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MUTTERSCHUTZVERORDNUNG – NEU AB 1.1.2018

Durch das ArbeitnehmerInnenschutz-Deregulierungsgesetz wird das Verfahren für die vorzeitige Freistellung schwangerer Arbeitnehmerinnen von der Arbeit („vorzeitiger Mutterschutz“) ab 1.1.2018 vereinfacht, indem künftig auch (und grundsätzlich) Fachärzte das erforderliche Freistellungszeugnis ausstellen können (bislang konnten das nur der Arbeitsinspektionsarzt bzw. Amtsarzt; § 3 Abs. 3 MSchG).

Besteht also bei einer werdenden Mutter – unabhängig von der Art der Beschäftigung – aus Gründen, die in ihrem Gesundheitszustand liegen, eine Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind und wird diese Gefährdung durch ein fachärztliches Zeugnis bestätigt, darf die werdende Mutter nicht mehr beschäftigt werden. Klargestellt wird weiters, dass neben den Gynäkologen nur Fachärzte für Innere Medizin fachärztliche Freistellungszeugnisse ausstellen dürfen und der Ausstellung des Freistellungszeugnisses eine persönliche ärztliche Untersuchung vorausgehen muss.

Zuletzt werden in der Mutterschutzverordnung noch Form und Inhalt des Freistellungszeugnisses festgelegt (je ein Formular zur Vorlage beim SV-Träger und zur Vorlage beim Dienstgeber).
Die Verordnung tritt mit 1.1.2018 in Kraft, berührt aber nicht die Gültigkeit von Freistellungszeugnissen, die vor diesem Zeitpunkt ausgestellt wurden.

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