung von Kryptowährungen in Einklang mit der Besteuerung von Wertpapieren gebracht werden.

Zu den Einkünften sollen künftig sowohl die laufenden Einkünfte aus Kryptowährung (Früchte) als auch die realisierte Wertsteigerung zählen.

Für Einkünfte aus Kryptowährungen soll der besondere Steuersatz von 27,5% zur Anwendung kommen. In Kraft treten sollen die Neuerungen am 1.3.2022 für alle Kryptowährungen, die seit dem 28.2.2021 angeschafft wurden. Für gehaltene Kryptowährungen, die vor dem 28.2.2021 gekauft wurden, ist bei Inkrafttreten der Neuerungen die einjährige Spekulationsfrist bereits abgelaufen.

WEITERE GEPLANTE GESETZESÄNDERUNGEN

Am 19.11.2021 wurden noch Initiativanträge zu einer Reihe von steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Nationalrat eingebracht, die – im Gegensatz zur Ökosozialen Steuerreform – noch vor Jahresende beschlossen werden sollen. Zu den wichtigsten für Sie bedeutsamen Änderungen zählen:

ARBEITSPLATZPAUSCHALE ODER DAS „HOMEOFFICEPAUSCHALE FÜR SELBSTÄNDIGE“

Erleichterungen bei der steuerlichen Anerkennung eines Arbeitszimmers werden schon seit Jahren gefordert. Dieser Forderung soll nun ab der Veranlagung 2022 mit der Einführung eines Pauschalbetrages Rechnung getragen werden, mit dem die Aufwendungen aus der betrieblichen Nutzung des privaten Wohnraumes pauschal abgegolten werden. Voraussetzung für die Geltendmachung des Arbeitsplatzpauschales ist, dass dem Steuerpflichtigen kein anderer ihm zurechenbarer Raum für die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zur Verfügung steht. Das Arbeitsplatzpauschale soll € 1.200 pro Jahr betragen bzw € 300 pa., wenn die Einkünfte aus einer anderen aktiven Erwerbstätigkeit, für die ein anderer Raum zur Verfügung steht, mehr als € 11.000 betragen. Daneben können noch Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu insgesamt € 300 pa. abgesetzt werden. Sind die Ausgaben dafür höher, können im Jahr 2023 nochmals bis zu € 300 abgesetzt werden.

ESSENSGUTSCHEINE

Nunmehr soll gesetzlich festgelegt werden, dass die Steuerbefreiung für die € 8 - Essensgutscheine ab dem Jahr 2022 auch dann gelten soll, wenn die Mahlzeiten von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden, aber beispielsweise in der Wohnung des Dienstnehmers konsumiert werden. Diese Ausweitung war für die Jahre ab 2020 bereits in Rz 97 LStR enthalten.

SANIERUNGSGEWINNE

Einer langen Forderung der Wirtschaft entsprechend sollen Sanierungsgewinne auch dann steuerlich begünstigt werden, wenn diese aus einer außergerichtlichen Sanierung stammen. Die Neuregelung soll bereits ab der Veranlagung 2021 gelten.

VERLÄNGERUNG VON AUFSTELLUNGS- UND OFFENLEGUNGSFRISTEN IZM JAHRESABSCHLÜSSEN

Nach derzeitiger gesetzlicher Regelung gilt für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag nach dem 31.12.2020 die gewohnte 5-Monatsfrist für die Aufstellung bzw. müssten diese spätestens 9 Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuch eingereicht werden. Nunmehr soll die verlängerte Frist von 9 Monaten für die Aufstellung von Jahresabschlüssen für alle Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag vor dem 1.10.2021 gelten. Diese Jahresabschlüsse müssen auch erst innerhalb von 12 Monaten (statt 9 Monaten) beim Firmenbuch eingereicht bzw. veröffentlicht werden. Für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtagen ab dem 1.10.2021 und vor dem 31.1.2022 soll die Aufstellungsfrist spätestens am 30.6.2022 und die Offenlegungsfrist spätestens am 30.9.2022 enden. Die Neuregelung soll Wirkung auch für die Vergangenheit entfalten.

VERLÄNGERUNG DER COVID-19-HILFEN BIS MÄRZ 2022

Um die negativen wirtschaftlichen Folgen des bundesweiten Lockdowns seit 22.11.2021 abzufedern, hat sich die Bundesregierung dazu entschieden, einige Corona-Hilfsmaßnahmen in die Verlängerung zu schicken. Dabei möchten wir Sie auf die wichtigsten Änderungen bzw. Erweiterungen aufmerksam machen:

CORONA-KURZARBEIT

Wir befinden uns derzeit in Phase 5 der Corona-Kurzarbeit. Die Vorschriften über die Phase 5 sind seit 1.7.2021 (und bis zum 30.6.2022) grundsätzlich gültig. Auf Grund des neuerlichen Lockdowns gibt es dafür zahlreiche Erleichterungen. Die wichtigsten Änderungen für die LockdownZeit sind:

Antragstellung

Eine rückwirkende Antragstellung ist wieder möglich. Die Antragstellung ist für alle Unternehmen, die die Kurzarbeit während des Lockdowns beginnen, rückwirkend für vier Wochen möglich. Für alle Unternehmen, die bereits die Kurzarbeitshilfe beziehen, ist bei besonders betroffenen Unternehmen ein Antrag auf Änderung mit der Begründung „Betretungsverbot“ einzubringen.

Wirtschaftliche Begründung durch den Steuerberater und Beantragungszeitraum

Die Pflicht, eine wirtschaftliche Begründung durch den Steuerberater bestätigen zu lassen, entfällt für direkt betroffene Unternehmen und für alle Unternehmen, die Kurzarbeit nur für die Zeit des Lockdowns beantragen. Wichtig: Wir empfehlen die Kurzarbeit mindestens bis zum Ende des voraussichtlichen Lockdowns am 12.12.2021 zu beantragen. Sollte der Lockdown kürzer ausfallen, müsste der Antrag dahingehend abgeändert werden.

Erhöhung der Beihilfe

Direkt betroffene Branchen erhalten eine ungekürzte Beihilfe in Höhe von 100% (anstelle 85%) bis zum 31.12.2021. Die Sozialpartner haben sich mit der Bundesregierung auf eine Verlängerung bis 31.3.2022 geeinigt.

Beratungsverfahren und Anzeigepflicht

Das vorgelagerte Beratungsverfahren sowie die vorhergehende Anzeige beim AMS entfällt. Der Antrag ist im Webportal einzubringen. Ab 6.12.2021 wird im Begehren die Frage nach einem abgeschlossenen Beratungsverfahren entfernt. In Anträgen, die bis dahin eingebracht werden, ist das Feld „Beratungsverfahren abgeschlossen“ immer mit „Ja“ zu beantworten

Weiterbildungen Lehrlinge

Die Verpflichtung, mindestens 50% der Ausfallszeit von kurzarbeitenden Lehrlingen für die Weiterbildungsmaßnahmen zu nutzen, entfällt für die Monate November und Dezember 2021.

Genehmigung von Arbeitsausfällen von mehr als 90%

Die Genehmigung von Arbeitsausfällen von durchschnittlich mehr als 90% in direkt vom Lockdown betroffenen Branchen ist erst im Nachhinein möglich. Im Antrag ist jedenfalls der Ausfall mit höchstens durchschnittlich 90% anzugeben. Die Überschreitung von durchschnittlich 90% ist nur möglich, wenn in den übrigen Abrechnungsmonaten jeweils nicht mehr als 90% Ausfallsstunden vorliegen.

Trinkgeldersatz in den Trinkgeldbranchen

Die Sozialpartner einigten sich im Rahmen des Gesamtpakets darauf, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Trinkgeldbranchen ab 1.12.2021 für die Dauer der Kurzarbeit eine erhöhte Vergütung wie bereits in der Phase 3 (v.a. im November 2020) erhalten.

Richtlinie „Starthilfe für Saisonbetriebe“

Zur Unterstützung der Saisonbetriebe beim Start in die Wintersaison und zur Überbrückung des für die Kurzarbeit fehlenden ersten Monats vor Beginn der KUA wurde die Starthilfe für Saisonbetriebe geschaffen.

AUSFALLSBONUS III

Der Ausfallsbonus wird für die Kalendermonate November 2021 bis März 2022 verlängert (Ausfallsbonus III). Er ist monatlich mit € 80.000 gedeckelt und beträgt bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen mindestens € 100.

Der Bezug von Kurzarbeitsbeihilfe kann den Ausfallsbonus auf Grund der Deckelung verringern. Es ist ein Umsatzeinbruch von mindestens 30% (in den Monaten November und Dezember 2021) bzw 40% (ab Jänner 2022) zum Vergleichsmonat notwendig und die Ersatzrate beträgt, je nach Kostenstruktur der Branche (Branchenliste, wie beim Ausfallsbonus II folgt noch) zwischen 10% und 40%. Der Ausfallsbonus umfasst nur einen Bonus, keinen Vorschuss auf den FKZ 800. Beantragbar ist der Ausfallsbonus ab dem 10. des Folgemonats bis zum 9. des Viertfolgemonats. Um die Fristen besser im Auge zu behalten, dürfen wir Ihnen eine kurze Übersicht geben:

Ausfallbonus III Vergleichszeitraum beantragbar ab beantragbar bis
November 2021 November 2019 10.12.2021 09.03.2022
Dezember 2021 Dezember 2019 10.01.2022 09.04.2022
Jänner 2022 Jänner 2020 10.02.2022 09.05.2022
Februar 2022 Februar 2020 10.03.2022 09.06.2022
März 2022 März 2020 10.04.2022 09.07.2022

VERLÄNGERUNG DES VERLUSTERSATZES

Der bisher bestehende und schon einmal verlängerte Verlustersatz (bis 31.12.2021) wurde auf Grund des Lockdowns erneut verlängert. Die Verlängerung gilt für Zeiträume von Jänner bis März 2022. Auch hier wird ein Umsatzeinbruch von mindestens 40% vorausgesetzt. Die Ersatzrate beträgt 70% bis 90% des Verlustes. Beantragbar wird der verlängerte Verlustersatz ab Anfang 2022 sein, es sind dazu noch Details offen. Anträge können für maximal drei Betrachtungszeiträume gestellt werden (also maximal für den gesamten verlängerten Zeitraum). Der ursprüngliche Verlustersatz (bis 30.6.2021), die erste Verlängerung (bis 31.12.2021) und die zweite Verlängerung (Jänner bis März 2022) sind jeweils getrennt zu betrachten, d.h. innerhalb des Betrachtungszeitraums jeder Verlängerung ist für jeweils drei zeitlich zusammenhängende Betrachtungszeiträume ein Antrag möglich.

Für den ursprünglichen Verlustersatz (Betrachtungszeiträume bis 30.6.2021) wurde mit 22.11.2021 die Beantragungsfrist der zweiten Tranche bis 31.3.2022 (bislang 31.12.2021) verlängert. Die Endabrechnung muss ebenfalls bis 31.3.2022 erfolgen.

BEANTRAGUNGSFRIST FÜR DEN FKZ 800 VERLÄNGERT

Die Frist für die Beantragung der zweiten Tranche bzw. des ganzen Fixkostenzuschusses 800.000 (FKZ 800) läuft nun bis spätestens 31.3.2022 (bislang 31.12.2021). Wird bis zum 31.3.2022 kein Antrag auf Gewährung des FKZ 800 eingebracht, so müssen alle erhaltenen Vorschüsse auf den FKZ 800 zur Gänze zurückbezahlt werden.

VERLÄNGERUNG HÄRTEFALLFONDS

Der Härtefallfonds, der grundsätzlich dann zusteht, wenn ein Einkommensrückgang von mindestens 40% vorliegt oder laufende Kosten nicht länger gedeckt werden können, soll ebenfalls für die Zeit November 2021 bis März 2022 verlängert werden. Die Ersatzrate beträgt 80% zzgl. € 100 des Nettoeinkommensentgangs, wobei der maximale Rahmen bei € 2.000 liegt. Anspruchsberechtigte erhalten für die Lockdown-Monate November und Dezember 2021 mindestens € 1.100, Anfang 2022 dann mindestens € 600. Das Umsatzminus muss im November und Dezember 30%, Anfang 2022 dann 40% im Vergleich zur Vorkrisenzeit betragen.

NEU soll geregelt werden, dass sich alle geförderten Unternehmen an die Covid-19-Bestimmungen halten müssen, sonst droht eine Rückzahlung der Hilfe. Erhält ein Unternehmen eine Verwaltungsstrafe aufgrund von Verstößen, z.B. im Zusammenhang mit 2G-Kontrollen, so müssen die Hilfen für den jeweiligen Monat zurückerstattet werden.

AKTUELLES AUS DER LOHNVERRECHNUNG

Die Arbeitswelt hat sich 2021 verändert. Einerseits hat das Arbeiten im Homeoffice – nicht nur coronabedingt zugenommen, anderseits wurde mit Einführung des Klimatickets ein deutlicher Anreiz für die Verwendung der öffentlichen Verkehrsmittel gesetzt. Für den Arbeitgeber gilt es vor dem Jahresende einige formalen Voraussetzungen zu überprüfen und zu dokumentieren, damit die steuerfreie Behandlung in der Lohnverrechnung auch einer Betriebsprüfung Stand hält.

HOMEOFFICE

Arbeiten im Homeoffice, also die regelmäßige Erbringung von Arbeitsleistung in der Privatwohnung des Arbeitnehmers, ist für viele zur Gewohnheit geworden. Im Entwurf des Wartungserlasses zu den Lohnsteuerrichtlinien wurden die steuerlichen Rahmenbedingungen konkretisiert.

Homeoffice-Vereinbarung

Voraussetzung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (siehe auch Seite 12). Damit besteht kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Homeoffice, aber auch keine Möglichkeit der einseitige Anordnung durch den Arbeitgeber. Der Unfallversicherungsschutz gilt in gleicher Weise im Homeoffice wie am Arbeitsplatz.

Unentgeltlich überlassene Arbeitsmittel

Es wird klargestellt, dass die unentgeltliche Überlassung von digitalen Arbeitsmitteln an den Arbeitnehmer ab 1.1.2021 steuer-, sozialversicherungs- und lohnnebenkostenfrei ist. Zu den digitalen Arbeitsmitteln zählen Computer, Tastatur, Bildschirm, Handy und Router. Eine teilweise Privatnutzung ist unschädlich.

Homeoffice-Tage

Als Homeoffice-Tag zählt jener Tag, an dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausschließlich im Homeoffice ausübt. Wird ein Arbeitstag sowohl im Homeoffice als auch im Büro bzw. auf Dienstreise verbracht, liegt kein Homeoffice-Tag vor. Unter „Home“ wird nicht nur die private Wohnung des Arbeitnehmers (egal ob Haupt- oder Nebenwohnsitz) verstanden, sondern auch die Wohnung des Lebenspartners und von nahen Angehörigen. Nicht darunter fallen Restaurants, Cafés, Vereinslokale oder öffentliche Flächen wie Parks.

Homeoffice-Pauschale

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer ein nicht steuerbares Homeoffice-Pauschale in Höhe von bis zu € 3 pro Tag, gedeckelt mit 100 Homeoffice-Tagen pro Jahr gewähren. Die Obergrenze von € 300 gilt auch bei mehreren Arbeitgebern nur einmal.

Alternativ hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, die maximal mögliche € 300 Homeoffice-Pauschale als Werbungskosten zusätzlich zum allgemeinen Werbungskostenpauschale (€ 132) bei der Veranlagung der Jahre 2021 – 2023 geltend zu machen. Vom Arbeitgeber bezahltes Homeoffice-Pauschale ist selbstverständlich abzuziehen (Differenzwerbungskosten).

NEU: Auch für Selbständige wurde nun mittels Initiativantrags die Möglichkeit der Geltendmachung einer Art „Homeoffice-Pauschale“ ermöglicht, nämlich die Arbeitsplatzpauschale.

Pendlerpauschale und Homeoffice

Ab dem 1.7.2021 kann an einem Arbeitstag nur entweder das Pendlerpauschale oder das Homeoffice-Pauschale berücksichtigt werden. Für das Pendlerpauschale ab dem 1.7.2021 werden wieder die Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte herangezogen. Ab 11 Tagen Pendeln zum Arbeitsplatz steht das volle Pendlerpauschale zur Verfügung. An den dazwischenliegenden Homeoffice-Tagen steht das Homeoffice-Pauschale zu.

Lohnkonto

Neu in das Lohnkonto und in den Lohnzettel L16 aufzunehmen ist die Anzahl der Homeoffice-Tage pro Kalenderjahr und die Summe des vom Arbeitgeber nicht steuerbar ausgezahlten Homeoffice-Pauschales. Dies ist notwendig für die Bemessung des Homeoffice-Pauschales, sei es für die Vergütung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer oder für die Geltendmachung als Werbungkosten beim Arbeitnehmer.

Ab 1.7.2021 Erweiterung der Steuerbefreiung (Öffi-Ticket / Klimaticket)

Um die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel noch attraktiver zu machen, wurde die Steuerbefreiung nun auf alle Ticketarten (1-2-3-Ticket, Netzkarte, Streckenkarte) ausgedehnt, sofern die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist. Dies gilt somit auch für das Klimaticket. Die Steuerbefreiung setzt jedoch voraus, dass die Tickets für Fahrten innerhalb eines längeren Zeitraums gelten (Wochen-, Monats- oder Jahreskarten). Damit sind Einzelfahrscheine und Tageskarten nicht umfasst. Die Übertragbarkeit solcher Karten ist nicht begünstigungsschädlich. Fallen dafür allerdings Zusatzkosten an, sind nur jene Kosten begünstigt, die für eine nicht übertragbare Karte zu leisten sind.

Als deutliche Erleichterung wird die seit 1.7.2021 bestehende Möglichkeit empfunden, die gänzliche oder teilweise Übernahme der Kosten einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein öffentliches Verkehrsmittel durch den Arbeitgeber steuerfrei zu behandeln. Es ist daher auch möglich, dass eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte sowie das Klimaticket auch für das gesamte Bundesland ausgestellt ist, aber der Arbeitgeber nur einen Teil der Kosten (also jenen für die Wegstrecke Wohnung – Arbeitsstätte) steuerfrei übernimmt, sofern die Karte zumindest entweder am Wohnort oder am Arbeitsort gültig ist. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der Arbeitnehmer die Rechnung dem Arbeitgeber vorlegt und dieser die Rechnung des Verkehrsunternehmens oder eine Kopie des Tickets als Nachweis zum Lohnkonto nimmt.

Hinweis: Die erweiterte Steuerbefreiung ist nur für Tickets anwendbar, die ab 1.7.2021 gekauft oder verlängert werden. Nicht befreit sind allerdings Kostenersätze, die der Arbeitgeber ab 1.7.2021 für Tickets, die bereits vor dem 1.7.2021 erworben oder verlängert wurden, leistet.

Treffen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung zu, so liegt seit 1.7.2021 auch in der Sozialversicherung eine Beitragsbefreiung vor. Weiters fallen weder Dienstgeberbeiträge (DB und DZ) noch Kommunalsteuer an.

Klimaticket: Betriebsausgabe und Umsatzsteuer

Sowohl das Jobticket als auch das Öffi-Ticket und das Klimaticket gelten als Betriebsausgaben auf Seiten des Arbeitgebers. Derartige Kosten sind entsprechend der betrieblichen oder beruflichen Verwendung abzugsfähig.

Ein Vorsteuerabzug wäre grundsätzlich nur möglich, wenn die Leistung zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dient (§ 12 Abs 2 Z 1 UStG). Der Arbeitgeber kann für den Kauf des Jobtickets einen Vorsteuerabzug geltend machen. Gleichzeitig ist er aber dazu verpflichtet, für die Weitergabe Umsatzsteuer abzuführen, und zwar:

  1. als „Eigenverbrauch“ bei kostenloser Gewährung oder
  2. als „Normalwert“ bei entgeltlicher Zurverfügungstellung.

SPLITTER

ELEKTROFAHRZEUGE

Über die steuerlichen Vorteile von Elektrofahrzeugen haben wir bereits mehrfach in der WINNER.INFO berichtet. Die Überlassung von Elektroautos, aber auch von E-Fahrrädern oder E-Krafträdern an Dienstnehmender für private Zwecke erfreut sich immer größerer Beliebtheit, da für die Anschaffung oder Miete grundsätzlich ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann und auch kein Sachbezug versteuert werden muss. Bei Überlassung von Elektrofahrrädern verliert der Dienstnehmer überdies auch nicht den Anspruch auf ein allfälliges Pendlerpauschale. Die ganze Sache hat allerdings einen kleinen Haken: die Finanzverwaltung vertritt die Meinung, dass der Vorsteuerabzug nur dann zusteht, wenn eine mindestens 10%ige betriebliche Nutzung nachgewiesen wird. Bei einem Elektro-Dienstauto wird vermutlich leichter nachweisbar sein, dass das Dienstauto zumindest zu 10% für Dienstfahrten verwendet wird. Bei E-Fahrrädern wird dies schon schwieriger werden. Um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können, sollten daher die betrieblichen Fahrten lückenlos dokumentiert werden. Beachten Sie aber, dass die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte als Privatfahrten zu werten sind. Dem Vernehmen nach soll dies bei künftigen Betriebsprüfungen verstärkt kontrolliert werden.

AKTUELLE HÖCHSTGERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN

VWGH: ENTSCHÄDIGUNGEN FÜR WERTMINDERUNGEN VON BETRIEBSGRUNDSTÜCKEN

Ganz besonders freut uns, dass ein Urteil eines Klienten unserer Kanzlei vom VwGH positiv abgesprochen wurde: Entschädigungen für Wertminderungen von Betriebsgrundstücken: Wird beispielsweise von einer Versicherung eine Entschädigung für eine außergewöhnliche Wertminderung eines Betriebsgrundstückes geleistet (hier Totalschaden auf Grund eines Brands), so ist diese Entschädigung um den Buchwert zu vermindern und der Restbetrag mit dem begünstigten Steuersatz von 30% (Immobilienertragsteuer) der Besteuerung zu unterwerfen. Zu dieser Rechtsmeinung gelangt der VwGH in der vorliegenden Entscheidung auf Grund der Erläuterungen zum 1. StabG 2012 (Einführung der Immobilienertragsteuer), da die Immobilienertragsteuer geschaffen wurde, um die Aufdeckung von stillen Reserven bei Grundstücken abzufedern. Eine gleiche Entschädigung für Grundstücke im Privatvermögen löst hingegen überhaupt keine Steuerpflicht aus.

OGH: MIETZINSBEFREIUNG WEGEN PANDEMIEBEDINGTEM BETRETUNGSVERBOT

Der OGH hat sich erstmals seit Beginn der Pandemie zur Frage der Mietzinsminderung in Folge eines behördlichen Betretungsverbots geäußert. Im gegenständlichen Fall wurde einem Sonnenstudiobetreiber eine Mietzinsminderung auf Null wegen des behördlichen Betretungsverbots zugestanden. Der OGH hat in seiner Entscheidung jedoch nur eindeutig festgehalten, dass es sich bei Covid-19, um eine Seuche im Sinne des § 1104 ABGB handelt, und dass nur die vollständige Unbrauchbarkeit des Bestandsobjekts (im gegenständlichen Fall wurde eine auch nur teilweise Nutzung verneint) einen Entfall des Mietzinses bewirkt. Keinen Aufschluss gibt dieses Judikat über die Frage, wie bei einer teilweisen Nutzung (z.B. Take-Away oder Click&Collect) vorzugehen ist. Ebenfalls wurde keine Aussage darüber getroffen, ob der Mieter Corona-Hilfsmaßnahmen (wie z.B. Fixkostenzuschuss) zu beantragen hat und in Folge einer Genehmigung an den Vermieter weiterreichen muss. Es bleibt daher spannend, wie und ob der OGH in weiteren Entscheidungen auf diese offenen Fragen eingehen wird.

VWGH: NEUE MILDERE STRAFREGELUNGEN BEI LOHN- UND SOZIALDUMPING

Mit 1. September 2021 trat die Neufassung LSD-BG in Kraft. In dieser Neufassung sieht der Gesetzgeber vor, dass für Verstöße gegen Meldepflichten, die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen und für Unterentlohnung nur noch eine Geldstrafe, unabhängig von der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer, zu verhängen ist. Mindeststrafen sind nicht mehr vorgesehen. In den vorliegenden Entscheidungen hat der VwGH festgehalten, dass alle bisher anhängigen Verfahren nach den neuen Strafbestimmungen zu lösen sind. Auch ältere Fälle, die von den Gerichten mit der alten Rechtslage (nach den Bestimmungen des AVRAG) beurteilt wurden, sind nun nach den neuen Strafbestimmungen des LSD-BG (mittels Analogie) zu entscheiden.

AUSBLICK AUF 2022

VERÄNDERLICHE WERTE 2022

Hier eine erste Vorschau auf die wichtigsten SV-Werte für das Jahr 2022.

  2022 2021
ASVG-Geringfügigkeitsgrenze 485,85 475,86
ASVG-Höchstbeitragsgrundlage monatlich 5.670,00 5.550,00
ASVG-Höchstbeitragsgrundlage täglich 189,00 185,00
ASVG Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen 11.340,00 11.100,00
Grenzwert Dienstgeberabgabe 728,77 713,79
GSVG/BSVG-Höchstbeitragsgrundlage monatlich freie DN ohne SZ 6.615,00 6.475,00
GSVG/BSVG-Höchstbeitragsgrundlage jährlich 79.380,00 77.700,00
GSVG/BSVG-Aufwertungszahl 1,02 1,03

REGELBEDARFSSÄTZE FÜR UNTERHALTSLEISTUNGEN 2022

Werden Unterhaltszahlungen an nicht haushaltszugehörige Kinder geleistet, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von monatlich € 29,20 (für das 2. Kind € 43,80 und für jedes weitere Kind € 58,40) zu. In Fällen, in denen keine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen vorliegt, müssen zumindest die Regelbedarfsätze bezahlt werden, um den vollen Unterhaltsabsetzbetrag geltend machen zu können. Bei nur teilweiser Bezahlung des Unterhalts wird der Unterhaltsabsetzbetrag aliquot gekürzt. Die monatlichen Regelbedarfsätze wurden im Juli 2021 angepasst und sind für steuerliche Belangen für das gesamte Kalenderjahr 2022 heranzuziehen.

Kindesalter Jahre 0 – 3 3 – 6 6 – 10 10 – 15 19 – 19 19 – 28
Regelbedarfssatz 2022 in € 219 282 362 414 488 611
Regelbedarfssatz 2021 in € 213 274 352 402 474 594

LAST MINUTE - 31.12.2021

Spenden

Spenden an begünstigte Spendenempfänger sind grundsätzlich bis zu 10% des laufenden Gewinnes bzw. bis zu 10% des laufenden Jahreseinkommens als Betriebsausgabe/Sonderausgabe steuerlich absetzbar.

Bei der Veranlagung 2020 und 2021 kann alternativ auf die höheren Werte aus der Veranlagung 2019 abgestellt werden.

Registrierkassen - Jahresendbeleg

Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig auch der Jahresbeleg. Sie müssen daher nach dem letzten getätigten Umsatz bis zum 31.12.2021 den Jahresbeleg erstellen und den Ausdruck sieben Jahre aufbewahren! Denken Sie auch an die Sicherung auf einem externen Datenspeicher.

Bei Fruchtgenussobjekten rechtzeitig Substanzabgeltung überweisen

Sie haben eine Immobilie unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes verschenkt und die Zahlung einer Substanzabgeltung vereinbart, damit Sie weiterhin die Abschreibung geltend machen können?

Dann denken Sie daran, die Substanzabgeltung auch noch heuer an den Geschenknehmer zu überweisen, da Sie ansonsten keine Abschreibung geltend machen können. Nach Ansicht des BMF ist diese Substanzabgeltung umsatzsteuerpflichtig.

Ankauf von Wertpapieren für optimale Ausnutzung des Gewinnfreibetrages 2021

Sollten Sie noch nicht ausreichend Investitionen getätigt haben, so ist es am einfachsten, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (GFB) erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über € 30.000 durch den Kauf von Wertpapieren zu erfüllen. Als begünstigte Wertpapiere gelten alle in EURO begebene Wertpapiere, die zur Deckung der Pensionsrückzahlung zulässig sind.

Da es für Gewinne über € 580.000 keinen GFB mehr gibt, beträgt die maximal benötigte Investitionssumme € 41.450. Bis zum Ultimo sollten die Wertpapiere auf Ihrem Depot verfügbar sein!

  Gewinn Gewinn kum GFB GFB in € GFB kum Verwendung
Grundfreibetrag 30.000,00 30.000,00 13% 3.900,00 3.900,00 nicht investitionsbedingt
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag

145.000,00
175.000,00
230.000,00
––––––––––
550.000,00

175.000,00
350.000,00
580.000,00

13%
7%
4,5%

18.850,00
12.250,00
10.350,00
––––––––––
41.450,00

22.750,00
35.000,00
45.350,00

gebunden an den Erwerb bestimmter Wirtschaftsgüter/Wertpapiere mit einer Mindestnutzungsdauer von 4 Jahren

 

 

STEUERTIPPS FÜR UNTERNEHMER

WORAUF SIE BEI INVESTITIONEN IM JAHR 2021 ACHTEN SOLLTEN

Dieses Jahr gibt es weiterhin einige besondere Aspekte, die für eine Investitionsentscheidung zu beachten sind: degressive Abschreibung, beschleunigte Abschreibung bei Gebäuden und investitionsbedingter Gewinnfreibetrag (siehe Punkt 4).

DEGRESSIVE ABSCHREIBUNG

Für nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter kann die Abschreibung mit einem unveränderlichen Prozentsatz von bis zu 30% vom jeweiligen (Rest)buchwert erfolgen (= degressive Abschreibung). Bei Inbetriebnahme in der zweiten Jahreshälfte steht der Halbjahressatz zu.

Ausgenommen sind:

  • Gebäude und andere Wirtschaftsgüter, die Sonderabschreibungsregeln unterliegen,
  • KFZ mit CO2-Emissionswerten von mehr als 0 g/km,
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind;
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter,
  • Anlagen zur Förderung, Transport, Speicherung oder Nutzung fossiler Energieträger.

Die höhere Abschreibung zu Beginn der Nutzungsdauer führt bei langlebigen Wirtschaftsgütern zu Liquiditätsvorteilen, da mit dem Höchstsatz von 30% nach zwei Jahren bereits 51% und nach drei Jahren rd 66% abgeschrieben sind. Ein einmaliger Wechsel von degressiver zu linearer Abschreibung ist möglich und wird sinnvoll sein, wenn die lineare Abschreibung nach einigen Jahren höher ist als die degressive. Für Anschaffungen oder Herstellungen vor dem 1.1.2022 kann die degressive Abschreibung unabhängig vom Unternehmensrecht gewählt werden. Eine Maßgeblichkeit der Unternehmensbilanz besteht in diesem Fall nicht.

BESCHLEUNIGTE AFA BEI ANSCHAFFUNG ODER HERSTELLUNG VON GEBÄUDEN

Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist eine beschleunigte AfA vorgesehen. Der bisher gültige Abschreibungsprozentsatz von Gebäuden beträgt ohne Nachweis der Nutzungsdauer 2,5% bzw 1,5% bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden. Im Jahr, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist, kann höchstens das Dreifache des bisher zulässigen Höchstsatzes (also 7,5% bzw 4,5%) und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (also 5% bzw. 3%) abgeschrieben werden. Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA wieder mit den Normalsätzen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung oder Herstellung im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.

  • HALBJAHRESABSCHREIBUNG, GWG UND STILLE RESERVEN
  • Wenn noch heuer Investitionen getätigt werden und das angeschaffte Wirtschaftsgut auch noch bis zum 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen wird, steht Ihnen die volle Halbjahresabschreibung zu.
  • Investitionen mit Anschaffungskosten bis € 800 (exklusive USt. bei Vorsteuerabzug) können sofort als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) abgesetzt werden.
  • Stille Reserven aus der Veräußerung von mindestens sieben Jahre (15 Jahre bei Grundstücken) alten Anlagegütern können unter bestimmten Voraussetzungen bei natürlichen Personen auf Ersatzbeschaffungen übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden.

DISPOSITION ÜBER ERTRÄGE/EINNAHMEN BZW. AUFWENDUNGEN/AUSGABEN

Bilanzierer haben durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen einen gewissen Gestaltungsspielraum. Beachten Sie auch, dass bei halbfertigen Arbeiten und Erzeugnissen eine Gewinnrealisierung unterbleibt.

Einnahmen-Ausgaben-Rechner können ebenfalls durch Vorziehen von Ausgaben (z.B. Akonto auf Wareneinkäufe, Mieten 2022 oder GSVG-Beitragsnachzahlungen für das Jahr 2021) und Verschieben von Einnahmen ihre Einkünfte steuern. Dabei ist aber zu beachten, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, dem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

TIPP 2021

Durch die erwartete Einkommensteuersenkung ab Juli 2022 (zweite Progressionsstufe wird auf 30% gesenkt) kann dies eine nachhaltig steuerlich positive Auswirkung haben.

STEUEROPTIMALE VERLUSTVERWERTUNG

VERLUSTRÜCKTRAG BEI ABWEICHENDEM WIRTSCHAFTSJAHR FÜR DAS JAHR 2021 MÖGLICH

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde die Möglichkeit geschaffen, nicht ausgleichsfähige negative betriebliche Einkünfte des Veranlagungszeitraumes 2020 bis maximal € 5 Mio auf Antrag auf die Veranlagung 2019 und unter bestimmten Umständen auf die Veranlagung 2018 rückzutragen und mit den positiven Einkünften dieser Jahre zu verrechnen.

Endet ein im Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, besteht ein Wahlrecht, den Verlust aus der Veranlagung 2020 oder aus der Veranlagung 2021 rückzutragen. Wird der Verlust aus der Veranlagung 2021 rückgetragen, so ist die Regelungen analog für die Jahre 2021, 2020 und 2019 anzuwenden. Die voraussichtlichen Verluste 2021 können bei der Steuererklärung 2020 durch Bildung eines besonderen Abzugspostens (sogenannte COVID-19-Rücklage) berücksichtigt werden. Der sorgfältig geschätzte und glaubhaft gemachte voraussichtliche Verlust 2021 kann dann bereits bis zu maximal 60% der Einkünfte 2020 (max jedoch € 5 Mio) bei der Veranlagung 2020 vorläufig berücksichtigt werden. Kann der Verlust 2021 nicht geschätzt oder glaubhaft gemacht werden und betragen die Vorauszahlungen für 2021 bereits Null bzw. wurden diese nur in Höhe der Mindestkörperschaftsteuer festgesetzt, so können bis zu 30% der Einkünfte 2020 als vorläufiger Verlustrücktrag geltend gemacht werden.

Bei Mitunternehmerschaften ist die COVID-19-Rücklage erst bei der Veranlagung der Mitunternehmer zu berücksichtigen. Bei Unternehmensgruppen darf die Rücklage nur vom Gruppenträger gebildet werden und bezieht sich auf das zusammengefasste Gruppenergebnis.

Hinweis: Der Verlustrücktrag ist im Rahmen der Steuererklärung zu beantragen.

VERRECHNUNG VON VERLUSTVORTRÄGEN

Vortragsfähige Verluste können bei der Körperschaftsteuer nur mit bis zu 75% des Gesamtbetrags der Einkünfte verrechnet werden. Ausgenommen von dieser 25%igen Mindestbesteuerung sind u.a. Sanierungsgewinne und Gewinne aus der Veräußerung von (Teil-)Betrieben und Mitunternehmeranteilen. Bei der Einkommensteuer sind vorgetragene Verluste zu 100% mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte zu verrechnen.

TIPP

Auch der Verlust eines Einnahmen-AusgabenRechners ist unbeschränkt vortragsfähig.

VERLUSTE BEI KAPITALISTISCHEN MITUNTERNEHMERN NUR VORTRAGSFÄHIG

Bei natürlichen Personen sind Verluste als kapitalistische Mitunternehmer nicht ausgleichsfähig, insoweit dadurch ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht. Derartige Verluste sind als Wartetastenverluste für künftige Gewinne (oder Einlagen) aus derselben Einkunftsquelle vortragsfähig.

 

GEWINNFREIBETRAG

Als Abgeltung für die begünstigte Besteuerung des 13./14. Gehalts der Lohnsteuerpflichtigen steht allen einkommensteuerplichtigen natürlichen Personen der Gewinnfreibetrag (GFB) unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13% des Gewinns, max € 45.350 pro Jahr.

Gewinn € %-Satz GFB GFB € insgesamt €
bis 175.000  13%  22.750  22.750
175.000 bis 350.000  7%  12.250  35.000
 350.000 bis 580.000  4,5%  10.350 45.350
über 580.000  0% 0 45.350

Ein Grundfreibetrag von 13% von bis zu € 30.000 Gewinn steht Steuerpflichtigen automatisch zu (13% von € 30.000 = € 3.900). Für Gewinne über € 30.000 steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender (investitionsbedingter) GFB nur zu, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat. Als begünstigte Investitionen kommen ungebrauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren in Betracht, wie beispielsweise Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKW, Hardware und Gebäudeinvestitionen ab Fertigstellung. Ausgeschlossen sind PKW, Software und gebrauchte Wirtschaftsgüter. Auch bestimmte Wertpapiere können für die Geltendmachung eines investitionsbedingten GFB herangezogen werden. Das sind alle Anleihen sowie Anleihen- und Immobilienfonds, welche als Deckungswertpapiere für die Pensionsrückstellung zugelassen sind.

Diese Wertpapiere müssen ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens 4 Jahre als Anlagevermögen gewidmet werden.

Am einfachsten ist es nach wie vor, die für den investitionsbedingten GFB erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über € 30.000 durch den Kauf der begünstigten Wertpapiere zu erfüllen.

TIPP

Auch für selbständige Nebeneinkünfte (z.B. aus einem Werk- oder freien Dienstvertrag), Bezüge eines selbständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführers oder Aufsichtsrats- und Stiftungsvorstandsvergütungen steht der GFB zu.

Hinweis: Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag (13% von € 30.000 = € 3.900) zu.

Beachten Sie, dass bei einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe der GFB nachversteuert werden muss, sofern die Mindestbehaltedauer von 4 Jahren nicht erfüllt ist. Bei einer Betriebsaufgabe auf Grund von höherer Gewalt (z.B. Tod des Steuerpflichtigen ohne Übergang bzw. Fortführung des Betriebs im Rahmen der Erbfolge) oder infolge behördlichen Eingriffs, unterbleibt eine Nachversteuerung.

WAS SIE BEI DER STEUERPLANUNG FÜR 2021 BEACHTEN SOLLTEN

PAUSCHALE FORDERUNGSWERTBERICHTIGUNGEN UND PAUSCHALE RÜCKSTELLUNGEN

Bisher war eine Grundregel der steuerlichen Gewinnermittlung, dass pauschal gebildete Forderungswertberichtigungen und pauschal gebildete Rückstellungen steuerlich nicht berücksichtigt werden dürfen. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen, sind pauschale Forderungswertberichtigungen sowie die Bildung von pauschalen Rückstellungen steuerlich zulässig. In beiden Fällen ist für die Bildung der unternehmensrechtliche Ansatz maßgeblich. Die steuerliche Berücksichtigung von pauschalen Rückstellungen beschränkt sich allerdings auf Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten. Pauschale Drohverlustrückstellungen sowie Aufwandsrückstellungen bleiben steuerlich ausgeschlossen.

SPENDEN AUS DEM BETRIEBSVERMÖGEN

Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen sind grundsätzlich bis maximal 10% des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. War der Gewinn aus dem Wirtschaftsjahr 2019 höher als der Laufende, so ist, abweichend von der Grundregel, der höhere Gewinn aus dem Wirtschaftsjahr 2019 für die Berechnung der 10%-Grenze heranzuziehen. Als Obergrenze gilt der Gewinn vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags. Damit derartige Spenden noch im Jahr 2021 abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens 31.12.2021 geleistet werden (für weitere Details siehe Ausführungen zu „Spenden als Sonderausgaben“).

TIPP

Steuerlich absetzbar sind auch Sponsorbeträge an diverse gemeinnützige, kulturelle, sportliche und ähnliche Institutionen (Oper, Museen, Sportvereine, etc.), wenn damit eine angemessene Gegenleistung in Form von Werbeleistungen verbunden ist. Bei derartigen Zahlungen handelt es sich dann nämlich nicht um Spenden, sondern um echten Werbeaufwand.

VORTEILE DER ELEKTROMOBILITÄT

Investitionen in die Elektromobilität werden auch im Jahr 2021 vom Gesetzgeber weiterhin großzügig gefördert. Trotz Wegfall der Investitionsprämie (Antrag konnte bis

28.2.2021 eingebracht werden) sind Elektroautos und seit

1.1.2020 auch Elektrokrafträder (Motorräder, Motorfahrräder, Quads, Elektrofahrräder und Selbstbalance-Roller) weiterhin große Gewinner im steuerlichen Sinne. Folgende Vorteile können die Elektrofahrzeuge (CO2-Emissionswert von 0 g/km) gegenüber den herkömmlichen mit Verbrennungsmotoren betriebenen Fahrzeugen auf deren Konto verbuchen:

Vorsteuerabzugsfähigkeit: Der volle Vorsteuerabzug steht allerdings nur bei Anschaffungskosten des PKW bzw. des Kraftrads bis maximal € 40.000 brutto zu. Zwischen € 40.000 und € 80.000 brutto gibt es einen aliquoten Vorsteuerabzug. Kostet das Elektroauto mehr als € 80.000 brutto, so steht kein Vorsteuerabzug zu.

Achtung: Hybridfahrzeuge sind nicht von den Begünstigungen der reinen Elektroautos umfasst.

Die laufenden Kosten wie z.B. Stromkosten und die Kosten für Stromabgabestellen sind unabhängig von den Anschaffungskosten voll vorsteuerabzugsfähig.

E-Mobilitätsförderung: Im Jahr 2021 wird die Anschaffung von Elektro-PKW für Betriebe mit insgesamt € 4.000 gefördert (€ 2.000 zu beantragen und € 2.000 direkt beim Händler). Für Private beträgt die Förderung nach wie vor insgesamt € 5.000. Hybridfahrzeuge und Elektrokrafträder werden ebenfalls gefördert, jedoch in einem geringeren Ausmaß. Des Weiteren wird die E-Ladeinfrastruktur (z.B. Wallbox, intelligente Ladekabel) ebenfalls gefördert.

Achtung: Die E-Mobilitätsförderung wird nur gewährt, wenn der Brutto-Listenpreis (Basismodell ohne Sonderausstattung) des PKW € 60.000 nicht überschreitet.

Degressive Abschreibung: Elektrofahrzeuge mit einem Emissionswert von 0 g/km genießen die Vorteile der degressiven Abschreibung.

Keine NoVA: Da die NoVA anhand des CO2-Ausstoßes berechnet wird, sind Elektrofahrzeuge mit einem Emissionswert von 0 g/km gänzlich davon befreit.

Kein Sachbezug: Für Mitarbeiter, die das arbeitgebereigene Elektroauto privat nutzen dürfen, fällt kein Sachbezug an.

Keine motorbezogene Versicherungssteuer: reine Elektrofahrzeuge sind von der motorbezogenen Versicherungssteuer gänzlich befreit.

WERTPAPIERDECKUNG FÜR PENSIONSRÜCKSTELLUNG

Am Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50% des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Auf das Deckungserfordernis können auch Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung angerechnet werden. Beträgt die erforderliche Wertpapierdeckung auch nur vorübergehend weniger als die erforderlichen 50% der Rückstellung, so ist als Strafe der Gewinn um 30% der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen (ausgenommen in dem Ausmaß, in dem die Rückstellung infolge Absinkens der Pensionsansprüche am Ende des Jahres nicht mehr ausgewiesen wird oder getilgte Wertpapiere binnen 2 Monaten ersetzt werden).

Als deckungsfähige Wertpapiere gelten vor allem in Euro begebene Anleihen und Anleihenfonds (wobei neben Anleihen österreichischer Schuldner auch Anleihen von in einem EU- bzw EWR-Mitgliedstaat ansässigen Schuldnern zulässig sind), weiter auch inländische Immobilienfonds sowie ausländische offene Immobilienfonds mit Sitz in einem EU- bzw EWR-Staat. Die Wertpapiere dürfen nicht verpfändet werden.

UMSATZGRENZE FÜR KLEINUNTERNEHMER

KLEINUNTERNEHMER IN DER UMSATZSTEUER

Unternehmer mit einem Jahres-Nettoumsatz von bis zu € 35.000 sind umsatzsteuerlich Kleinunternehmer und damit von der Umsatzsteuer befreit. Je nach anzuwendendem Umsatzsteuersatz entspricht dies einem Bruttoumsatz (inkl USt.) von € 38.500 (bei nur 10%igen Umsätzen, wie z.B. Wohnungsvermietung) bis € 42.000 (bei nur 20%igen Umsätzen). Von der Berechnung der Kleinunternehmergrenze ausgenommen sind bestimmte steuerfreie Umsätze wie z.B. die aus ärztlicher Tätigkeit oder als Aufsichtsrat. Ebenfalls von der Berechnung der Kleinunternehmergrenze ausgenommen sind Umsätze, die im Rahmen des EU-OSS (OneStopShop-Versandhandel) erklärt werden.

Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Überdies geht der Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben verloren.

Steuerbefreite Kleinunternehmer, die sich mit ihrem Umsatz knapp an der Kleinunternehmergrenze bewegen, sollten rechtzeitig überprüfen, ob sie die Umsatzgrenze von netto € 35.000 im laufenden Jahr noch überschreiten werden. Eine einmalige Überschreitung um 15% innerhalb von 5 Jahren ist unschädlich. Wird die Grenze überschritten, müssen bei Leistungen an Unternehmer allenfalls noch im Jahr 2021 korrigierte Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden.

TIPP

Ein Kleinunternehmer kann bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheids schriftlich gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Der Verzicht bindet den Unternehmer allerdings für fünf Jahre!

KLEINUNTERNEHMERPAUSCHALIERUNG FÜR EINNAHMEN-AUSGABEN RECHNER

Betragen die Umsätze des Wirtschaftsjahrs 2021 nicht mehr als € 35.000 aus einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit, so kann der Gewinn pauschal ermittelt werden. Ausgenommen sind aber Einkünfte als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied und Stiftungsvorstand. Bei der Gewinnermittlung sind dabei die Betriebsausgaben pauschal mit 45% bzw. 20% bei Dienstleistungsbetrieben anzusetzen. Daneben können nur noch Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Der Grundfreibetrag steht ebenfalls zu. Da bei nebenberuflichen Einkünften (z.B. Vortragstätigkeit, Autorenhonorare) sehr oft ohnehin nur geringe Betriebsausgaben anfallen, kann die Inanspruchnahme der Pauschalierung interessant werden.

ENDE DER AUFBEWAHRUNG FÜR UNTERLAGEN AUS 2014

Zum 31.12.2021 läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege etc. des Jahres 2014 aus. Diese können daher ab 1.1.2022 vernichtet werden. Beachten Sie aber, dass Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen Beschwerdeverfahren (lt BAO) oder für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren (lt UGB), in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind.

Für Grundstücke, die ab dem 1.4.2012 erstmals unternehmerisch genutzt werden, gilt im Falle einer Änderung der Verhältnisse, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblich waren, ein Berichtigungszeitraum für die Vorsteuer von 20 Jahren. Die Aufbewahrungsfrist für Unterlagen derartiger Grundstücke beträgt 22 Jahre.

Hinweis: verlängerte Aufbewahrungsfrist aller Unterlagen, Belege und Arbeitszeitaufzeichnungen bei

  • Kurzarbeit: 10 Jahre ab Ende des Jahres der letzten Auszahlung der gesamten Förderung
  • Investitionsprämie: 10 Jahre nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung
  • COFAG-Förderbedingungen: 7 Jahre

TIPP

Unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen sollten Sie als Privatperson sämtliche Belege im Zusammenhang mit Grundstücken aufbewahren. Dazu zählen neben dem Kaufvertrag vor allem auch die Belege über Anschaffungsnebenkosten (z.B. Anwalts- und Notarkosten, Grunderwerbsteuer, Schätzkosten) sowie über alle nach dem Kauf durchgeführten Investitionen. All diese Kosten können nämlich bei der Veräußerungsgewinnermittlung auf Basis der tatsächlichen Anschaffungskosten von der Steuerbasis abgesetzt werden.

Auf jeden Fall platzsparender ist eine elektronische Archivierung aller Buchhaltungsunterlagen. In diesem Fall ist darauf zu achten, dass die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist.

GSVG-BEFREIUNG FÜR „KLEINUNTERNEHMER“ BIS 31.12.2021 BEANTRAGEN

Gewerbetreibende und Ärzte (Zahnärzte) können bis spätestens 31.12.2021 rückwirkend für das laufende Jahr die Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG (Ärzte nur Pensionsversicherung) beantragen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte 2021 maximal € 5.710,32 und der Jahresumsatz 2021 maximal € 35.000 aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten betragen werden. Antragsberechtigt sind

  • Jungunternehmer (maximal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), die das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie
  • Männer und Frauen, die das 57. Lebensjahr (nicht aber das 60. Lebensjahr) vollendet haben, wenn sie in den letzten 5 Jahren die maßgeblichen Umsatz- und Einkunftsgrenzen nicht überschritten haben.

Die Befreiung kann auch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehung beantragt werden, wenn die monatlichen Einkünfte maximal € 475,86 und der monatliche Umsatz maximal € 2.916,67 betragen.

TIPP

Der Antrag für 2021 muss spätestens am 31.12.2021 bei der SVS einlangen. Wurden im Jahr 2021 bereits Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen, gilt die Befreiung von KV-Beiträgen erst ab Einlangen des Antrags.

 

STEUERTIPPS FÜR ARBEITGEBER & MITARBEITER

ZUKUNFTSSICHERUNG FÜR DIENSTNEHMER BIS € 300 STEUERFREI

Die Bezahlung von Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen (einschließlich Zeichnung eines Pensions-Investmentfonds) durch den Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern ist bis zu € 300 pro Jahr und Arbeitnehmer nach wie vor steuerfrei.

Achtung: Wenn die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage noch nicht überschritten ist, besteht für die Zahlungen, wenn sie aus einer Bezugsumwandlung stammen, Sozialversicherungspflicht.

MITARBEITERBETEILIGUNGEN 2021 NOCH BIS € 3.000 STEUERFREI

Für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen besteht ein Freibetrag pro Mitarbeiter und Jahr von € 3.000. Der Vorteil muss allen Arbeitnehmern oder einer bestimmten Gruppe zukommen; die Beteiligung muss vom Mitarbeiter länger als 5 Jahre gehalten werden. Nach Ansicht des VwGH (Erkenntnis vom 27.7.2016, 2013/13/0069) stellen die Angehörigen des Managements eine begünstigungsfähige Gruppe dar.

WEIHNACHTSGESCHENKE BIS MAXIMAL € 186 STEUERFREI

(Weihnachts-)Geschenke an Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von € 186 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (z.B. Warengutscheine, Goldmünzen). Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig.

Achtung: Wenn die Geschenke an Dienstnehmer über bloße Aufmerksamkeiten (z.B. Bücher, CDs, Blumen) hinausgehen, besteht auch Umsatzsteuerpflicht (sofern dafür ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte).

BETRIEBSVERANSTALTUNGEN

Für eine Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflug, Weihnachtsfeier, Teammeetings) steht pro Arbeitnehmer und Jahr ein steuerfreier Betrag von € 365 zur Verfügung. Dabei gilt, dass alle Betriebsveranstaltungen des ganzen Jahres zusammengerechnet werden. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.

SACHZUWENDUNGEN

Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, die anlässlich eines Firmen- oder Dienstjubiläums gewährt werden, sind bis € 186 jährlich steuerfrei.

KINDERBETREUUNGSKOSTEN

Leistet der Arbeitgeber für alle oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer einen Zuschuss für die Kinderbetreuung, dann ist dieser Zuschuss bis zu einem Betrag von € 1.000 jährlich pro Kind bis zum zehnten Lebensjahr von Lohnsteuer und SV-Beiträgen befreit. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitnehmer für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag gewährt wird. Der Zuschuss darf nicht an den Arbeitnehmer, sondern muss direkt an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung (z.B. Kindergarten), an eine pädagogisch qualifizierte Person oder in Form eines Gutscheins einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung geleistet werden.

HOMEOFFICE

Seit 1.1.2021 besteht die Möglichkeit des Arbeitgebers als Abgeltung der Mehrkosten seiner Arbeitnehmer im Homeoffice für maximal 100 Tage pro Kalenderjahr bis zu € 3 pro Homeoffice-Tag (= € 300 pro Jahr) steuerfrei auszubezahlen. Für die Berücksichtigung dieses HomeofficePauschales muss die berufliche Tätigkeit auf Grund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung (= Homeoffice-Vereinbarung) in der Wohnung des Arbeitnehmers ausgeübt werden.

Um die Homeoffice-Tage belegen zu können, hat der Arbeitgeber eine Aufzeichnungspflicht dieser Tage. Die Anzahl der Homeoffice-Tage müssen im Lohnkonto und im Lohnzettel (L16) angeführt werden. Hat der Arbeitgeber im Zeitraum 1.1.2021 bis 30.6.2021 noch keine Aufzeichnungen über die Homeoffice-Tage geführt, so dürfen diese geschätzt werden (z.B. Erfahrungswerte aus den letzten Jahren).

Schöpft der Arbeitgeber durch seine Zahlungen das Homeoffice-Pauschale nicht zur Gänze aus, kann der Arbeitnehmer den Differenzbetrag bei seiner Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend machen.

BEISPIEL

Herr Fritz arbeitet 100 Tage ausschließlich in seiner Wohnung im Homeoffice. Sein Arbeitgeber bezahlt ihm pro Homeoffice-Tag € 2, in Summe also € 200. In der Steuererklärung kann Herr Fritz den nicht ausgeschöpften Betrag von € 100 zusätzlich als Werbungskosten geltend machen. Der Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Maximalbetrag (€ 3 x 100 = € 300) und dem vom Arbeitgeber erhaltenen Betrag in Höhe von € 200.

Digitale Arbeitsmittel sowie das (Mobil)Telefon, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für Zwecke des Homeoffice zur Verfügung gestellt werden, stellen auch bei teilweiser privater Nutzung keinen steuerpflichtigen Sachbezug dar.

Zusätzlich dazu können Arbeitnehmer Ausgaben für die ergonomische Einrichtung ihres häuslichen Arbeitsplatzes außerhalb eines Arbeitszimmers zusätzlich (z.B. Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu einem Betrag von € 150 im Kalenderjahr 2021 sowie den nicht ausgenützten Betrag aus dem Kalenderjahr 2020 (maximal jedoch insgesamt € 300) als Werbungskosten geltend machen. Die Voraussetzung dafür ist allerdings, dass zumindest 26 Tage im Homeoffice gearbeitet wurde.

Hat ein Arbeitnehmer neben den ergonomischen Einrichtungen und dem Homeoffice-Pauschale zusätzlich ausschließlich beruflich veranlasste Arbeitsmittel angeschafft, so können diese wie bisher als Werbungskosten geltend gemacht werden. Bei digitalen Arbeitsmitteln erfolgt allerdings eine Gegenrechnung mit dem Homeoffice-Pauschale.

 

KANZLEI ZELL AM SEE

A - 5700 Zell am See
Saalfeldnerstraße 14

Tel.: +43 - 6542 - 734 24 0
Fax: +43 - 6542 - 734 24 16

KANZLEI SAALFELDEN

A - 5760 Saalfelden
Ober-Roden-Straße 2a

Tel.: +43 - 6582 - 746 11 0
Fax: +43 - 6582 - 746 11 31

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