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Energieabgabenvergütung - Dienstleistungsbetriebe

Bis zum Jänner 2011 konnten sowohl Produktionsbetriebe als auch Dienstleistungsbetriebe die Energieabgabenvergütung in Anspruch nehmen. Mit dem BBG 2011 wurde diese Vergütung auf Produktionsbetriebe eingeschränkt.
Gegen diese nicht genehmigte Limitierung auf Produktionsbetriebe wurde Beschwerde erhoben. Aufgrund eines Vorabentscheidungsantrages des BFG Linz prüft der EuGH das Energieabgabenvergütungsgesetz.

In seinem Schlussantrag hält der Generalanwalt ua fest, dass das EnAbgVergG nicht die formellen Voraussetzungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erfüllt, um in den Genuss einer Freistellung von der Anmeldepflicht einer staatlichen Beihilfe zu kommen. Wird dieser Rechtsansicht durch den EuGH gefolgt, würde die erforderliche Genehmigung der Europäischen Kommission gem. § 4 EnAbgVergG nicht vorliegen und die Energieabgabenvergütung wäre (bis zu einer entsprechenden Gesetzesreparatur) ab 2011 wieder auf Dienstleistungsbetriebe auszudehnen.

Es bleibt abzuwarten, ob der EuGH sich dem Schlußantrag des Generalanwalts anschließt. Allfällige Anträge auf Energieabgabenvergütung von Dienstleistungsbetrieben für den Zeitraum ab 2011 können innerhalb einer Fünfjahresfrist, dh bis Ende 2016 (wenn Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) eingebracht werden (§ 2 Abs 2 EnAbgVergG).

Mit einer Entscheidung des EUGH ist noch heuer zu rechnen.

Fazit ist, dass wir die Situation genau beobachten und zeitgerecht hierüber informieren bzw. für Sie Anträge stellen.

Verpflichtende elektronische Zahlungen an das Finanzamt ab 1. April 2016

Seit 1. April müssen Zahlungen an das Finanzamt elektronisch erfolgen, wenn dies dem Abgabenpflichtigen zumutbar ist.

Diese Vorschrift wurde vom Gesetzgeber schon mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 beschlossen, nähere Regelungen aber einer Verordnung vorbehalten.

Die Verordnung ist am 16.2.2016 veröffentlicht worden. Im Detail werden folgende Regelungen getroffen:

Die Neuregelung ist erstmals auf Steuerzahlungen ab dem 1. April 2016 anzuwenden.

Die elektronische Überweisung ist einem Steuerpflichtigen zumutbar, wenn er
  • das Electronic-Banking-System seiner Bank bereits zur Entrichtung von Abgaben oder für andere Zahlungen nutzt
UND
  • über einen Internet-Anschluss verfügt.
Diese Voraussetzung ist nicht ganz verständlich, da man ja davon ausgehen muss, dass jeder, der bereits ein Electronic-Banking-System verwendet, zwangsläufig einen Internetanschluss haben muss.
Ist diese Voraussetzung erfüllt, dann müssen ab 1. April 2016 die Steuerzahlungen wie folgt durchgeführt werden:
  • im Wege der Funktion „Finanzamtszahlung“, wenn das Electronic-Banking-System des Kreditinstituts eine solche Funktion beinhaltet,
ODER
  • im Wege des „eps“- Verfahrens („e-payment standard“), das im System FinanzOnline zur Verfügung steht.
Im Umkehrschluss bedeutet dies:

Wenn Sie zwar über einen Internetanschluss verfügen (und hoffentlich die Kosten dafür auch von der Steuer absetzen), aber bisher kein Electronic-Banking-System verwenden, können Sie die Abgaben weiterhin mit den herkömmlichen Zahlungsanweisungen überweisen. Wichtig wird aber sein, dann regelmäßig genau zu prüfen, ob die Zahlungen richtig zugeordnet und die Selbstbemessungsabgaben (wie z.B. Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag uä) auch richtig erfasst werden.
Ist Ihnen im Sinne der Verordnung eine elektronische Überweisung zumutbar, Ihr Electronic-Banking-System verfügt aber nicht über die Funktion „Finanzamtszahlung“, dann müssen Sie die Abgaben im Wege des eps-Verfahrens über FinanzOnline bezahlen.

Ferienjobs: Was dürfen Kinder steuerfrei verdienen?

Die alljährlich Frage, wieviel Kinder in den Ferien verdienen dürfen, ohne dass deren Eltern Gefahr laufen, die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag zu verlieren, soll in folgender Übersicht beantwortet werden:

  • Kinder bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres dürfen ganzjährig beliebig viel verdienen, ohne dass bei den Eltern die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag gefährdet sind.
  • Kinder über 19 Jahre müssen darauf achten, dass das nach dem laufenden Einkommensteuertarif zu versteuernde Jahreseinkommen (nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) 10.000 € nicht überschreitet, um die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag nicht zu verlieren. Dies gilt unabhängig davon, ob das Einkommen in den Ferien oder außerhalb der Ferien erzielt wird.
  • Das bedeutet, dass das Kind umgerechnet Gehaltseinkünfte von insgesamt bis zu brutto rd. 12.400 € pro Jahr (Bruttogehalt ohne Sonderzahlungen unter Berücksichtigung von SV-Beiträgen bzw. Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschale) bzw. einschließlich der Sonderzahlungen brutto rd. 14.500 € pro Jahr verdienen kann, ohne dass die Eltern um die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag bangen müssen. Sollte das zu versteuernde Einkommen des Kindes 10.000 € überschreiten, wird die Familienbeihilfe nur um den übersteigenden Betrag vermindert und ist zurückzuzahlen.


Beispiel
Ein Student hat am 10.6.2015 das 19. Lebensjahr vollendet. Daher ist im Jahr 2016 erstmals das Einkommen des Kindes relevant. Beträgt das steuerpflichtige Einkommen im Jahr 2016 z.B. 10.700 €, wird die Familienbeihilfe nur mehr um 700 € gekürzt.

TIPP
Zu beachten ist, dass für die Beurteilung, ob Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zustehen, sämtliche der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte herangezogen werden. Daher sind beispielsweise auch Vermietungseinkünfte oder sonstige Einkünfte zu berücksichtigen. Nur Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen sowie einkommensteuerfreie Bezüge und endbesteuerte Einkünfte bleiben außer Ansatz.

KANZLEI ZELL AM SEE

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