HEADLINES (verlinkt)
1 ERHÖHUNG DES IFB
2 NEUE TEILPENSION
3 TRINKGELD
4 ARBEITSLOSENGELDBEZUG
5 DAUERBRENNER
ERHÖHUNG DES IFB - FÜR INVESTITIONEN VOM 1. NOVEMBER 2025 BIS ENDE 2026
Am 15. Oktober 2025 hat der Nationalrat eine befristete Erhöhung des Investitionsfreibetrages beschlossen. Derzeit beträgt der reguläre IFB für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens 10 %. Für Wirtschaftsgüter, die dem Bereich der Ökologisierung zuzuordnen sind (z.B. Elektro-Kraftfahrzeuge, E-Ladestationen, Wasserstofftankstellen, Photovoltaikanlagen, Wirtschaftsgüter für die Verlagerung von Güterverkehr auf die Schiene dienen), beträgt der IFB derzeit 15 %.
Als steuerlicher Investitionsanreiz zur Stärkung der Konjunktur werden diese Prozentsätze nunmehr angehoben: Soweit Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach dem 31. Oktober 2025 und vor dem 1. Jänner 2027 anfallen, kommt es zu folgenden Erhöhungen:
- Der Investitionsfreibetrag von 10 % erhöht sich auf 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
- Der Investitionsfreibetrag von 15 % erhöht sich auf 22 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter, die dem Bereich der Ökologisierung zuzuordnen sind.
DIE NEUE TEILPENSION
Als erster Schritt zur Pensionsreform wurde vom Nationalrat am 10.7.2025 die sogenannte Teilpension beschlossen. Die Teilpension soll das faktische Pensionsantrittsalter sowie die Beschäftigungsquote erhöhen. Damit einhergehend wird die Altersteilzeit und die Abfertigung Alt angepasst. Wir möchten Ihnen einen Überblick über die kommenden Änderungen geben.
Teilpension
Anspruchsberechtigt sind ab 1.1.2026 jene Personen, welche die Voraussetzungen für eine der folgenden Pensionsarten erfüllen:
- Korridorpension
- Langzeitversichertenpension
- Schwerarbeitspension
- (reguläre) Alterspension
Als weitere Anspruchsvoraussetzung muss die derzeitige Arbeitszeit um mindestens 25 % bis maximal 75 % reduziert werden.
Es muss jedenfalls weiterhin eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründende Tätigkeit vorliegen. Mehrere unselbständige Tätigkeiten für einen Dienstgeber sind dabei als Einheit zu betrachten. Bei der prozentuellen Arbeitsreduktion ist die verbleibende Arbeitszeit auf ganze Stunden aufzurunden. Der maßgebliche Beobachtungszeitraum für die Arbeitszeitreduktion ist das Beschäftigungsjahr vor dem Stichtag der Teilpension. Hat sich das Beschäftigungsausmaß im vorangegangenen Jahr verändert, so zählt das überwiegende Beschäftigungsausmaß. Gibt es kein überwiegendes Beschäftigungsausmaß, so ist vom letzten Ausmaß vor dem Stichtag auszugehen. Liegt keine Beschäftigung vor (z.B. Pflegekarenz / Bezug Arbeitslosengeld), wird von einer Normalarbeitszeit von 38,5 Wochenstunden ausgegangen.
Hinweis: Aufgrund des weiterhin bestehenden Dienstverhältnisses gilt der Steuerpflichtige zwar als Pensionsempfänger, jedoch mit einem aktiven Einkommen. Daher erhält der Steuerpflichtige weiterhin den Verkehrsabsetzbetrag, das Werbungskostenpauschale sowie ggf. ein Pendlerpauschale.
Nicht mehr zulässig ist ein Antrag auf Teilpension dann, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung besteht bzw. während einer Wiedereingliederungsteilzeit.
Die Höhe der Teilpension wird nach den allgemeinen Regeln des Pensionsgesetzes errechnet und hängt unmittelbar mit dem Ausmaß der Arbeitszeitreduktion zusammen. Die errechnete fiktive Gesamtpension aus dem Jahr vor dem Stichtag des Teilpensionsantritts (laut Pensionskonto) wird entsprechend der Arbeitszeitreduktion wie folgt reduziert zur Auszahlung gebracht:
| Ausmaß der Arbeitszeitreduktion | Anteil an der fiktiven Gesamtpension |
| 25 bis 40% | 25% |
| 41 bis 60% | 50% |
| 61 bis 75% | 75% |
Zu beachten ist, dass bei der Teilpension eine Verminderung des Anspruchs bei Teilpensionsantritt vor dem Regelpensionsalter (sowie eine Erhöhung bei Teilpensionsantritt nach dem Regelpensionsalter) zum Tragen kommen. Wird eine Teilpension vor dem Regelpensionsalter angetreten, muss mit folgenden Abschlägen gerechnet werden:
| Art der Pension | Abschlag pro Monat |
| Korridorpension | 0,425 % |
| Langzeitversichertenpension | 0,35 % |
| Schwerarbeitspension | 0,15 % |
Das Pensionskonto wird mit Ablauf des Kalenderjahres, in das der Stichtag der Teilpension fällt, für den der Arbeitszeitreduktion entsprechenden Teil des Gesamtkontos aus der die Teilpension resultiert endgültig geschlossen und mit dem verbleibenden Teil des Gesamtkontos weitergeführt.
Beispiel
Ein Arbeitnehmer geht in Teilpension mit 64 Jahren (Anspruch auf Korridorpension), Regelpensionsalter 65 Jahre, fiktive Gesamtpension € 2.000, Arbeitszeitreduktion 55 %.
Berechnung:
| Fiktives Pensionsguthaben | € 2.000 |
| davon 50 % gekürzt wegen Arbeitszeitreduktion | – € 1.000 |
| Zwischensumme | € 1.000 |
| 5,1 % Abschlag für Zeit vor dem Regelpensionsalter (0,425 % x 12) | – € 51 |
| Höhe der Teilpension | € 949 |
Achtung: Wenn die teilpensionsbeziehende Person vor Erreichen des Regelpensionsalters eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, die zu einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung führt, oder eine Erwerbstätigkeit ausübt, die ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze bewirkt, fällt die Teilpension für diesen Zeitraum zur Gänze weg. Darüber hinaus fällt die Teilpension weg, wenn die erforderliche Arbeitszeitreduktion innerhalb eines Kalenderjahres im Durchschnitt eines Kalendermonats unterschritten wird. Eine geringfügige Unterschreitung (weniger als 10%) schadet nicht, solange diese nur höchstens in drei Kalendermonaten innerhalb des Jahres stattfindet.
Wird das Regelpensionsalter erreicht, muss die Teilpension von Amts wegen neu festgestellt werden. Für jeden Monat, in dem die Teilpension aus obigen Gründen weggefallen ist, ist diese um folgende Prozentpunkte pro Monat zu erhöhen:
| Art der Pension | Zuschlag pro Monat |
| Korridorpension | 0,40 % |
| Langzeitversichertenpension | 0,40 % |
| Schwerarbeitspension | 0,165 % |
Änderungen bei der Abfertigung Alt
Nimmt ein Arbeitnehmer die Teilpension in Anspruch und hat Anspruch auf eine Abfertigung Alt, wird für die Berechnung der Höhe der Abfertigung (bei der künftigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses) die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers herangezogen, welche vor Inanspruchnahme der Teilpension bestanden hat. Für die Berechnung des Abfertigungsanspruchs nach dem BUAG wird unterstellt, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des letzten Monats vor Inanspruchnahme der Teilpension als beendet gilt. Wird die Teilpension im Anschluss an eine Bildungsteilzeit, Wiedereingliederungsteilzeit oder diverser Pflegeteilzeiten in Anspruch genommen, gilt für Berechnungszwecke der Abfertigung die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit vor Antritt einer dieser Teilzeitmodelle.
Eine eigene Bestimmung regelt, dass ein Anspruch auf die Abfertigung Alt auch bei Selbstkündigung gegeben ist, wenn das laufende Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer aufgelöst wird, um im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einem anderen Arbeitgeber eine Teilpension in Anspruch zu nehmen.
Änderungen bei der Altersteilzeit
Der Bezug von Altersteilzeit war bislang bis zu fünf Jahre vor dem Regelpensionsalter möglich. Dies wurde nun angepasst, sodass eine Altersteilzeit nur noch maximal drei Jahre vor der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen der Korridorpension bzw. vor Vollendung des Regelpensionsalters möglich sein wird. Diese Reduktion von fünf auf drei Jahre wird stufenweise, beginnend mit dem Ablauf des 31.12.2025, eingeführt. Die höchstzulässige Dauer der Altersteilzeitvereinbarungen, welche nach dem 31.12.2025 beginnen, wird dabei pro Kalenderjahr um ein halbes Jahr verringert. Für Altersteilzeitvereinbarungen, die mit 1.1.2029 beginnen, gilt daher erstmals die Höchstgrenze von drei Jahren. Die erforderliche Anwartschaft (arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Ersatzzeiten) wird von 780 – stufenweise – auf 884 Wochen ebenfalls erhöht.
Personen, die eine Pensionsleistung beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen dafür erfüllen, sind von der Altersteilzeit ausgeschlossen. Davon sind längstens für ein Jahr oder bis zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension jene Personen ausgenommen, welche die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer erfüllen.
Eine Altersteilzeit mit 100 %-igem Aufwandsersatz für den Lohnausgleich und die anteiligen Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitgeber ab Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension ist nicht mehr möglich. Darüber hinaus wird der Aufwandsersatz für den Lohnausgleich inkl. Sozialversicherungsbeiträgen für die Jahre 2026 bis 2028 von 90 % auf 80 % herabgesetzt. Dies gilt für Vereinbarungen, deren Laufzeit ab dem 1.1.2026 beginnen.
Außerdem wurde die Berechnung des Altersteilzeitentgelts dahingehend geändert, dass Überstunden bzw. Überstundenpauschalen, die im Jahr vor Beginn der Altersteilzeit geleistet wurden, nicht mehr eingerechnet werden.
Hinweis: Für Monate, in denen ein Altersteilzeitbezieher bei einem anderen Arbeitgeber (wenn auch nur geringfügig) beschäftigt wird, verliert er sein Altersteilzeitgeld und auch den Beitragsgrundlagenschutz für die Monate, in denen die Nebenbeschäftigung ausgeübt wird.
Ausgenommen davon sind jene Nebenbeschäftigungen, welche bereits im Jahr vor Antritt der Altersteilzeit regelmäßig bei anderen Arbeitgebern ausgeübt wurden. Es kann allerdings ein Arbeitnehmer, der mehrere Dienstverhältnisse hat, nur mit einem Arbeitgeber eine Altersteilzeitvereinbarung schließen.
TRINKGELD
Neue Trinkgeldpauschale ab 1.1.2026
Nach langen Verhandlungen hat sich die Regierungskoalition darauf geeinigt, dass Trinkgelder weiterhin steuerfrei bleiben und die für die Sozialversicherung maßgeblichen Trinkgeldpauschalen im Hotel- und Gastgewerbe ab 1.1.2026 österreichweit vereinheitlicht werden.
Der Vorschlag für das monatliche Trinkgeldpauschale im Hotel- und Gastgewerbe sieht vor:
| Mitarbeiter | ... mit Inkasso | ... ohne Inkasso |
| 2026 | € 65 | € 45 |
| 2027 | € 85 | € 45 |
| 2028 | € 100 | € 50 |
Das tatsächlich erhaltene Trinkgeld soll künftig nicht mehr für die SV-Beitragsgrundlage herangezogen werden, selbst dann nicht, wenn es im Einzelfall nachweislich (z.B. Kreditkartenzahlung) oder aufgrund einer Schätzung deutlich höher ist als das SV-Pauschale.
Diese Regelung schafft Planbarkeit für Betriebe und Schutz vor unerwarteten Nachzahlungen bei Lohnabgabenprüfungen. Für laufende Verfahren wird es eine Generalamnestie geben. Das bedeutet, dass diese Verfahren ohne SV-Nachzahlung abgeschlossen werden. Für bereits abgeschlossene Fälle, in denen Betriebe aufgrund der tatsächlich erhaltenen Trinkgelder hohe Nachzahlungen leisten mussten, wurde eine Härtefallregelung angekündigt. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Weiters sind einheitliche Regelungen vorgesehen für:
- Aliquotierung bei Teilzeit
- kein Pauschale, wo typischerweise kein Trinkgeld anfällt (z.B. Altersheim, Systemgastronomie)
- Bei Urlaub und Krankenstand, wenn der Zeitraum mehr als einen Monat andauert, entfällt die Pauschale für diesen Zeitraum komplett
Hinweis: Das Trinkgeld bleibt weiter von der Einkommensteuer befreit. Eine diesbezügliche Klarstellung in den Lohnsteuerrichtlinien erfolgte noch im Juli 2025.
ARBEITSLOSENGELDBEZUG ab 2026
Ab dem 1.1.2026 wird es – bis auf wenige Ausnahmen - nicht mehr möglich sein, neben dem Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe mit einem geringfügigen Dienstverhältnis dazu zu verdienen.
Was gilt noch 2025?
Als Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe dürfen Sie einen Zuverdienst unter der Geringfügigkeitsgrenze (2025: 551,10 Euro brutto monatlich) verdienen. Dieser Zuverdienst wirkt sich nicht auf die Höhe Ihres Arbeitslosengeldes bzw. Ihrer Notstandshilfe aus.
Was gilt ab 1.1.2026?
Mit 1. Jänner 2026 wird dieser geringfügige Zuverdienst zum Arbeitslosengeld bzw. zur Notstandhilfe eingeschränkt. Dann dürfen nur noch bestimmte Gruppen ein geringfügiges Dienstverhältnis haben und trotzdem weiterhin als arbeitslos gelten. Nur sie bekommen trotz geringfügigem Zuverdienst weiterhin Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.
Welche Gruppen von Arbeitslosen dürfen geringfügig dazuverdienen?
Als Bezieher von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe können Sie ab 1.1.2026 nur dann noch mit einem geringfügigen Dienstverhältnis dazu verdienen, wenn auf Sie einer der folgenden Punkte zutrifft:
- Nebenjob-Weiterführer: Personen, die schon 26 Wochen lang neben ihrem vollversicherten Hauptjob durchgehend einen geringfügigen Nebenjob hatten und diesen nach Ende des Hauptjobs weiterführen.
- Langzeitarbeitslose Personen: Menschen, die schon mindestens 365 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bekommen haben und danach für maximal 26 Wochen einen geringfügigen Job annehmen.
- Langzeitarbeitslose Personen ab dem vollendeten 50. Lebensjahr oder mit Behindertenstatus: Für Menschen, die älter als 50 Jahre alt sind oder einen Behindertenstatus haben, gilt: Jene, die mindestens 365 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, können eine geringfügige Beschäftigung annehmen, ohne ihre Ansprüche auf die Leistung zu verlieren.
- Wiedereinsteiger: Wer nach mindestens 52 Wochen Krankheit oder Reha langsam wieder ins Arbeitsleben zurückfindet, darf für bis zu 26 Wochen geringfügig arbeiten.
DAUERBRENNER
Zeitaufzeichnungen
Bitte vernachlässigen Sie nicht die Führung von genauen Arbeitszeitaufzeichnungen: Beginn, Ende und uhrzeitmäßige Lage der Ruhepausen am jeweiligen Arbeitstag!!! Die gesetzliche Pflicht der Aufzeichnung trifft den Dienstgeber, auch wenn die Aufzeichnung an den Dienstnehmer übertragen werden kann, bleibt der Arbeitgeber in der Verantwortung über die ordnungsgemäße Führung der Arbeitszeitaufzeichnungen. Keine Arbeitszeitaufzeichnungen führen zu teuren Konsequenzen, wie Verwaltungsstrafen, Schätzung bei Abgabenprüfungen, Hemmungen von Fristen usw.
Fahrtenbücher
Ein Dauerbrenner bei Abgabenprüfungen. Um teuren Nachzahlungen zu entgehen, führen Sie bitte ordentliche Fahrtenbücher – lückenhafte oder fehlerhafte Fahrtenbücher werden nicht anerkannt und es kommt zu Nachverrechnungen.

