Space – Leerraum

SPLITTER

HOMEOFFICE WIRD ZUM TELEARBEITSPLATZ

Die derzeitige Regelung betreffend regelmäßige Arbeitsleistung „in der eigenen Wohnung“ wird als Homeoffice bezeichnet und hat seit der Corona-Epidemie einen fixen Stellenwert in der Arbeitswelt erlangt. Alle Regelungen gelten ab 2024 unbefristet weiter (z.B. Homeoffice-Pauschale wird Telearbeitspauschale).

Ab 1.1.2025 wird das Homeoffice zum Telearbeitsplatz. Damit können regelmäßige Arbeitsleistungen insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie

  • in der eigenen Wohnung (Haupt- und Nebenwohnsitz) oder
  • in der Wohnung eines Angehörigen oder Lebenspartners
  • in einer sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit (z.B. Coworking-Spaces, Internet-Cafés) erbracht werden. Ist diese Ausweitung der Örtlichkeiten gewünscht, muss sie in der Homeoffice-Vereinbarung konkret festgehalten werden.

ACHTUNG: Bei Telearbeitsplätzen im Ausland ist darauf zu achten, dass dadurch keine Betriebstätte des Arbeitgebers im Ausland begründet wird.

Für die Frage der gesetzlichen Unfallversicherung der Arbeitnehmer ist dabei zu unterscheiden:

1. Telearbeit im engeren Sinn: Bei dieser umfasst der gesetzliche Unfallversicherungsschutz auch den Schutz für Wegunfälle. Telearbeit im engeren Sinn liegt vor beim Arbeiten

  • in der Wohnung des Arbeitnehmers, Haupt – oder Nebenwohnsitz (Homeoffice),
  • in der Wohnung naher Angehöriger, sofern diese Wohnung in der Nähe zur Wohnsitzwohnung des Arbeitnehmers oder zur Arbeitsstätte liegt (oder die Entfernung zur Wohnsitzwohnung dem sonst üblichen Arbeitsweg entspricht),
  • in vom Arbeitnehmer angemieteten Räumlichkeiten (zB Coworking-Spaces), sofern diese in der Nähe zu seiner Wohnsitzwohnung oder zur Arbeitsstätte liegen (oder die Entfernung von der Wohnsitzwohnung dem sonst üblichen Arbeitsweg entspricht),

2. Telearbeit im weiteren Sinn: Bei dieser umfasst der gesetzliche Unfallversicherungsschutz nicht den Schutz für Wegunfälle. Es besteht Unfallversicherungsschutz nur für die eigentlichen Arbeitsunfälle, also wenn sich der Unfall im Arbeitskontext ereignet (z.B. Sturz zuhause über Ladekabel des Laptops). Telearbeit im weiteren Sinn ist anzunehmen:

  • in der Wohnung naher Angehöriger und in vom Arbeitnehmer angemieteten Räumen, wenn jeweils keine räumliche Nähe bzw vergleichbare Distanz zur Wohnsitzwohnung des Arbeitnehmers oder Arbeitsstätte gegeben ist,
  • oder in allen übrigen vom Arbeitnehmer selbst gewählten Örtlichkeiten (Park, öffentlicher Raum) (zB Sturz über Kinderspielzeug im Park).

Im Steuerrecht wird daher künftig der Telearbeitstag (statt bisher Homeofficetag) jener Tag sein, an dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausschließlich in Form von Telearbeit ausübt. Dieser ist als solcher in den Arbeitszeitaufzeichnungen zu erfassen und Voraussetzung für das steuerfreie Telearbeitspauschale (bisher Homeofficepauschale) von max € 300 (€ 3 pro Telearbeitstag, max für 100 Tage pro Jahr).

FORSCHUNGSPRÄMIE – ANHEBUNG DES STUNDENSATZES FÜR EIGENLEISTUNG

In die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie kann auch ein fiktiver Unternehmerlohn eingerechnet werden. Der

fiktive Stundensatz für diese Eigenleistungen wurde nunmehr erhöht: ab dem Kalenderjahr 2024 kann für Einzelunternehmer, Mitunternehmer und unentgeltlich tätige Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft pro im Wirtschaftsjahr im Forschungsbereich geleistete Tätigkeitsstunde ein Stundensatz von € 50 (bisher € 45) angesetzt werden, wobei die Höchststundenanzahl von 1.720 Stunden/Jahr unverändert bleibt. Somit sind max . € 86.000 als Eigenleistung ansetzbar.

UMSATZSTEUER BEI EINWEGFLASCHENPFAND

Ein ab 1.1.2025 eingehobenes Einwegflaschenpfand bei Getränkelieferungen in Aludosen und Plastikflaschen (von 0,1 bis 3 Liter) ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Dies gilt auch für die Auszahlung des Flaschenpfands bei Rücknahme der Pfandflaschen. Die Einwegpfandgelder müssen auf der Rechnung getrennt ausgewiesen werden und „ohne Umsatzsteuer“ gekennzeichnet sein.

Beim Pfand für Mehrweggebinde (z.B. Bier in Flasche) tritt keine Änderung ein. Ein solches Pfand zählt nach wie vor zur Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer.

5.4 Mitarbeitergewinnbeteiligung und -prämie

Seit dem 1.1.2022 besteht die Möglichkeit, aktive Mitarbeiter am Vorjahreserfolg des Unternehmens bis zu € 3.000 steuerfrei zu beteiligen. Alternativ kann noch im Jahr 2024 eine steuerfreie Mitarbeiterprämie von bis zu € 3.000 an Mitarbeiter ausbezahlt werden. Die wichtigsten Unterschiede haben wir hier gegenübergestellt:

  Mitarbeiterprämie MA-Gewinnbeteiligung
Begünstigte Prämienhöhe € 3.000 pro Jahr pro MA bei einer lohngestaltenden Vorschrift € 3.000 pro Jahr pro MA
Abgabenrechtliche Befreiungen Lohnsteuer, Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie Sozialversicherungsbeiträge Lohnsteuer
Mitarbeitergruppen Prämie muss an alle MA bezahlt werden, Differenzierung der Höhe nach möglich, allerdings nach sachlichen Kriterien (zB Betriebszugehörigkeit, Wochenstundenausmaß etc.) – darf nicht an eine Leistungskomponente gekoppelt werden! Gewinnbeteiligung muss an Mitarbeitergruppen mit objektiven, nachvollziehbaren Kriterien erfolgen
Unternehmensgewinn kein Gewinn erforderlich Prämienhöhe mit dem Vorjahres-EBIT gedeckelt
Ersetzt „normale“ Prämien Nein, es muss sich um zusätzliche Zahlungen handeln (befristete Mitarbeiterprämie, die anstelle einer Lohnerhöhung gezahlt wird gilt als zusätzliche Zahlung) Ja, bei Vorliegen aller Voraussetzungen

5.5. Wertpapierverluste realisieren

Für Gewinne von Verkäufen von sogenanntem „Neuvermögen“ im Jahr 2024 fällt die Wertpapiergewinnsteuer (Kapitalertragsteuer) von 27,5% an. Zum „Neuvermögen“ zählen alle seit dem 1.1.2011 erworbenen Aktien und Investmentfonds sowie alle anderen ab dem 1.4.2012 entgeltlich erworbenen Kapitalanlagen (insbesondere Anleihen, Derivate). Seit dem Jahr 2023 zählen auch erworbene Kryptowährungen, welche nach dem 31.3.2021 erworben wurden, zum „Neuvermögen“.

TIPP

In aller Regel wird für den Arbeitgeber die Mitarbeiterprämie im Jahr 2024 das präferierte Instrument sein. Soll dem Mitarbeiter eine Mitarbeiterprämie zugewendet werden, so achten Sie darauf, dass diese spätestens mit der Dezember-Lohnabrechnung ausbezahlt wird.

HINWEIS: Wenn Sie bei verschiedenen Banken Wertpapierdepots oder z.B. mit Ihrer Ehefrau ein Gemeinschaftsdepot haben, müssen Sie Bescheinigungen über den Verlustausgleich anfordern. Im Rahmen der Steuererklärungen können Sie dann eventuell bei einem Wertpapierdepot nicht verwertete Verluste mit den positiven Einkünften aus dem anderen Wertpapierdepot ausgleichen.

TIPP

Verluste aus der Veräußerung dieser dem „Neuvermögen“ zuzurechnenden Kapitalanlagen können nicht nur mit Veräußerungsgewinnen, sondern auch mit Dividenden und Zinsen aus Anleihen (nicht jedoch mit z.B. Sparbuchzinsen) ausgeglichen werden. Haben sich z.B. auf dem privaten Aktiendepot Verluste ergeben, können Sie allenfalls bei ihrer eigenen GmbH eine Gewinnausschüttung für dasselbe Jahr beschließen und diese mit den Verlusten aus dem Aktien verrechnen.

Entfall von Nebengebühren für das Eigenheim - NEU!

Im Rahmen des Konjunkturstärkungspakets „Wohnraum und Bauoffensive“ wurde im Jahr 2024 eine befristete Abschaffung von Nebengebühren für das Eigenheim geschaffen.

Zu den befristet abgeschafften Nebengebühren zählen Pfandrechtsgebühren für Darlehen und Eintragungsgebühren im Grundbuch.

Das Eigenheim muss zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des einzutragenden Eigentümers verwendet werden. Das Rechtsgeschäft muss nach dem 31.3.2024 abgeschlossen worden sein und der Antrag auf Eintragung im Zeitraum 1.7.2024 bis 30.6.2026 gestellt werden. Die Gebührenbefreiung besteht nur für eine Bemessungsgrundlage von € 500.000, daher ist die max Gebührenersparnis € 11.500 (1,2% Pfandrechtsgebühr und 1,1% Eintragungsgebühr).

REPARATURBONUS & HANDWERKERBONUS

Reparaturbonus

Elektro- und Elektronikgeräte, welche üblicherweise in privaten Haushalten verwendet werden, sowie Fahrräder haben für gewöhnlich eine längere Lebensdauer als man glaubt. Um die Reparaturen solcher Gegenstände attraktiver zu machen und damit die Mentalität einer „Wegwerfgesellschaft“ einzudämmen, wurde der Reparaturbonus geschaffen.

Dabei werden Reparaturen, Service und Wartung sowie der Kostenvoranschläge für Reparaturarbeiten bzw. Serviceoder Wartungsleistungen für Elektro- bzw Elektronikgeräte und Fahrräder gefördert. Gefördert werden pro Reparaturbon (welcher mehrmals erstellt werden kann, solange Budget im Fördertopf vorhanden ist) 50% der förderfähigen BruttoKosten, max jedoch € 200 für eine Reparatur, Service oder Wartung (bzw. € 30 für einen Kostenvoranschlag).

Die Erstattung der Kosten erfolgt direkt an den Konsumenten, welcher vorab den vollen Rechnungsbetrag an den Dienstleistungsbetrieb zu bezahlen hat. Die Erstellung des Reparaturbons (muss vor der Reparatur erstellt werden) erfolgt online über www.reparaturbonus.at.

Handwerkerbonus - NEU!

Ein weiterer Teil des Konjunkturstärkungspakets „Wohnraum und Bauoffensive“ ist der sogenannte Handwerkerbonus. Dabei werden Arbeitsleistungen von Handwerkern für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Renovierung, Erhaltung, Modernisierung, Schaffung und Erweiterung von im Inland privat genutztem Wohn- und Lebensbereich gefördert. Die Arbeiten im eigenen Zuhause reichen beispielsweise vom

Ausmalen, Fliesenlegen oder Kücheneinbau bis zu Gewerken wie Dachdecker, Installateur oder Baumeister.

Maßnahmen müssen nach dem 1.3.2024 begonnen und vor dem 31.12.2025 abgeschlossen sein. Im Jahr 2024 können maximal durchgeführte Maßnahmen bis zu einem Betrag von € 10.000 gefördert werden. Die Höhe der Förderung beträgt 20% dieses Betrags und ist damit mit € 2.000,00 im Jahr 2024 gedeckelt. Die Beantragung erfolgt online über handwerkerbonus.gv.at.

VERMEIDUNG DER NACHVERSTEUERUNG DES INVESTITIONSBEDINGTEN GEWINNFREIBETRAGS BEI UNTERNEHMENS- ÜBERTRAGUNGEN

Natürliche Personen können bei der Gewinnermittlung eines Betriebes einen Gewinnfreibetrag (bestehend aus Grundfreibetrag und investitionsbedingten Gewinnfreibetrag) geltend machen. In diesem Beitrag möchten wir Ihnen mögliche Gestaltungen zur Vermeidung einer Nachversteuerung des Gewinnfreibetrags bei Unternehmensübertragungen aufzeigen.

Der Gewinnfreibetrag setzt sich zusammen aus dem Grundfreibetrag, welcher bis zu einem Gewinn von € 33.000,00 unabhängig von Investitionen im Ausmaß von 15% (= € 4.950) zusteht, und dem darüberhinausgehenden investitionsbedingten Gewinnfreibetrag. Ein und dasselbe Wirtschaftsgut darf nicht sowohl für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag als auch für den – seit dem Jahr 2023 möglichen – Investitionsfreibetrag herangezogen werden. Für nähere Informationen zum Investitionsfreibetrag 2023 dürfen wir auf unsere Checkliste zum Jahresende 2023 verweisen.

Die Staffelung des Prozentsatzes ist wie folgt geregelt:

Gewinn GFB-Höhe
€ 33.000 - € 178.000 13,5%
€ 178.000 - € 353.000 7,0%
€ 353.000 - € 583.000 4,5%

Der Maximalbetrag für den Gewinnfreibetrag ist daher mit € 46.400 gedeckelt. Um den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen zu können, müssen begünstigte Wirtschaftsgüter für den Betrieb angeschafft oder hergestellt werden. Begünstigte Wirtschaftsgüter sind abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren, die einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind, sowie Wertpapiere, die den Anforderungen für die Wertpapierdeckung von Pensionsrückstellungen genügen und einem Betrieb mit inländischer Betriebsstätte mindestens 4 Jahre gewidmet werden.

Als nicht begünstigte Wirtschaftsgüter gelten PKWs (ausgenommen Fahrschulfahrzeuge sowie KFZ, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen), Luftfahrzeuge, geringwertige Wirtschaftsgüter, gebrauchte Wirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter, für die eine Forschungsprämie gewährt wurde, sowie Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht, und - wie erwähnt - Wirtschaftsgüter, für die ein Investitionsfreibetrag geltend gemacht wird.

Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht wurde, vor Ablauf der 4-Jahresfrist aus dem Betriebsvermögen aus oder werden diese ins Ausland (ausgenommen EU/EWR) verbracht, so wird in der Regel der geltend gemachte investitionsbedingte Gewinnfreibetrag im Jahr des Ausscheidens nachversteuert. Scheidet das Wirtschaftsgut in Folge höherer Gewalt oder eines behördlichen Eingriffs aus, so unterbleibt die Nachversteuerung.

HINWEIS: Zum Ausscheiden in Folge höherer Gewalt zählen z.B. die Betriebsaufgabe aufgrund des Todes des Steuerpflichtigen oder ein hochwasserbedingtes Ausscheiden des Wirtschaftsgutes.

Bei der Betriebsaufgabe aufgrund des Erreichens des gesetzlichen Pensionsantrittsalters ist keine höhere Gewalt anzunehmen. Daher führt die Entnahme von steuerverfangenen Wirtschaftsgütern im Rahmen einer Betriebsaufgabe (meistens Wertpapiere) regelmäßig zu einer Nachversteuerung des geltend gemachten investitionsbedingten Gewinnfreibetrags. Diese Nachversteuerung kann jedoch bei Unternehmensübertragungen vermieden werden.

Wird der Betrieb auf einen anderen Steuerpflichtigen (= Rechtsnachfolger) übertragen und werden die Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht wurde, diesem Rechtsnachfolger mitübertragen, so scheiden die Wirtschaftsgüter nicht aus dem Betriebsvermögen dieses Betriebs aus und müssen auch nicht nachversteuert werden.

Das Bundesfinanzgericht hat in einer Entscheidung ausgesprochen, selbst wenn im Unternehmenskaufvertrag zivilrechtlich festgehalten wird, dass die mitübertragenen Wirtschaftsgüter (hier Wertpapiere) nach Ablauf der 4-Jahresfrist wieder an den Verkäufer rückübereignet werden müssen, hat eine Nachversteuerung des Gewinnfreibetrags zu unterbleiben. Das Gericht begründet seine Ansicht im Wesentlichen damit, dass durch die Übertragung der Wertpapiere auf das Depot der Käuferin weder zivilrechtlich noch wirtschaftlich das Eigentum beim Verkäufer verbleibt und somit das Wirtschaftsgut nicht aus dem Betriebsvermögen des übertragenen Betriebs ausgeschieden ist.

ACHTUNG: Hat ein Steuerpflichtiger mehrere Betriebe, so muss das Wirtschaftsgut einem Betrieb gewidmet werden. Eine Verlagerung von diesem Betrieb in einen anderen des Steuerpflichtigen ist begünstigungsschädlich und löst eine Nachversteuerung aus, wenn das Wirtschaftsgut vor Ablauf der 4-Jahresfrist verlagert wird.

Es kann somit eine gänzliche Vermeidung der Nachversteuerung von Wirtschaftsgütern im Rahmen der Betriebsübertragung erreicht werden (sowohl beim Verkäufer als auch beim Käufer) und gleichzeitig der Verkäufer wirtschaftlich – wenn auch zeitlich verzögert – so gestellt werden, als ob er die übertragenen Wirtschaftsgüter nie übertragen hätte. Eine vereinbarte Rückübereignungspflicht nach Ablauf der Behaltefrist der steuerverfangenen Wirtschaftsgüter ist nicht begünstigungsschädlich.

Da Betriebsübertragungen oft nach Erreichung des 60. Lebensjahres durchgeführt werden, sei speziell auf die Begünstigung durch den Hälftesteuersatz oder den Veräußerungsfreibetrag von € 7.300 hingewiesen. Bei abschreibungspflichtigen Wirtschaftsgütern kann somit ein späterer Veräußerungserlös zu einer höheren Steuerbelastung beim Erwerber der Wirtschaftsgüter führen als vergleichsweise beim Verkäufer im Rahmen der Betriebsaufgabe samt Inanspruchnahme des Hälftesteuersatzes entsteht. Gleiches gilt bei Betriebsaufgaben, bei denen kein höherer Aufgabegewinn als € 7.300 zu erwarten ist. Bei begünstigten Wertpapieren deckt sich in der Regel der Buchwert nahezu mit dem Veräußerungswert. Ein etwaiger Substanzgewinn wäre „nur“ mit 27,5% KESt belastet. Es ist daher stets eine Einzelfallbetrachtung der steuerverfangenen Wirtschaftsgüter im Übertragungsjahr angebracht.

DAS HERAUSNEHMEN EINES GEGENSTANDS AUS PERSONENGESELLSCHAFTEN

Nachdem das AbgÄG 2023 eine Regelung für die Einlage von Wirtschaftsgütern in Personengesellschaften getroffen hat, wurde nun mit dem AbgÄG 2024 der umgekehrte Vorgang, also die Übertragung von Gegenständen aus dem Vermögen der Personengesellschaft in das Eigentum eines Gesellschafters gesetzlich geregelt. Die Regelung, mit der eine gesetzliche Deckung für die bestehende Verwaltungspraxis der Finanz geschaffen wurde, sieht wie folgt aus: Es ist festzustellen, in welchem Ausmaß der Gesellschafter an der Personengesellschaft vermögensmäßig beteiligt ist; dieser Prozentsatz ist die „Eigenquote“. Die Beteiligungen der anderen Personen ist die „Fremdquote“. Ist ein Gesellschafter z.B. zu 25% an einer KG beteiligt, beträgt seine Eigenquote an allen Gegenständen der KG 25% und die Fremdquote 75%.

Die Übertragung des Wirtschaftsgutes von der betrieblichen Personengesellschaft auf den Gesellschafter stellt im Ausmaß der Eigenquote eine steuerliche Entnahme aus dem Betriebsvermögen dar. Im Ausmaß der Fremdquote wird hingegen ein entgeltlicher Vorgang (Kauf oder Tausch) angenommen. Ist ein Gesellschafter z.B. zu 25% an einer betrieblichen KG beteiligt und wird ihm ein Gegenstand der KG übertragen, ist im Ausmaß von 75% des Gegenstandes ein entgeltlicher Vorgang anzunehmen (Verkauf an den Gesellschafter oder Tausch) und im Ausmaß von 25% des Gegenstandes (also für die „Eigenquote“) eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen.

HINWEIS: Die Entnahme (hier: für die „Eigenquote“) ist grundsätzlich mit dem Teilwert anzusetzen und führte daher zur Aufdeckung der stillen Reserve. Allerdings: Die Entnahme von Immobilien hat den Vorteil, dass sie zu Buchwerten, also steuerneutral erfolgt. Das gilt nicht nur für Grund und Boden, sondern seit 1.7.2023 auch für Gebäude.

Folgende Fälle können bei betrieblichen Personengesellschaftern unterschieden werden:

Personengesellschaft verkauft den Gegenstand an den Gesellschafter:

Im Ausmaß der Fremdquote liegt eine steuerpflichtige Veräußerung aus der Personengesellschaft vor und im Ausmaß der Eigenquote eine Entnahme des Gegenstandes. Zudem kommt es zu einer steuerneutralen Einlage der Eigenquote des Kaufpreises in die Personengesellschaft.

Gesellschafter entnimmt einen Gegenstand aus der Personengesellschaft gegen Minderung seines variablen Kapitalkontos

Auch hier wird im Ausmaß der Eigenquote eine Entnahme des Gegenstandes angenommen. im Ausmaß der Fremdquote liegt ein entgeltlicher Vorgang vor (Tausch), wobei als Entgelt der quotale gemeine Wert des entnommenen Gegenstands angesetzt wird.

Sonderfall: Sind die Mitgesellschafter nahe Angehörige des entnehmenden Gesellschafters und führt die Entnahme zu einer Minderung der variablen Kapitalkonten sämtlicher Gesellschafter entsprechend ihrer Substanzbeteiligung, wird die Übertragung der Fremdquote des Gegenstands nicht als Veräußerung, sondern als Schenkung der anderen Gesellschafter gewertet werden müssen. Diesfalls ist also insgesamt eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen anzunehmen.

Gesellschafter entnimmt einen Gegenstand aus der Personengesellschaft gegen Minderung seiner Beteiligung an der Gesellschaft (Minderung seines fixen Kapitalkontos)

Im Ausmaß der Fremdquote liegt ein entgeltlicher Vorgang vor, der als Tausch angesehen wird. Als Entgelt wird wiederum der anteilige gemeine Wert des entnommenen Gegenstands angesetzt. Im Ausmaß der Eigenquote liegt wiederum eine Entnahme vor.

HINWEIS für die ImmoESt: Stellt ein Gebäude der Personengesellschaft Altvermögen dar (z.B. eine von den Gesellschaftern privat genutzte Immobilie), bleibt es nach der Übertragung in das Eigentum des Gesellschafters nur mehr hinsichtlich der Eigenquote Altvermögen.

KANZLEI ZELL AM SEE

A - 5700 Zell am See
Saalfeldnerstraße 14

Tel.: +43 - 6542 - 734 24 0
Fax: +43 - 6542 - 734 24 16

KANZLEI SAALFELDEN

A - 5760 Saalfelden
Ober-Roden-Straße 2a

Tel.: +43 - 6582 - 746 11 0
Fax: +43 - 6582 - 746 11 31

WINNER.INFO

An-/Abmelden

Hier können Sie unsere WINNER.INFO abonnieren:
Damit unsere WINNER.INFOs nicht im Spam-Ordner landen, wäre es zu empfehlen, die E-Mail-Adresse office@kanzlei-winner.at in Ihr Adressbuch zu speichern.
Copyright: Winner Steuerberatung KG
Website / Template: visuals.at