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CORONAVIRUS-KRISE

Corona Hilfspaket

Einen tagesaktuellen Gesamtüberblick über alle Maßnahmen der Bundesregierung finden Sie unter folgendem Link: bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html

In den Informationen des Bundesministeriums für Finanzen ist auch eine Übersicht über Stundungen laufender Abgaben und Herabsetzungen von Vorauszahlungen enthalten. Kontaktieren Sie uns, wenn wir hier für Sie tätig werden können.

Eine interessante Möglichkeit an Mitarbeiter steuerfreie Boni auszuzahlen wurde neu geschaffen: Zulagen und Bonuszahlungen, die auf Grund der Corona-Krise für außergewöhnliche Leistungen im Jahr 2020 zusätzlich bezahlt werden, sind bis zu € 3.000,- steuerfrei. Sprechen Sie im Bedarfsfall mit dem Mitarbeitern unserer Personalverrechnung.

Corona Hilfs-Fonds

Um die Liquidität in den Unternehmen zu sichern, werden über diesen Fonds Überbrückungskredite und Fixkostenzuschüsse zur Verfügung gestellt. Weiterführende Informationen finden Sie unter folgendem Link: wko.at/service/faq-corona-hilfs-fonds.html
Kontaktieren Sie uns, wenn wir Sie hier unterstützen sollen.

Härtefallfonds für Landwirte und Privatzimmervermieter

Aktuelle Informationen über die Höhe der Auszahlung sowie Richtlinien und die Möglichkeit zur Antragstellung finden Sie bei der Agrarmarkt Austria mit folgendem Link: services.ama.at/servlet/

Härtefallfond für Selbständige Phase 2

Der Härtefall-Fonds ist eine Soforthilfe der Bundesregierung für Selbständige. Phase 2 des Härtefall-Fonds startet ab 20. April, die Eckpunkte dafür stehen nun fest. Einen Überblick (und ab 20. April das Antragsformular) finden Sie unter folgendem Link: wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html
Wir können Ihnen hier gerne behilflich sein.

Epidemiegesetz

Eine mögliche Entschädigung (Vergütung des Verdienstentganges vom 15.03.2020 bzw. 16.03.2020 bis 27.03.2020 bzw. 29.03.2020 für das Bundesland Salzburg) nach dem Epidemiegesetz im Zuge der Corona-Krise können von Beherbergungsbetrieben und Seilbahnunternehmen beantragt werden.

Begründet wird diese mögliche Vergütung durch die Betriebsschließung auf Basis der Bestimmungen des Epidemiegesetzes und nicht aufgrund jener des Covid-19-Maßnahmengesetzes. Der Antrag muss bis spätestens 07.05.2020 für das Bundesland Salzburg (6 Wochen nach Aufhebung der entsprechenden Verordnung) bei der zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft) eingelangt sein. Eine Verlängerung dieser Frist ist nicht möglich. Wir empfehlen die Begleitung dieses wahrscheinlich längerfristigen Rechtsverfahrens durch ihren Rechtsanwalt.

SV-Beiträge

Folgende Maßnahmen sind seit 16. März in Kraft:

  • ausständige Beiträge werden nicht gemahnt
  • eine automatische Stundung erfolgt, wenn die Beiträge nicht, nur teilweise oder nicht fristgerecht eingezahlt werden
  • Ratenzahlungen werden formlos akzeptiert
  • es erfolgen keine Eintreibungsmaßnahmen
  • es werden keine Insolvenzanträge gestellt

Bitte beachten Sie, dass bei erteiltem Einziehungsauftrag (SEPA-Lastschrift), dieser Einziehungsauftrag widerrufen werden muss, da die Beiträge andernfalls automatisch eingezogen werden und somit nicht gestundet werden können.

 

 

KANZLEI ZELL AM SEE

A - 5700 Zell am See
Saalfeldnerstraße 14

Tel.: +43 - 6542 - 734 24 0
Fax: +43 - 6542 - 734 24 16

KANZLEI SAALFELDEN

A - 5760 Saalfelden
Ober-Roden-Straße 2a

Tel.: +43 - 6582 - 746 11 0
Fax: +43 - 6582 - 746 11 31

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