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Ratenzahlung & Homeoffice

Ratenzahlungsmodelle für gestundete Abgaben und Beiträge

Mit 30. Juni 2021 enden die COVID-bedingten Stundungen der Abgaben- und Steuerrückstände.
Falls Sie noch bis Ende Juni 2021 gestundete Abgaben haben, gibt es Ratenzahlungsmodelle sowohl bei der Finanzbehörde als auch bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK), die Ihnen die Rückzahlung der Rückstände soweit wie möglich erleichtern soll.

Zudem hat das Finanzministerium einen Ratenzahlungsrechner online gestellt.

Link Info Finanzministerium: Info Finanzministerium Ratenzahlungsmodelle
Link Ratenzahlungsrechner Finanzministerium: Ratenzahlungsrechner Finanzministerium
Link Info ÖGK und Ratenrechner ÖGK: Info ÖGK und Ratenrechner ÖGK

Homeoffice

Das aktuelle Homeoffice-Gesetzespaket tritt rückwirkend mit 01.01.2021 in Kraft. Es sieht eine Pflicht der Unternehmen vor, bei allen ArbeitnehmerInnen, die – sei es regelmäßig oder auch nur tageweise – von zu Hause arbeiten („Homeoffice“), die Anzahl der Homeoffice-Tage am Lohnkonto und am steuerlichen Jahreslohnzettel (L16) zu erfassen.
Dabei sind nur jene Tage als „Homeoffice-Tage“ zu zählen, an denen ausschließlich von zu Hause aus gearbeitet wird (nicht also „Mischtage“, an denen Arbeitsleistungen teils im Homeoffice und teils im Betrieb, im Außendienst oder auf Dienstreisen erfolgen).

Um eine korrekte Erfüllung der Pflicht zur Angabe der Anzahl der Homeoffice-Tage in den steuerlichen Unterlagen (Lohnkonto, L16) gewährleisten zu können, bitten wir Sie:

  • die tatsächlichen Homeoffice-Tage in Ihren betrieblichen Aufzeichnungen datumsmäßig zu erfassen (z.B. durch Ergänzung der Arbeitszeitaufzeichnungen), um für spätere Kontrollen im Zuge von Lohnabgabenprüfungen gerüstet zu sein; diese Homeoffice-Aufzeichnung führen Sie bitte idealerweise ab sofort, spätestens aber ab 1. Juli 2021.
  • uns für die Monate Jänner 2021 bis Juni 2021 die Anzahl an Homeoffice-Tagen pro ArbeitnehmerInnen mitzuteilen (falls die Homeoffice-Tage nicht aufgezeichnet wurden, bitte die Anzahl schätzen),
  • uns ab Juli 2021 für jeden Kalendermonat die Anzahl an Homeoffice-Tagen pro ArbeitnehmerInnen laut Ihren Aufzeichnungen mitzuteilen.

Beachten Sie bitte, dass die Pflicht zur Erfassung der Homeoffice-Tage unabhängig davon besteht, ob Sie von der Möglichkeit der Auszahlung einer abgabenfreien Homeoffice-Pauschale Gebrauch machen oder nicht. Die Pflicht zur Angabe der Homeoffice-Tageszahl hat nämlich vor allem auch den Zweck, dass das Finanzamt die Geltendmachung von allfälligen Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung (z.B. für ergonomisch geeignetes Mobiliar) überprüfen bzw. anerkennen kann.

Wir stehen für detaillierte Rückfragen gerne zur Verfügung.

 

KANZLEI ZELL AM SEE

A - 5700 Zell am See
Saalfeldnerstraße 14

Tel.: +43 - 6542 - 734 24 0
Fax: +43 - 6542 - 734 24 16

KANZLEI SAALFELDEN

A - 5760 Saalfelden
Ober-Roden-Straße 2a

Tel.: +43 - 6582 - 746 11 0
Fax: +43 - 6582 - 746 11 31

ONLINE

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