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AKTUELLES

INFLATIONSANPASSUNG FÜR 2024

Die inflationsangepassten Beträge für 2024 sind im Vergleich zu 2023 um 6,6% höher. Dies entspricht 2/3 der Inflationsrate zwischen Juli 2022 und Juni 2023. Laut der Regierungsvorlage zum Progressionsabgeltungsgesetz 2024 werden – zur Berücksichtigung des weiteren Drittels – zudem u.a. die ersten vier Progressionsstufen angepasst.

Die inflationsangepasste Einkommensteuer wird daher ab 1.1.2024 betragen:
 

2023   2024  
Einkommen in € Steuersatz Einkommen in € Steuersatz
die ersten 11.693 0% die ersten € 12.816 0%
11.693 bis 19.134 20% € 12.816 bis € 20.818 20%
19.134 bis 32.075 30% € 20.818 bis € 34.513 30%
32.075 bis 62.080 41% € 34.513 bis € 66.612 40%
62.080 bis 93.120 48% € 66.612 bis € 99.266 48%
93.120 bis 1 Mio 50% € 99.266 bis € 1 Mio 50%

Ebenfalls angepasst werden ua folgende Beträge:

  • Alleinverdiener/-erzieherabsetzbetrag mit 1 Kind € 572 (€ 520), mit 2 Kindern € 774 (€ 704) und für jedes weitere Kind € 255 (€ 232);
  • Verkehrsabsetzbetrag € 463 (€ 421), erhöhter VA bei Anspruch auf Pendlerpauschale bis € 798 (€ 726), Zuschlag zum VA bis € 752 (€ 684) jeweils mit Einschleifregelung;
  • Pensionistenabsetzbetrag (Grundbetrag) € 954 und erhöhter PAB € 1.405, jeweils mit Einschleifregelung;
  • Unterhaltsabsetzbetrag € 420 jährlich (€ 372);
  • Angepasst wird auch die Erstattung des Alleinverdienerund Alleinerzieherabsetzbetrages sowie die SV-Rückerstattung und der SV-Bonus;
  • Veranlagungsgrenze bei Einkommen ohne lohnsteuerpflichtige Einkünfte wird erhöht auf € 12.816 (€ 11.693);

WEITERE ENTLASTUNGSMASSNAHMEN IM PROGRESSIONSENTLASTUNGSGESETZ 2024

Zwei Drittel des Inflationsvolumens werden automatisch angepasst. Der Bundesregierung obliegt es, das verbliebene Drittel für weitere Entlastungsmaßnahmen einzusetzen. Die nunmehr vorliegende Regierungsvorlage zum Progressionsanpassungsgesetz 2024 legt den Fokus der Entlastung auf

  • niedrige und mittlere Einkommen;
  • Schaffung von Leistungsanreizen für Arbeitskräfte;
  • Kinder und Familien.

Konkret sind für 2024 ua folgende Maßnahmen vorgesehen:

Der Kindermehrbetrag, eine wichtige steuerliche Entlastung für Familien mit niedrigeren Einkommen, wird auf € 700 (bisher € 550) angehoben und kann auch neben dem Bezug von Wochengeld zustehen.

Kinderbetreuungskosten: Tätigt ein Arbeitnehmer Ausgaben für die Betreuung von Kindern (bis zum 14. Lebensjahr) für eine Kinderbetreuungseinrichtung bzw eine qualifizierte Kinderbetreuung und ersetzt ihm der Arbeitgeber diese Kosten, ist dieser Ersatz bis zu € 2.000 pro Jahr steuerfrei.

Stellt der Arbeitgeber einen kostenfreien Betriebskindergarten zur Verfügung, ist dafür auch dann kein Sachbezug anzusetzen, wenn betriebsfremde Kinder den Kindergarten besuchen. Das war bislang schädlich.

Begünstigung von Überstunden: In den Jahren 2024 und 2025 können Zuschläge für 18 Überstunden im Monat bis zu € 200 pro Monat steuerfrei ausbezahlt werden.

Der monatliche Freibetrag für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertagsund Nachtarbeit wird auf € 400 (€ 360) angehoben.

Das bisher nur bis Ende 2023 geltende Homeoffice-Pauschale für Arbeitnehmer wird nunmehr dauerhaft zustehen.

Der Gewinnfreibetrag wird in allen Stufen erhöht und maximal € 46.400 (bisher € 45.950) betragen. Der Grundfreibetrag steht dann für Gewinne bis € 33.000 (bisher € 30.000) zu.

DIE WICHTIGSTEN SV-WERTE FÜR 2024

Die voraussichtlichen Werte in der Sozialversicherung für 2024 liegen (vorbehaltlich der offiziellen Kundmachung im BGBl) bereits vor.

Hier der Ausblick auf die wichtigsten Werte
 

   2024 in €  2023 in €
 Höchstbeitragsgrundlage    
 laufende Bezüge täglich  202,00  195,00
 laufende Bezüge pm  6.060,00  5.850,00
 Sonderzahlung pa  12.120,00  11.700,00
 freie Dienstnehmer ohne SZ pm  7.070,00  6.825,00
 Geringfügigkeitsgrenze pm  518,44  500,91
 Grenzwert Dienstgeberabgabe (DGA), pm  777,66  751,37

DER REPARATURBONUS IST ZURÜCK

Die grundsätzlich positive Initiative der Förderung von Reparaturen aus dem Jahr 2022 wurde nach Bekanntwerden von Betrugsverdachtsfällen gestoppt und nun wieder mit einem geänderten Procedere aktiviert.

Gefördert werden weiterhin 50% der Reparaturkosten für Elektrogeräte aus dem Bereich Haushalt, Freizeit und Garten (z.B. Handy, Laptop, Nähmaschine, Geschirrspüler, Rasenmäher) bis maximal € 200 pro Reparatur. Der Konsument muss zunächst auf der Website reparaturbonus.at seine Daten eingeben und den Reparaturbon herunterladen, der dann beim Fachbetrieb anlässlich der Reparatur vorzuweisen ist. Dort ist die Rechnung zunächst in voller Höhe zu begleichen. Der Fachbetrieb reicht die gesammelten Reparaturboni bei der Kommunalkredit Public Consulting (KPC) ein, die die Förderaktion abwickelt. Nach Überprüfung durch die KPC erhält der Konsument den Bonus im Folgemonat auf sein Bankkonto überwiesen.

HINWEIS

Um die Lesbarkeit der durchaus komplexen Inhalte zu erhöhen, haben wir bewusst von einer genderkonformen Schreibweise Abstand genommen. Die gewählten Begriffe gelten selbstverständlich für alle Geschlechter.

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