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COVID-19 Investitionsprämie

Die COVID-19 Investitionsprämie richtet sich an alle Unternehmen, die Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen (auch gebrauchte Wirtschaftsgüter) durchführen, unabhängig von deren Gründungsdatum, Größe und Branche.

Damit sollen weitreichende Investitions-, Wachstums- und Beschäftigungsimpulse gesetzt werden. Nicht förderfähige Investitionen sind Punkt 5.4. der Richtlinie „COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen“ zu entnehmen.

Die Eckpunkte der COVIS-19 Investitionsprämie stellen sich wie folgt dar:

  • Die Förderungshöhe beträgt generell 7 % der förderfähigen Investitionen und 14 % für Investitionen in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit (gemäß Anhang 1 bis 3 der Förderrichtlinie).
  • Der Förderantrag ist zwischen 01.09.2020 und 28.02.2021 zu stellen.
  • Erste Maßnahmen zur Investition (Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, der Beginn der Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen, Baubeginn) müssen im Zeitraum zwischen 01.08.2020 (nicht früher!) und 28.02.2021 gesetzt werden. Planungsleistungen, Einholung von behördlichen Genehmigungen und Finanzierungsgespräche zählen nicht zu den ersten Maßnahmen.
  • Das Investitionsvolumen muss mindestens € 5.000,- ohne USt betragen.
  • die geförderten Vermögensgegenstände müssen jeweils mindestens 3 Jahre an einer Betriebsstätte in Österreich belassen werden.
  • Die Inbetriebnahme und Bezahlung (unbeschadet üblicher Haftrücklässe) der Investitionen hat bis längstens 28. Februar 2022 zu erfolgen. Bei einem Investitionsvolumen von mehr als € 20 Mio. (exkl. USt.) hat die Inbetriebnahme und Bezahlung (unbeschadet üblicher Haftrücklässe) der Investitionen bis längstens 28. Februar 2024 erfolgen. Diese Zeiträume sind nicht verlängerbar. Auch Teilinvestitionen eines Projektes sind förderbar.

Die COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen ist als Förderungsprogramm konzipiert und wird im Auftrag der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) durch die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) abgewickelt. Anträge sind über folgenden link zu stellen: foerdermanager.aws.at

Die aws stellt nach Einreichung der vollständigen Förderantrages (diverse Bestätigungen notwendig) eine Förderungszusage aus, in der alle mit der Förderung verbundenen Auflagen und Bedingungen enthalten sind.
Spätestens 3 Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der zu fördernden Investition ist eine Abrechnung über den aws Fördermanager einzubringen. Ab einer Zuschusshöhe von 12.000 € ist die Aktivierung durch den Steuerberater zu bestätigen.

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt erst nach Abrechnung und Prüfung durch das aws.

Die Fördermittel werden nach dem Prinzip „first come, first serve“ vergeben. Da die Fördermittel zudem noch mit € 1 Mrd. begrenzt sind, empfiehlt sich eine rasche Antragstellung.

Wir stehen für detaillierte Rückfragen gerne zur Verfügung!

 

KANZLEI ZELL AM SEE

A - 5700 Zell am See
Saalfeldnerstraße 14

Tel.: +43 - 6542 - 734 24 0
Fax: +43 - 6542 - 734 24 16

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