DIENSTZETTEL/DIENSTVERTRAG
Mit 28. März 2024 ist eine Novellierung des Arbeitsrechts-Anpassungsgesetzes bezüglich der Ausstellung von Dienstzetteln in Kraft getreten. Dadurch müssen zusätzliche verpflichtende Angaben am Dienstzettel bzw. im Dienstvertrag angeführt werden:
- Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren
- Sitz des Unternehmens
- Kurzbeschreibung der Tätigkeit
- Art der Auszahlung des Entgelts
- Ggf. Vergütung von Überstunden
- Bei Schichtarbeit: Bedingungen für die Änderungen von Schichtplänen
- Name und Anschrift des Sozialversicherungsträgers
- Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit
- Ggf. Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
Zudem müssen VERPFLICHTEND Dienstzettel unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses ausgestellt werden. Bei Nichtausstellen kann eine Verwaltungsstrafe von bis zu € 436 – im Wiederholungsfall bis zu € 2000 – verhängt werden.
SACHBEZUG WOHNUNG
Arbeitsplatznahe Wohnungen bis zu 30m², die den Mitarbeitern zur Verfügung gestellt werden, sind sachbezugsfrei, es sei denn, eine solche Wohnung wird dem Mitarbeiter über ein Jahr hinaus überlassen oder diese wird zum Lebensmittelpunkt des Mitarbeiters. Dazu reicht es aus, wenn sich der Dienstnehmer an dieser Adresse mit seinem Hauptwohnsitz anmeldet. In diesen Fällen muss auch für kleine Wohnungen – selbst in Saisonbetrieben – ein Sachbezug angesetzt werden.
SACHBEZUG PKW
Können Mitarbeiter oder Familienmitglieder, die im Betrieb beschäftigt sind, ein Firmenfahrzeug auch privat nutzen, so muss ein Sachbezug angesetzt werden. Auch Fahrten von der Wohnung zum Betrieb gelten als Privatfahrten.
Wird ein solches Fahrzeug für max. 500 km im Monat privat genutzt, kann ein halber Sachbezug angesetzt werden, wenn ein Fahrtenbuch geführt wird. Möglicherweise kann ein Mini-Sachbezug verrechnet werden, wenn die privat gefahrenen Kilometer sehr gering sind, in diesen Fällen muss das Fahrtenbuch allerdings lückenlos geführt werden. Die Form der Aufzeichnungen muss zeitnah, geordnet, fortlaufend nach zeitlichem Zusammenhang sowie in geschlossener Form vorgelegt werden. Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen müssen kenntlich gemacht werden.
Darf das Fahrzeug nicht privat genutzt werden, kann dies nur durch ein lückenloses Führen von Fahrtenbüchern und eine Vereinbarung über ein Privatnutzungsverbot einwandfrei dargelegt werden.
Wir stehen für detaillierte Rückfragen gerne zur Verfügung.