Bis zum Jänner 2011 konnten sowohl Produktionsbetriebe als auch Dienstleistungsbetriebe die Energieabgabenvergütung in Anspruch nehmen. Mit dem BBG 2011 wurde diese Vergütung auf Produktionsbetriebe eingeschränkt. Gegen diese nicht genehmigte Limitierung auf Produktionsbetriebe wurde Beschwerde erhoben. Aufgrund eines Vorabentscheidungsantrages des BFG Linz prüft der EuGH das Energieabgabenvergütungsgesetz.
In seinem Schlussantrag hält der Generalanwalt ua fest, dass das EnAbgVergG nicht die formellen Voraussetzungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erfüllt, um in den Genuss einer Freistellung von der Anmeldepflicht einer staatlichen Beihilfe zu kommen. Wird dieser Rechtsansicht durch den EuGH gefolgt, würde die erforderliche Genehmigung der Europäischen Kommission gem. § 4 EnAbgVergG nicht vorliegen und die Energieabgabenvergütung wäre (bis zu einer entsprechenden Gesetzesreparatur) ab 2011 wieder auf Dienstleistungsbetriebe auszudehnen.
Es bleibt abzuwarten, ob der EuGH sich dem Schlußantrag des Generalanwalts anschließt. Allfällige Anträge auf Energieabgabenvergütung von Dienstleistungsbetrieben für den Zeitraum ab 2011 können innerhalb einer Fünfjahresfrist, dh bis Ende 2016 (wenn Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) eingebracht werden (§ 2 Abs 2 EnAbgVergG).
Mit einer Entscheidung des EUGH ist noch heuer zu rechnen.
Fazit ist, dass wir die Situation genau beobachten und zeitgerecht hierüber informieren bzw. für Sie Anträge stellen.
Verpflichtende elektronische Zahlungen an das Finanzamt ab 1. April 2016
Seit 1. April müssen Zahlungen an das Finanzamt elektronisch erfolgen, wenn dies dem Abgabenpflichtigen zumutbar ist.
Diese Vorschrift wurde vom Gesetzgeber schon mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 beschlossen, nähere Regelungen aber einer Verordnung vorbehalten.
Die Verordnung ist am 16.2.2016 veröffentlicht worden. Im Detail werden folgende Regelungen getroffen:
Die Neuregelung ist erstmals auf Steuerzahlungen ab dem 1. April 2016 anzuwenden.
Die elektronische Überweisung ist einem Steuerpflichtigen zumutbar, wenn er
das Electronic-Banking-System seiner Bank bereits zur Entrichtung von Abgaben oder für andere Zahlungen nutzt
UND
über einen Internet-Anschluss verfügt.
Diese Voraussetzung ist nicht ganz verständlich, da man ja davon ausgehen muss, dass jeder, der bereits ein Electronic-Banking-System verwendet, zwangsläufig einen Internetanschluss haben muss. Ist diese Voraussetzung erfüllt, dann müssen ab 1. April 2016 die Steuerzahlungen wie folgt durchgeführt werden:
im Wege der Funktion „Finanzamtszahlung“, wenn das Electronic-Banking-System des Kreditinstituts eine solche Funktion beinhaltet,
ODER
im Wege des „eps“- Verfahrens („e-payment standard“), das im System FinanzOnline zur Verfügung steht.
Im Umkehrschluss bedeutet dies:
Wenn Sie zwar über einen Internetanschluss verfügen (und hoffentlich die Kosten dafür auch von der Steuer absetzen), aber bisher kein Electronic-Banking-System verwenden, können Sie die Abgaben weiterhin mit den herkömmlichen Zahlungsanweisungen überweisen. Wichtig wird aber sein, dann regelmäßig genau zu prüfen, ob die Zahlungen richtig zugeordnet und die Selbstbemessungsabgaben (wie z.B. Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag uä) auch richtig erfasst werden. Ist Ihnen im Sinne der Verordnung eine elektronische Überweisung zumutbar, Ihr Electronic-Banking-System verfügt aber nicht über die Funktion „Finanzamtszahlung“, dann müssen Sie die Abgaben im Wege des eps-Verfahrens über FinanzOnline bezahlen.