Im Folgenden ein Überblick der mit 1.1.2025 geltenden einkommensteuerlichen Änderungen und wichtigen Werten für das Jahr 2025.
EINKOMMENSTEUER 2025
Aufgrund der Anpassung der „kalten“ Progression wurden die Tarifgrenzen ab 1.1.2025 neu geregelt. Neben der Anpassung der Tarifstufen und bestimmter Absetzbeträge wurden noch weitere Maßnahmen beschlossen.
- Überstundenbegünstigung 2024 und 2025
Sowohl im Jahr 2024 als auch im Jahr 2025 können Überstundenzuschläge für 18 Überstunden monatlich bis zu € 200 steuerfrei ausbezahlt werden. Ab 2026 wird der Betrag nach derzeitiger Regelung wieder auf monatlich € 120 für 10 Überstunden gesenkt. - Tarifstufen 2025
Für die Tarifanpassung wurden die Tarifgrenzen um 3,83% (mit Ausnahme der obersten Tarifstufe von 55% ab € 1 Mio) erhöht.
Einkommen 2024 in € | Steuersatz | Einkommen 2025 in € |
für die ersten € 12.816 | 0% | für die ersten € 13.308 |
€ 12.816 bis € 20.818 | 20% | € 13.308 bis € 21.617 |
€ 20.818 bis € 34.513 | 30% | € 21.617 bis € 35.836 |
€ 34.513 bis € 66.612 | 40% | € 35.836 bis € 69.166 |
€ 66.612 bis € 99.266 | 48% | € 69.166 bis € 103.072 |
€ 99.266 bis € 1 Mio | 50% | € 103.072 bis € 1 Mio |
ab € 1 Mio | 55% | ab € 1 Mio |
Die Freigrenze für Sonstige Bezüge wird 2025 auf € 2.570 (2024: € 2.100) angehoben und soll ab 2026 jährlich valorisiert werden.
Die Absetzbeträge 2025 wurden um 5% erhöht.
FAHRTKOSTENERSATZ UND KILOMETERGELD 2025
Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 wurden in das Einkommensteuergesetz Verordnungsermächtigungen aufgenommen. Auf dieser Grundlage hat der BMF am 24. Oktober 2024 die Fahrtkostenersatzverordnung und die Kilometergeldverordnung erlassen.
Fahrtkostenersatzverordnung
Der Ersatz der Fahrtkosten des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber für eine dienstliche Reise ist unter folgenden Rahmenbedingungen von der Lohnsteuer befreit.
Die Verordnung regelt, dass bei Benutzung eines Massenbeförderungsmittels (z.B. mit der privaten Netzkarte oder Klimaticket des Arbeitnehmers) auch ein pauschaler Fahrtkostenersatz steuerfrei ist, soweit dieser nicht höher ist als entweder
- 1. die fiktiven Kosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel oder
- 2. der in der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte geregelte Beförderungszuschuss (€ 0,50 für die ersten 50 km pro Fahrt, € 0,20 für die weiteren 250 km pro Fahrt und sodann € 0,10 für die weiteren km pro Fahrt) bis max € 2.450 pro Jahr.
TIPP
Erhält der Arbeitnehmer für berufliche Reisen weniger als die vorgenannten pauschalen Beträge, kann er die Differenz als Werbungskosten geltend machen (bei der Arbeitnehmerveranlagung). Voraussetzung ist, dass Aufzeichnungen über die berufliche Nutzung der Fahrkarte (z.B. Netzkarte, Klimaticket) geführt werden.
Kilometergeldverordnung
Die Aufwendungen für die betriebliche oder berufliche Verwendung eines Pkw, Fahrrades oder Motorrades werden mit einem Kilometergeld von € 0,50/km angesetzt. Zusätzlich kann der Fahrer für jede im Auto mitbeförderte Person („Fahrgemeinschaften“) € 0,15/km ansetzen. Die Kilometergeld-VO regelt ausdrücklich, dass ein Fahrtenbuch (zum Nachweis der betrieblichen/beruflichen Fahrten) Folgendes enthalten muss: Datum, Kilometerstand, Anzahl der betrieblichen/beruflichen Tageskilometer, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck der betrieblichen/beruflichen Fahrten. Es ist also keine Erfassung der privaten Kilometer erforderlich. Die Verordnung listet auch ausdrücklich auf, welche Kosten mit dem Kilometergeld abgegolten sind (AfA, Zinsen, Treibstoff, Reparaturkosten aufgrund des laufenden Betriebes, etc).
HINWEIS: Vom Kilometergeld nicht umfasst sind z.B. Mautkosten, Kosten für Parkgaragen oder für Unfallschäden.
Beim Fahrrad dürfen Kilometergelder für maximal 3.000 km/ Jahr angesetzt werden. Für berufliches „Zu-Fuß-Gehen“ (auf Anschlussstrecken) können € 0,38/km angesetzt werden.
Sachbezugswert für Dienstwohnung 2025
Dienstwohnungen für Arbeitnehmer sind für viele Branchen eine Voraussetzung, um Personal langfristig zu halten. Die Novelle zur Sachbezugswerte-VO hebt die Grenze für eine gänzlich sachbezugsbefreite Wohnung auf 35m² an. Wohnungen mit bis zu 45m² können um einen um 35% verminderten Sachbezugswert zur Verfügung gestellt werden, wenn der Aufenthalt 12 Monate nicht überschreitet. Gemeinschaftsräume werden den in einer Wohneinheit untergebrachten Mitarbeitenden aliquot zugerechnet.
WEITERE VERÄNDERLICHE WERTE
Bausparprämie 2025
Die Höhe der Bausparprämie für das Kalenderjahr 2025 beträgt unverändert 1,5% der prämienbegünstigten Bausparkassenbeiträge von maximal € 1.200 pa, somit € 18.
Autobahnvignette für 2025
Die seegrüne Jahresvignette für 2025 ist ab Ende November bei der ASFINAG online bestellbar. Die Vignette gilt vom 1.1.2024 bis zum 31.1.2026. Dabei fällt eine deutliche Preiserhöhung gegenüber dem Vorjahr auf. Die 2-Monats-Vignette und die Jahresvignette sind aufgrund des Konsumentenschutzes frühestens ab dem 18.Tag nach dem Online-Kauf gültig.
HINWEIS: Denken Sie daran, bis spätestens 14.1.2025 die Jahresvignette online zu kaufen!
E-Card Serviceentgelt 2025
Das Serviceentgelt für die e-Card fällt für Personen an, die am 15. November in einem krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Für 2025 war am 15.11.2024 ein Serviceentgelt von € 13,80 fällig.
Die wichtigsten SV-Werte für 2025
Die voraussichtlichen Werte in der Sozialversicherung für 2025 liegen (vorbehaltlich der offiziellen Kundmachung im BGBl) bereits vor. Hier der Ausblick auf die wichtigsten Werte:
Höchstbeitragsgrundlage | 2024 in € | 2025 in € |
laufende Bezüge täglich | 202,00 | 215,00 |
laufende Bezüge pm | 6.060,00 | 6.450,00 |
Sonderzahlung pa | 12.120,00 | 12.900,00 |
freie Dienstnehmer ohne SZ pm | 7.070,00 | 7.525,00 |
Geringfügigkeitsgrenze pm | 518,44 | 551,10 |
Grenzwert Dienstgeberabgabe (DGA), pm | 777,66 | 826,65 |
Senkung der Zinssätze
Die EZB hat den Leitzins zunächst am 6. Juni 2024 um 0,25%-Punkte und am 12. September 2024 um 0,60%-Punkte gesenkt. Da Veränderungen von insgesamt weniger als 0,5%-Punkte seit der letzten Änderung des Basiszinssatzes ohne Auswirkung bleiben, wurde mit Wirkung ab 18.9.2024 der Basiszinssatz um 0,85%-Punkte von 3,88% auf 3,03% gesenkt.
Damit ergeben sich ab 18.9.2024 folgende effektive Zinssätze in der BAO und im COFAG-NoAG (Siehe Tabelle, Zinsen unter einem Betrag von € 50 werden nicht festgesetzt).
Wirksamkeit ab | Basis-zinssatz | Stundungs-zinsen | Aussetzungs-zinsen | Anspruchs-zinsen | Beschwerde-zinsen | Umsatz-steuerzinsen | Rückerstattungs-zinsen | Beihilfen-rückerstattung-szinsen |
21.06.2023 | 3,38% | 5,38% | 5,38% | 5,38% | 5,38% | 5,38% | ||
20.09.2023 | 3,88% | 5,88% | 5,88% | 5,88% | 5,88% | 5,88% | ||
01.07.2024 | 3,88% | 8,38% | 5,88% | 5,88% | 5,88% | 5,88% | ||
01.08.2024 | 3,88% | 8,38% | 5,88% | 5,88% | 5,88% | 5,88% | 5,88% | 4,88% |
18.09.2024 | 3,03% | 7,53% | 5,03% | 5,03% | 5,03% | 5,03% | 5,03% | 4,03% |