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AKTUELLE HÖCHSTGERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN

Diesmal haben wir aktuelle Judikate zu den Themen GmbHGeschäftsführer und ImmoESt sowie Vorsteuerabzug bei Nutzungsüberlassung ausgewählt.

Gewinnausschüttungen gehören beim (zumindest geringfügig entlohnten) selbständigen GmbH-Geschäftsführer zur Bemessungsgrundlage für die GSVG-Pflichtversicherung

Die 100%ige Gesellschafterin war Geschäftsführerin (später Liquidatorin) der GmbH (ohne Wirtschaftskammerzugehörigkeit). Der Einkommensteuerbescheid 2019 wies Einkünfte aus selbständiger Arbeit (als Geschäftsführerin) von € 500 und Kapitaleinkünfte (Gewinnausschüttungen aus der GmbH) von € 520.000 aus. Der VwGH entschied: Die geschäftsführende Gesellschafterin (später Liquidatorin) unterlag der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG, weil sie zumindest einen geringen Geschäftsführerbezug erhielt; bei der sodann bestehenden Versicherungspflicht sind auch die Gewinnausschüttungen aus der GmbH in die Beitragsgrundlage einzubeziehen. Sollte ein geschäftsführender Gesellschafter hingegen keine Entlohnung, sondern nur Gewinnausschüttungen beziehen, könnte allenfalls eine Umgehungskonstruktion vorliegen und die Gewinnausschüttung in eine Entlohnung umgedeutet werden.

Abgrenzung von Instandsetzung zu Instandhaltung

Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind Instandsetzungsaufwendungen für das Gebäude auf 15 Jahre zu verteilen, während Instandhaltungskosten sofort absetzbar sind.

Instandsetzung liegt ua vor, wenn mehr als 25% der Fenster oder Türen oder Elektro-, Gas- bzw Wasserinstallationen etc. ausgetauscht werden. Solche Sanierungsmaßnahmen wurden in einer Eigentumswohnung eines Gebäudes mit 80 Eigentumswohnungen getätigt. Vor dem VwGH war für die Abgrenzung von Instandsetzung zu Instandhaltung strittig: Sind die Sanierungsmaßnahmen im Verhältnis zur betroffenen einzelnen Eigentumswohnung (z.B. Austausch von mehr als 25% der Türen der Wohnung) oder zum Gesamtgebäude zu beurteilen. Der VwGH entschied, dass idR die einzelne Eigentumswohnung den Prüfungsmaßstab bildet.

HINWEIS: Beim Verkauf einer Wohnung können getätigte Instandsetzungsaufwendungen die ImmoESt mindern (nicht aber Instandhaltungskosten).

GmbH errichtet mit Vorsteuerabzug Wohngebäude für Gesellschafter

Die GmbH errichtete in ihrem Eigentum eine großzügige Wohnung, in welcher der Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Miete wohnt. Dieser Geschäftsführer arbeitete ohne (bzw. für einen minimalen) Barlohn. Der VwGH entschied: Überlässt eine GmbH die Nutzung der ihr gehörenden Wohnung dem Geschäftsführer für dessen private Wohnzwecke, stellt das eine (weitere) Entlohnung seiner Geschäftsführungstätigkeit dar (Nutzungsüberlassung als Entlohnung). Solange die Gesamtentlohnung des Geschäftsführers nicht über einen fremdüblichen Betrag hinausgeht, ist diese Nutzungsüberlassung auf der Seite der GmbH betrieblich veranlasst. Dann steht der GmbH für die dem Geschäftsführer zur Nutzung überlassene Wohnung der Vorsteuerabzug zu.

Lohnabgaben (DB und DZ) beim Arbeitslohn von dritter Seite

Den Arbeitnehmern wurde zusätzlich zur Lohnzahlung der Arbeitgeberin auch von dritter Seite (von einer konzernzugehörigen Gesellschaft) geldwerte Vorteile zugewendet, nämlich

Aktienoptionen. Wenn die Arbeitgeberin diese von dritter Seite geleisteten Vorteilszuwendungen kannte oder kennen musste, so muss sie dafür nicht nur Lohnsteuer abführen, sondern diese Vorteile auch in ihre Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einbeziehen.

Entnahmen des Gesellschafters der GmbH über das Verrechnungskonto bei der GmbH

Strittig wurde, ob es eine verdeckte Gewinnausschüttung aus der GmbH darstellt, wenn die Gesellschafterin (bzw ihr Ehepartner) jährlich ca € 50.000 über das Verrechnungskonto aus der GmbH entnimmt. Das Bundesfinanzgericht kam zum Ergebnis: Es kommt nicht zwingend darauf an, ob eine schriftliche Vereinbarung über die Rückzahlung der am Verrechnungskonto verbuchten entnommenen Gelder und auch eine Vereinbarung über die Verzinsung dieser Beträge besteht. Entscheidend ist vielmehr, ob von vornherein die Rückforderung der am Verrechnungskonto verbuchen Beträge ernstlich gewollt und im Hinblick auf die ausreichende Bonität des Schuldners auch tatsächlich zu erwarten war. Es ist zu prüfen, ob aus Sicht der GmbH eine tatsächlich aufrechte und durchsetzbare Forderung und die Absicht der Rückforderung der Beträge besteht (dann liegt keine verdeckte Ausschüttung vor).

 

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