Space – Leerraum

EDITORIAL

Werte Klientinnen und Klienten, liebe Leser!

Wenn ein Jahr geht, blicken viele Menschen zurück, bilanzieren, resümieren und planen ihre Zukunft.

In ein paar Tagen endet das zweite Jahrzehnt dieses Jahrhunderts, wir stehen vor den 20er Jahren des 21. Jahrhunderts. Rückblickend betrachtet war es ein turbulenter Zeitabschnitt, gezeichnet von einer geopolitisch instabileren Zeit, einer beträchtlichen Finanzkrise vor 10 Jahren mit all ihren Auswirkungen, der Bildung neuer (Wirtschafts-)blöcke und herausfordernde Zeiten für unseren Wirtschaftsraum, die EU. Alles in allem haben wir diese 20 Jahre aber gut gemeistert.

Im politischen Österreich haben sich im vergangenen Jahr die Ereignisse überschlagen, vor einem Jahr hätte kaum jemand ernsthaft prophezeit, dass wir zum Jahreswechsel 2019/2020 eine neue Regierung, eventuell mit neuen Konstellationen, bekommen. Die von der Vorgängerregierung geplante Steuerreform ist im Ansatz auf Ibiza geblieben, eine umfangreiche Tarifreform und die Senkung des Körperschaftsteuersatzes sind wieder in weite Ferne gerückt. Als einzige Neuerungen im Jahr 2020 sind die Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von € 400,- auf € 800,-, die Anhebung der Kleinunternehmergrenze von € 30.000,- auf € 35.000,- und eine neue Pauschalierung für Kleinstunternehmer mit einem Umsatz von bis zu € 35.000,zu erwähnen.

Angesichts der abflauenden Konjunktur und der damit einhergehenden knapperen öffentlichen Kassen sowie der zunehmenden Forderungen nach ökologischen Veränderungen, die zwangsweise auch mit steuerpolitischen Instrumenten gelenkt werden, ist davon auszugehen, dass im nächsten Regierungsprogramm spürbar ökologische bzw. ökosoziale Ansätze in der Steuergesetzgebung zu finden sein werden.

Wir werden Sie ehestmöglich über die steuerlichen Maßnahmen einer neuen Regierung am Laufenden halten.

Ganz herzlichst darf ich mich, auch im Namen unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für Ihre Treue bedanken, wir wünschen Ihnen gesegnete Weihnachten und einen erfolgreichen, gesunden und schwungvollen Start in ein neues Jahrzehnt,

Ihr Dr. Martin Winner

AUTOMATISCHE BANKAUSZUGSVERBUCHUNG UND ZAHLUNGSVORSCHLÄGE FÜR EINGANGSRECHNUNGEN

Durch die Umstellung unserer Kanzleisoftware wird nun auch die Digitalisierung unserer Kanzlei forciert und umgesetzt.

Ein wesentlicher Schritt zu einer digitalen Buchhaltung ist die automatische Bankauszugsverbuchung. Bei diesem automatisierten Prozess werden die von der Bank in Form einer Datei (vorzugsweise CAMT.053-Format) zur Verfügung gestellten Daten in unser Buchhaltungsprogramm importiert. Durch Vergabe von Buchungsregeln können so viele Buchungen automatisiert eingespielt werden. Um die Daten von der Bank zu erhalten, gibt es zwei Möglichkeiten:

1. Sie als Klient exportieren die Daten selbst und stellen uns diese zur Verfügung, oder

2. Ihre betrieblichen Bankkonten werden in das Multibanksystem der Kanzlei eingebunden, wir erhalten damit einen eigenen Zugriff (Leseberechtigung) zu Ihren Bankdaten und können die relevanten Bankdaten in Ihre Buchhaltung importieren.

In weiterer Folge können wir Zahlungsvorschläge auf Basis der verbuchten Eingangsrechnungen erstellen und an Sie zur Freigabe übermitteln. Diese Überweisungsvorschläge werden in das Banksystem importiert und erleichtern bzw. ersetzen so die händische Erfassung der Zahlungen. Dadurch verlagert sich teilweise die Überweisungstätigkeit von Ihnen zu uns und Sie gewinnen wieder Zeit für Ihre wesentlichen Aufgaben.

Für ausführliche Informationen, konkrete Fragestellungen und ablauforganisatorische Details stehen Ihnen Ihre jeweiligen Steuerberater oder die Leiterin unserer Buchhaltungsabteilung

Stb. Katharina Deutinger
Tel.: 06542/73424-18
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

gerne zur Verfügung.

BMD.com – die Kommunikationsplattform

Ab sofort können wir unseren Klienten eine neue Plattform mit dem Namen BMD.com anbieten.

Der Link zu BMD.com befindet sich in der Menüzeile.

BMD.com ist eine Kommunikationsplattform zwischen Ihnen und uns. Hier können rund um die Uhr Informationen in jeglicher Hinsicht ausgetauscht werden. Die Zusammenarbeit gestaltet sich somit wesentlich effizienter.

Gegen einen einmaligen Kostenbeitrag sowie geringe jährliche Wartungsgebühren können Sie Informationen über Tablet, Smartphone und Computer über unsere Homepage (www.kanzlei-winner.at – Icon: BMD.com) abfragen. Des Weiteren können gescannte Dokumente (Rechnungen, Verträge, etc.) hochgeladen werden, sodass wir darauf zugreifen können.

Auf der Mandantenplattform unterscheidet man zwischen drei verschiedenen Usertypen, für die Sie sich fakultativ entscheiden können:

Passiver User

  • Kosten (netto)
    - Einmalige Gebühr inkl. Installation und Wartung € 210
    - Jährliche Wartungs- und Lizenzgebühr € 25
  • Funktionen
    - OP-Listen und Kontoblatt ansehen
    - Dokumente ablegen

Aktiver User

  • Kosten (netto)
    - Einmalige Gebühr inkl. Installation und Wartung € 240
    - Jährliche Wartungs- und Lizenzgebühr € 50
  • Funktionen
    - OP-Listen und Kontoblatt ansehen
    - Dokumente ablegen
    - Selbstständiger Ausdruck der Saldenlisten
    - Zahlungsvorschläge generieren

Erweiterter Aktivbenutzer (BAKAWA User)

  • Kosten (netto)
    - Einmalige Gebühr inkl. Installation und Wartung € 270
    - Jährliche Wartungs- und Lizenzgebühr € 75
  • Funktionen
    - OP-Listen und Kontoblatt ansehen
    - Dokumente ablegen
    - Selbstständiger Ausdruck der Saldenlisten
    - Zahlungsvorschläge generieren
    - Webbasierte Erfassungsmöglichkeit für Bank-, Kassa- und Wareneingangsbuch

Eine ausführliche Beschreibung der Kommunikationsplattform finden Sie auf: bmd.com/fileadmin/media/at/verkauf/downloads/produktblatt-bmd-com.pdf

Für weitere Informationen, konkrete Fragestellungen und ablauforganisatorische Details steht Ihnen Herr Stb. Andreas Müller (Tel.: 06542/73424-33, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! ) gerne zur Verfügung.

 

ÄNDERUNGEN FÜR UNTERNEHMER

EINKOMMENSTEUER

Pauschalierung für Kleinunternehmer

Für (Klein-)Unternehmer bis zu einem Jahresumsatz von € 35.000 (ohne Umsatzsteuer) gibt es ab der Veranlagung 2020 eine neue Pauschalierungsmöglichkeit. Damit soll zukünftig gewährleistet werden, dass diese Unternehmen weder eine Umsatzsteuer- noch eine vollständige Einkommensteuererklärung abgeben müssen. Die Pauschalierung steht Steuerpflichtigen offen, die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder gewerbliche Einkünfte erzielen (ausgenommen sind aber Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglieder und Stiftungsvorstände).

Diese Kleinunternehmer können die Betriebsausgaben pauschal mit 45 % bzw. bei Dienstleistungsbetrieben mit 20 % des Nettoumsatzes ansetzen. Daneben können nur mehr Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Der Gewinngrundfreibetrag steht ihnen ebenfalls zu. Eine einmalige Überschreitung der Umsatzgrenze bis höchstens € 40.000 wird toleriert.

Erhöhung Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter

Mit 1.1.2020 wird die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von € 400 auf € 800 angehoben. Die Erhöhung wirkt sich auch bei den Werbungskosten bei den Einkünften aus unselbstständiger Tätigkeit aus (z.B. bei Arbeitsmitteln wie Laptop u.ä.).

SENKUNG DES KRANKENVERSICHERUNGSBEITRAGS

Der Krankenversicherungsbeitrag für Selbstständige wird ab 1.1.2020 – unabhängig vom Einkommen – um 0,85 % auf 6,8 % gesenkt.

UMSATZSTEUER

Anhebung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmerbefreiung

Die Umsatzgrenze für die Anwendung der sogenannten Kleinunternehmerbefreiung wird ab 2020 von derzeit € 30.000 auf € 35.000 ausgeweitet.

Vorsteuerabzug für Elektrofahrräder

Für unternehmerisch genutzte Krafträder mit einem CO2Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (z.B. Motorfahrräder, Motorräder mit Beiwagen, Quads, Elektrofahrräder und Selbstbalance-Roller mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb) kann ab 2020 ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.

Ermäßigter Steuersatz für E-Books und E-Papers

Der ermäßigte Steuersatz von 10 % ist ab 2020 auch für elektronische Druckwerke (wie bspw. E-Books und E-Papers) und Hörbücher anwendbar, sofern diese nicht vollständig oder im Wesentlichen aus Video- oder Musikinhalten bestehen bzw. Werbezwecken dienen. Elektronische Druckwerke sind nur dann begünstigt, wenn sie – wären sie auf Papier gedruckt – in der herkömmlichen Form dem ermäßigten Steuersatz unterliegen würden.

Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen

Ab 2020 werden die materiell-rechtlichen Voraussetzungen bezüglich Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen ausgeweitet: Für die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen soll es neben den bisherigen Voraussetzungen zusätzlich notwendig sein, dass dem Lieferer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) des Abnehmers, die von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, mitgeteilt wurde und der Lieferer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) nachgekommen ist.

Reihengeschäfte

Für die Beurteilung von Reihengeschäften bzw. Zuordnung der bewegten Lieferung ist ab 2020 eine EU-weit einheitliche Regelung vorgesehen. Für die Frage, wer die Gegenstände versendet oder befördert, ist in unionsrechtskonformer Interpretation grundsätzlich darauf abzustellen, auf wessen Rechnung die Versendung oder Beförderung passiert. Beauftragt allerdings ein Unternehmer eine andere Person in der Reihe, die Gegenstände auf Rechnung des Unternehmers zu befördern oder zu versenden, ist die Beförderung oder Versendung der beauftragten Person zuzuschreiben.

Neue Regelungen für Plattformen (Onlinemarktplätze)

Der Großteil der Fernverkäufe von Gegenständen – insbesondere aus Drittstaaten – wird durch die Nutzung von Plattformen (Onlinemarktplätze) ermöglicht, wobei diese Plattformen bei Fernverkäufen aus Drittländern derzeit nicht als Steuerschuldner gelten. Ab 2021 werden daher Onlineplattformen (Onlinemarktplätze) für Zwecke der Umsatzsteuer bei grenzüberschreitenden Lieferungen aus Drittstaaten an Private (Endkunden) als Lieferer und Steuerschuldner eingestuft.

Onlinebuchungsplattformen sind ab 2020 zur Aufzeichnung und elektronischen Übermittlung von für die Abgabenerhebung relevanten Informationen verpflichtet. Dies betrifft neben dem innergemeinschaftlichen Versandhandel auch Unternehmen der „Sharing Economy“ hinsichtlich der über sie abgewickelten Dienstleistungen (z.B. Vermittlung von Beherbergungsumsätzen; Stichwort: Airbnb). Die Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung bestimmt, welche Informationen übermittelt werden müssen. Diese Informationen werden auch anderen Gebietskörperschaften zur Verfügung gestellt werden, sofern eine entsprechende gesetzliche Grundlage existiert. Das Digitalsteuerpaket sieht eine Haftung für Onlineplattformen vor, wenn der leistungserbringende Steuerpflichtige seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt und die Onlineplattform ihre Sorgfaltspflichten, z.B. Aufzeichnungsverpflichtungen, verletzt hat.

Ausweitung des One-Stop-Shop

Ab 1.1.2021 kann das umsatzsteuerliche One-Stop-ShopPortal, das bislang nur für elektronisch erbrachte Dienstleistungen, Rundfunk-, Fernseh- und Telekommunikationsdienstleistungen an Nichtunternehmer in Anspruch genommen werden konnte, für alle B2C-Dienstleistungen und Versandhandelsumsätze aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet sowie beim Einfuhrversandhandel (IOSS Import-One-Stop-Shop) genutzt werden. Mit dem OneStop-Shop-Portal wird erreicht, dass sich der Unternehmer nicht in jedem Mitgliedstaat registrieren lassen muss.

Neue Regelungen für den Versandhandel

Unternehmer aus anderen Mitgliedstaaten, die an österreichische Privatpersonen Waren versenden, werden ab 2021 sofort in Österreich umsatzsteuerpflichtig, da die Lieferschwelle von € 35.000 entfällt. Sie können aber zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes das One-StopShop in Anspruch nehmen (siehe oben). Für Kleinstunternehmer mit einem Gesamtumsatz an Nichtunternehmer aus innergemeinschaftlichem Versandhandel, elektronisch erbrachten Dienstleistungen, Rundfunk-, Fernsehund Telekommunikationsdienstleistungen von maximal € 10.000 kann abweichend davon die Besteuerung am Unternehmerort, somit im Ansässigkeitsstaat, erfolgen.

DIGITALSTEUERGESETZ

Die Digitalsteuer erfasst „Onlinewerbeleistungen“ im Inland gegen Entgelt. Nach dem Digitalsteuergesetz sind dies u.a. Werbeeinschaltungen auf einer digitalen Schnittstelle, insbesondere Bannerwerbung, Suchmaschinenwerbung und vergleichbare Werbeleistungen.

Die Digitalsteuer erfasst Unternehmen mit einem weltweiten Umsatz von zumindest € 750 Mio. und einem inländischen Umsatz von zumindest € 25 Mio. aus der Durchführung von Onlinewerbeleistungen. Bei multinationalen Gruppen ist auf den Gruppenumsatz abzustellen.

Der Steuersatz beträgt 5 % vom Entgelt. Die Digitalsteuer ist als Selbstbemessungsabgabe ausgestaltet und bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen des Steueranspruchs zu entrichten.

 

ÄNDERUNGEN FÜR ARBEITGEBER UND MITARBEITER/PENSIONISTEN

ZUSCHLAG ZUM VERKEHRSABSETZBETRAG UND ERHÖHTE RÜCKERSTATTUNG VON SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGEN

Die ursprünglich für Kleinverdiener geplante direkte Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen wurde nunmehr indirekt über die Erhöhung von Absetzbeträgen und damit verbunden einer Erhöhung der rückerstattbaren sogenannten „Negativsteuer“ umgesetzt. Die Neuregelung tritt zwar 2020 in Kraft, in den Genuss der Steuergutschrift werden die Kleinverdiener aber erst im Jahr 2021 kommen, da die erhöhten Absetzbeträge erst im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden.

Bis zu bestimmten Einkommensgrenzen wird der Verkehrsabsetzbetrag erhöht. Diese Erhöhung ist als Zuschlag ausgestaltet. Sowohl der Verkehrsabsetzbetrag als auch der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag werden maximal um bis zu € 300 angehoben. Bis zu einem Einkommen von € 15.500 im Kalenderjahr wirkt sich der Zuschlag zur Gänze aus. Bei einem Einkommen zwischen € 15.500 und € 21.500 wird der Zuschlag gleichmäßig eingeschliffen, sodass dieser bei einem Einkommen ab € 21.500 nicht mehr zusteht.

Für Pensionisten wird sowohl der Pensionistenabsetzbetrag als auch der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag im Rahmen der bestehenden Grenzen jeweils um € 200 erhöht und beträgt künftig € 600 bzw. € 964.

Gleichzeitig mit den Erhöhungen dieser Absetzbeträge wird auch die maximale Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge (sogenannte Negativsteuer) erweitert. Arbeitnehmer, denen der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag zusteht, erhalten künftig eine um bis zu € 300 höhere Negativsteuer gutgeschrieben. Die bereits bisher anzuwendenden Beschränkungen, dass die aufgrund von Absetzbeträgen errechnete negative Einkommensteuer bis maximal 50 % der einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge rückerstattet wird, bleiben dabei unverändert bestehen.

Pensionisten werden – statt bisher € 110 – künftig maximal € 300 SV-Rückerstattung (Negativsteuer) erhalten, wobei die Gutschrift aber mit maximal 75 % der Sozialversicherungsbeiträge beschränkt ist.

SACHBEZUG KRAFTFAHRZEUGE

Mit dem StRefG 2020 wurde der Finanzminister ermächtigt, im Interesse ökologischer Zielsetzungen auch für Krafträder und Fahrräder Befreiungen vorzusehen. Die diesbezügliche Änderung der Sachbezugswerteverordnung wurde aber noch nicht erlassen.

ERMITTLUNG DES JAHRESSECHSTELS

Um zu verhindern, dass durch willkürliche Änderung der Auszahlung von bestimmten laufenden oder sonstigen Bezügen das Jahressechstel erhöht wird, wurde nunmehr gesetzlich verankert, dass in einem Kalenderjahr maximal ein Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge als sonstige Bezüge mit den festen Steuersätzen besteuert werden darf. Der Arbeitgeber hat daher in Fällen, in denen mehr als ein Sechstel der zugeflossenen laufenden Bezüge begünstigt behandelt wurde, die sonstigen Bezüge bei Auszahlung des letzten laufenden Bezugs verpflichtend aufzurollen und den Überhang nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern. Ausnahmen bestehen für Fälle einer unterjährigen Elternkarenz.

ELEKTRONISCHE ÜBERMITTLUNG VON FORMULAREN AN ARBEITGEBER ERLAUBT

Der Nachweis zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales/Pendlereuro, das Formular zur Berücksichtigung des Familienbonus Plus bzw. des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag können künftig auch elektronisch beim Arbeitgeber abgegeben werden.

PFLICHTVERANLAGUNG BESCHRÄNKT STEUERPFLICHTIGER

Beschränkt steuerpflichtige Personen, die in Österreich mehr als ein Dienstverhältnis haben, unterliegen – anders als unbeschränkt Steuerpflichtige – nicht der Pflichtveranlagung und konnten damit die niedrigeren Progressionsstufen doppelt ausnutzen. Um diese Ungleichmäßigkeit der Besteuerung zu beseitigen, ist künftig für beschränkt steuerpflichtige Personen eine Pflichtveranlagung bei Vorliegen mehrerer Dienstverhältnisse vorgesehen.

LOHNSTEUERABZUG (AUSLÄNDISCHER) ARBEITGEBER OHNE BETRIEBSSTÄTTE IN ÖSTERREICH

Wenn ausländische Arbeitgeber im Inland keine lohnsteuerliche Betriebsstätte haben, sind sie derzeit nicht verpflichtet, Lohnsteuer von den Arbeitslöhnen einzubehalten Die Mitarbeiter müssen vielmehr die Gehaltseinkünfte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung versteuern. Ab dem Kalenderjahr 2020 müssen auch (ausländische) Arbeitgeber ohne Betriebsstätte in Österreich Lohnsteuer bei der Beschäftigung unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer einbehalten. Sind die Arbeitnehmer in Österreich nur beschränkt steuerpflichtig, kann der Lohnsteuerabzug freiwillig vorgenommen werden.

 

ÄNDERUNGEN FÜR ALLE STEUERPFLICHTIGE

EINKOMMENSTEUER

Familienbonus Plus Im Zusammenhang mit dem Familienbonus Plus wurde gesetzlich verankert, dass in bestimmten Fällen die Lebensgemeinschaft – als Voraussetzung für den Familienbonus Plus – nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr bestehen muss. Trennen sich beispielsweise nicht verheiratete Eltern in den ersten sechs Monaten eines Jahres, wäre diese Voraussetzung nicht erfüllt und jener Elternteil, der zwar nicht die Familienbeihilfe bezieht, dem aber ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, würde in diesem Fall rückwirkend den Anspruch auf den Familienbonus Plus verlieren. Diese Folge soll jedoch nicht eintreten und wurde daher geändert. Diese Änderung gilt auch bereits für das Kalenderjahr 2019.

Valorisierung der Behindertenfreibeträge Die im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung je nach Minderung der Erwerbsfähigkeit anzusetzenden Freibeträge wurden um 65 % erhöht (dies entspricht dem Wertverlust seit 1988) und liegen jetzt zwischen € 124 und € 1.198 p.a. Angenommen wurde auch ein Entschließungsantrag, mit dem das BMF aufgefordert wird, die Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wie folgt zu adaptieren:

Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sollen ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten folgende Beträge pro Kalendermonat zu berücksichtigen sein:

  • € 98 bei Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids;
  • € 72 bei Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit;
  • € 59 bei Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit.

Für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen müssen, soll zudem ein Freibetrag von € 219 monatlich zur Abgeltung der Mehraufwendungen gewährt werden.

UMSATZSTEUER

Abschaffung der Steuerbefreiung von Kleinsendungen Die derzeit bestehende Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer für Paketlieferungen aus Drittstaaten, deren Warenwert bis zu € 22 beträgt (sogenannte Kleinsendungen), wird abgeschafft. Es kommt daher zu einer Besteuerung „ab dem ersten Cent“. Bereits im Jahr 2019 werden diese Kleinwertsendungen durch Schwerpunktaktionen einer verstärkten Kontrolle unterzogen. Die Neuregelung soll – abhängig vom Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen – spätestens ab dem 1.1.2021 in Kraft treten.

ÄNDERUNGEN BEI PENSIONEN

Personen mit zumindest 45 Arbeitsjahren können künftig abschlagsfrei in Pension gehen, wobei bis zu 60 Versicherungsmonate der Kindererziehung als Beitragsmonate berücksichtigt werden. Auch das Sonderruhegeld für Nachtschwerarbeiter soll in Zukunft abschlagsfrei ausbezahlt werden. Die einjährige Wartefrist auf die erste Pensionserhöhung soll künftig entfallen.

MOTORBEZOGENE VERSICHERUNGSSTEUER

Die Besteuerung von Personenkraftwagen und Krafträdern wird im Rahmen der motorbezogenen Versicherungssteuer und Kraftfahrzeugsteuer ökologisch umgestaltet. Für nach dem 30.9.2020 neu zugelassene PKW wird – neben der Leistung des Verbrennungsmotors (bzw. des Hubraums für Krafträder) – auch der CO2-Ausstoß des Kraftfahrzeugs im Steuersatz berücksichtigt werden. Betroffen sind nur zukünftig erstmalig zugelassene Kraftfahrzeuge, da ausschließlich zukünftige Kaufentscheidungen beeinflusst werden sollen. Die Abzugsbeträge für den CO2-Ausstoß und die Kilowatt im Steuersatz werden jährlich sinken, weil aufgrund der technischen und regulatorischen Änderungen mit sinkenden Werten zu rechnen ist.

ELEKTRIZITÄTSABGABEGESETZ, MINERALÖLSTEUERGESETZ, ERDGASABGABEGESETZ

Ab 2020 werden zusätzliche Anreize zur „Eigenstromerzeugung“ durch Photovoltaik gesetzt und die Eigenstromsteuer für Photovoltaikanlagen abgeschafft. Die jährlich nachweisbar selbst verbrauchte elektrische Energie wird demnach von der Steuer befreit, soweit sie mittels Photovoltaik von Elektrizitätserzeugern selbst erzeugt und nicht in das Netz eingespeist, sondern selbst verbraucht wird. Wasserstoff und Biogas unterliegen grundsätzlich nicht weiter dem Mineralölsteuergesetz, sondern weitgehend dem Erdgasabgabegesetz. Es wird außerdem eine Steuerbegünstigung für nachhaltig erzeugtes Biogas und für erneuerbaren Wasserstoff geben. Soweit Biogas (verflüssigt) dem Steueraussetzungsverfahren unterliegt, wird es wegen zwingender EU-Rechtsvorschriften weiter dem Mineralölsteuergesetz – jedoch begünstigt besteuert – unterliegen.

NORMVERBRAUCHSABGABEGESETZ

Grundlage der Berechnung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für Personenkraftwagen ist seit März 2014 der CO2-Emissionswert in Gramm pro Kilometer. Zur Feststellung des CO2/km-Wertes wird künftig auf das Messverfahren WLTP abgestellt. Die bislang vorliegenden Informationen lassen eine Erhöhung der CO2-Emissionswerte im Vergleich zum vorherigen Messverfahren in einer Größenordnung von durchschnittlich ungefähr 20 % bis 25 % erwarten.

Da es zu keiner zusätzlichen Abgabenbelastung kommen soll, jedoch eine ökologischere Treffsicherheit im Rahmen der NoVA angestrebt ist, erfolgt ab 2020 in einem ersten Schritt die Anpassung der bestehenden NoVA-Formel an die künftigen CO2-Emissionswerte. Außerdem gibt es eine Erhöhung des Malusbetrags für Fahrzeuge mit besonders hohen CO2-Emissionen von derzeit € 20 auf € 40 je Gramm pro Kilometer. Auch für Krafträder (insbesondere Motorräder) wird die NoVA künftig auf Basis der CO2Emissionswerte erhoben.

Es ist in Anbetracht EU-rechtlicher Vorgaben und technischer Veränderungen davon auszugehen, dass die CO2Emissionswerte in den kommenden Jahren sukzessive absinken werden. Dem wird durch eine jährliche Reduktion des Abzugsbetrags beginnend ab 1.1.2021 Rechnung getragen.

ORGANISATIONSREFORM DER FINANZVERWALTUNG

Durch die Reform werden an die Stelle der 40 Finanzämter ab 1.7.2020 zwei Abgabenbehörden mit bundesweiter Zuständigkeit treten – das „Finanzamt Österreich“ sowie das „Finanzamt für Großbetriebe“. Die neun bestehenden Zollämter werden ebenfalls zu einer bundesweit zuständigen Abgabenbehörde, dem „Zollamt Österreich“, zusammengeführt. Für die Aufgaben der Finanzpolizei, der Steuerfahndung sowie der Finanzstrafbehörde wird das „Amt für Betrugsbekämpfung“ eingerichtet. Ebenso wird es einen „Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge“ geben, der in dieser Form bereits ab 1.1.2020 aktiv werden soll. Somit bleiben von den dem Finanzministerium unterstellten Dienststellen künftig fünf Ämter. Die bisherigen Finanzämter werden zu Dienststellen.

 

SOZIALVERSICHERUNG

Unter Berücksichtigung der Aufwertungszahl von 1,031 betragen die Sozialversicherungswerte für 2020 voraussichtlich (in €):

 

  2020 2019
Geringfügigkeitsgrenze monatlich 460,66 446,81
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe monatlich 690,99 670,22
Höchstbeitragsgrundlage täglich 179,00 174,00
Höchstbeitragsgrundlage monatlich (laufender Bezug) 5.370,00 5.220,00
Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen (echte und freie Dienstnehmer) 10.740,00 10.440,00
Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer (ohne Sonderzahlungen) 6.265,00 6.090,00

DIVERSES

SCHENKUNGSMELDUNG

Wir dürfen Sie daran erinnern, dass es in Österreich nach wie vor keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer gibt. Übertragungen von Vermögen sind daher abgabenfrei, lediglich bei Grundstücksübertragungen wird eine Grunderwerbsteuer (gestaffelt) und die Eintragungsgebühr bei Grundbuch fällig.

Es sind jedoch Schenkungen unter Lebenden dem Finanzamt zu melden, wenn der Erwerber oder der Zuwendende im Inland ansässig sind. Ab einer Vermögensgrenze von EUR 50.000 pro Jahr zwischen Angehörigen oder EUR 15.000 innerhalb von fünf Jahren zwischen Nichtangehörigen muss die Meldung erfolgen. Die Meldung führt zu keinen Abgaben, hat nur dokumentarischen Charakter, Verstöße gegen die Meldeverpflichtung können jedoch zu Strafen führen.

Wir dürfen Sie daher bitten uns steuerfreie Schenkungen (z.B. Sparbücher, Geldüberweisungen, Wertpapierdepots) – sofern diese die Meldegrenzen (50.000,- bei Angehörigen innerhalb eines Jahres, gerechnet von Tag zu Tag) überschreiten –mitzuteilen damit wir eine verpflichtende jedoch steuerfreie Schenkungsmeldung an das Finanzamt machen können.

TESTAMENTE

Gerade am Ende des Jahres zieht man Bilanz über die Vergangenheit und richtet mit Jahreswechsel den Blick in die Zukunft. Dabei tauchen oft die Themen der eigenen Vermögensübergabe, Nachfolge und testamentarische Verfügungen auf. Wir empfehlen Ihnen von Zeit zu Zeit Ihre bisher geplanten Erbregelungen auf eventuell neue Umstände zu überprüfen und gegebenenfalls ihr bestehendes Testament anzupassen. Neben Ihrem Notar oder Rechtsanwalt als Ansprechpartner für Ihr Testament stehen Ihnen auch wir in allen erbrechtlichen und testamentarischen Fragen gerne zur Verfügung. Vor allem bei der vermögensmäßigen Darstellung und bei Bewertungsfragen sowie bei Vorbereitungen zur geordneten Übergabe von Betrieben und Gesellschaftsanteilen ist Ihr Steuerberater eine wichtige Ansprechperson.

WEBSITE

Bitte überprüfen Sie von Zeit zu Zeit ihren Internetauftritt (vor allem Website und Facebook). Wir machen immer wieder die Erfahrung, dass im Zusammenhang mit Betriebsprüfungen Fragen aufgeworfen werden und Aufklärungsbedarf wegen nicht aktueller oder mangelhaft gewarteter Webauftritte besteht (z.B. Erklärungsbedarf für auf der Website beworbene entgeltliche Saunabenützung oder Radverleihgebühr ohne entsprechende Einnahmen in der Buchhaltung oder Erklärungsbedarf über auf der Website abgebildete (ehemalige) Mitarbeiter, die nicht mehr im Betrieb beschäftigt sind etc.).

 

WINNER INTERN

Durch die Pensionierungen im vergangenen Jahr haben wir wieder neue MitarbeiterInnen eingestellt, die wir Ihnen hier kurz vorstellen dürfen:

Im Juli 2019 ist die aus der Ukraine stammende Nataliya Wimberger in unsere Buchhaltungsabteilung eingetreten. Nach dem Studium der Buchhaltung und Wirtschaftsprüfung in Lemberg/Ukraine ist sie 2012 nach Österreich gekommen und hat danach einschlägige Berufserfahrung gesammelt.

Die aus Saalfelden stammende Jasmina Musinovic hat im Sommer 2019 die Bundeshandelsakademie in Zell am See mit der Matura abgeschlossen und ist seit September 2019 Mitarbeiterin in der Buchhaltungsabteilung.

Eine weitere Verstärkung unseres Buchhaltungsteams ist mit Anfang November 2019 eingetreten: Kathrin Schullerer. Sie hat langjährige einschlägige Erfahrung in anderen Kanzleien vorzuweisen und ist u.a. auch deswegen eine wertvolle Verstärkung für uns.

Unser jüngster Mitarbeiter, Paul Huber aus Bruck, hat am 9. Dezember 2019 seine Arbeit in der Lohnverrechnung begonnen. Nach einer Lehre als Bürokaufmann in einer Pinzgauer Gemeinde wird er für zukünftige Aufgaben in der Personalverrechnung aufgebaut und uns in dieser Abteilung tatkräftig unterstützen.

Allen neuen MitarbeiterInnen darf ich mit ihren neuen Aufgaben Erfüllung und alles Gute in unserem WINNERTeam wünschen.

PENSIONIERUNG

Neben den Pensionierungen um den Jahreswechsel 2018/2019 mit Günter Mitteregger, Gertrude Schwaiger und Hans Hartl trat im Sommer 2019 auch unsere Stb. Claudia Nindl nach 40 Jahren ihren wohlverdienten Ruhestand an.

Claudia Nindl trat 1979 nach der Matura an der Handelsakademie in unser Unternehmen ein und absolvierte zügig die Prüfung zum Steuerberater. So war sie jahrzehntelang eine unverzichtbare Stütze im Unternehmen und bei den von ihr betreuten Klienten aufgrund der Genauigkeit und Qualität ihrer Arbeit sehr geschätzt. Auf jede Arbeit, die sie der Chefetage vorlegte, konnte man sich hundertprozentig verlassen und sicher sein, dass ein Sachverhalt, eine Rechtsfrage oder eine komplexe Bilanz gründlich recherchiert, beurteilt und erledigt wurde.

P.S.: Viele von unseren langjährigen Klienten kennen sicher noch Sofie Kolig, die jahrzehntelang in unserem Büro als Bilanziererin gearbeitet und bis vor ca. 15 Jahren noch unsere Honorarabrechnungen vorbereitet hat. Frau Kolig feierte heuer am 14. November bei guter Gesundheit ihren 99. Geburtstag. Sie lebt noch alleine in ihrer Wohnung in Zell am See und kann sich bei geistiger Frische noch an viele Anekdoten aus dem Büroalltag erinnern. Von unserer Seite noch einmal alles erdenklich Gute zum 99.!

NACHWUCHS VON MITARBEITERINNEN

Julia Flatscher hat im Juli einen Sohn geboren. Sie hat ihn auf den Namen Christian getauft und ist derzeit in Karenz.

Unser jung gebackener Steuerberater Andreas Müller ist im Oktober Vater einer Tochter geworden. Lara und die Mutter sind wohlauf.

Herzlichste Gratulation an unsere Jungeltern.

KARENZIERUNG

Mit Anfang Dezember hat uns Lisa Zotter für ihre Karenzzeit verlassen, wir hoffen auf eine baldige Wiederkehr in unser Unternehmen und wünschen vorab alles Gute und viel Freude für die bevorstehende Zeit.

BERUFLICHE WEITERBILDUNG

Erfreulicherweise sind dieses Jahr zwei unserer Mitarbeiter/innen als Steuerberater/in angelobt worden:

Katharina Deutinger im Juli 2019

Andreas Müller im November 2019

Wir gratulieren herzlich und freuen uns sehr für Katharina und Andreas. Die Absolvierung der sehr anspruchsvollen Ausbildung und letztlich deren Abschluss ist auch Ausdruck der hohen Qualität unserer Kanzlei, die damit weiter gesteigert und gefestigt wurde.

KANZLEI ZELL AM SEE

A - 5700 Zell am See
Saalfeldnerstraße 14

Tel.: +43 - 6542 - 734 24 0
Fax: +43 - 6542 - 734 24 16

KANZLEI SAALFELDEN

A - 5760 Saalfelden
Ober-Roden-Straße 2a

Tel.: +43 - 6582 - 746 11 0
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