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BMD.com – die Kommunikationsplattform

Ab sofort können wir unseren Klienten eine neue Plattform mit dem Namen BMD.com anbieten.

Der Link zu BMD.com befindet sich in der Menüzeile.

BMD.com ist eine Kommunikationsplattform zwischen Ihnen und uns. Hier können rund um die Uhr Informationen in jeglicher Hinsicht ausgetauscht werden. Die Zusammenarbeit gestaltet sich somit wesentlich effizienter.

Gegen einen einmaligen Kostenbeitrag sowie geringe jährliche Wartungsgebühren können Sie Informationen über Tablet, Smartphone und Computer über unsere Homepage (www.kanzlei-winner.at – Icon: BMD.com) abfragen. Des Weiteren können gescannte Dokumente (Rechnungen, Verträge, etc.) hochgeladen werden, sodass wir darauf zugreifen können.

Auf der Mandantenplattform unterscheidet man zwischen drei verschiedenen Usertypen, für die Sie sich fakultativ entscheiden können:

Passiver User

  • Kosten (netto)
    - Einmalige Gebühr inkl. Installation und Wartung € 210
    - Jährliche Wartungs- und Lizenzgebühr € 25
  • Funktionen
    - OP-Listen und Kontoblatt ansehen
    - Dokumente ablegen

Aktiver User

  • Kosten (netto)
    - Einmalige Gebühr inkl. Installation und Wartung € 240
    - Jährliche Wartungs- und Lizenzgebühr € 50
  • Funktionen
    - OP-Listen und Kontoblatt ansehen
    - Dokumente ablegen
    - Selbstständiger Ausdruck der Saldenlisten
    - Zahlungsvorschläge generieren

Erweiterter Aktivbenutzer (BAKAWA User)

  • Kosten (netto)
    - Einmalige Gebühr inkl. Installation und Wartung € 270
    - Jährliche Wartungs- und Lizenzgebühr € 75
  • Funktionen
    - OP-Listen und Kontoblatt ansehen
    - Dokumente ablegen
    - Selbstständiger Ausdruck der Saldenlisten
    - Zahlungsvorschläge generieren
    - Webbasierte Erfassungsmöglichkeit für Bank-, Kassa- und Wareneingangsbuch

Eine ausführliche Beschreibung der Kommunikationsplattform finden Sie auf: bmd.com/fileadmin/media/at/verkauf/downloads/produktblatt-bmd-com.pdf

Für weitere Informationen, konkrete Fragestellungen und ablauforganisatorische Details steht Ihnen Herr Stb. Andreas Müller (Tel.: 06542/73424-33, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! ) gerne zur Verfügung.

 

ÄNDERUNGEN FÜR UNTERNEHMER

EINKOMMENSTEUER

Pauschalierung für Kleinunternehmer

Für (Klein-)Unternehmer bis zu einem Jahresumsatz von € 35.000 (ohne Umsatzsteuer) gibt es ab der Veranlagung 2020 eine neue Pauschalierungsmöglichkeit. Damit soll zukünftig gewährleistet werden, dass diese Unternehmen weder eine Umsatzsteuer- noch eine vollständige Einkommensteuererklärung abgeben müssen. Die Pauschalierung steht Steuerpflichtigen offen, die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder gewerbliche Einkünfte erzielen (ausgenommen sind aber Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglieder und Stiftungsvorstände).

Diese Kleinunternehmer können die Betriebsausgaben pauschal mit 45 % bzw. bei Dienstleistungsbetrieben mit 20 % des Nettoumsatzes ansetzen. Daneben können nur mehr Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Der Gewinngrundfreibetrag steht ihnen ebenfalls zu. Eine einmalige Überschreitung der Umsatzgrenze bis höchstens € 40.000 wird toleriert.

Erhöhung Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter

Mit 1.1.2020 wird die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von € 400 auf € 800 angehoben. Die Erhöhung wirkt sich auch bei den Werbungskosten bei den Einkünften aus unselbstständiger Tätigkeit aus (z.B. bei Arbeitsmitteln wie Laptop u.ä.).

SENKUNG DES KRANKENVERSICHERUNGSBEITRAGS

Der Krankenversicherungsbeitrag für Selbstständige wird ab 1.1.2020 – unabhängig vom Einkommen – um 0,85 % auf 6,8 % gesenkt.

UMSATZSTEUER

Anhebung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmerbefreiung

Die Umsatzgrenze für die Anwendung der sogenannten Kleinunternehmerbefreiung wird ab 2020 von derzeit € 30.000 auf € 35.000 ausgeweitet.

Vorsteuerabzug für Elektrofahrräder

Für unternehmerisch genutzte Krafträder mit einem CO2Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (z.B. Motorfahrräder, Motorräder mit Beiwagen, Quads, Elektrofahrräder und Selbstbalance-Roller mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb) kann ab 2020 ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.

Ermäßigter Steuersatz für E-Books und E-Papers

Der ermäßigte Steuersatz von 10 % ist ab 2020 auch für elektronische Druckwerke (wie bspw. E-Books und E-Papers) und Hörbücher anwendbar, sofern diese nicht vollständig oder im Wesentlichen aus Video- oder Musikinhalten bestehen bzw. Werbezwecken dienen. Elektronische Druckwerke sind nur dann begünstigt, wenn sie – wären sie auf Papier gedruckt – in der herkömmlichen Form dem ermäßigten Steuersatz unterliegen würden.

Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen

Ab 2020 werden die materiell-rechtlichen Voraussetzungen bezüglich Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen ausgeweitet: Für die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen soll es neben den bisherigen Voraussetzungen zusätzlich notwendig sein, dass dem Lieferer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) des Abnehmers, die von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, mitgeteilt wurde und der Lieferer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) nachgekommen ist.

Reihengeschäfte

Für die Beurteilung von Reihengeschäften bzw. Zuordnung der bewegten Lieferung ist ab 2020 eine EU-weit einheitliche Regelung vorgesehen. Für die Frage, wer die Gegenstände versendet oder befördert, ist in unionsrechtskonformer Interpretation grundsätzlich darauf abzustellen, auf wessen Rechnung die Versendung oder Beförderung passiert. Beauftragt allerdings ein Unternehmer eine andere Person in der Reihe, die Gegenstände auf Rechnung des Unternehmers zu befördern oder zu versenden, ist die Beförderung oder Versendung der beauftragten Person zuzuschreiben.

Neue Regelungen für Plattformen (Onlinemarktplätze)

Der Großteil der Fernverkäufe von Gegenständen – insbesondere aus Drittstaaten – wird durch die Nutzung von Plattformen (Onlinemarktplätze) ermöglicht, wobei diese Plattformen bei Fernverkäufen aus Drittländern derzeit nicht als Steuerschuldner gelten. Ab 2021 werden daher Onlineplattformen (Onlinemarktplätze) für Zwecke der Umsatzsteuer bei grenzüberschreitenden Lieferungen aus Drittstaaten an Private (Endkunden) als Lieferer und Steuerschuldner eingestuft.

Onlinebuchungsplattformen sind ab 2020 zur Aufzeichnung und elektronischen Übermittlung von für die Abgabenerhebung relevanten Informationen verpflichtet. Dies betrifft neben dem innergemeinschaftlichen Versandhandel auch Unternehmen der „Sharing Economy“ hinsichtlich der über sie abgewickelten Dienstleistungen (z.B. Vermittlung von Beherbergungsumsätzen; Stichwort: Airbnb). Die Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung bestimmt, welche Informationen übermittelt werden müssen. Diese Informationen werden auch anderen Gebietskörperschaften zur Verfügung gestellt werden, sofern eine entsprechende gesetzliche Grundlage existiert. Das Digitalsteuerpaket sieht eine Haftung für Onlineplattformen vor, wenn der leistungserbringende Steuerpflichtige seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt und die Onlineplattform ihre Sorgfaltspflichten, z.B. Aufzeichnungsverpflichtungen, verletzt hat.

Ausweitung des One-Stop-Shop

Ab 1.1.2021 kann das umsatzsteuerliche One-Stop-ShopPortal, das bislang nur für elektronisch erbrachte Dienstleistungen, Rundfunk-, Fernseh- und Telekommunikationsdienstleistungen an Nichtunternehmer in Anspruch genommen werden konnte, für alle B2C-Dienstleistungen und Versandhandelsumsätze aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet sowie beim Einfuhrversandhandel (IOSS Import-One-Stop-Shop) genutzt werden. Mit dem OneStop-Shop-Portal wird erreicht, dass sich der Unternehmer nicht in jedem Mitgliedstaat registrieren lassen muss.

Neue Regelungen für den Versandhandel

Unternehmer aus anderen Mitgliedstaaten, die an österreichische Privatpersonen Waren versenden, werden ab 2021 sofort in Österreich umsatzsteuerpflichtig, da die Lieferschwelle von € 35.000 entfällt. Sie können aber zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes das One-StopShop in Anspruch nehmen (siehe oben). Für Kleinstunternehmer mit einem Gesamtumsatz an Nichtunternehmer aus innergemeinschaftlichem Versandhandel, elektronisch erbrachten Dienstleistungen, Rundfunk-, Fernsehund Telekommunikationsdienstleistungen von maximal € 10.000 kann abweichend davon die Besteuerung am Unternehmerort, somit im Ansässigkeitsstaat, erfolgen.

DIGITALSTEUERGESETZ

Die Digitalsteuer erfasst „Onlinewerbeleistungen“ im Inland gegen Entgelt. Nach dem Digitalsteuergesetz sind dies u.a. Werbeeinschaltungen auf einer digitalen Schnittstelle, insbesondere Bannerwerbung, Suchmaschinenwerbung und vergleichbare Werbeleistungen.

Die Digitalsteuer erfasst Unternehmen mit einem weltweiten Umsatz von zumindest € 750 Mio. und einem inländischen Umsatz von zumindest € 25 Mio. aus der Durchführung von Onlinewerbeleistungen. Bei multinationalen Gruppen ist auf den Gruppenumsatz abzustellen.

Der Steuersatz beträgt 5 % vom Entgelt. Die Digitalsteuer ist als Selbstbemessungsabgabe ausgestaltet und bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen des Steueranspruchs zu entrichten.

 

ÄNDERUNGEN FÜR ARBEITGEBER UND MITARBEITER/PENSIONISTEN

ZUSCHLAG ZUM VERKEHRSABSETZBETRAG UND ERHÖHTE RÜCKERSTATTUNG VON SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGEN

Die ursprünglich für Kleinverdiener geplante direkte Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen wurde nunmehr indirekt über die Erhöhung von Absetzbeträgen und damit verbunden einer Erhöhung der rückerstattbaren sogenannten „Negativsteuer“ umgesetzt. Die Neuregelung tritt zwar 2020 in Kraft, in den Genuss der Steuergutschrift werden die Kleinverdiener aber erst im Jahr 2021 kommen, da die erhöhten Absetzbeträge erst im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden.

Bis zu bestimmten Einkommensgrenzen wird der Verkehrsabsetzbetrag erhöht. Diese Erhöhung ist als Zuschlag ausgestaltet. Sowohl der Verkehrsabsetzbetrag als auch der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag werden maximal um bis zu € 300 angehoben. Bis zu einem Einkommen von € 15.500 im Kalenderjahr wirkt sich der Zuschlag zur Gänze aus. Bei einem Einkommen zwischen € 15.500 und € 21.500 wird der Zuschlag gleichmäßig eingeschliffen, sodass dieser bei einem Einkommen ab € 21.500 nicht mehr zusteht.

Für Pensionisten wird sowohl der Pensionistenabsetzbetrag als auch der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag im Rahmen der bestehenden Grenzen jeweils um € 200 erhöht und beträgt künftig € 600 bzw. € 964.

Gleichzeitig mit den Erhöhungen dieser Absetzbeträge wird auch die maximale Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge (sogenannte Negativsteuer) erweitert. Arbeitnehmer, denen der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag zusteht, erhalten künftig eine um bis zu € 300 höhere Negativsteuer gutgeschrieben. Die bereits bisher anzuwendenden Beschränkungen, dass die aufgrund von Absetzbeträgen errechnete negative Einkommensteuer bis maximal 50 % der einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge rückerstattet wird, bleiben dabei unverändert bestehen.

Pensionisten werden – statt bisher € 110 – künftig maximal € 300 SV-Rückerstattung (Negativsteuer) erhalten, wobei die Gutschrift aber mit maximal 75 % der Sozialversicherungsbeiträge beschränkt ist.

SACHBEZUG KRAFTFAHRZEUGE

Mit dem StRefG 2020 wurde der Finanzminister ermächtigt, im Interesse ökologischer Zielsetzungen auch für Krafträder und Fahrräder Befreiungen vorzusehen. Die diesbezügliche Änderung der Sachbezugswerteverordnung wurde aber noch nicht erlassen.

ERMITTLUNG DES JAHRESSECHSTELS

Um zu verhindern, dass durch willkürliche Änderung der Auszahlung von bestimmten laufenden oder sonstigen Bezügen das Jahressechstel erhöht wird, wurde nunmehr gesetzlich verankert, dass in einem Kalenderjahr maximal ein Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge als sonstige Bezüge mit den festen Steuersätzen besteuert werden darf. Der Arbeitgeber hat daher in Fällen, in denen mehr als ein Sechstel der zugeflossenen laufenden Bezüge begünstigt behandelt wurde, die sonstigen Bezüge bei Auszahlung des letzten laufenden Bezugs verpflichtend aufzurollen und den Überhang nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern. Ausnahmen bestehen für Fälle einer unterjährigen Elternkarenz.

ELEKTRONISCHE ÜBERMITTLUNG VON FORMULAREN AN ARBEITGEBER ERLAUBT

Der Nachweis zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales/Pendlereuro, das Formular zur Berücksichtigung des Familienbonus Plus bzw. des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag können künftig auch elektronisch beim Arbeitgeber abgegeben werden.

PFLICHTVERANLAGUNG BESCHRÄNKT STEUERPFLICHTIGER

Beschränkt steuerpflichtige Personen, die in Österreich mehr als ein Dienstverhältnis haben, unterliegen – anders als unbeschränkt Steuerpflichtige – nicht der Pflichtveranlagung und konnten damit die niedrigeren Progressionsstufen doppelt ausnutzen. Um diese Ungleichmäßigkeit der Besteuerung zu beseitigen, ist künftig für beschränkt steuerpflichtige Personen eine Pflichtveranlagung bei Vorliegen mehrerer Dienstverhältnisse vorgesehen.

LOHNSTEUERABZUG (AUSLÄNDISCHER) ARBEITGEBER OHNE BETRIEBSSTÄTTE IN ÖSTERREICH

Wenn ausländische Arbeitgeber im Inland keine lohnsteuerliche Betriebsstätte haben, sind sie derzeit nicht verpflichtet, Lohnsteuer von den Arbeitslöhnen einzubehalten Die Mitarbeiter müssen vielmehr die Gehaltseinkünfte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung versteuern. Ab dem Kalenderjahr 2020 müssen auch (ausländische) Arbeitgeber ohne Betriebsstätte in Österreich Lohnsteuer bei der Beschäftigung unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer einbehalten. Sind die Arbeitnehmer in Österreich nur beschränkt steuerpflichtig, kann der Lohnsteuerabzug freiwillig vorgenommen werden.

 

KANZLEI ZELL AM SEE

A - 5700 Zell am See
Saalfeldnerstraße 14

Tel.: +43 - 6542 - 734 24 0
Fax: +43 - 6542 - 734 24 16

KANZLEI SAALFELDEN

A - 5760 Saalfelden
Ober-Roden-Straße 2a

Tel.: +43 - 6582 - 746 11 0
Fax: +43 - 6582 - 746 11 31

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