Für arbeitsplatznahe Dienstwohnungen war bis zu einer Größe bis 30 m 2 kein Sachbezug bzw. bei einer Größe von über 30 m 2 bis 40 m 2 ein um 35% verminderter Sachbezug anzusetzen, wenn ...
... die rasche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz nach der Natur des Dienstverhältnisses im besonderen Interesse des Arbeitgebers liegt. Aufgrund einer Änderung der Sachbezugswerteverordnung entfällt rückwirkend ab 1.1.2018 diese Voraussetzung der raschen Verfügbarkeit des Arbeitnehmers. Erforderlich ist daher nur mehr, dass die arbeitsplatznahe Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer) nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet.