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INTERNATSKOSTEN FÜR BERUFSSCHÜLER AB 01.01.2018

Sind Lehrlinge in Lehrlingsheimen untergebracht, so muss der Lehrberechtigte derzeit gemäß § 9 Abs 5 BAG die Differenz zwischen den Internatskosten (Unterbringung und Verpflegung) und der (Brutto-)Lehrlingsentschädigung ersetzen, sofern diese Kosten höher sind als die Lehrlingsentschädigung. Ab 1.1.2018 haben die Lehrberechtigten die Internatskosten zu tragen, erhalten diesen Aufwand aber von der zuständigen Lehrlingsstelle ersetzt. Erfolgt die Unterbringung (insbesondere aus Platzmangel) in einem anderen Quartier, sind ebenfalls die bei Internatsunterbringung entstehenden Kosten zu tragen.

Dem Lehrberechtigten werden die Internatskosten auf dessen Antrag von der zuständigen Lehrlingsstelle ersetzt. Die Abwicklung dieser Förderung durch die Lehrlingsstellen erfolgt im Rahmen des § 19c Abs 1 BAG. Finanziert wird die Förderung letztlich vom Insolvenz-Entgelt-Fonds. Da Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände keinen IESG-Beitrag leisten, gilt für diese (als Lehrberechtigte) auch der Kostenersatz nicht.

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