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GSVG-BEFREIUNG FÜR „KLEINSTUNTERNEHMER“ BIS 31.12.2017 BEANTRAGEN

Gewerbetreibende und Ärzte (Zahnärzte) können bis spätestens 31.12.2017 rückwirkend für das laufende Jahr die Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG (Ärzte nur Pensionsversicherung) beantragen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte 2017 maximal € 5.108,40 (Stand ab 1.1.2017) und der Jahresumsatz 2017 maximal € 30.000 aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten betragen werden. Antragsberechtigt sind
  • Jungunternehmer (maximal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren),
  • Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie
  • Männer und Frauen, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in den letzten 5 Jahren die maßgeblichen Umsatz- und Einkunftsgrenzen nicht überschritten haben.
Seit 1.7.2013 kann die Befreiung auch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehung beantragt werden, wenn die monatlichen Einkünfte 2017 maximal € 425,70 und der monatliche Umsatz maximal € 2.500 beträgt.

TIPP

Der Antrag für 2017 muss spätestens am 31.12.2017 bei der SVA einlangen. Wurden im Jahr 2017 bereits Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen, gilt die Befreiung von KV-Beiträgen erst ab Einlangen des Antrags.

KANZLEI ZELL AM SEE

A - 5700 Zell am See
Saalfeldnerstraße 14

Tel.: +43 - 6542 - 734 24 0
Fax: +43 - 6542 - 734 24 16

KANZLEI SAALFELDEN

A - 5760 Saalfelden
Ober-Roden-Straße 2a

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Fax: +43 - 6582 - 746 11 31

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