Ab 1.1.2019 steht Steuerpflichtigen der Familienbonus Plus als neuer Absetzbetrag in der Höhe von 1.500 E pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes zu.
Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus in Höhe von € 500 jährlich zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Die monatlichen Beträge belaufen sich auf € 125 bzw. € 41,68.
Der Familienbonus in der gesetzlich vorgesehenen Höhe steht aber nur für Kinder im Inland zu. Für Kinder im EU/ EWR-Raum, bzw. in der Schweiz, wird der Familienbonus Plus indexiert (erhöht oder vermindert) und damit an das Preisniveau des Wohnsitzstaates angepasst. Für Kinder, die in Drittstaaten leben, das heißt außerhalb des EU/ EWR-Raumes oder der Schweiz, gibt es keinen Familienbonus.
Auch die Höhe des Alleinverdiener/-erzieher/-absetzbetrages sowie des Unterhaltsabsetzbetrages wird bei im EU/EWR-Raum bzw. der Schweiz lebenden Kindern indexiert. Die Indexierung dieser Beträge wird ebenso wie die geplante Indexierung der Familienbeihilfe von vielen Experten als EU-rechtlich bedenklich eingestuft. Im Bundesgesetzblatt wurden nun die Anpassungsfaktoren veröffentlicht, mit denen die gesetzlichen Beträge für im EU/EWR-Raum bzw. in der Schweiz lebende Kinder anzupassen sind. Die höchsten Beträge ergeben sich dabei für in der Schweiz lebende Kinder (€ 190 / € 63,35), die niedrigsten Sätze werden für Bulgarien angeführt (€ 56,25 / € 18,76).
Vor einigen Tagen wurde im Parlament eine Regierungsvorlage eingebracht, die die Indexierung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages ab 1.1.2019 vorsieht.