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ÖKO-ZUSCHLAG WOHNGEBÄUDE

Im Jahr 2024 wurde ein befristeter sogenannter Öko-Zuschlag für Wohngebäude eingeführt, der – angelehnt an das Öko-Sonderausgabenpauschale für Private – klimafreundliche Investitionen in Wohngebäude auch für den betrieblichen bzw. außerbetrieblichen (Vermietung und Verpachtung) Bereich fördert.

Für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem oder thermisch-energetische Sanierungen eines Wohngebäudes können zusätzlich 15 % der Aufwendungen als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden.

Im betrieblichen Bereich kann der Öko-Zuschlag nur im Jahr 2024 oder 2025 geltend gemacht werden (auch noch in einem abweichenden Wirtschaftsjahr 2025/2026). Der Öko-Zuschlag kann nicht mit dem Investitionsfreibetrag kombiniert werden (siehe Punkt 4.2).

Im außerbetrieblichen Bereich kann der Öko-Zuschlag für Aufwendungen geltend gemacht werden, die in den Jahren 2024 oder 2025 anfallen. Werden die zugrunde liegenden Aufwendungen verteilt berücksichtigt (z.B. Instandsetzung), kann der Öko-Zuschlag entweder zur Gänze sofort oder entsprechend der Verteilung berücksichtigt werden. Daher ist es theoretisch möglich, einen Öko-Zuschlag bei entsprechender Verteilung auch in Jahren nach 2025 zu berücksichtigen.

 

SPENDEN AUS DEM BETRIEBSVERMÖGEN

Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte, im Gesetz genannte begünstigte Institutionen sind grundsätzlich bis maximal 10 % des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Als Obergrenze gilt der Gewinn vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags. Damit derartige Spenden noch im Jahr 2025 abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens 31.12.2025 geleistet werden (für weitere Details siehe Ausführungen zu „Spenden als Sonderausgaben“).

Zusätzlich zu diesen Spenden sind als Betriebsausgaben auch Geld- und Sachspenden im Zusammenhang mit der Hilfestellung bei (nationalen und internationalen) Katastrophen (insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) absetzbar, wenn sie der Werbung dienen, und zwar betragsmäßig unbegrenzt! Auch kriegerische Ereignisse, Terroranschläge oder sonstige humanitäre Katastrophen (z.B. Seuchen, Hungersnöte) gelten als Katastrophenfall iSd EStG, was durch den Ukraine-Krieg bzw. den Auseinandersetzungen im Nahen Osten ja leider an Bedeutung  hat. Voraussetzung ist, dass sie als Werbung entsprechend vermarktet werden (z.B. durch Erwähnung auf der Homepage oder in Medienberichten des Unternehmens).

TIPP

Steuerlich absetzbar sind auch Sponsorbeträge an diverse gemeinnützige, kulturelle, sportliche und ähnliche Institutionen (Oper, Museen, Sportvereine, etc.), wenn damit eine angemessene Gegenleistung in Form von Werbeleistungen verbunden ist. Bei derartigen Zahlungen handelt es sich dann nämlich nicht um Spenden, sondern um echten Werbeaufwand.

 

WAS SIE BEI DER STEUERPLANUNG FÜR 2025 BEACHTEN SOLLTEN

Pauschale Forderungswertberichtigungen und pauschale Rückstellungen

Seit dem Wirtschaftsjahr 2021 sind pauschale Forderungswertberichtigungen sowie die Bildung von pauschalen Rückstellungen steuerlich zulässig. In beiden Fällen ist für die Bildung der unternehmensrechtliche Ansatz maßgeblich. Die steuerliche Berücksichtigung von pauschalen Rückstellungen beschränkt sich allerdings auf Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten. Pauschale Drohverlustrückstellungen sowie Aufwandsrückstellungen bleiben steuerlich ausgeschlossen.

Gebäudeentnahme zum Buchwert

Seit dem 1.7.2023 erfolgt die Entnahme von Betriebsgebäuden zum Buchwert und führt somit zu keiner Realisation der stillen Reserven. Dadurch entfällt eine unmittelbare steuerliche Auswirkung. In diesem Zusammenhang für den Verkauf eines Gebäudes des Privatvermögens ist anzumerken, dass die Herstellerbefreiung nur dann gilt, wenn das Gebäude im Privatvermögen hergestellt wurde. Im Betriebsvermögen selbst hergestellte Gebäude bleiben also nach Entnahme ins Privatvermögen steuerhängig.

 

KANZLEI ZELL AM SEE

A - 5700 Zell am See
Saalfeldnerstraße 14

Tel.: +43 - 6542 - 734 24 0
Fax: +43 - 6542 - 734 24 16

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Tel.: +43 - 6582 - 746 11 0
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