Logo Winner 800px

Familienhafte Mitarbeit in Betrieben

Wenn in einem Betrieb Ehepartner, Kinder oder sonstige Verwandte mitarbeiten, stellt sich stets die Frage, ob diese Mitarbeit ein Dienstverhältnis begründet

Pauschale Aufteilung des Hotel- oder Pensionspreises

Ab 1.5.2016 ist die pauschale Aufteilung des Hotel- oder Pensionspreises bei Zimmern mit Frühstück / Halbpension / Vollpension bzw. all-inclusive in Beherbergung (13%) und Verpflegung (10%) vorzunehmen.
Liegen keine Einzelverkaufspreise vor, weil bspw. ausschließlich Halbpension angeboten wird, ist nach den Kosten aufzuteilen.
Diese Aufteilung der Kosten kann im Bereich der Beherbergung differenziert nach Preiskategorien (brutto) wie folgt festgesetzt werden:
 

Preis
pro Person
und Nacht
Zimmer 13%
Frühstück 10%
Verhältnis
Zimmer 13%
Halbpension 10%
Verhältnis
Zimmer 13%
Vollpension 10%
Verhältnis
 bis 140,-  80% / 20%  60% / 40%  50% / 50%
 bis 180,-  82,5% / 17,5%  65% / 35%  55% / 45%
 bis 250,-  85% / 15%  70% / 30%  60% / 40%
 über 250,-  90% / 10%  80% / 20%  70% / 30%


All inclusive

Dieses Leistungsangebot ist grundsätzlich wie die Vollpension zu werten. Typischerweise werden in diesem Segment zusätzliche Leistungen angeboten.
Folgende Leistungen können als regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen angesehen werden, wenn dafür kein gesondertes Entgelt verrechnet wird (und es kommt dafür der 10%-ige Steuersatz zur Anwendung):
  • Begrüßungstrunk,
  • Vermietung von Parkplätzen, Garagenplätzen oder von Hotelsafes,
  • Kinderbetreuung,
  • Überlassung von Wäsche (z.B. Bademäntel),
  • Zurverfügungstellung von Fernsehgeräten,
  • Verleih von Sportgeräten,
  • Zurverfügungstellung von Sauna, Solarium, Dampf- und Schwimmbad, Fitnessräume,
  • Verabreichung von Massagen,
  • Verleih von Liegestühlen, Fahrrädern und Sportgeräten,
  • geführte Wanderungen oder Skitouren,
  • Zurverfügungstellung eines Tennis-, Golf- oder Eislaufplatzes, einer Kegelbahn oder Schießstätte usw.,
  • die Bereitstellung von Tennis-, Ski-, Golf- oder Reitlehrern,
  • die Abgabe von Liftkarten (zB Skilift), von Eintrittskarten (zB Theater), der Autobahnvignette oder - zB in Kärnten - der "Kärnten-Card",
  • Animation,
  • Wellness-Leistungen, ausgenommen hiervon sind Beauty- bzw. Kosmetikbehandlungen,
  • Tischgetränke (einschließlich zwischen den Mahlzeiten oder an der Bar abgegebene Getränke) von untergeordnetem Wert (Einkaufswert liegt unter 5% des Pauschalangebotes); in diesem Fall erhöhen sich Werte von oben um 5 Prozentpunkte.

Beispiel: Liegt der Verkaufspreis eines Vollpensionszimmers bspw. bei 130 Euro (brutto) pro Person und Nacht, kann dieser somit - falls keine Einzelverkaufspreise vorliegen- im Verhältnis 55% : 45% aufgeteilt werden. 63,27 Euro (= 130 Euro x 55% / 1,13) sind mit 13% zu besteuern; 53,18 Euro (= 130 Euro x 45% / 1,1) sind mit 10% zu besteuern. Somit fallen 13,86 Euro Umsatzsteuer an.

Wird allerdings im Rahmen einer so genannten "Golf(trainings)woche" annähernd täglich die Benützung eines Golfplatzes und dazu auch noch ein mehrmaliger Golfunterricht oder die Teilnahme an einem Golfturnier angeboten, so können diese zusätzlichen Leistungen aufgrund des Leistungsumfanges nicht mehr als üblicherweise mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen angesehen werden. Das Gleiche gilt für vergleichbare Sport- oder Freizeitkurse (zB Segel-, Tenniswochen, usw.).

Aktuelles zur Belegerteilungspflicht

Bekanntlich besteht zusätzlich zur Registrierkassenpflicht für jeden Unternehmer (bei Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten erst ab 1.1.2017) ab 1.1.2016 die Belegerteilungspflicht.

Eine der Mindestanforderungen an den korrekt auszustellenden Beleg sind die Angaben zu „Menge / handelsübliche Bezeichnung“. Der Begriff der „handelsüblichen Bezeichnung“ stiftet insofern Verwirrung, als dieser ebenfalls im Umsatzsteuergesetz (für die Rechnungsausstellung an Unternehmer) verwendet wird. Nun ist der im Zusammenhang mit der Registrierkassenpflicht verwendete Begriff der BAO nicht so eng auszulegen wie jener im UStG. Vielmehr steht hier das Verständnis des Letztverbrauchers im Vordergrund, wobei allgemeine Sammelbegriffe oder Gattungsbezeichnungen (z.B. Speisen/Getränke, Bekleidung, Putzmittel, Büromaterial) nicht ausreichen. Die Bezeichnung muss so gewählt werden, dass Waren und Dienstleistungen identifiziert werden können.

Ergänzend hat das BMF in einem Schreiben an die WKO / Bundessparte Handel eine Übergangsregelung für Einzelhandelsunternehmer zur Warenbezeichnung in Aussicht gestellt. Bis Ende 2020 soll es danach ausreichend sein, wenn die auf den Belegen ausgewiesenen Warenbezeichnungen auf 15 Warenbezeichnungen eingeschränkt werden. Achtung: es handelt sich dabei nur um die vom BMF vertretene Rechtsansicht, welche im Gesetz bis dato keine Deckung findet.

Übrigens: Die Finanzverwaltung führt derzeit bei Unternehmen unangekündigte Nachschauen mit einem umfangreichen Fragebogen hinsichtlich der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht durch. Es ist zu hoffen, dass diese Aktion in Hinblick auf die „Toleranzregelung“ nur als Information und Hilfestellung für die Steuerpflichtigen zu werten ist.

KANZLEI ZELL AM SEE

A - 5700 Zell am See
Saalfeldnerstraße 14

Tel.: +43 - 6542 - 734 24 0
Fax: +43 - 6542 - 734 24 16

KANZLEI SAALFELDEN

A - 5760 Saalfelden
Ober-Roden-Straße 2a

Tel.: +43 - 6582 - 746 11 0
Fax: +43 - 6582 - 746 11 31

WINNER.INFO

An-/Abmelden

Hier können Sie unsere WINNER.INFO abonnieren:
Damit unsere WINNER.INFOs nicht im Spam-Ordner landen, wäre es zu empfehlen, die E-Mail-Adresse office@kanzlei-winner.at in Ihr Adressbuch zu speichern.
Copyright: Winner Steuerberatung KG
Website / Template: visuals.at