NEU Inländische Unternehmer mit einem inländischen Jahres-Nettoumsatz von bis zu € 55.000 (brutto) sind umsatzsteuerlich Kleinunternehmer und damit in Österreich von der Umsatzsteuer befreit. Von der Berechnung der Kleinunternehmergrenze ausgenommen sind bestimmte unecht steuerfreie Umsätze, wie z.B. aus ärztlicher Tätigkeit oder als Aufsichtsrat. Ebenfalls von der Berechnung der Kleinunternehmergrenze ausgenommen sind Umsätze, die im Rahmen des EU-OSS (OneStopShop – Versandhandel – die Umsätze gelten als im Ausland erbracht) erklärt werden. Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Überdies geht der Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben verloren.
Umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer, die sich mit ihrem Umsatz knapp an der Kleinunternehmergrenze bewegen, sollten rechtzeitig überprüfen, ob sie die Umsatzgrenze von brutto € 55.000 im laufenden Jahr noch überschreiten werden. Eine einmalige Überschreitung um 10 % (bis € 60.500) im selben Jahr ist unschädlich. Im folgenden Jahr wird der Unternehmer jedoch aufgrund der Überschreitung der Umsatzgrenze im Vorjahr (auch innerhalb der 10 %) umsatzsteuerpflichtig und die Befreiung kann nicht mehr angewandt werden. Wird im laufenden Jahr die Grenze von 10 % innerhalb eines Jahres überschritten, so ist die Kleinunternehmerbefreiung bereits im laufenden Jahr nicht mehr anwendbar, und zwar ab jenem Umsatz, mit dem die Grenze (inklusive der 10 % Toleranz) überschritten wird. Somit ist für jenen Umsatz, mit dem die 10 % Toleranzgrenze überschritten wird, sowie für alle danach ausgeführten Umsätze die Befreiung nicht mehr anwendbar. Das bedeutet, dass alle Umsätze, die den Betrag von € 60.500 überschreiten, umsatzsteuerpflichtig werden. Umsätze bis zum Betrag von € 60.500 bleiben im laufenden Jahr umsatzsteuerfrei.
In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer zu verzichten (etwa um dadurch in den Genuss des Vorsteuerabzugs für die mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben, z.B. Investitionen, zu kommen). Der Verzicht wird vor allem dann leichter fallen, wenn die Kunden ohnedies überwiegend vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer sind. Der Verzicht führt überdies nicht zum Verlust der einkommensteuerrechtlichen Kleinunternehmerpauschalierung.
Einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung für Einnahmen-Ausgaben-Rechner
Bei selbständiger oder gewerblicher Tätigkeit können die Betriebsausgaben pauschal ermittelt werden, wenn die umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmerregelung anwendbar ist oder nur deswegen nicht anwendbar ist, weil darauf verzichtet wurde. Die Kleinunternehmerpauschalierung ist auch dann anwendbar, wenn eine andere unechte Umsatzsteuerbefreiung der umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmerregelung vorgeht (z.B. Ärzte oder Versicherungsvertreter). Ausgenommen sind aber Einkünfte als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied und Stiftungsvorstand. Bei der Gewinnermittlung sind dabei die Betriebsausgaben pauschal mit 45 % bzw. 20 % bei Dienstleistungsbetrieben der (Brutto-)Umsätze anzusetzen. Daneben können nur noch Sozialversicherungsbeiträge, das Arbeitsplatzpauschale sowie 50 % der Kosten für betrieblich genutzte Netzkarten für Massenbeförderungsmittel abgezogen werden. Der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages steht ebenfalls zu.
Inländische Unternehmer als umsatzsteuerliche Kleinunternehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten
Inländische Unternehmer können seit 1.1.2025 die Kleinunternehmerregelung in anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen. (Ebenso können seit 1.1.2025 ausländische Unternehmer mit österreichischen Umsätzen die österreichische Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.) Voraussetzung für diese EU-Kleinunternehmerregelung in einem anderen Mitgliedstaat als dem eigenen Ansässigkeitsstaat ist, dass der EU-weite Jahresumsatz wohl im laufenden Jahr als auch im vorangegangenen Jahr den Schwellenwert von € 100.000 nicht überschreitet. Die Anwendung der Regelung hat zur Voraussetzung, dass der Unternehmer in seinem Ansässigkeitsstaat einen entsprechenden Antrag stellt, in dem er auch angibt, für welche anderen Mitgliedstaaten er die Kleinunternehmerregelung begehrt. Es sind dann auch die Voraussetzungen der nationalen Kleinunternehmerregelung des jeweiligen anderen Mitgliedstaates zu erfüllen, für welchen die Befreiung gelten soll. Sind die Voraussetzungen gegeben, so erteilt der Mitgliedstaat der Ansässigkeit (für österreichische Unternehmen also Österreich) dem Antragsteller eine so genannte Kleinunternehmer-Identifikationsnummer mit dem Präfix „AT“ und dem Suffix „-EX“. Die Steuerbefreiung im anderen Mitgliedstaat fällt ab der Überschreitung des Schellenwertes von € 100.000 oder der nationalen Kleinunternehmergrenze des jeweiligen ausländischen Mitgliedstaates weg.

