Space – Leerraum

STEUERTIPPS FÜR ALLE STEUERPFLICHTIGEN

SONDERAUSGABEN NOCH 2023 BEZAHLEN

Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten und freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung

Ohne Betragsbegrenzung und unabhängig vom Einkommen sind etwa Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensions¬versicherung absetzbar. Einmalzahlungen können auf Antrag auf 10 Jahre verteilt als Sonderausgabe abgesetzt werden.

Renten, Steuerberatungskosten und Kirchenbeitrag

Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind bestimmte Renten (zB. Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen, vom Erben zu bezahlende Rentenlegate) sowie Steuer-beratungskosten. Kirchenbeiträge (auch wenn sie an vergleichbare Religionsgesellschaften in der EU/EWR bezahlt werden) sind mit einem jährlichen Höchstbetrag von € 400 absetzbar.

Spenden als Sonderausgaben

Folgende Spenden können steuerlich als Sonderausgaben/ Betriebsausgaben abgesetzt werden:

  • Spenden für Forschungsaufgaben oder der Erwachsenenbildung dienende Lehraufgaben an bestimmte Einrichtungen sowie Spenden an bestimmte, im Gesetz taxativ aufgezählte Organisationen, wie zB Museen, Bundesdenkmalamt und Behindertensportdachverbände.
  • Spenden für mildtätige Zwecke, für die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern und für die Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen.
  • Spenden an Organisationen, die sich dem Umwelt-, Naturund Artenschutz widmen, Tierheime, freiwillige Feuerwehren, Landesfeuerwehrverbände und die Internationale AntiKorruptions-Akademie (IACA), allgemein zugängliche Präsentation von Kunstwerken etc.

Die meisten begünstigten Spendenempfänger müssen sich beim Finanzamt registrieren lassen und werden auf der Homepage des BMF (bmf.gv.at/Service/allg/spenden) veröffentlicht. Bestimmte österreichische Museen, das Bundesdenkmalamt, Universitäten und ähnliche Institutionen sowie die freiwilligen Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände sind von der Registrierung ausgenommen.

TIPP

Spenden, Kirchenbeiträge oder Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung oder für den Nachkauf von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung werden für das Jahr 2023 nur mehr auf Grund der elektronisch übermittelten Daten der Empfängerorganisationen bei Ihrer (Arbeitnehmer) Veranlagung berücksichtigt.

Die Spenden an alle begünstigten Spendenempfänger sind innerhalb folgender Grenzen absetzbar:

  • Als Betriebsausgaben können Spenden bis zu 10% des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres abgezogen werden.
  • Als Sonderausgaben absetzbare private Spenden sind mit 10% des aktuellen Jahreseinkommens begrenzt, wobei schon abgezogene betriebliche Spenden auf diese Grenze angerechnet werden.

Öko-Sonderausgabenpauschale

Seit dem Jahr 2022 sind die Ausgaben für die thermische Sanierung von Gebäuden und der Ersatz von fossilen durch klimafreundlichere Heizsystemen begünstigt.

Wurden Kosten für die thermische Sanierung von € 4.000 bzw. von € 2.000 bei Heizkesseltausch (nach Abzug aller Förderungen) überschritten, so steht im Jahr 2023 das Öko-Sonderausgabenpauschale von € 800 bzw von € 400 zu. Die restlichen Aufwendungen werden auf die kommenden 4 Jahre aufgeteilt. Dieses spezielle Sonderausgabenpauschale kann im Jahr 2023 allerdings nur dann geltend gemacht werden, wenn der zu Grunde liegende Förderantrag noch im Jahr 2023 eingebracht wird.

AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN NOCH 2023 BEZAHLEN

Voraussetzung für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist, dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die durch die Behandlung eine Linderung oder Heilung erfährt. Zu den abzugsfähigen Kosten zählen Kosten für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung, Ausgaben für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte und Aufwendungen für Heilbehelfe wie Zahnersatz, Sehbehelfe einschließlich Laserbehandlung zur Verbesserung der Sehfähigkeit, Hörgeräte, Prothesen, Gehhilfen und Bruchbänder. Steuerwirksam werden solche Ausgaben erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt (der maximal 12% des Einkommens beträgt) übersteigen.

TIPP

Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (zB. Behinderungen, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) sind ohne Kürzung um einen Selbstbehalt absetzbar. Bedingt durch das vermehrte Auftreten von Unwettern im Jahr 2023 sind außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit Katastrophenschäden besonders zu beachten. Zu Katastrophenschäden zählen Kosten für die Beseitigung unmittelbarer Katastrophenschäden, die Kosten für Reparatur und Sanierung von beschädigten Gegenständen sowie Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände.

TIPP

Krankheitskosten sind grundsätzlich von der erkrankten Person selbst zu tragen, wobei der erkrankten Person ein steuerfreies Existenzminimum von € 11.693 bleiben muss. Daher können Krankheitskosten vom (Ehe-)Partner übernommen und abgesetzt werden, wenn ohne Übernahme der Kosten das Einkommen des erkrankten (Ehe-)Partners unter das steuerliche Existenzminimum fallen würde.

WERTPAPIERVERLUSTE REALISIEREN

Für Gewinne von Verkäufen von sogenanntem „Neuvermögen“ im Jahr 2023 fällt die Wertpapiergewinnsteuer von 27,5% an. Zum „Neuvermögen“ zählen alle seit dem 1.1.2011 erworbenen Aktien und Investmentfonds sowie alle anderen ab dem 1.4.2012 entgeltlich erworbenen Kapitalanlagen (insbesondere Anleihen, Derivate). Seit dem Jahr 2023 zählen auch erworbene Kryptowährungen, welche nach dem 31.3.2021 erworben wurden, zum „Neuvermögen“. Erträgnisse daraus sind mit Erträgen anderer Kapitalanlagen verrechenbar.

TIPP

Verluste aus der Veräußerung dieser dem „Neuvermögen“ zuzurechnenden Kapitalanlagen können nicht nur mit Veräußerungsgewinnen, sondern auch mit Dividenden und Zinsen aus Anleihen (nicht jedoch mit zB. Sparbuchzinsen) ausgeglichen werden.

TIPP

Wenn Sie bei verschiedenen Banken Wertpapierdepots oder zB. mit Ihrer Ehefrau ein Gemeinschaftsdepot haben, müssen Sie Bescheinigungen über den Verlustausgleich anfordern. Im Rahmen der Steuererklärungen können Sie dann eventuell bei einem Wertpapierdepot nicht verwertete Verluste mit den positiven Einkünften aus dem anderen Wertpapierdepot ausgleichen.

AUS DER LOHNVERRECHNUNG: DAUERBRENNPUNKT GPLB PRÜFUNG

Unsere Erfahrung in letzter Zeit hat gezeigt, dass es bei sogenannten Sachbezügen immer öfter zu Nachforderungen kommt:

Sachbezug PKW

Werden Kraftfahrzeuge aus dem Betriebsvermögen auch privat genutzt, sei es vom Geschäftsführer oder vom Dienstnehmer, ist ein Sachbezug anzusetzen, dabei reicht schon die Möglichkeit zur privaten Verwendung aus.

Wird das Fahrzeug ausschließlich betrieblich genutzt, muss diese Tatsache belegt und bewiesen werden. Dazu sollte ein schriftliches Verbot zur Privatnutzung vorliegen und es muss in jedem Fall ein lückenloses Fahrtenbuch geführt werden.

Wird das Fahrzeug hingegen auch privat verwendet – dazu zählen auch Fahrten Wohnung-Betrieb – ist zwingend ein Sachbezug anzusetzen.

Für die Ansetzung eines halben Sachbezuges (privat gefahrenen Kilometer max. 6000 km pro Jahr) muss unbedingt ein lückenloses Fahrtenbuch geführt werden.

Sachbezug Elektrofahrzeuge

Momentan ist für elektrisch betriebene und somit emissionsfreie Kraftfahrzeuge ein Sachbezug von Null anzusetzen.

Allerdings kann sich ein Sachbezug für Kostenzuschüsse im Bereich zur Errichtung von e-Ladestationen oder bei Zuschüssen für das Laden von e-Autos ergeben.

Sachbezug Wohnung

Kann eine vom Betrieb zur Verfügung gestellte Wohnung kostenfrei genutzt werden, muss hierfür ein Sachbezug angesetzt werden.

ACHTUNG: Das kann auch zum Thema bei Wohnungen bis zu 30m² im Saisonbereich werden, da sich Dienstnehmer immer öfter dort zum Hauptwohnsitz anmelden und die Wohnung dauerhaft genutzt wird – diese Konstellation führt daher auch zu einem Sachbezug von Kleinstwohnungen.

WICHTIG: Zeitaufzeichnungen für alle Dienstnehmer sind mittlerweile bei jeder Prüfung vorzulegen, bitte daher unbedingt zeitnahe und lückenlose Aufzeichnungen führen!!

Bitte wenden Sie sich gerne an unsere Spezialisten in der Lohnverrechnung der WINNER Steuerberatung KG und stellen Sie so sicher, dass Sie rechtlich auf einem sicheren Weg sind.

KANZLEI ZELL AM SEE

A - 5700 Zell am See
Saalfeldnerstraße 14

Tel.: +43 - 6542 - 734 24 0
Fax: +43 - 6542 - 734 24 16

KANZLEI SAALFELDEN

A - 5760 Saalfelden
Ober-Roden-Straße 2a

Tel.: +43 - 6582 - 746 11 0
Fax: +43 - 6582 - 746 11 31

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