Im Juli 2024 wurde die Steuerreporting-Verordnung vom BMF erlassen. Damit soll ab dem Kalenderjahr 2025 die gesetzlich vorgesehene Steuerbescheinigung für Einkünfte aus Kapitalvermögen von unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen einheitlich geregelt werden.
Die uns allen bekannte und für viele mysteriöse sogenannte „Verlustausgleichsbescheinigung“, die je nach Bankinstitut eine unterschiedliche Ausgestaltung hatte, gehört somit ab dem Kalenderjahr 2025 der Vergangenheit an.
Mit der Steuerreporting-Verordnung soll sichergestellt werden, dass die für die Steuererklärung erforderlichen Daten aller Depots eines unbeschränkt Steuerpflichtigen in einer einheitlichen Form zur Verfügung gestellt werden und vor allem, dass alle für die korrekte Besteuerung von Kapitalvermögen erforderlichen Daten in diesen Bescheinigungen enthalten sind. Die Anlage zur Steuerreporting-Verordnung enthält sozusagen benutzerfreundlich – neben den unterschiedlichen Einkunftsarten auch jeweils den dazugehörigen Verweis, in welche Kennzahl der Steuererklärung diese aufzunehmen sind.
Diese Bescheinigung ist dem Steuerpflichtigen auf Verlangen bis zum 31. März des Folgejahres bereitzustellen, somit erstmalig bis 31.3.2026 für das Kalenderjahr 2025. Sie ist weiters auf Verlangen für die vorhergehenden 5 Kalenderjahre auszustellen. Nachträgliche Korrekturen sind in den folgenden 3 Kalenderjahren zu vermerken.
Die Steuerbescheinigung ist in Zukunft von allen KESt-Abzugsverpflichteten auszustellen – dies bedeutet, neben Kreditinstituten als depotführende Stelle auch von allen sonstigen Schuldnern von Kapitalerträgen, wenn diese einem KESt-Abzug unterliegen (ausgenommen inländische dividendenausschüttende Gesellschaften). Dies betrifft vor allem Schuldner von Kryptowährungen, aber auch inländische Emittenten von Forderungswertpapieren (sofern zum KESt-Abzug verpflichtet und nicht über eine depotführende Stelle verwaltet).
Grundsätzlich stellt die depotführende Stelle jährlich pro Person eine Bescheinigung aus, allerdings gibt es für Geldeinlagen und nicht verbriefte sonstige Forderungen eine eigene Bescheinigung. Weiters wird für Gemeinschaftsdepots mehrerer Personen ein eigenes Steuerreporting erstellt. Hält der Steuerpflichtigen bei einem Kreditinstitut neben seinem privaten Depot auch ein weiteres Depot, das seinen Angaben zufolge betrieblichen Zwecken dient (oder treuhändig gehalten wird), erhält er für jedes der beiden ein Steuerreporting.
Neben der Vereinheitlichung des Aufbaus der Steuerbescheinigung und der damit einhergehenden Informationstiefe enthält die Steuerreporting-Verordnung auch Regelungen zur Berücksichtigung ausländischer Quellensteuern, die auch für aktuelle Steuerzeiträume (und nicht erst ab 2025!) von Bedeutung sind, und behandelt Sonderfragen zu Investmentfonds.
Ausländische Quellensteuern
In der Steuerbescheinigung sind nur jene ausländischen Quellensteuern auszuweisen, die für Zwecke des KESt-Abzugs durch den Abzugsverpflichteten angerechnet werden können.
Für die Verrechnungsreihenfolge ausländischer Quellensteuern
gilt die Vorteilhaftigkeitsbetrachtung, d.h. die Anrechnungsmöglichkeit soll möglichst erhalten bleiben. Die Entscheidung über die Verrechnungsreihenfolge liegt beim Steuerpflichtigen im Zuge der Erstellung seiner Steuererklärung.
Investmentfonds
In Zusammenhang mit der Besteuerung von Investmentfonds wird mit der Steuerreporting-Verordnung festgelegt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Art ein Verlustausgleich mit inländischen Dividenden, die bereits der KESt unterzogen wurden, vorgenommen werden kann und wie mit negativen ausschüttungsgleichen Erträgen im Rahmen der Veranlagung umzugehen ist.