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STEUERTIPPS FÜR ARBEITNEHMER

RÜCKERSTATTUNG VON KRANKEN-, ARBEITSLOSEN- UND PENSIONSVERSICHERUNGS-BEITRÄGEN 2017 BEI MEHRFACHVERSICHERUNG BIS ENDE 2020

Wer im Jahr 2017 aufgrund einer Mehrfachversicherung (z.B. gleichzeitig zwei oder mehr Dienstverhältnisse oder unselbständige und selbständige Tätigkeiten) über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Kranken-, Arbeitslosenund Pensionsversicherungsbeiträge geleistet hat, kann sich diese bis 31.12.2020 rückerstatten lassen (11,4% Pensionsversicherung, 4% Krankenversicherung, 3% Arbeitslosenversicherung). Der Rückerstattungsantrag für die Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt.

Achtung: Die Rückerstattung ist lohn- bzw. einkommensteuerpflichtig!

WERBUNGSKOSTEN NOCH VOR DEM 31.12.2020 BEZAHLEN

Werbungskosten müssen bis zum 31.12.2020 bezahlt werden, damit sie heuer noch von der Steuer abgesetzt werden können. Denken Sie dabei insbesondere an Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen etc. samt allen damit verbundenen Nebenkosten wie Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand), Familienheimfahrten, Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, Telefonspesen, Fachliteratur, beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge etc. Auch heuer geleistete Vorauszahlungen für derartige Kosten können noch heuer abgesetzt werden. Auch Ausbildungskosten, wenn sie mit der beruflichen oder einer verwandten Tätigkeit in Zusammenhang stehen, und Kosten der Umschulung können als Werbungskosten geltend gemacht werden.

TIPP

Auch Aufwendungen für Arbeitsmittel können als Werbungskosten abgesetzt werden, wobei auch hier die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter gilt. Wenn Sie sich daher privat einen Computer anschaffen, den Sie für berufliche Zwecke benötigen, kann er im Jahr 2020 – soweit die Anschaffungskosten € 800 nicht übersteigen – sofort abgeschrieben werden. Natürlich dürfen Sie nicht darauf vergessen, dass die Finanzverwaltung davon ausgeht, dass dieser Computer auch privat genutzt werden kann und ohne Nachweis ein Privatanteil von 40 % auszuscheiden ist.

ARBEITNEHMERVERANLAGUNG 2015

Sowie Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer des Jahres 2015 beantragen

Wer zwecks Geltendmachung von Steuervorteilen, wie

  • Steuerrefundierung bei schwankenden Bezügen (Jahresausgleichseffekt);
  • Geltendmachung von Werbungskosten, Pendlerpauschale und Pendlereuro, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen;
  • Verlusten aus anderen Einkünften, z.B. Vermietungseinkünften;
  • Geltendmachung von Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag bzw. des Kinderzuschlags;
  • Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrags;
  • Gutschrift von Negativsteuern

eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen will, hat dafür 5 Jahre Zeit.

TIPP

Am 31.12.2020 endet daher die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2015.

Hat ein Dienstgeber im Jahr 2015 von den Gehaltsbezügen eines Arbeitnehmers zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten, kann dieser bis spätestens 31.12.2020 beim Finanzamt einen Rückzahlungsantrag stellen.

 

STEUERTIPPS FÜR ALLE STEUERPFLICHTIGEN

LETZTMALIG TOPF-SONDERAUSGABEN 2020 ABSETZBAR

Letztmalig mit der Veranlagung 2020 können Topf-Sonderausgaben abgesetzt werden, wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1.1.2016 abgeschlossen bzw. mit der Bauausführung oder Sanierung vor dem 1.1.2016 begonnen wurde.

Kurz zur Erinnerung: Zu den Topf-Sonderausgaben zählen Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen; Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung. Für Alleinverdiener oder Alleinerzieher verdoppelt sich der persönliche Sonderausgaben-Höchstbetrag von € 2.920 auf € 5.840. Allerdings wirken sich die Topf-Sonderausgaben nur zu einem Viertel einkommensmindernd aus. Ab einem Einkommen von € 36.400 vermindert sich auch dieser Betrag kontinuierlich bis zu einem Einkommen von € 60.000, ab dem überhaupt keine Topf-Sonderausgaben mehr zustehen.

Mit Ende 2020 ist endgültig Schluss mit der Absetzbarkeit der Topf-Sonderausgaben.

SONDERAUSGABEN NOCH 2020 BEZAHLEN

NACHKAUF VON PENSIONSVERSICHERUNGSZEITEN UND FREIWILLIGE WEITERVERSICHERUNG IN DER PENSIONSVERSICHERUNG

Ohne Höchstbetragsbegrenzung, unabhängig vom Einkommen und neben dem „Sonderausgabentopf“ sind etwa Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung absetzbar. Einmalzahlungen können auf Antrag auf 10 Jahre verteilt als Sonderausgabe ab¬gesetzt werden.

RENTEN, STEUERBERATUNGSKOSTEN UND KIRCHENBEITRAG

Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind weiterhin bestimmte Renten (z.B. Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen, vom Erben zu bezahlende Rentenlegate) sowie Steuerberatungskosten.

Kirchenbeiträge (auch wenn sie an vergleichbare Religionsgesellschaften in der EU/EWR bezahlt werden) sind mit einem jährlichen Höchstbetrag von € 400 begrenzt.

SPENDEN ALS SONDERAUSGABEN

Folgende Spenden können steuerlich als Sonderausgaben/ Betriebsausgaben abgesetzt werden:

  • Spenden für Forschungsaufgaben oder der Erwachsenenbildung dienende Lehraufgaben an bestimmte Einrichtungen sowie Spenden an bestimmte im Gesetz taxativ aufgezählte Organisationen, wie z.B. Museen, Bundesdenkmalamt und Behindertensportdachverbände.
  • Spenden für mildtätige Zwecke, für die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungs¬ländern und für die Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen.
  • Spenden an Organisationen, die sich dem Umwelt-, Naturund Artenschutz widmen, Tierheime, freiwillige Feuerwehren, Landesfeuerwehrverbände und die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA), allgemein zugängliche Präsentation von Kunstwerken etc.

Die meisten begünstigten Spendenempfänger müssen sich beim Finanzamt registrieren lassen und werden auf der Website des BMF (bmf.gv.at/Service/allg/spenden/) veröffentlicht. Bestimmte österreichische Museen, das Bundesdenkmalamt, Universitäten und ähnliche Institutionen sowie die freiwilligen Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände sind von der Registrierung aber ausgenommen.

Die Spenden an alle begünstigten Spendenempfänger sind innerhalb folgender Grenzen absetzbar:

  • Als Betriebsausgaben können Spenden bis zu 10% des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres abgezogen werden.
  • Als Sonderausgaben absetzbare private Spenden sind mit 10% des aktuellen Jahreseinkommens begrenzt, wobei schon abgezogene betriebliche Spenden auf diese Grenze angerechnet werden.

TIPP

Spenden, Kirchenbeiträge oder Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung oder für den Nachkauf von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung werden für das Jahr 2020 nur mehr auf Grund der elektronisch übermittelten Daten der Empfängerorganisationen bei Ihrer (Arbeitnehmer) Veranlagung berücksichtigt.

SPENDEN VON PRIVATSTIFTUNGEN

Spendenfreudige Privatstiftungen können für die vorstehend genannten begünstigten Spendenempfänger auch KESt-frei aus dem Stiftungsvermögen spenden. Für diese Spenden muss auch keine Begünstigtenmeldung nach § 5 PSG abgegeben werden.

Achtung: Als Stiftungsvorstand sollten Sie aber zuerst eruieren, ob die Stiftungsurkunden Sie überhaupt zu Spenden ermächtigen!

AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN NOCH 2020 BEZAHLEN

Voraussetzung für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist, dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die durch die Behandlung eine Linderung oder Heilung erfährt. Zu den abzugsfähigen Kosten zählen Kosten für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung, Ausgaben für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte und Aufwendungen für Heilbehelfe wie Zahnersatz, Sehbehelfe einschließlich Laserbehandlung zur Verbesserung der Sehfähigkeit, Hörgeräte, Prothesen, Gehhilfen und Bruchbänder. Steuerwirksam werden solche Ausgaben erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt (der maximal 12% des Einkommens beträgt) übersteigen.

TIPP

Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (z.B. Behinderungen, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) sind ohne Kürzung um einen Selbstbehalt absetzbar.

WERTPAPIERVERLUSTE REALISIEREN

Für Gewinne von Verkäufen von sogenanntem „Neuvermögen“ im Jahr 2020 fällt die Wertpapiergewinnsteuer von 27,5% an. Zum „Neuvermögen“ zählen alle seit dem 1.1.2011 erworbenen Aktien und Investmentfonds sowie alle anderen ab dem 1.4.2012 entgeltlich erworbenen Kapitalanlagen (insbesondere Anleihen, Derivate).

TIPP

Verluste aus der Veräußerung dieser dem „Neuvermögen“ zuzurechnenden Kapitalanlagen können nicht nur mit Veräußerungsgewinnen, sondern auch mit Dividenden und Zinsen aus Anleihen (nicht jedoch mit z.B. Sparbuchzinsen) ausgeglichen werden.

TIPP

Wenn Sie bei verschiedenen Banken Wertpapierdepots oder z.B. mit Ihrer Ehefrau ein Gemeinschaftsdepot haben, müssen Sie Bescheinigungen über den Verlustausgleich anfordern. Im Rahmen der Steuererklärungen können Sie dann eventuell bei einem Wertpapierdepot nicht verwertete Verluste mit den Einkünften aus dem anderen Wertpapierdepot ausgleichen.

PRÄMIE FÜR ZUKUNFTSVORSORGE UND BAUSPAREN AUCH 2020 LUKRIEREN

Wer in die staatlich geförderte Zukunftsvorsorge heuer noch mindestens € 2.875,18 investiert, erhält die mögliche Höchstprämie für 2020 von € 122,19. Jene Personen, die bereits die gesetzliche Alterspension beziehen, sind von der Förderung ausgenommen. Als Bausparprämie kann unverändert für den maximal geförderten Einzahlungsbetrag von € 1.200 pro Jahr noch ein Betrag von € 18 lukriert werden.

 

WINNER INTERN

NEUE MITARBEITERINNEN

Seit September 2020 kümmert sich Manuela Tarka bestens um die Reinigung unserer Büros in Zell am See und Saalfelden.

Seit Dezember 2019 verstärkt der aus Bruck a.d. GlStr. stammende Wolfgang-Paul Huber tatkräftig den Bereich Verwaltung und Administration.

Im Dezember 2020 ist Renate Aberger in unsere Kanzlei eingetreten. Sie widmet sich nach ihrer Karenzzeit wieder in Teilzeit der beruflichen Tätigkeit und verstärkt das Team in der Personalverrechnung.

NACHWUCHS BEI MITARBEITERINNEN

Ende Jänner konnte sich unsere Mitarbeiterin Lisa Zotter über die Geburt ihrer Tochter Annika freuen. Im Juli erblickte Jakob, Sohn unserer Mitarbeiterin Eva Strobel, das Licht der Welt und am 25. November kam als drittes Kind unserer Mitarbeiterin Isabella Linecker, Sohn Lukas auf die Welt.

Wir wünschen den jungen Müttern alles Gute für Ihren Nachwuchs und viel Freude mit den neuen großen Aufgaben.

ZWEI MITARBEITER GINGEN HEUER IN DEN WOHLVERDIENTEN RUHESTAND

Margret Brugger ist seit 1982 in den Vorgängerkanzleien Dr. Schnetzer bzw. Stb. Bogensperger beschäftigt, die 1993 in unser Unternehmen integriert wurde. Sie hat nach 38 treuen Jahren im Frühjahr 2020 mit Ihrer Pensionierung ihren neuen Lebensabschnitt angetreten.

Frau Brugger war neben der Tätigkeit als Buchhalterin vor allem in der Personalverrechnung tätig, in der sie durch ihren Fleiß, ihre Genauigkeit und ihr fachkundiges Wissen über Jahrzehnte unsere Klienten bestens betreut hat.

Mit Jahresende 2020 verlässt uns nach fast 45 Dienstjahren Steuerberater Leo Tribuser in den Ruhestand. Herr Tribuser ist nach der Matura am Gymnasium Zell am See im Juni 1975 in unser Unternehmen eingetreten, war nach Ableistung des Präsenzdienstes 1975/76 seit 1976 durchgehend in unseren Betrieb beschäftigt und hat 1981 die Steuerberaterprüfung abgelegt. Sein fachkundiges Wissen, gepaart mit praxisnahem Denken, hat ihn zu einem unverzichtbaren Bestandteil im führenden Beraterstab unserer Kanzlei gemacht.

Wir dürfen uns bei beiden Mitarbeitern für ihren Einsatz und ihre Tätigkeit bedanken und wünschen ihnen von Herzen alles Gute und viel Gesundheit im neuen Lebensabschnitt.

 

KANZLEI ZELL AM SEE

A - 5700 Zell am See
Saalfeldnerstraße 14

Tel.: +43 - 6542 - 734 24 0
Fax: +43 - 6542 - 734 24 16

KANZLEI SAALFELDEN

A - 5760 Saalfelden
Ober-Roden-Straße 2a

Tel.: +43 - 6582 - 746 11 0
Fax: +43 - 6582 - 746 11 31

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