Spendenfreudige Privatstiftungen können für die vorstehend genannten begünstigten Spendenempfänger auch KESt-frei aus dem Stiftungsvermögen spenden.
Für diese Spenden muss auch keine Begünstigtenmeldung nach § 5 PSG abgegeben werden.
ACHTUNG: Als Stiftungsvorstand sollten Sie aber zuerst eruieren, ob die Stiftungsurkunden Sie überhaupt zu Spenden ermächtigen!