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ÄNDERUNGEN FÜR ARBEITGEBER UND MITARBEITER/PENSIONISTEN

ZUSCHLAG ZUM VERKEHRSABSETZBETRAG UND ERHÖHTE RÜCKERSTATTUNG VON SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGEN

Die ursprünglich für Kleinverdiener geplante direkte Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen wurde nunmehr indirekt über die Erhöhung von Absetzbeträgen und damit verbunden einer Erhöhung der rückerstattbaren sogenannten „Negativsteuer“ umgesetzt. Die Neuregelung tritt zwar 2020 in Kraft, in den Genuss der Steuergutschrift werden die Kleinverdiener aber erst im Jahr 2021 kommen, da die erhöhten Absetzbeträge erst im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden.

Bis zu bestimmten Einkommensgrenzen wird der Verkehrsabsetzbetrag erhöht. Diese Erhöhung ist als Zuschlag ausgestaltet. Sowohl der Verkehrsabsetzbetrag als auch der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag werden maximal um bis zu € 300 angehoben. Bis zu einem Einkommen von € 15.500 im Kalenderjahr wirkt sich der Zuschlag zur Gänze aus. Bei einem Einkommen zwischen € 15.500 und € 21.500 wird der Zuschlag gleichmäßig eingeschliffen, sodass dieser bei einem Einkommen ab € 21.500 nicht mehr zusteht.

Für Pensionisten wird sowohl der Pensionistenabsetzbetrag als auch der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag im Rahmen der bestehenden Grenzen jeweils um € 200 erhöht und beträgt künftig € 600 bzw. € 964.

Gleichzeitig mit den Erhöhungen dieser Absetzbeträge wird auch die maximale Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge (sogenannte Negativsteuer) erweitert. Arbeitnehmer, denen der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag zusteht, erhalten künftig eine um bis zu € 300 höhere Negativsteuer gutgeschrieben. Die bereits bisher anzuwendenden Beschränkungen, dass die aufgrund von Absetzbeträgen errechnete negative Einkommensteuer bis maximal 50 % der einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge rückerstattet wird, bleiben dabei unverändert bestehen.

Pensionisten werden – statt bisher € 110 – künftig maximal € 300 SV-Rückerstattung (Negativsteuer) erhalten, wobei die Gutschrift aber mit maximal 75 % der Sozialversicherungsbeiträge beschränkt ist.

SACHBEZUG KRAFTFAHRZEUGE

Mit dem StRefG 2020 wurde der Finanzminister ermächtigt, im Interesse ökologischer Zielsetzungen auch für Krafträder und Fahrräder Befreiungen vorzusehen. Die diesbezügliche Änderung der Sachbezugswerteverordnung wurde aber noch nicht erlassen.

ERMITTLUNG DES JAHRESSECHSTELS

Um zu verhindern, dass durch willkürliche Änderung der Auszahlung von bestimmten laufenden oder sonstigen Bezügen das Jahressechstel erhöht wird, wurde nunmehr gesetzlich verankert, dass in einem Kalenderjahr maximal ein Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge als sonstige Bezüge mit den festen Steuersätzen besteuert werden darf. Der Arbeitgeber hat daher in Fällen, in denen mehr als ein Sechstel der zugeflossenen laufenden Bezüge begünstigt behandelt wurde, die sonstigen Bezüge bei Auszahlung des letzten laufenden Bezugs verpflichtend aufzurollen und den Überhang nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern. Ausnahmen bestehen für Fälle einer unterjährigen Elternkarenz.

ELEKTRONISCHE ÜBERMITTLUNG VON FORMULAREN AN ARBEITGEBER ERLAUBT

Der Nachweis zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales/Pendlereuro, das Formular zur Berücksichtigung des Familienbonus Plus bzw. des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag können künftig auch elektronisch beim Arbeitgeber abgegeben werden.

PFLICHTVERANLAGUNG BESCHRÄNKT STEUERPFLICHTIGER

Beschränkt steuerpflichtige Personen, die in Österreich mehr als ein Dienstverhältnis haben, unterliegen – anders als unbeschränkt Steuerpflichtige – nicht der Pflichtveranlagung und konnten damit die niedrigeren Progressionsstufen doppelt ausnutzen. Um diese Ungleichmäßigkeit der Besteuerung zu beseitigen, ist künftig für beschränkt steuerpflichtige Personen eine Pflichtveranlagung bei Vorliegen mehrerer Dienstverhältnisse vorgesehen.

LOHNSTEUERABZUG (AUSLÄNDISCHER) ARBEITGEBER OHNE BETRIEBSSTÄTTE IN ÖSTERREICH

Wenn ausländische Arbeitgeber im Inland keine lohnsteuerliche Betriebsstätte haben, sind sie derzeit nicht verpflichtet, Lohnsteuer von den Arbeitslöhnen einzubehalten Die Mitarbeiter müssen vielmehr die Gehaltseinkünfte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung versteuern. Ab dem Kalenderjahr 2020 müssen auch (ausländische) Arbeitgeber ohne Betriebsstätte in Österreich Lohnsteuer bei der Beschäftigung unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer einbehalten. Sind die Arbeitnehmer in Österreich nur beschränkt steuerpflichtig, kann der Lohnsteuerabzug freiwillig vorgenommen werden.

 

ÄNDERUNGEN FÜR ALLE STEUERPFLICHTIGE

EINKOMMENSTEUER

Familienbonus Plus Im Zusammenhang mit dem Familienbonus Plus wurde gesetzlich verankert, dass in bestimmten Fällen die Lebensgemeinschaft – als Voraussetzung für den Familienbonus Plus – nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr bestehen muss. Trennen sich beispielsweise nicht verheiratete Eltern in den ersten sechs Monaten eines Jahres, wäre diese Voraussetzung nicht erfüllt und jener Elternteil, der zwar nicht die Familienbeihilfe bezieht, dem aber ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, würde in diesem Fall rückwirkend den Anspruch auf den Familienbonus Plus verlieren. Diese Folge soll jedoch nicht eintreten und wurde daher geändert. Diese Änderung gilt auch bereits für das Kalenderjahr 2019.

Valorisierung der Behindertenfreibeträge Die im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung je nach Minderung der Erwerbsfähigkeit anzusetzenden Freibeträge wurden um 65 % erhöht (dies entspricht dem Wertverlust seit 1988) und liegen jetzt zwischen € 124 und € 1.198 p.a. Angenommen wurde auch ein Entschließungsantrag, mit dem das BMF aufgefordert wird, die Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wie folgt zu adaptieren:

Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sollen ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten folgende Beträge pro Kalendermonat zu berücksichtigen sein:

  • € 98 bei Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids;
  • € 72 bei Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit;
  • € 59 bei Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit.

Für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen müssen, soll zudem ein Freibetrag von € 219 monatlich zur Abgeltung der Mehraufwendungen gewährt werden.

UMSATZSTEUER

Abschaffung der Steuerbefreiung von Kleinsendungen Die derzeit bestehende Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer für Paketlieferungen aus Drittstaaten, deren Warenwert bis zu € 22 beträgt (sogenannte Kleinsendungen), wird abgeschafft. Es kommt daher zu einer Besteuerung „ab dem ersten Cent“. Bereits im Jahr 2019 werden diese Kleinwertsendungen durch Schwerpunktaktionen einer verstärkten Kontrolle unterzogen. Die Neuregelung soll – abhängig vom Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen – spätestens ab dem 1.1.2021 in Kraft treten.

ÄNDERUNGEN BEI PENSIONEN

Personen mit zumindest 45 Arbeitsjahren können künftig abschlagsfrei in Pension gehen, wobei bis zu 60 Versicherungsmonate der Kindererziehung als Beitragsmonate berücksichtigt werden. Auch das Sonderruhegeld für Nachtschwerarbeiter soll in Zukunft abschlagsfrei ausbezahlt werden. Die einjährige Wartefrist auf die erste Pensionserhöhung soll künftig entfallen.

MOTORBEZOGENE VERSICHERUNGSSTEUER

Die Besteuerung von Personenkraftwagen und Krafträdern wird im Rahmen der motorbezogenen Versicherungssteuer und Kraftfahrzeugsteuer ökologisch umgestaltet. Für nach dem 30.9.2020 neu zugelassene PKW wird – neben der Leistung des Verbrennungsmotors (bzw. des Hubraums für Krafträder) – auch der CO2-Ausstoß des Kraftfahrzeugs im Steuersatz berücksichtigt werden. Betroffen sind nur zukünftig erstmalig zugelassene Kraftfahrzeuge, da ausschließlich zukünftige Kaufentscheidungen beeinflusst werden sollen. Die Abzugsbeträge für den CO2-Ausstoß und die Kilowatt im Steuersatz werden jährlich sinken, weil aufgrund der technischen und regulatorischen Änderungen mit sinkenden Werten zu rechnen ist.

ELEKTRIZITÄTSABGABEGESETZ, MINERALÖLSTEUERGESETZ, ERDGASABGABEGESETZ

Ab 2020 werden zusätzliche Anreize zur „Eigenstromerzeugung“ durch Photovoltaik gesetzt und die Eigenstromsteuer für Photovoltaikanlagen abgeschafft. Die jährlich nachweisbar selbst verbrauchte elektrische Energie wird demnach von der Steuer befreit, soweit sie mittels Photovoltaik von Elektrizitätserzeugern selbst erzeugt und nicht in das Netz eingespeist, sondern selbst verbraucht wird. Wasserstoff und Biogas unterliegen grundsätzlich nicht weiter dem Mineralölsteuergesetz, sondern weitgehend dem Erdgasabgabegesetz. Es wird außerdem eine Steuerbegünstigung für nachhaltig erzeugtes Biogas und für erneuerbaren Wasserstoff geben. Soweit Biogas (verflüssigt) dem Steueraussetzungsverfahren unterliegt, wird es wegen zwingender EU-Rechtsvorschriften weiter dem Mineralölsteuergesetz – jedoch begünstigt besteuert – unterliegen.

NORMVERBRAUCHSABGABEGESETZ

Grundlage der Berechnung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für Personenkraftwagen ist seit März 2014 der CO2-Emissionswert in Gramm pro Kilometer. Zur Feststellung des CO2/km-Wertes wird künftig auf das Messverfahren WLTP abgestellt. Die bislang vorliegenden Informationen lassen eine Erhöhung der CO2-Emissionswerte im Vergleich zum vorherigen Messverfahren in einer Größenordnung von durchschnittlich ungefähr 20 % bis 25 % erwarten.

Da es zu keiner zusätzlichen Abgabenbelastung kommen soll, jedoch eine ökologischere Treffsicherheit im Rahmen der NoVA angestrebt ist, erfolgt ab 2020 in einem ersten Schritt die Anpassung der bestehenden NoVA-Formel an die künftigen CO2-Emissionswerte. Außerdem gibt es eine Erhöhung des Malusbetrags für Fahrzeuge mit besonders hohen CO2-Emissionen von derzeit € 20 auf € 40 je Gramm pro Kilometer. Auch für Krafträder (insbesondere Motorräder) wird die NoVA künftig auf Basis der CO2Emissionswerte erhoben.

Es ist in Anbetracht EU-rechtlicher Vorgaben und technischer Veränderungen davon auszugehen, dass die CO2Emissionswerte in den kommenden Jahren sukzessive absinken werden. Dem wird durch eine jährliche Reduktion des Abzugsbetrags beginnend ab 1.1.2021 Rechnung getragen.

ORGANISATIONSREFORM DER FINANZVERWALTUNG

Durch die Reform werden an die Stelle der 40 Finanzämter ab 1.7.2020 zwei Abgabenbehörden mit bundesweiter Zuständigkeit treten – das „Finanzamt Österreich“ sowie das „Finanzamt für Großbetriebe“. Die neun bestehenden Zollämter werden ebenfalls zu einer bundesweit zuständigen Abgabenbehörde, dem „Zollamt Österreich“, zusammengeführt. Für die Aufgaben der Finanzpolizei, der Steuerfahndung sowie der Finanzstrafbehörde wird das „Amt für Betrugsbekämpfung“ eingerichtet. Ebenso wird es einen „Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge“ geben, der in dieser Form bereits ab 1.1.2020 aktiv werden soll. Somit bleiben von den dem Finanzministerium unterstellten Dienststellen künftig fünf Ämter. Die bisherigen Finanzämter werden zu Dienststellen.

 

SOZIALVERSICHERUNG

Unter Berücksichtigung der Aufwertungszahl von 1,031 betragen die Sozialversicherungswerte für 2020 voraussichtlich (in €):

 

  2020 2019
Geringfügigkeitsgrenze monatlich 460,66 446,81
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe monatlich 690,99 670,22
Höchstbeitragsgrundlage täglich 179,00 174,00
Höchstbeitragsgrundlage monatlich (laufender Bezug) 5.370,00 5.220,00
Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen (echte und freie Dienstnehmer) 10.740,00 10.440,00
Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer (ohne Sonderzahlungen) 6.265,00 6.090,00

KANZLEI ZELL AM SEE

A - 5700 Zell am See
Saalfeldnerstraße 14

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