Im Rahmen der laufenden Wartung 2023 wurden zahlreiche gesetzlichen Änderungen sowie im abgelaufenen Jahr ergangene Judikate und Erlässe in die Lohnsteuerrichtlinien 2022 eingearbeitet. Hier eine Übersicht der uns wesentlich erscheinenden Änderungen.
Neue Grenze für steuerfreies Jahreseinkommen
Aus der Tarifanpassung (auf Grund der kalten Progression) ergibt sich, dass ab 2024 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bis zu einem Jahresbetrag von € 18.784,- komplett steuerfrei sind.
Steuerbefreiung für Wahlbeisitzer
Das Wahljahr 2024 wirft seine Schatten voraus. Ab heuer ist die Entschädigung für Tätigkeiten als Wahlbeisitzer steuerbefreit, und zwar bis zur Höhe der in der Nationalrats-Wahlordnung festgelegten Beträge. Für die Angestellten der jeweiligen Gebietskörperschaft, die die Wahl abhält, steht die Befreiung nicht zu.
€ 3.000 steuerfreie Mitarbeiterprämie
Die im Jahr 2022 und 2023 als Teuerungsprämie eingeführte Möglichkeit einer zusätzlichen begünstigten Bonuszahlung kann im Jahr 2024 als Mitarbeiterprämie bis € 3.000 steuerfrei gewährt werden, wenn die Zahlung aufgrund eines Kollektivertrags oder einer Betriebsvereinbarung erfolgt. Gibt es keine Betriebsvereinbarung, weil kein Betriebsrat besteht, ist eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer notwendig.
Hinweis: Die Mitarbeiterprämie ist auch von den Lohnnebenkosten wie der Sozialversicherung, der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag befreit.
Steuerfreie pauschale Entschädigung für Sportler und Betreuer
leiter, Masseure, Zeugwarte, etc.) oder Schiedsrichter gezahlt werden, sind steuerfrei, und zwar im Jahr 2024 bis zu einem Betrag von € 120 pro Trainings- oder Einsatztag, höchstens € 720 Euro pro Monat.
Hinweis: Werden die Reiseaufwandsentschädigungen nicht im Rahmen einer nichtselbständigen Tätigkeit ausbezahlt, entfällt die diesbezügliche Übermittlungsverpflichtung an das Finanzamt (L19 bzw L16).
Abzug inländischer Pflichtversicherungsbeiträge für ausländische Einkünfte
Ist der Steuerpflichtige in mehreren EU-Ländern berufstätig, fallen Pflichtversicherungsbeiträge zur Sozialversicherung nur in einem EU-Land an. Diese Beiträge sind vorrangig bei jenen Einkünften in Abzug zu bringen, mit denen sie in Zusammenhang stehen, und daher in jenem Land bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen. Stehen die Pflichtversicherungsbeiträge (insbesondere für Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung) zwar mit ausländischen Einkünften in Zusammenhang, können sie aber dort aufgrund des ausländischen Rechts nicht abgezogen werden, sind sie in Österreich – wenn hier ein Wohnsitz gegeben ist – bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen.