Sofern man nicht aufgrund einer Gesetzesvorschrift zur doppelten Buchführung verpflichtet ist und dies auch nicht freiwillig tut, werden betriebliche Einkünfte durch eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt.
Im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung steht dem Steuerpflichtigen unter gewissen Voraussetzungen auch die sogenannte Basispauschalierung zur Verfügung. Anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben werden hier die Betriebsausgaben pauschal ermittelt. Ob die Betriebsausgaben pauschal ermittelt werden oder die tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben angesetzt werden, kann grundsätzlich der Steuerpflichtige selbst entscheiden (Wahlrecht).
NEU Die Betriebsausgabenpauschale beträgt:
- Bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, beim selbständigen Geschäftsführer sowie aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit 6 % des Umsatzes, höchstens jedoch € 19.200 (ab dem Jahr 2026: € 25.200),
- Sonst 13,5 %, höchstens jedoch € 43.200 (ab dem Jahr 2026: 15 % sowie höchstens € 63.000).
Neben dieser Pauschale sind folgende Ausgaben zusätzlich abzugsfähig:
- Ausgaben für Waren bzw. Fremdleistungen.
- Ausgaben für Löhne inkl. Lohnnebenkosten.
- Ausgaben für Beiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung.
- Das Arbeitsplatzpauschale.
- 50 % der Kosten für ein Öffi-Ticket (Wochen-, Monats- oder Jahreskarte).
- Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht.

