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DIVERSES

SCHENKUNGSMELDUNG

Wir dürfen Sie daran erinnern, dass es in Österreich nach wie vor keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer gibt. Übertragungen von Vermögen sind daher abgabenfrei, lediglich bei Grundstücksübertragungen wird eine Grunderwerbsteuer (gestaffelt) und die Eintragungsgebühr bei Grundbuch fällig.

Es sind jedoch Schenkungen unter Lebenden dem Finanzamt zu melden, wenn der Erwerber oder der Zuwendende im Inland ansässig sind. Ab einer Vermögensgrenze von EUR 50.000 pro Jahr zwischen Angehörigen oder EUR 15.000 innerhalb von fünf Jahren zwischen Nichtangehörigen muss die Meldung erfolgen. Die Meldung führt zu keinen Abgaben, hat nur dokumentarischen Charakter, Verstöße gegen die Meldeverpflichtung können jedoch zu Strafen führen.

Wir dürfen Sie daher bitten uns steuerfreie Schenkungen (z.B. Sparbücher, Geldüberweisungen, Wertpapierdepots) – sofern diese die Meldegrenzen (50.000,- bei Angehörigen innerhalb eines Jahres, gerechnet von Tag zu Tag) überschreiten –mitzuteilen damit wir eine verpflichtende jedoch steuerfreie Schenkungsmeldung an das Finanzamt machen können.

TESTAMENTE

Gerade am Ende des Jahres zieht man Bilanz über die Vergangenheit und richtet mit Jahreswechsel den Blick in die Zukunft. Dabei tauchen oft die Themen der eigenen Vermögensübergabe, Nachfolge und testamentarische Verfügungen auf. Wir empfehlen Ihnen von Zeit zu Zeit Ihre bisher geplanten Erbregelungen auf eventuell neue Umstände zu überprüfen und gegebenenfalls ihr bestehendes Testament anzupassen. Neben Ihrem Notar oder Rechtsanwalt als Ansprechpartner für Ihr Testament stehen Ihnen auch wir in allen erbrechtlichen und testamentarischen Fragen gerne zur Verfügung. Vor allem bei der vermögensmäßigen Darstellung und bei Bewertungsfragen sowie bei Vorbereitungen zur geordneten Übergabe von Betrieben und Gesellschaftsanteilen ist Ihr Steuerberater eine wichtige Ansprechperson.

WEBSITE

Bitte überprüfen Sie von Zeit zu Zeit ihren Internetauftritt (vor allem Website und Facebook). Wir machen immer wieder die Erfahrung, dass im Zusammenhang mit Betriebsprüfungen Fragen aufgeworfen werden und Aufklärungsbedarf wegen nicht aktueller oder mangelhaft gewarteter Webauftritte besteht (z.B. Erklärungsbedarf für auf der Website beworbene entgeltliche Saunabenützung oder Radverleihgebühr ohne entsprechende Einnahmen in der Buchhaltung oder Erklärungsbedarf über auf der Website abgebildete (ehemalige) Mitarbeiter, die nicht mehr im Betrieb beschäftigt sind etc.).

 

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