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ZUM ABLEBEN DES SENIORCHEFS DR. WALTER WINNER

Dr Walter Winner low

Am heurigen Nikolaustag, dem 6. Dezember, ist unser SeniorChef Walter Winner, mein geliebter und geschätzter Papa, im 87. Lebensjahr verstorben.

Wir nehmen Abschied von einem außergewöhnlichen Menschen. Mit seinem Tod verlieren wir nicht nur einen erfolgreichen Unternehmer und integren Berater, sondern vor allem einen großzügigen, neugierigen und aufgeschlossenen Philanthropen, einen wahren Humanisten. Verantwortungsbewusstsein, Umsichtigkeit und Einfühlsamkeit machten ihn nicht nur zu einem erfolgreichen Wirtschaftstreuhänder, sondern vor allem zu einem respektierten und geliebten Chef.

Sein Lebensmittelpunkt waren unbestritten seine liebe Sissi, unsere Mama, und die Familie mit fünf Kindern, allen Schwiegerkindern und 11 Enkeln. Immanenter Bestandteil seines Lebens war aber auch unsere Kanzlei, unsere Mitarbeiter und das Wohlergehen unserer Klienten.

Noch bis kurz vor seinem Tod hat er sich laufend nach den Mitarbeitern und „seinem“ Betrieb erkundigt, er war seiner Belegschaft fest verbunden und alle, die ihn noch als Chef kennenlernen durften, werden ihn als gütigen, stets freundlichen und großzügigen „Herrn Doktor“ in Erinnerung behalten. Seine Großzügigkeit erstreckte sich nicht nur auf geschäftliche Belange, sondern gerade auch auf das Wohl seiner Mitarbeiter, die er stets als Teil seines Lebens betrachtete. Unter seiner Führung wurde die Steuerberatungskanzlei nicht nur zu einer großen Kanzlei in der Region, sondern auch zu einem Ort, an dem gegenseitige Wertschätzung, Menschlichkeit und Zusammenhalt im Vordergrund standen.

Walter Winner wurde am 25. Juni 1937 als erstes von sechs Kindern in Maishofen geboren. Seine Eltern Emma Winner, geb. Neumayr, und Wilhelm Winner betrieben eine Landwirtschaft, einen Gemischtwarenhandel und den im Jahr 1932 gegründeten Steuerberatungsbetrieb. Nach dem Besuch der Volksschule in Maishofen besuchte er die Hauptschule in Zell am See. Auf Grund seiner sehr guten schulischen Leistungen durfte er die Mittelschule in Salzburg besuchen und dort maturieren.

Sein anschließendes Studium der Volkswirtschaftslehre an der Universität Innsbruck schloss er 1961 mit dem Doktorat ab. Im Sommer 1961 ist er in die Steuerberatungskanzlei meines Opas, Wilhelm Winner, eingetreten und legte 1964 die Steuerberaterprüfung ab. Die Kanzlei beschäftigte damals drei Mitarbeiter. Durch den stürmischen Wirtschaftsaufschwung wurden rasch Mitarbeiter und Räumlichkeiten aufgestockt, um die nachgefragten Dienstleistungen für den schnell wachsenden Klientenstock erfüllen zu können.

Nach seiner Heirat mit der Lienzerin Sissi Winner, geb. Benedikt, im Jahre 1962 zog er nach Zell am See, erwarb hier im Jahre 1968 ein geeignetes Grundstück und begann darauf ein modernes Kanzleigebäude zu errichten. Am 1.August 1969 ist sodann das Steuerberatungsbüro von Maishofen nach Zell am See in die Saalfeldnerstraße 14 übersiedelt. Die Entwicklung im Unternehmen ging weiterhin kräftig nach oben, sodass bereits nach neun Jahren das ursprünglich mit „Reserve“ ausgestattete Raumangebot wieder viel zu klein war und das bestehende Bürogebäude daher um eineinhalb Stockwerke aufgestockt werden musste.

Die Kanzlei hatte inzwischen einen derartigen Umfang angenommen, dass die Verantwortung für einen Befugnisträger zu groß wurde. So wurde mit Herrn Anton Wieser, der in dieser Kanzlei seine Ausbildung zum Steuerberater absolviert hat, am 1.Januar 1976 eine Kanzleigemeinschaft gegründet.

Im Jahre 1989 legte mein Vater zusätzlich die Prüfung zum beeideten Wirtschaftsprüfer ab. Im Jahr 2002 zog er sich aus der operativen Geschäftsführung zurück, blieb jedoch der Kanzlei noch jahrelang mit seiner Erfahrung und seiner geschätzten Beratertätigkeit erhalten.

Unser Senior-Chef war neben seiner Hauptbeschäftigung als Steuerberater über zehn Jahre als Finanzreferent und Obmann im Tourismusverband Zell am See tätig, unter seiner Federführung wurde die heutige Zell am See – Kaprun Tourismus GmbH gegründet.

Jahrzehntelang war Papa auch im kulturellen Bereich in der Stadtgemeinde mit vielen Vereinen und Initiativen tätig, stand dem Pfarrkirchenrat jahrzehntelang vor und engagierte sich maßgeblich für die Renovierung der Stadtpfarrkirche von Zell am See im Jahr 1975 und die Anschaffung der Zeller Orgel. Seine Kraft fand er in seiner Familie, seinem Glauben und vor allem in seinen heiß geliebten Bergen.

Obwohl er in seinen Werten und Ansichten gefestigt und überzeugt war, war sein stetes Interesse, seine Neugierde und Aufgeschlossenheit Neuem gegenüber, bemerkenswert. Auch im hohen Alter zeigte er stets Interesse an neuen Ideen, gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen. Seine Offenheit gegenüber Innovationen trug dazu bei, dass auch unsere Kanzlei stets am Puls der Zeit blieb.

Er war wohl ein „großer Zeller“, ein wunderbarer Mensch. Mit seinem Tod verliert unser Unternehmen nicht nur einen Seniorchef, sondern einen Mentor, Freund und wertvollen Menschen. Sein Erbe wird in unserer Erinnerung und in den Werten, die er in unserer Steuerberatungskanzlei verankert hat, weiterleben.

Möge er in Frieden ruhen.

Pfiat´ di Gott Papa!

 

EDITORIAL

Werte Klientinnen und Klienten, liebe Leserinnen und Leser!

Traurig, wegen des Ablebens unseres Seniorchefs, aber auch dankbar, darf ich auf das Jahr 2023 zurückblicken. Es war für uns ein Jahr voller Herausforderungen, aber auch geprägt von gemeinsamen Erfolgen und positiven Entwicklungen. In meinem und im Namen meines Teams darf ich mich vorab herzlich bei Ihnen für das entgegengebrachte Vertrauen und die angenehme Zusammenarbeit bedanken.

Wir haben in unserer Kanzlei wieder neue Mitarbeiter:innen einstellen dürfen, eine Bereicherung in jeder Form, mehr dazu ist im Bereich Winner Interna zu lesen. Auch 2023 war unsere Kanzlei neben den laufenden Arbeiten mit der restlichen Abwicklung von CoronaFörderungen, der Aufarbeitung des pandemiebedingten Arbeitsrückstandes sowie der Erledigung der zunehmenden bürokratischen Auflagen gefordert. Die letzten Wochen waren wieder geprägt von einer fast überfallsartig eingeführten Abwicklung des Energiekostenzuschusses. Trotz unzumutbarer Regelungen und eines viel zu kurz angesetzten Zeitrahmens für die Beantragung konnten wir Dank unserer Mitarbeiter:innen auch diese zusätzliche Arbeitsbelastung bewältigen und alle Energiekostenzuschüsse fristgerecht einreichen.

Neben den Anforderungen an unseren Berufsstand und die unter Zeitdruck abzuwickelnden Tätigkeiten beschäftigen uns – und wohl auch Sie – die weltpolitischen Veränderungen. All die Konflikte, Krisen und Kriege sind an keinem von uns spurlos vorüber gegangen. Eine Entschleunigung, Besinnung auf wesentliche Werte und vor allem ein friedlicheres 2024 wären nicht unbescheidene aber schöne Wünsche an das Christkind.

Trotz alledem denke ich aber, dass wir uns glücklich und froh schätzen dürfen und das Positive nicht aus den Augen verlieren sollen. Wir dürfen in einem sehr wohlhabenden, wunderschönen und friedlichen Land leben. Dessen sollten wir uns immer wieder bewusst werden, da es nicht selbstverständlich ist. Daran arbeiten, das friedliche Zusammenleben auch im Kleinen aktiv zu fördern, wäre auch ein Wunsch für Weihnachten.

Im kommenden Jahr erwarten uns nach jetzigem Wissensstand keine wesentlichen steuerlichen Neuerungen, es steht uns ein „Super-Wahljahr“ bevor. Ich hoffe, dass die Wahlauseinandersetzungen sachlich und nicht unerträglich schmutzig werden. Vor allem hoffe ich 2024 darauf, dass wir nächstes Jahr um diese Zeit wieder eine stabile fachkundige Regierung in Österreich haben, wir über ihre Pläne und Vorhaben aus steuerlicher Sicht berichten dürfen und für Sie alle Neuerungen beratend bestmöglich umsetzen dürfen.

Die Weihnachtszeit ist auch eine besondere Gelegenheit innezuhalten und Dankbarkeit auszudrücken. Mein Dank gilt heuer wieder besonders unseren Mitarbeiter:innen, ohne sie wäre unser Betrieb nichts. Ihr Einsatz, ihre Treue und Loyalität, ist nicht selbstverständlich. Umso mehr weiß ich das zu schätzen und darf mich bei allen dafür herzlichst bedanken.

Ihnen und Ihren Familien wünschen wir eine frohe und besinnliche Weihnachtszeit sowie einen erfolgreichen Start in ein gesundes und friedvolles neues Jahr.

Dr. Martin Winner

 

AKTUELLES

INFLATIONSANPASSUNG FÜR 2024

Die inflationsangepassten Beträge für 2024 sind im Vergleich zu 2023 um 6,6% höher. Dies entspricht 2/3 der Inflationsrate zwischen Juli 2022 und Juni 2023. Laut der Regierungsvorlage zum Progressionsabgeltungsgesetz 2024 werden – zur Berücksichtigung des weiteren Drittels – zudem u.a. die ersten vier Progressionsstufen angepasst.

Die inflationsangepasste Einkommensteuer wird daher ab 1.1.2024 betragen:
 

2023   2024  
Einkommen in € Steuersatz Einkommen in € Steuersatz
die ersten 11.693 0% die ersten € 12.816 0%
11.693 bis 19.134 20% € 12.816 bis € 20.818 20%
19.134 bis 32.075 30% € 20.818 bis € 34.513 30%
32.075 bis 62.080 41% € 34.513 bis € 66.612 40%
62.080 bis 93.120 48% € 66.612 bis € 99.266 48%
93.120 bis 1 Mio 50% € 99.266 bis € 1 Mio 50%

Ebenfalls angepasst werden ua folgende Beträge:

  • Alleinverdiener/-erzieherabsetzbetrag mit 1 Kind € 572 (€ 520), mit 2 Kindern € 774 (€ 704) und für jedes weitere Kind € 255 (€ 232);
  • Verkehrsabsetzbetrag € 463 (€ 421), erhöhter VA bei Anspruch auf Pendlerpauschale bis € 798 (€ 726), Zuschlag zum VA bis € 752 (€ 684) jeweils mit Einschleifregelung;
  • Pensionistenabsetzbetrag (Grundbetrag) € 954 und erhöhter PAB € 1.405, jeweils mit Einschleifregelung;
  • Unterhaltsabsetzbetrag € 420 jährlich (€ 372);
  • Angepasst wird auch die Erstattung des Alleinverdienerund Alleinerzieherabsetzbetrages sowie die SV-Rückerstattung und der SV-Bonus;
  • Veranlagungsgrenze bei Einkommen ohne lohnsteuerpflichtige Einkünfte wird erhöht auf € 12.816 (€ 11.693);

WEITERE ENTLASTUNGSMASSNAHMEN IM PROGRESSIONSENTLASTUNGSGESETZ 2024

Zwei Drittel des Inflationsvolumens werden automatisch angepasst. Der Bundesregierung obliegt es, das verbliebene Drittel für weitere Entlastungsmaßnahmen einzusetzen. Die nunmehr vorliegende Regierungsvorlage zum Progressionsanpassungsgesetz 2024 legt den Fokus der Entlastung auf

  • niedrige und mittlere Einkommen;
  • Schaffung von Leistungsanreizen für Arbeitskräfte;
  • Kinder und Familien.

Konkret sind für 2024 ua folgende Maßnahmen vorgesehen:

Der Kindermehrbetrag, eine wichtige steuerliche Entlastung für Familien mit niedrigeren Einkommen, wird auf € 700 (bisher € 550) angehoben und kann auch neben dem Bezug von Wochengeld zustehen.

Kinderbetreuungskosten: Tätigt ein Arbeitnehmer Ausgaben für die Betreuung von Kindern (bis zum 14. Lebensjahr) für eine Kinderbetreuungseinrichtung bzw eine qualifizierte Kinderbetreuung und ersetzt ihm der Arbeitgeber diese Kosten, ist dieser Ersatz bis zu € 2.000 pro Jahr steuerfrei.

Stellt der Arbeitgeber einen kostenfreien Betriebskindergarten zur Verfügung, ist dafür auch dann kein Sachbezug anzusetzen, wenn betriebsfremde Kinder den Kindergarten besuchen. Das war bislang schädlich.

Begünstigung von Überstunden: In den Jahren 2024 und 2025 können Zuschläge für 18 Überstunden im Monat bis zu € 200 pro Monat steuerfrei ausbezahlt werden.

Der monatliche Freibetrag für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertagsund Nachtarbeit wird auf € 400 (€ 360) angehoben.

Das bisher nur bis Ende 2023 geltende Homeoffice-Pauschale für Arbeitnehmer wird nunmehr dauerhaft zustehen.

Der Gewinnfreibetrag wird in allen Stufen erhöht und maximal € 46.400 (bisher € 45.950) betragen. Der Grundfreibetrag steht dann für Gewinne bis € 33.000 (bisher € 30.000) zu.

DIE WICHTIGSTEN SV-WERTE FÜR 2024

Die voraussichtlichen Werte in der Sozialversicherung für 2024 liegen (vorbehaltlich der offiziellen Kundmachung im BGBl) bereits vor.

Hier der Ausblick auf die wichtigsten Werte
 

   2024 in €  2023 in €
 Höchstbeitragsgrundlage    
 laufende Bezüge täglich  202,00  195,00
 laufende Bezüge pm  6.060,00  5.850,00
 Sonderzahlung pa  12.120,00  11.700,00
 freie Dienstnehmer ohne SZ pm  7.070,00  6.825,00
 Geringfügigkeitsgrenze pm  518,44  500,91
 Grenzwert Dienstgeberabgabe (DGA), pm  777,66  751,37

DER REPARATURBONUS IST ZURÜCK

Die grundsätzlich positive Initiative der Förderung von Reparaturen aus dem Jahr 2022 wurde nach Bekanntwerden von Betrugsverdachtsfällen gestoppt und nun wieder mit einem geänderten Procedere aktiviert.

Gefördert werden weiterhin 50% der Reparaturkosten für Elektrogeräte aus dem Bereich Haushalt, Freizeit und Garten (z.B. Handy, Laptop, Nähmaschine, Geschirrspüler, Rasenmäher) bis maximal € 200 pro Reparatur. Der Konsument muss zunächst auf der Website reparaturbonus.at seine Daten eingeben und den Reparaturbon herunterladen, der dann beim Fachbetrieb anlässlich der Reparatur vorzuweisen ist. Dort ist die Rechnung zunächst in voller Höhe zu begleichen. Der Fachbetrieb reicht die gesammelten Reparaturboni bei der Kommunalkredit Public Consulting (KPC) ein, die die Förderaktion abwickelt. Nach Überprüfung durch die KPC erhält der Konsument den Bonus im Folgemonat auf sein Bankkonto überwiesen.

HINWEIS

Um die Lesbarkeit der durchaus komplexen Inhalte zu erhöhen, haben wir bewusst von einer genderkonformen Schreibweise Abstand genommen. Die gewählten Begriffe gelten selbstverständlich für alle Geschlechter.

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Wir haben die vorliegende Klienten-Info mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, bitten aber um Verständnis dafür, dass sie weder eine persönliche Beratung ersetzen kann, noch dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können.

 

STEUERTIPPS FÜR UNTERNEHMER

WORAUF SIE BEI INVESTITIONEN IM JAHR 2023 ACHTEN SOLLTEN

In diesem Jahr gibt es wieder einige Besonderheiten, die bei noch geplanten Investitionen zu beachten sind: degressive Abschreibung, beschleunigte Abschreibung bei Gebäuden und investitionsbedingter Gewinnfreibetrag.

Degressive Abschreibung

Für nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter kann die Abschreibung mit einem unveränderlichen Prozentsatz von bis zu 30% vom jeweiligen (Rest)buchwert erfolgen (=degressive Abschreibung). Bei Inbetriebnahme in der zweiten Jahreshälfte steht eine Halbjahresabschreibung zu.

Ausgenommen sind:

  • Gebäude und andere Wirtschaftsgüter, die Sonderabschreibungsregeln unterliegen,
  • KFZ mit CO2-Emissionswerten von mehr als 0 g/km,
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind,
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter,
  • Anlagen zur Förderung, Transport, Speicherung oder Nutzung fossiler Energieträger.

Die höhere Abschreibung zu Beginn der Nutzungsdauer führt bei langlebigen Wirtschaftsgütern zu Liquiditätsvorteilen, da mit dem Höchstsatz von 30% nach zwei Jahren bereits 51% und nach drei Jahren rd 66% abgeschrieben sind. Ein einmaliger Wechsel von degressiver zu linearer Abschreibung ist möglich und wird sinnvoll sein, wenn die lineare Abschreibung nach einigen Jahren höher ist als die degressive.

ACHTUNG: Für Gewinnermittler gemäß § 5 Abs 1 EStG gilt für ab dem 1.1.2023 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter die Maßgeblichkeit des Unternehmensrechts (§ 124b Z 356 EStG). Das bedeutet, dass eine degressive Abschreibung nur dann steuerlich gewählt werden kann, wenn diese auch in der Unternehmensbilanz gewählt wird (ausgenommen davon sind Energieerzeugungsunternehmen bis zum 31.12.2025).

Beschleunigte AfA bei Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden

Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist eine beschleunigte AfA vorgesehen. Der Abschreibungsprozentsatz von Gebäuden beträgt ohne Nachweis der Nutzungsdauer 2,5% bzw 1,5% bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden. Im Jahr, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist, kann höchstens das Dreifache des bisher zulässigen Höchstsatzes (also 7,5% bzw. 4,5%) und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (also 5% bzw. 3%) abgeschrieben werden. Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA wieder mit den Normalsätzen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung oder Herstellung im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.

ACHTUNG: Bei Miethäusern, die vor 1915 erbaut wurden, kann auch ohne Gutachten ein AfA-Satz von höchstens 2% angewendet werden. Dieser begünstigte AfA-Satz kann nicht in Kombination mit der beschleunigten AfA angewendet werden. Wird eine langfristige Vermietung angestrebt, so muss der gesamte Abschreibungszeitraum betrachtet werden. Die beschleunigte AfA bewirkt nämlich eine steuerliche Nutzungsdauer von 63,67 Jahren, die besondere AfA für Alt-Mietgebäuden eine steuerliche Nutzungsdauer von 50 Jahren. Diese Differenz von 13,67 Jahren kann von der anfänglich höheren beschleunigten Abschreibung nicht kompensiert werden. In einer Barwertbetrachtung zeigt sich, dass bereits nach dem 11. Jahr der begünstigte AfA-Satz von 2 % der beschleunigten AfA vorzuziehen ist.

Halbjahresabschreibung, GWG und stille Reserven

  • Wenn noch heuer Investitionen getätigt werden und das angeschaffte Wirtschaftsgut auch noch bis zum 31. Dezember 2023 in Betrieb genommen wird, steht die Halbjahresabschreibung zu.
  • Investitionen mit Anschaffungskosten bis € 1.000 (exklusive USt. bei Vorsteuerabzug) können sofort als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) abgesetzt werden.
  • Stille Reserven aus der Veräußerung von mindestens seit sieben Jahren (15 Jahren bei Grundstücken) im Betriebsvermögen befindlichen Anlagegütern können unter bestimmten Voraussetzungen bei natürlichen Personen auf Ersatzbeschaffungen übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden.

DISPOSITION ÜBER ERTRÄGE / EINNAHMEN BZW AUFWENDUNGEN / AUSGABEN

Bilanzierer haben durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen einen gewissen Gestaltungsspielraum. Beachten Sie auch, dass bei halbfertigen Arbeiten und Erzeugnissen eine Gewinnrealisierung unterbleibt.

Einnahmen-Ausgaben-Rechner können ebenfalls durch Vorziehen von Ausgaben (zB. Akonto auf Wareneinkäufe, Mieten 2024 oder GSVG-Beitragsnachzahlungen für das Jahr 2023) und Verschieben von Einnahmen in das Folgejahr ihre Einkünfte steuern. Dabei ist aber zu beachten, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, dem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

Diese Dispositionen sind im Jahr 2023 besonders interessant, da im Jahr 2024 folgende nachhaltige Steuerentlastungen durchgeführt werden:

  • Senkung der 3.Tarifstufe der Einkommensteuer von 41% auf 40%
  • Valorisierung der Tarifgrenzen im Rahmen der Abschaffung der „kalten Progression“
  • Senkung der Körperschaftsteuer von 24% auf 23%

TIPP

Diese Steuersenkungen führen in aller Regel dazu, dass Ausgaben (sofern mit Gewinnen verrechenbar) im Jahr 2023 getätigt bzw. Einnahmen möglichst im Jahr 2024 erzielt werden sollten.

GEWINNFREIBETRAG / INVESTITIONSFREIBETRAG

Gewinnfreibetrag

Als Abgeltung für die begünstigte Besteuerung des 13./14. Gehalts der Lohnsteuerpflichtigen steht allen einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen der Gewinnfreibetrag (GFB) unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu. Der GFB beträgt ab dem Jahr 2023 bis zu 15% des Gewinns, max. € 45.950 pro Jahr.
 

Gewinn in € %-Satz GFB GFB in € insgesamt €
bis 30.000 15% 4.500 4.500
30.000 – 175.000 13% 18.850 23.350
175.000 – 350.000 7% 12.250 35.000
350.000 – 580.000 4,5% 10.350 45.950
über 580.000 0% 0 45.950

 
Ein Grundfreibetrag von 15% von bis zu € 30.000 Gewinn steht Steuerpflichtigen automatisch zu (15% von € 30.000 = € 4.500). Für Gewinne über € 30.000 steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender (investitionsbedingter) GFB nur zu, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat. Als begünstigte Investitionen kommen ungebrauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren in Betracht, wie beispielsweise Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKW, Hardware und Gebäudeinvestitionen ab Fertigstellung. Ausgeschlossen sind PKW, Software und gebrauchte Wirtschaftsgüter. Auch bestimmte Wertpapiere können für die Geltendmachung eines investitionsbedingten GFB herangezogen werden. Das sind alle Anleihen sowie Anleihen- und Immobilienfonds, welche als Deckungswertpapiere für die Pensionsrückstellung zugelassen sind.

Diese Wertpapiere müssen ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre als Anlagevermögen gewidmet werden. Am einfachsten ist es nach wie vor, die für den investitionsbedingten GFB erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über € 30.000 durch den Kauf der begünstigten Wertpapiere zu erfüllen. Für den GFB angeschaffte Wertpapiere können jederzeit verpfändet werden. Um den GFB optimal zu nutzen, sollte etwa bis Mitte Dezember gemeinsam mit dem Steuerberater der erwartete steuerliche Jahresgewinn 2023 geschätzt und der voraussichtlich über € 4.500 (= Grundfreibetrag!) liegende Gewinnfreibetrag nach den oben dargestellten Stufen ermittelt und in entsprechender Höhe Wertpapiere gekauft werden. Die Wertpapiere müssen bis zum 31.12.2023 auf Ihrem Depot eingeliefert sein!

TIPP

Auch für selbständige Nebeneinkünfte (zB. aus einem Werk- oder freien Dienstvertrag), Bezüge eines selbständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführers oder Aufsichtsrats- und Stiftungsvorstandsvergütungen steht der GFB zu.

Hinweis: Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag (€ 4.500) zu.

Achtung: Beachten Sie, dass bei einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe der GFB nachversteuert werden muss, sofern die Mindestbehaltedauer von 4 Jahren nicht erfüllt ist. Bei einer Betriebsaufgabe auf Grund von höherer Gewalt (zB. Tod des Steuerpflichtigen ohne Übergang bzw. Fortführung des Betriebs im Rahmen der Erbfolge) oder infolge behördlichen Eingriffs unterbleibt eine Nachversteuerung.

Investitionsfreibetrag

Mit dem Wirtschaftsjahr 2023 wurde der neue Investitionsfreibetrag eingeführt. Der Investitionsfreibetrag führt zu einer zusätzlichen Abschreibung von 10% (bei klimafreundlichen Investitionen 15%) der Anschaffungskosten der Anlagegüter (für maximal € 1 Mio Anschaffungskosten pa.). Voraussetzung für die Geltendmachung des Investitionsfreibetrags ist, dass die entsprechenden Wirtschaftsgüter eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und einem inländischen Betrieb bzw einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind. Ausgenommen vom Investitionsfreibetrag sind folgende Wirtschaftsgüter:

  • Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht wird
  • Wirtschaftsgüter, für die ausdrücklich eine Sonderform der Abschreibung vorgesehen ist, ausgenommen KFZ mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter
  • Unkörperliche Wirtschaftsgüter (außer aus den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/LifeScience)
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder Speicherung fossiler Energieträger dienen

TIPP

Der Investitionsfreibetrag ist ein Wahlrecht, welches im Jahr der Anschaffung oder Herstellung mit der Steuererklärung ausgeübt werden muss. Da der Investitionsfreibetrag nicht gleichzeitig mit dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden kann, empfiehlt es sich, für jedes Wirtschaftsgut einen Vorteilhaftigkeitsvergleich anzustellen.

WAS SIE BEI DER STEUERPLANUNG FÜR 2023 BEACHTEN SOLLTEN

Gebäudeentnahme zum Buchwert

Entnahmen aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen sind grundsätzlich mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme zu bewerten. Dabei wurden bei Betriebsgebäuden regelmäßig stille Reserven aufgedeckt, welche im Entnahmezeitpunkt zu versteuern sind. Seit dem 1.7.2023 erfolgt die Entnahme von Betriebsgebäuden zum Buchwert und führt somit zu keiner Realisation der stillen Reserven. Dadurch entfällt eine unmittelbare steuerliche Auswirkung. In diesem Zusammenhang wird präzisiert, dass die Herstellerbefreiung nur dann gilt, wenn das Gebäude im Privatvermögen hergestellt wurde.

Selbst hergestellte Gebäude (im Betriebsvermögen) bleiben nach Entnahme ins Privatvermögen also steuerhängig. Durch die Neuregelung entfällt damit die dadurch obsolet gewordene Gebäudebegünstigung bei Betriebsaufgabe. Bei Betriebsaufgaben, die zur Besteuerung mit dem Hälftesteuersatz berechtigen (60. Lebensjahr vollendet oder Erwerbsunfähigkeit, etc.) dürfen aber auf Antrag die stillen Reserven des Gebäudes – unter Anwendung des Häftesteuersatzes – besteuert und damit das Gebäude steuerlich auf den gemeinen Wert aufgewertet werden (§ 24 Abs 6 EStG idF AbgÄG 2023).

ANMERKUNG: Nach einer steuerfreien Gebäudeentnahme ist es möglich, eine Veräußerung eines aus dem Betriebsvermögen entnommenen Gebäudes steuerfrei zu stellen, indem dieses nach der Entnahme und vor Veräußerung für 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz für den Steuerpflichtigen dient bzw. gedient hat.

SPENDEN AUS DEM BETRIEBSVERMÖGEN

Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen sind grundsätzlich bis maximal 10% des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Als Obergrenze gilt der Gewinn vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags. Damit derartige Spenden noch im Jahr 2023 abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens 31.12.2023 geleistet werden (für weitere Details siehe Ausführungen zu „Spenden als Sonderausgaben“).

Zusätzlich zu diesen Spenden sind als Betriebsausgaben auch Geld- und Sachspenden im Zusammenhang mit der Hilfestellung bei (nationalen und internationalen) Katastrophen (insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutschungs-, Vermurungs- und Lawinenschäden) absetzbar und zwar betragsmäßig unbegrenzt! Auch kriegerische Ereignisse, Terroranschläge oder sonstige humanitäre Katastrophen (zB. Seuchen, Hungersnöte, Flüchtlingskatastrophen) gelten als Katastrophenfall iSd EStG. Voraussetzung ist, dass sie als Werbung entsprechend vermarktet werden (zB. durch Erwähnung auf der Website oder in Werbeprospekten des Unternehmens).

TIPP

Steuerlich absetzbar sind auch Sponsorbeträge an diverse gemeinnützige, kulturelle, sportliche und ähnliche Institutionen (Oper, Museen, Sportvereine, etc.), wenn damit eine angemessene Gegenleistung in Form von Werbeleistungen verbunden ist. Bei derartigen Zahlungen handelt es sich dann nämlich nicht um Spenden, sondern um echten Werbeaufwand.

VORTEILE DER E-MOBILITÄT

Investitionen in die Elektromobilität wurden im Jahr 2023 durch die Einführung des Investitionsfreibetrags attraktiver gemacht. Obwohl die betrieblichen Förderungen für den Ankauf von E-PKWs auf soziale Einrichtungen, Fahrschulen, ECarsharing und E-Taxis eingeschränkt wurde, sind Elektrofahrzeuge steuerlich immer noch dem Verbrennungsmotor vorzuziehen. Folgende Vorteile können die Elektrofahrzeuge (CO2-Emissionswert von 0 g/km) gegenüber den herkömmlichen, mit Verbrennungsmotoren betriebenen Fahrzeugen für sich verbuchen:

Vorsteuerabzugsfähigkeit: Der volle Vorsteuerabzug steht allerdings nur bei Anschaffungskosten des PKW bzw des Kraftrads bis maximal € 40.000 brutto zu. Zwischen € 40.000 und € 80.000 brutto gibt es einen aliquoten Vorsteuerabzug. Kostet das Elektroauto mehr als € 80.000 brutto, so steht kein Vorsteuerabzug zu.

Achtung: Hybridfahrzeuge sind nicht von den Begünstigungen der reinen Elektroautos umfasst.

Die laufenden Kosten wie zB. Stromkosten und die Kosten für Stromabgabestellen sind unabhängig von den Anschaffungskosten voll vorsteuerabzugsfähig.

E-Mobilitätsförderung: Im Jahr 2023 wird die Förderung für die Anschaffung von Elektro-PKW für Betriebe nur noch für soziale Einrichtungen, Fahrschulen, E-Carsharing und E-Taxis angeboten. Die Förderung beträgt € 1.000. Für Private beträgt die Förderung bis zu € 3.000, maximal jedoch 50% der Anschaffungskosten. Hybridfahrzeuge werden nicht gefördert. Des Weiteren wird die E-Ladeinfrastruktur (zB. Wallbox, intelligente Ladekabel) ebenfalls gefördert (sowohl privat als auch betrieblich).

Achtung: Die E-Mobilitätsförderung wird nur gewährt, wenn der Brutto-Listenpreis (Basismodell ohne Sonderausstattung) des PKW € 60.000 nicht überschreitet.

Degressive Abschreibung: Elektrofahrzeuge mit einem Emissionswert von 0 g/km genießen die Vorteile der degressiven Abschreibung (siehe Punkt 1.1)

Keine NoVA: Da die NoVA anhand des CO2-Ausstoßes berechnet wird, sind Elektrofahrzeuge mit einem Emissionswert von 0 g/km gänzlich davon befreit.

Kein Sachbezug: Für Mitarbeiter, die das arbeitgebereigene Elektroauto privat nutzen dürfen, fällt kein Sachbezug an.

Keine motorbezogene Versicherungssteuer: reine Elektrofahrzeuge sind von der motorbezogenen Versicherungssteuer gänzlich befreit.

Investitionsfreibetrag: Möglichkeit zur Inanspruchnahme von 15% der Anschaffungskosten.

TIPPS FÜR KLEINUNTERNEHMER

Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer

Unternehmer mit einem Jahres-Nettoumsatz von bis zu € 35.000 sind umsatzsteuerlich Kleinunternehmer und damit von der Umsatzsteuer befreit. Je nach anzuwendendem Umsatzsteuersatz entspricht dies einem Bruttoumsatz (inkl USt.) von € 38.500 (bei nur 10%igen Umsätzen, wie zB. Wohnungsvermietung) bis € 42.000 (bei nur 20%igen Umsätzen). Von der Berechnung der Kleinunternehmergrenze ausgenommen sind bestimmte steuerfreie Umsätze wie zB. aus ärztlicher Tätigkeit oder als Aufsichtsrat. Ebenfalls von der Berechnung der Kleinunternehmergrenze ausgenommen sind Umsätze, die im Rahmen des EU-OSS (OneStopShop – Versandhandel) erklärt werden. Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Überdies geht der Vorsteuerabzug für alle mit diesen Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben verloren.

Umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer, die sich mit ihrem Umsatz knapp an der Kleinunternehmergrenze bewegen, sollten rechtzeitig überprüfen, ob sie die Umsatzgrenze von netto € 35.000 im laufenden Jahr noch überschreiten werden. Eine einmalige Überschreitung um 15% innerhalb von 5 Jahren ist unschädlich. Wird die Grenze überschritten, müssen bei Leistungen an Unternehmer allenfalls noch im Jahr 2023 korrigierte Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden. Bei Leistungen an Nichtunternehmer ist erfahrungsgemäß eine Rechnungskorrektur schwer möglich, weshalb die dann geschuldete Umsatzsteuer aus dem Brutto-Einnahmenbetrag herausgerechnet werden muss.

In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer zu verzichten (etwa um dadurch in den Genuss des Vorsteuerabzugs für die mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben, zB. Investitionen, zu kommen). Der Verzicht wird vor allem dann leichter fallen, wenn die Kunden ohnedies weitaus überwiegend wiederum vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer sind.

TIPP

Ein Kleinunternehmer kann bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheids schriftlich gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Der Verzicht bindet den Unternehmer allerdings für fünf Jahre!

Kleinunternehmerpauschalierung für Einnahmen-Ausgaben Rechner

Bei selbständiger oder gewerblicher Tätigkeit kann der Gewinn pauschal ermittelt werden, wenn die umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmerregelung anwendbar ist oder nur deswegen nicht anwendbar ist, weil die Umsatzgrenze um nicht mehr als € 5.000 überschritten wurde. Die Kleinunternehmerpauschalierung ist auch dann anwendbar, wenn eine andere unechte Umsatzsteuerbefreiung der umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmerregelung vorgeht (zB. Ärzte oder Versicherungsvertreter). Ausgenommen sind aber Einkünfte als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied und Stiftungsvorstand. Bei der Gewinnermittlung sind dabei die Betriebsausgaben pauschal mit 45% bzw. 20% bei Dienstleistungsbetrieben anzusetzen. Daneben können nur noch Sozialversicherungsbeiträge, das Arbeitsplatzpauschale sowie das 50%ige Pauschale für betrieblich genutzte Netzkarten für Massenbeförderungsmittel abgezogen werden. Der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages steht ebenfalls zu.

TIPP

Da bei nebenberuflichen Einkünften (zB. Vortragstätigkeit, Autorenhonorare) sehr oft ohnehin nur geringe Betriebsausgaben anfallen, kann die Inanspruchnahme der Pauschalierung interessant werden.

„KLEINUNTERNEHMER“- GSVG-BEFREIUNG BIS 31.12.2023 BEANTRAGEN

Gewerbetreibende und Ärzte (Zahnärzte) können bis spätestens 31.12.2023 rückwirkend für das laufende Jahr die Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG (Ärzte nur Pensionsversicherung) beantragen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte 2023 maximal € 6.010,92 und der Jahresumsatz 2023 maximal € 35.000 aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten betragen werden. Antragsberechtigt sind

  • Jungunternehmer (maximal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten fünf Jahren), die das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie
  • Männer und Frauen, die das 57. Lebensjahr (nicht aber das 60. Lebensjahr) vollendet haben, wenn sie in den letzten fünf Jahren die maßgeblichen Umsatz- und Einkunftsgrenzen nicht überschritten haben.

Die Befreiung kann auch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehungszeit beantragt werden, wenn die monatlichen Einkünfte maximal € 500,91 und der monatliche Umsatz maximal € 2.916,67 betragen.

TIPP

Der Antrag für 2023 muss spätestens am 31.12.2023 bei der SVS einlangen. Wurden im Jahr 2023 bereits Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen, gilt die Befreiung von KV-Beiträgen erst ab Einlangen des Antrags.

ARBEITSPLATZPAUSCHALE UND NETZKARTE FÜR SELBSTSTÄNDIGE

Das Arbeitsplatzpauschale steht für Aufwendungen aus der (teilweise) betrieblichen Nutzung der eigenen Wohnung zu, wenn kein anderer Raum für die betriebliche Tätigkeit zur Verfügung steht. Es wird zwischen dem „großen“ und dem „kleinen“ Pauschale unterschieden:

  • € 1.200 pro Jahr stehen zu, wenn keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als € 11.000 erzielt werden, für die außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht.
  • € 300 pro Jahr stehen zu, wenn die anderen Aktiveinkünfte mehr als € 11.000 betragen. Daneben sind Aufwendungen für ergonomisches Mobiliar abzugsfähig (ebenfalls max. € 300 pro Jahr).

Seit 2023 können Selbstständige ohne Aufzeichnung der Trennung in betriebliche und private Fahrten 50% der Ausgaben für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel pauschal als Betriebsausgabe absetzen, sofern diese auch für betriebliche Fahrten glaubhaft verwendet werden. Der Pauschalbetrag kann auch bei der Basispauschalierung oder der Kleinunternehmerpauschalierung als zusätzliche Betriebsausgabe berücksichtigt werden.

HINWEIS zur Umsatzsteuer: Es sind 50% der Bruttokosten als Betriebsausgabe anzusetzen, da für den Vorsteuerabzug die tatsächliche unternehmerische Nutzung nachgewiesen werden müsste.

ENDE DER AUFBEWAHRUNG FÜR UNTERLAGEN AUS 2016

Zum 31.12.2023 läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege etc. des Jahres 2016 aus. Diese können daher ab 1.1.2024 vernichtet werden. Beachten Sie aber, dass Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen Beschwerdeverfahren (lt. BAO) oder für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren (lt. UGB), in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind.

Für Grundstücke, die ab dem 1.4.2012 erstmals unternehmerisch genutzt werden, gilt im Falle einer Änderung der Verhältnisse, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblich waren, ein Berichtigungszeitraum für die Vorsteuer von 20 Jahren. Die Aufbewahrungsfrist für Unterlagen derartiger Grundstücke beträgt 22 Jahre.

HINWEIS: verlängerte Aufbewahrungsfrist aller Unterlagen, Belege und Arbeitszeitaufzeichnungen in Zusammenhang mit:

  • Kurzarbeit: 10 Jahre ab Ende des Jahres der letzten Auszahlung der gesamten Förderung
  • Investitionsprämie: 10 Jahre ab Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung
  • Energiekostenzuschüsse: 10 Jahre ab Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung
  • COFAG-Förderbedingungen: 7 Jahre

TIPP

Unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen sollten Sie als Privatperson sämtliche Belege im Zusammenhang mit Grundstücken aufbewahren. Dazu zählen neben dem Kaufvertrag vor allem auch die Belege über Anschaffungsnebenkosten (zB. Anwalts- und Notarkosten, Grunderwerbsteuer, Schätzkosten) sowie über alle nach dem Kauf durchgeführten Investitionen. All diese Kosten erhöhen bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns die tatsächlichen Anschaffungskosten und reduzieren damit den steuerpflichtigen Gewinn.

Auf jeden Fall platzsparender ist eine elektronische Archivierung aller Buchhaltungsunterlagen. In diesem Fall ist darauf zu achten, dass die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist.

 

STEUERTIPPS FÜR ARBEITGEBER & MITARBEITER

„Mehr Netto vom Brutto“ könnte das Motto lauten, wenn Sie in Hinblick auf einen Teuerungsausgleich überlegen, Ihren Mitarbeitern noch steuerfrei etwas zukommen zu lassen.

ZUKUNFTSSICHERUNG FÜR DIENSTNEHMER BIS € 300 STEUERFREI

Die Bezahlung von Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen (einschließlich Zeichnung eines Pensions-Investmentfonds) durch den Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern ist bis zu € 300 pro Jahr und Arbeitnehmer nach wie vor steuerfrei.

ACHTUNG: Wenn die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage noch nicht überschritten ist, besteht für die Zahlungen, wenn sie aus einer Bezugsumwandlung stammen, Sozialversicherungspflicht.

MITARBEITERBETEILIGUNGEN UND TEUERUNGSPRÄMIE

Mitarbeiterbeteiligung

Für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen besteht ein Freibetrag pro Mitarbeiter und Jahr von € 3.000. Der Vorteil muss allen Mitarbeitern oder einer bestimmten Gruppe von ihnen zukommen; die Beteiligung muss vom Mitarbeiter länger als 5 Jahre gehalten werden. Nach Ansicht des VwGH stellen auch die Angehörigen des Managements eine begünstigungsfähige Gruppe dar.

Mitarbeitergewinnbeteiligung und Teuerungsprämie

Seit dem 1.1.2022 besteht die Möglichkeit, aktive Mitarbeiter am Vorjahreserfolg des Unternehmens bis zu € 3.000 steuerfrei zu beteiligen. Alternativ kann noch im Jahr 2023 eine steuerfreie Teuerungsprämie von bis zu € 3.000 an Mitarbeiter ausbezahlt werden. Die wichtigsten Unterschiede haben wir gegenübergestellt:

  Teuerungsprämie MA-Gewinnbeteiligung
Begünstigte Prämienhöhe € 2.000 pro Jahr pro MA, ohne Voraussetzungen; zusätzlich € 1.000 bei einer lohngestaltenden Vorschrift € 3.000 pro Jahr pro MA
Abgabenrechtliche Befreiungen Lohnsteuer, Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie Sozialversicherungsbeiträge Lohnsteuer
Mitarbeitergruppen keine MA-Gruppen Gewinnbeteiligung muss an Mitarbeitergruppen mit objektiven, nachvollziehbaren Kriterien erfolgen
Unternehmensgewinn kein Gewinn erforderlich Prämienhöhe mit dem Vorjahres-EBIT gedeckelt
Ersetzt „normale“ Prämien  Nein, es muss sich um zusätzliche Zahlungen handeln  Ja, bei Vorliegen aller Voraussetzungen

TIPP

In aller Regel wird für den Arbeitgeber die Teuerungsprämie im Jahr 2023 das präferierte Instrument sein. Soll dem Mitarbeiter eine Teuerungsprämie zugewendet werden, so achten Sie darauf, dass diese spätestens mit der Dezember-Lohnabrechnung ausbezahlt wird.

WEIHNACHTSGESCHENKE BIS € 186 STEUERFREI

(Weihnachts-)Geschenke an Mitarbeiter sind innerhalb eines Freibetrages von € 186 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (zB. Warengutscheine, Goldmünzen). Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig.

ACHTUNG: Wenn die Geschenke an Dienstnehmer über bloße Aufmerksamkeiten (zB. Bücher, CDs, Blumen) hinausgehen, besteht auch Umsatzsteuerpflicht (sofern dafür ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte).

BETRIEBSVERANSTALTUNGEN BIS € 365 STEUERFREI

Für eine Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB. Betriebsausflug, Weihnachtsfeier, Teammeetings) steht pro Mitarbeiter und Jahr ein steuerfreier Betrag von € 365 zur Verfügung. Dabei gilt, dass alle Betriebsveranstaltungen des gesamten Jahres zusammengerechnet werden. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.

SACHZUWENDUNGEN ANLÄSSLICH EINES DIENST- ODER FIRMENJUBILÄUMS BIS € 186 STEUERFREI

Sachzuwendungen an Mitarbeiter, die anlässlich eines Firmenoder Dienstjubiläums gewährt werden, sind bis € 186 pro Person und Jahr steuerfrei.

KINDERBETREUUNGSKOSTEN: € 1.000 ZUSCHUSS DES ARBEITGEBERS STEUERFREI

Leistet der Arbeitgeber für alle oder bestimmte Gruppen seiner Mitarbeiter einen Zuschuss für die Kinderbetreuung, dann ist dieser Zuschuss bis zu einem Betrag von € 1.000 jährlich pro Kind bis zum zehnten Lebensjahr von Lohnsteuer und SVBeiträgen befreit. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitnehmer für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag gewährt wird. Der Zuschuss darf nicht an den Arbeitnehmer, sondern muss direkt an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung (zB. Kindergarten), an eine pädagogisch qualifizierte Person oder in Form eines Gutscheins einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung geleistet werden.

STEUERFREIES JOBTICKET BZW KLIMATICKET

Zur Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel können die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel (“Jobticket”) auch dann steuerfrei vom Arbeitgeber übernommen werden, wenn das Ticket zumindest am Wohnort oder am Arbeitsort gültig ist. Unter das Jobticket fällt auch das sog „Klimaticket“ (auch als 1-2-3-Ticket bekannt).

Die Zurverfügungstellung ist durch gänzliche oder teilweise Kostenübernahme möglich. Die Verlängerung von Tickets, insbesondere von Jahreskarten, stellt einen Ticketerwerb dar. Wird das Jobticket allerdings anstatt des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns zur Verfügung gestellt, dann liegt eine nicht begünstigte, steuerpflichtige Gehaltsumwandlung vor.

HOMEOFFICE

Als Abgeltung der Mehrkosten seiner Mitarbeiter im Homeoffice kann der Arbeitgeber für maximal 100 Tage pro Kalenderjahr bis zu € 3 pro Homeoffice-Tag (= € 300 pro Jahr) steuerfrei ausbezahlen. Für die Berücksichtigung dieses HomeofficePauschales muss die berufliche Tätigkeit auf Grund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung (= HomeofficeVereinbarung) in der Wohnung des Arbeitnehmers ausgeübt werden.

Um die Homeoffice-Tage belegen zu können, hat der Arbeitgeber eine Aufzeichnungspflicht dieser Tage. Die Anzahl der Homeoffice-Tage muss im Lohnkonto und im Lohnzettel (L16) angeführt werden.

Wird das Homeoffice-Pauschale nicht bis zur maximalen Höhe vom Arbeitgeber ausgeschöpft, kann der Arbeitnehmer den Differenzbetrag bei seiner Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend machen.

TIPP

Herr Fritz arbeitet 100 Tage ausschließlich in seiner Wohnung im Homeoffice. Sein Arbeitgeber bezahlt ihm pro Homeoffice-Tag € 2, in Summe also € 200. In der Steuererklärung kann Herr Fritz den nicht ausgeschöpften Betrag von € 100 zusätzlich als Werbungskosten geltend machen. Der Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Maximalbetrag (€ 3 x 100 = € 300) und dem vom Arbeitgeber erhaltenen Betrag in Höhe von € 200.

Digitale Arbeitsmittel sowie das (Mobil)Telefon, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für Zwecke des Homeoffice zur Verfügung gestellt werden, stellen auch bei teilweiser privater Nutzung keinen steuerpflichtigen Sachbezug dar.

Zusätzlich dazu können Arbeitnehmer Ausgaben für die ergonomische Einrichtung ihres häuslichen Arbeitsplatzes außerhalb eines Arbeitszimmers zusätzlich (zB. Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu einem Betrag von € 300 im Kalenderjahr 2023 als Werbungskosten geltend machen. Die Voraussetzung dafür ist allerdings, dass zumindest 26 Tage im Homeoffice gearbeitet wurde.

Hat ein Arbeitnehmer neben den ergonomischen Einrichtungen und dem Homeoffice-Pauschale zusätzlich ausschließlich beruflich veranlasste Arbeitsmittel angeschafft, so können diese wie bisher als Werbungskosten geltend gemacht werden. Bei digitalen Arbeitsmitteln erfolgt allerdings eine Gegenrechnung mit dem Homeoffice-Pauschale.

PAUSCHALE REISEAUFWANDSENTSCHÄDIGUNGEN

Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (zB. Trainer, Masseure), die von gemeinnützigen Sportvereinen ausgezahlt werden, sind im Jahr 2023 bis zu € 120 pro Einsatztag, höchstens aber € 720 pro Kalendermonat der Tätigkeit steuerfrei und beitragsfrei.

ACHTUNG: Es wurde eine jährliche Meldepflicht für die auszahlenden Vereine eingeführt. Für jeden Sportler, Schiedsrichter, Betreuer, dem für eine nichtselbständige Tätigkeit steuerfrei pauschale Reiseaufwendungen ausbezahlt worden sind, hat der Verein bis Ende Februar des Folgejahres eine Meldung an das Finanzamt zu schicken (erstmals bis 29.2.2024 für das Jahr 2023).

 

STEUERTIPPS FÜR ARBEITNEHMER

WERBUNGSKOSTEN NOCH VOR DEM 31.12.2023 BEZAHLEN

Werbungskosten müssen bis zum 31.12.2023 bezahlt werden, damit sie 2023 noch von der Steuer abgesetzt werden können. Denken Sie dabei insbesondere an Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen, etc, samt allen damit verbundenen Nebenkosten wie Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand), Familienheimfahrten, Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, Telefonspesen, Fachliteratur, beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge etc. Auch 2023 geleistete Vorauszahlungen für derartige Kosten können noch 2023 abgesetzt werden. Ausbildungskosten, wenn sie mit der beruflichen oder einer verwandten Tätigkeit in Zusammenhang stehen, und Kosten der Umschulung können ebenso als Werbungskosten geltend gemacht werden.

TIPP

Aufwendungen für Arbeitsmittel können als Werbungskosten abgesetzt werden, wobei die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter zu beachten ist. Wenn Sie privat einen Computer anschaffen, den Sie für berufliche Zwecke benötigen, kann er im Jahr 2023 insoweit die Anschaffungskosten € 1.000 nicht übersteigen – sofort abgeschrieben werden. Denken Sie daran, dass die Finanzverwaltung davon ausgeht, dass dieser Computer auch privat genutzt werden kann, und ohne Nachweis ein Privatanteil von 40% auszuscheiden ist.

ARBEITNEHMERVERANLAGUNG 2018 SOWIE RÜCKZAHLUNG VON ZU UNRECHT EINBEHALTENER LOHNSTEUER DES JAHRES 2018 BEANTRAGEN

Wer zwecks Geltendmachung von Steuervorteilen, wie

  • Steuerrefundierung bei schwankenden Bezügen (Jahresausgleichseffekt);
  • Geltendmachung von Werbungskosten, Pendlerpauschale und Pendlereuro, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen;
  • Verlusten aus anderen Einkünften, zB Vermietungseinkünften;
  • Geltendmachung von Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrag bzw des Mehrkindzuschlags;
  • Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrags;
  • Gutschrift von Negativsteuern

eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen will, hat dafür 5 Jahre Zeit.

HINWEIS: Am 31.12.2023 endet daher die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2018.

Hat ein Dienstgeber im Jahr 2018 von den Gehaltsbezügen eines Arbeitnehmers zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten, kann dieser bis spätestens 31.12.2023 beim Finanzamt einen Rückzahlungsantrag stellen.

 

STEUERTIPPS FÜR ALLE STEUERPFLICHTIGEN

SONDERAUSGABEN NOCH 2023 BEZAHLEN

Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten und freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung

Ohne Betragsbegrenzung und unabhängig vom Einkommen sind etwa Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensions¬versicherung absetzbar. Einmalzahlungen können auf Antrag auf 10 Jahre verteilt als Sonderausgabe abgesetzt werden.

Renten, Steuerberatungskosten und Kirchenbeitrag

Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind bestimmte Renten (zB. Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen, vom Erben zu bezahlende Rentenlegate) sowie Steuer-beratungskosten. Kirchenbeiträge (auch wenn sie an vergleichbare Religionsgesellschaften in der EU/EWR bezahlt werden) sind mit einem jährlichen Höchstbetrag von € 400 absetzbar.

Spenden als Sonderausgaben

Folgende Spenden können steuerlich als Sonderausgaben/ Betriebsausgaben abgesetzt werden:

  • Spenden für Forschungsaufgaben oder der Erwachsenenbildung dienende Lehraufgaben an bestimmte Einrichtungen sowie Spenden an bestimmte, im Gesetz taxativ aufgezählte Organisationen, wie zB Museen, Bundesdenkmalamt und Behindertensportdachverbände.
  • Spenden für mildtätige Zwecke, für die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern und für die Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen.
  • Spenden an Organisationen, die sich dem Umwelt-, Naturund Artenschutz widmen, Tierheime, freiwillige Feuerwehren, Landesfeuerwehrverbände und die Internationale AntiKorruptions-Akademie (IACA), allgemein zugängliche Präsentation von Kunstwerken etc.

Die meisten begünstigten Spendenempfänger müssen sich beim Finanzamt registrieren lassen und werden auf der Homepage des BMF (bmf.gv.at/Service/allg/spenden) veröffentlicht. Bestimmte österreichische Museen, das Bundesdenkmalamt, Universitäten und ähnliche Institutionen sowie die freiwilligen Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände sind von der Registrierung ausgenommen.

TIPP

Spenden, Kirchenbeiträge oder Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung oder für den Nachkauf von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung werden für das Jahr 2023 nur mehr auf Grund der elektronisch übermittelten Daten der Empfängerorganisationen bei Ihrer (Arbeitnehmer) Veranlagung berücksichtigt.

Die Spenden an alle begünstigten Spendenempfänger sind innerhalb folgender Grenzen absetzbar:

  • Als Betriebsausgaben können Spenden bis zu 10% des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres abgezogen werden.
  • Als Sonderausgaben absetzbare private Spenden sind mit 10% des aktuellen Jahreseinkommens begrenzt, wobei schon abgezogene betriebliche Spenden auf diese Grenze angerechnet werden.

Öko-Sonderausgabenpauschale

Seit dem Jahr 2022 sind die Ausgaben für die thermische Sanierung von Gebäuden und der Ersatz von fossilen durch klimafreundlichere Heizsystemen begünstigt.

Wurden Kosten für die thermische Sanierung von € 4.000 bzw. von € 2.000 bei Heizkesseltausch (nach Abzug aller Förderungen) überschritten, so steht im Jahr 2023 das Öko-Sonderausgabenpauschale von € 800 bzw von € 400 zu. Die restlichen Aufwendungen werden auf die kommenden 4 Jahre aufgeteilt. Dieses spezielle Sonderausgabenpauschale kann im Jahr 2023 allerdings nur dann geltend gemacht werden, wenn der zu Grunde liegende Förderantrag noch im Jahr 2023 eingebracht wird.

AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN NOCH 2023 BEZAHLEN

Voraussetzung für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist, dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die durch die Behandlung eine Linderung oder Heilung erfährt. Zu den abzugsfähigen Kosten zählen Kosten für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung, Ausgaben für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte und Aufwendungen für Heilbehelfe wie Zahnersatz, Sehbehelfe einschließlich Laserbehandlung zur Verbesserung der Sehfähigkeit, Hörgeräte, Prothesen, Gehhilfen und Bruchbänder. Steuerwirksam werden solche Ausgaben erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt (der maximal 12% des Einkommens beträgt) übersteigen.

TIPP

Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (zB. Behinderungen, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) sind ohne Kürzung um einen Selbstbehalt absetzbar. Bedingt durch das vermehrte Auftreten von Unwettern im Jahr 2023 sind außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit Katastrophenschäden besonders zu beachten. Zu Katastrophenschäden zählen Kosten für die Beseitigung unmittelbarer Katastrophenschäden, die Kosten für Reparatur und Sanierung von beschädigten Gegenständen sowie Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände.

TIPP

Krankheitskosten sind grundsätzlich von der erkrankten Person selbst zu tragen, wobei der erkrankten Person ein steuerfreies Existenzminimum von € 11.693 bleiben muss. Daher können Krankheitskosten vom (Ehe-)Partner übernommen und abgesetzt werden, wenn ohne Übernahme der Kosten das Einkommen des erkrankten (Ehe-)Partners unter das steuerliche Existenzminimum fallen würde.

WERTPAPIERVERLUSTE REALISIEREN

Für Gewinne von Verkäufen von sogenanntem „Neuvermögen“ im Jahr 2023 fällt die Wertpapiergewinnsteuer von 27,5% an. Zum „Neuvermögen“ zählen alle seit dem 1.1.2011 erworbenen Aktien und Investmentfonds sowie alle anderen ab dem 1.4.2012 entgeltlich erworbenen Kapitalanlagen (insbesondere Anleihen, Derivate). Seit dem Jahr 2023 zählen auch erworbene Kryptowährungen, welche nach dem 31.3.2021 erworben wurden, zum „Neuvermögen“. Erträgnisse daraus sind mit Erträgen anderer Kapitalanlagen verrechenbar.

TIPP

Verluste aus der Veräußerung dieser dem „Neuvermögen“ zuzurechnenden Kapitalanlagen können nicht nur mit Veräußerungsgewinnen, sondern auch mit Dividenden und Zinsen aus Anleihen (nicht jedoch mit zB. Sparbuchzinsen) ausgeglichen werden.

TIPP

Wenn Sie bei verschiedenen Banken Wertpapierdepots oder zB. mit Ihrer Ehefrau ein Gemeinschaftsdepot haben, müssen Sie Bescheinigungen über den Verlustausgleich anfordern. Im Rahmen der Steuererklärungen können Sie dann eventuell bei einem Wertpapierdepot nicht verwertete Verluste mit den positiven Einkünften aus dem anderen Wertpapierdepot ausgleichen.

AUS DER LOHNVERRECHNUNG: DAUERBRENNPUNKT GPLB PRÜFUNG

Unsere Erfahrung in letzter Zeit hat gezeigt, dass es bei sogenannten Sachbezügen immer öfter zu Nachforderungen kommt:

Sachbezug PKW

Werden Kraftfahrzeuge aus dem Betriebsvermögen auch privat genutzt, sei es vom Geschäftsführer oder vom Dienstnehmer, ist ein Sachbezug anzusetzen, dabei reicht schon die Möglichkeit zur privaten Verwendung aus.

Wird das Fahrzeug ausschließlich betrieblich genutzt, muss diese Tatsache belegt und bewiesen werden. Dazu sollte ein schriftliches Verbot zur Privatnutzung vorliegen und es muss in jedem Fall ein lückenloses Fahrtenbuch geführt werden.

Wird das Fahrzeug hingegen auch privat verwendet – dazu zählen auch Fahrten Wohnung-Betrieb – ist zwingend ein Sachbezug anzusetzen.

Für die Ansetzung eines halben Sachbezuges (privat gefahrenen Kilometer max. 6000 km pro Jahr) muss unbedingt ein lückenloses Fahrtenbuch geführt werden.

Sachbezug Elektrofahrzeuge

Momentan ist für elektrisch betriebene und somit emissionsfreie Kraftfahrzeuge ein Sachbezug von Null anzusetzen.

Allerdings kann sich ein Sachbezug für Kostenzuschüsse im Bereich zur Errichtung von e-Ladestationen oder bei Zuschüssen für das Laden von e-Autos ergeben.

Sachbezug Wohnung

Kann eine vom Betrieb zur Verfügung gestellte Wohnung kostenfrei genutzt werden, muss hierfür ein Sachbezug angesetzt werden.

ACHTUNG: Das kann auch zum Thema bei Wohnungen bis zu 30m² im Saisonbereich werden, da sich Dienstnehmer immer öfter dort zum Hauptwohnsitz anmelden und die Wohnung dauerhaft genutzt wird – diese Konstellation führt daher auch zu einem Sachbezug von Kleinstwohnungen.

WICHTIG: Zeitaufzeichnungen für alle Dienstnehmer sind mittlerweile bei jeder Prüfung vorzulegen, bitte daher unbedingt zeitnahe und lückenlose Aufzeichnungen führen!!

Bitte wenden Sie sich gerne an unsere Spezialisten in der Lohnverrechnung der WINNER Steuerberatung KG und stellen Sie so sicher, dass Sie rechtlich auf einem sicheren Weg sind.

WINNER INTERN

NEUE MITARBEITER:INNEN IN UNSERER KANZLEI

Im Verlauf des Jahres 2023 konnten wir sechs qualifizierte und engagierte Mitarbeiter:innen in unserem Team willkommen heißen, die dazu beitragen werden, unser Service und unseren Betrieb weiter zu verbessern.

Hier sind einige kurze Vorstellungen unserer neuen Teammitglieder

Im Jänner hat Christoph Burgschwaiger als Quereinsteiger in der Personalverrechnung begonnen und bereits im November die Personalverrechnerprüfung mit Bravour gemeistert. Dazu darf ich noch einmal herzlich gratulieren, wir freuen uns, dass sich Christoph in sein neues Aufgabengebiet so gut eingearbeitet hat und wir einen wertvollen Mitarbeiter gewonnen haben.

Mit viel Erfahrung und Fachwissen haben im Juli Elisabeth Raminger und im August Maria Ebser bei uns ihr Dienstverhältnis begonnen. Elisabeth Raminger ist eine erfahrene Buchhalterin und verfügt über jahrelange Expertise aus ihrer Tätigkeit bei der Steuerberatungskanzlei des pensionierten und von uns sehr geschätzten Kollegen Christian Moser. Maria Ebser ist geprüfte Bilanzbuchhalterin und verfügt über profundes Fachwissen und über eine erfolgreiche Ausbildung zum Master in Taxmanagement am FH Campus Wien. Beide Mitarbeiterinnen unterstützen unser Team in Saalfelden und sind eine große fachliche Stütze unseres Unternehmens.

Mit Anfang August hat nach Ihrem Schulabschluss Anna-Lena Jankulik aus Schüttdorf bei uns in der Buchhaltungsabteilung zu arbeiten begonnen. Ebenso ist als Quereinsteigerin, jedoch mit absolvierter Ausbildung im Bereich der Buchhaltung mit 1. September Christine Gruber aus Thumersbach in unser Unternehmen eingetreten. Beide Kolleginnen unterstützen tatkräftig unser Buchhaltungsteam in Zell am See.

Mitte Oktober hat Johanna Zach aus Schüttdorf ihren Dienst angetreten, Johanna absolviert momentan die Ausbildung zur Buchhalterin, unterstützt daher unser Team in der Buchhaltung und wird auch unserer Verwaltung unter die Arme greifen.

Ich wünsche Christoph, Elisabeth, Maria, Anna-Lena, Christine und Johanna einen guten Start in unserem Unternehmen, viel Freude an der verantwortungsvollen Tätigkeit und ein angenehmes und erfüllendes Arbeiten in unserem Team. Ich bin sehr zuversichtlich, dass sie eine lange und erfolgreiche Karriere bei uns haben werden.

Neben ständigem Nachwuchs an Mitarbeiter:innen ist für den Erfolg und den gesicherten Fortbestand unseres Unternehmens auch die laufende Aus- und Fortbildung aller Kanzleizugehörigen wichtiger Bestandteil. Wir investieren jährlich über € 40.000,- in Fachkurse, Prüfungen und Fachliteratur für unsere Mitarbeiter:innen und Berufsangehörigen, zum Vorteil der Qualität unserer Kanzlei und der Ihnen angebotenen Dienstleistungen.

Allen Mitarbeiter:innen, die im letzten Jahr Fachprüfungen oder Teilabschnitte Ihrer Ausbildungen bestanden haben, darf ich auch an dieser Stelle noch einmal herzlich dazu gratulieren. Ich unterstütze jede facheinschlägige Ausbildung sehr gerne, da diese nicht nur der Qualität unseres Betriebes nutzt, sondern – und vor allem – für die persönliche Entwicklung und die Karriere ein wichtiger Baustein ist.

 

EDITORIAL

Werte Klientinnen und Klienten, liebe Leserinnen und Leser!

Am 1. Dezember 1932, also fast genau vor 90 Jahren, hat mein Großvater Wilhelm Winner in Bruck (damals noch Bruck im Pinzgau – die Großglocknerstraße war noch nicht erbaut) den Grundstein für unsere Kanzlei gelegt und ein Büro für „Buchhaltungs-, Organisations- und Vervielfältigungsarbeiten“ gegründet. Das Berufsbild des Steuerberaters hat es in Österreich noch nicht gegeben. Mein Opa hat auf dem Gebiet des Rechnungswesen und der Beratung in kaufmännischen Angelegenheiten Pionierarbeit im Pinzgau und den benachbarten Bezirken geleistet.

 

Buero Grossvater Konzession Werbeschreiben 1932

 

Die Gründung unserer Kanzlei vor neunzig Jahren, in einer Zeit, in der die Weltwirtschaft am Boden lag, die von einer der schwersten Wirtschaftskrisen mit Rezession und hoher Arbeitslosigkeit heimgesucht wurde und von höchst unsicheren Zukunftsperspektiven gekennzeichnet war, gebührt höchste Anerkennung.

In seinem ersten Werbeschreiben (Bild oben rechts), sozusagen die Erstausgabe dieser Steuerberater-Info, schrieb mein Großvater:

Werbeschreiben Ausschnitt

Wie modern und zeitlos die damaligen Ansichten sind, verblüfft immer wieder.

Den Schritt in die Selbständigkeit hat mein Opa sicher gut überlegt, er musste vor allem auch aus hehren Motiven wie Mut, Zuversicht, Veränderung und letztendlich doch positiven Zukunftsperspektiven geprägt gewesen sein. Die Auswirkungen der dunklen Wolken, die über Europa aufzogen und in der Nazi-Diktatur und den Schrecken des II. Weltkrieges endeten, konnte vor 90 Jahren kaum jemand voraussehen.

Auch wenn die damaligen politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen durchwegs andere als heute waren, so leben auch wir momentan in einer unsicheren Zeit. Die Herausforderungen der letzten Jahre wurden verstärkt durch die hohe Inflation, die Energiepreissteigerungen und die Vorzeichen einer nahenden Rezession. Es sind Zeiten des Umbruchs, einer sich ändernden Weltordnung und eine Phase des Wandels, die Veränderungen bringen wird.

Angst ist hier meines Erachtens fehl am Platz, wir sollten die Chancen für ein besseres und nachhaltigeres Wirtschaften nutzen, die Sorgen ernst nehmen aber nicht in Pessimismus verfallen. Vielleicht sind es gerade die Werte und Motive, die meinen Opa bewogen haben, sich 1932 selbständig zu machen, jene Werte, die uns heute Zuversicht und Optimismus geben sollen. Ich bin im guten Glauben, dass wir gemeinsam die großen Herausforderungen meistern werden, die vor uns stehen.

Mein Dank gilt heuer wieder besonders unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nach wie vor mit den Auswirkungen der wirtschaftlichen COVID-Hilfsmaßnahmen gefordert und beschäftigt waren und diese zusätzlichen Serviceleistungen neben der laufenden Arbeit bravourös gemeistert haben.

Ganz herzlich darf ich mich auch für Ihre Treue bedanken. Ich wünsche Ihnen gesegnete Weihnachten, frohe Festtage und viel Glück, Gesundheit und Frieden für 2023.

Dr. Martin Winner

STEUERTIPPS FÜR UNTERNEHMER

1. WORAUF SIE BEI INVESTITIONEN IM JAHR 2022 ACHTEN SOLLTEN

In diesem Jahr gibt es wieder einige Besonderheiten, die bei noch geplanten Investitionen zu beachten sind:

Degressive Abschreibung, beschleunigte Abschreibung bei Gebäuden und investitionsbedingter Gewinnfreibetrag.

1.1 Degressive Abschreibung

Für nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter kann die Abschreibung mit einem unveränderlichen Prozentsatz von bis zu 30% vom jeweiligen (Rest)buchwert erfolgen (=degressive Abschreibung). Bei Inbetriebnahme in der zweiten Jahreshälfte steht eine Halbjahresabschreibung zu. Ausgenommen sind:

  • Gebäude und andere Wirtschaftsgüter, die Sonderabschreibungsregeln unterliegen,
  • KFZ mit CO2-Emissionswerten von mehr als 0 g/km,
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind,
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter,
  • Anlagen zur Förderung, Transport, Speicherung oder Nutzung fossiler Energieträger.

Die höhere Abschreibung zu Beginn der Nutzungsdauer führt bei langlebigen Wirtschaftsgütern zu Liquiditätsvorteilen, da mit dem Höchstsatz von 30% nach zwei Jahren bereits 51% und nach drei Jahren rd 66% abgeschrieben sind. Ein einmaliger Wechsel von degressiver zu linearer Abschreibung ist möglich und wird sinnvoll sein, wenn die lineare Abschreibung nach einigen Jahren höher ist als die degressive.

TIPP

Die degressive Abschreibung kann bis zum 31.12.2022 unabhängig vom Unternehmensrecht gewählt werden. Für ab dem 1.1.2023 angeschaffte oder hergestellte Anlagegüter muss dann steuerlich wieder die gleiche Abschreibungsmethode wie im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss gewählt werden.

1.2 Beschleunigte AfA bei Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden

Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist eine beschleunigte AfA vorgesehen. Der bisher gültige Abschreibungsprozentsatz von Gebäuden beträgt ohne Nachweis der Nutzungsdauer 2,5% bzw 1,5% bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden. Im Jahr, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist, kann höchstens das Dreifache des bisher zulässigen Höchstsatzes (also 7,5% bzw 4,5%) und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (also 5% bzw 3%) abgeschrieben werden. Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA wieder mit den Normalsätzen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung oder Herstellung im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfABetrag aufwandswirksam ist.

ACHTUNG: Bei Miethäusern, die vor 1915 erbaut wurden, kann auch ohne Gutachten ein AfA-Satz von höchstens 2% angewendet werden. Dieser begünstigte AfA-Satz kann nicht in Kombination mit der beschleunigten AfA angewendet werden. Wird eine langfristige Vermietung angestrebt, so muss der gesamte Abschreibungszeitraum betrachtet werden. Die beschleunigte AfA bewirkt nämlich eine steuerliche Nutzungsdauer von 63,67 Jahren, die besondere AfA für Alt-Mietgebäuden eine steuerliche Nutzungsdauer von 50 Jahren. Diese Differenz von 13,67 Jahren kann von der anfänglich höheren beschleunigten Abschreibung nicht kompensiert werden. In einer Barwert-Betrachtung zeigt sich, dass bereits nach dem 11. Jahr der begünstigte AfASatz von 2% der beschleunigten AfA vorzuziehen ist.

1.3 Halbjahresabschreibung, GWG und stille Reserven

  • Halbjahresabschreibung: Wenn noch heuer Investitionen getätigt werden und das angeschaffte Wirtschaftsgut auch noch bis zum 31. Dezember 2022 in Betrieb genommen wird, steht die Halbjahresabschreibung zu.
  • GWG: Investitionen mit Anschaffungskosten bis € 800 (exklusive USt. bei Vorsteuerabzug) können sofort als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) abgesetzt werden. Die GWG-Grenze wird mit Wirkung ab 1.1.2023 auf € 1.000 angehoben. Es ist daher möglich, dass eine Verschiebung von Anschaffungen, die zwischen € 801 und € 999 liegen, einen nachhaltigen Steuervorteil bewirken kann. Dies muss im Einzelfall geprüft werden, da der „Ausgabenverschiebung“ eine Verminderung des Progressionstarifs der Einkommensteuer (inkl Valorisierung der Grenzbeträge) bzw. die Senkung der Körperschaftsteuer ab dem Jahr 2023 entgegensteht.
  • Stille Reserven aus der Veräußerung von mindestens seit sieben Jahren (15 Jahren bei Grundstücken) im Betriebsvermögen befindlichen Anlagegütern können unter bestimmten Voraussetzungen bei natürlichen Personen auf Ersatzbeschaffungen übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden.

2. DISPOSITION ÜBER ERTRÄGE / EINNAHMEN BZW. AUFWENDUNGEN / AUSGABEN

Bilanzierer haben durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen einen gewissen Gestaltungsspielraum. Beachten Sie auch, dass bei halbfertigen Arbeiten und Erzeugnissen eine Gewinnrealisierung unterbleibt.

Einnahmen-Ausgaben-Rechner können ebenfalls durch Vorziehen von Ausgaben (z.B. Akonto auf Wareneinkäufe, Mieten 2023 oder GSVG-Beitragsnachzahlungen für das Jahr 2022) und Verschieben von Einnahmen ihre Einkünfte steuern. Dabei ist zu beachten, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, dem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

Diese Dispositionen sind im Jahr 2022 besonders interessant, da im Jahr 2023 folgende nachhaltige Steuerentlastungen durchgeführt werden:

  • Senkung der 2. Tarifstufe der Einkommensteuer von 32,5% auf 30% und der 3. Tarifstufe von 42% auf 41%
  • Abschaffung der „kalten Progression“ (Valorisierung der Tarifgrenzen)
  • Senkung der Körperschaftsteuer von 25% auf 24%

TIPP

Diese Steuersenkungen führen in aller Regel dazu, dass Ausgaben (sofern mit Gewinnen verrechenbar) im Jahr 2022 bzw. Einnahmen möglichst im Jahr 2023 verwertet werden sollten. Eine Ausnahme dazu kann die Investition in klimafreundliche Anlagegüter darstellen, da dafür ab dem 1.1.2023 ein Investitionsfreibetrag zusteht.

3. STEUEROPTIMALE VERLUSTVERWERTUNG

3.1 Verrechnung von Verlustvorträgen

Vortragsfähige Verluste können bei der Körperschaftsteuer nur mit bis zu 75% des Gesamtbetrags der Einkünfte verrechnet werden. Ausgenommen von dieser 25%igen Mindestbesteuerung sind u.a. Liquidations- und Sanierungsgewinne sowie Gewinne aus der Veräußerung von (Teil-)Betrieben und Mitunternehmeranteilen. Bei der Einkommensteuer sind vorgetragene Verluste zu 100% mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte zu verrechnen. Diese Regelung führt in jenen Fällen zu Nachteilen, in denen die vortragsfähigen Verluste annähernd so hoch wie der Gesamtbetrag der Einkünfte sind, da die Vorteile der niedrigen Tarifstufen bei der Einkommensteuer nicht ausgenützt werden können und auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen steuerlich ins Leere gehen.

TIPP

Auch der Verlust eines Einnahmen-AusgabenRechners ist unbeschränkt vortragsfähig.

3.2 Verluste bei kapitalistischen Mitunternehmern nur vortragsfähig

Bei natürlichen Personen sind Verluste als kapitalistische Mitunternehmer nicht ausgleichsfähig, insoweit dadurch ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht. Derartige Verluste sind als Wartetastenverluste für künftige Gewinne (oder Einlagen) aus derselben Einkunftsquelle vortragsfähig.

4. GEWINNFREIBETRAG / INVESTITIONSFREIBETRAG

4.1. Gewinnfreibetrag

Als Abgeltung für die begünstigte Besteuerung des 13./14. Gehalts der Lohnsteuerpflichtigen steht allen einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen der Gewinnfreibetrag (GFB) unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu. Der GFB beträgt ab dem Jahr 2022 bis zu 15% des Gewinns, max € 45.950 pa.

Gewinn in € GFB in % GFB in € insges. €
bis 30.000  15%  4.500  4.500
30.000 – 175.000 13% 18.850 23.350
175.000 – 350.000 7% 12.250 35.000
350.000 – 580.000 4,5% 10.350 45.950
über 580.000 0% 0 45.950

Ein Grundfreibetrag von 15% von bis zu € 30.000 Gewinn steht Steuerpflichtigen automatisch zu (15% von € 30.000 = € 4.500). Für Gewinne über € 30.000 steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender (investitionsbedingter) GFB nur zu, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat. Als begünstigte Investitionen kommen ungebrauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren in Betracht, wie beispielsweise Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKWs, Hardware und Gebäudeinvestitionen ab Fertigstellung. Ausgeschlossen sind PKWs, Software und gebrauchte Wirtschaftsgüter. Auch bestimmte Wertpapiere können für die Geltendmachung eines investitionsbedingten GFB herangezogen werden. Das sind alle Anleihen sowie Anleihen- und Immobilienfonds, welche als Deckungswertpapiere für die Pensionsrückstellung zugelassen sind.

Diese Wertpapiere müssen ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre als Anlagevermögen gewidmet werden. Am einfachsten ist es nach wie vor, die für den investitionsbedingten GFB erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über € 30.000 durch den Kauf der begünstigten Wertpapiere zu erfüllen. Für den GFB angeschaffte Wertpapiere können jederzeit verpfändet werden. Um den GFB optimal zu nutzen, sollte etwa bis Mitte Dezember gemeinsam mit dem Steuerberater der erwartete steuerliche Jahresgewinn 2022 geschätzt und der voraussichtlich über € 4.500 (= Grundfreibetrag!) liegende Gewinnfreibetrag nach den oben dargestellten Stufen ermittelt und in entsprechender Höhe Wertpapiere gekauft werden. Die Wertpapiere müssen bis zum 31.12.2022 auf Ihrem Depot eingeliefert sein!

TIPP

Auch für selbständige Nebeneinkünfte (z.B. aus einem Werk- oder freien Dienstvertrag), Bezüge eines selbständig tätigen GesellschafterGeschäftsführers oder Aufsichtsrats- und Stiftungsvorstandsvergütungen steht der GFB zu.

Hinweis: Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag (15% von € 30.000 = € 4.500) zu.

Bitte beachten Sie, dass bei einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe der GFB nachversteuert werden muss, sofern die Mindestbehaltedauer von 4 Jahren nicht erfüllt ist. Bei einer Betriebsaufgabe auf Grund von höherer Gewalt (z.B. Tod des Steuerpflichtigen ohne Übergang bzw. Fortführung des Betriebs im Rahmen der Erbfolge) oder infolge behördlichen Eingriffs unterbleibt eine Nachversteuerung.

4.2 Investitionsfreibetrag

Für nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Anlagegüter kann ein Investitionsfreibetrag (IFB) geltend gemacht werden. Daher gilt es bei Investitionen rund um den Jahreswechsel sehr genau zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt die Investition am günstigsten ist.

Der Investitionsfreibetrag führt zu einer zusätzlichen Abschreibung von 10% (bei klimafreundlichen Investitionen 15%) der Anschaffungskosten der Anlagegüter (für maximal € 1 Mio Anschaffungskosten pa.). Voraussetzung für die Geltendmachung des Investitionsfreibetrags ist, dass die entsprechenden Wirtschaftsgüter eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und einem inländischen Betrieb bzw. einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind.

Ausgenommen vom Investitionsfreibetrag sind folgende Wirtschaftsgüter:

  • Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht wird
  • Wirtschaftsgüter, für die ausdrücklich eine Sonderform der Abschreibung vorgesehen ist, ausgenommen KFZ mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter
  • Unkörperliche Wirtschaftsgüter (außer aus den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science)
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder Speicherung fossiler Energieträger dienen

TIPP

Der Investitionsfreibetrag ist ein Wahlrecht, welches im Jahr der Anschaffung oder Herstellung mit der Steuererklärung ausgeübt werden muss. Da der Investitionsfreibetrag nicht gleichzeitig mit dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden kann, empfiehlt es sich, für jedes Wirtschaftsgut einen Vorteilhaftigkeitsvergleich anzustellen. Es ist daher bereits im Jahr 2022 im Rahmen der Dispositionen von Einnahmen/Ausgaben bzw bei Investitionsentscheidungen zu überlegen, ob eine Verschiebung in das Jahr 2023 vorteilhaft sein könnte.

5. WAS SIE BEI DER STEUERPLANUNG FÜR 2022 BEACHTEN SOLLTEN

5.1 Langfristige Rückstellungen

Langfristige Rückstellungen sind mit einem fixen Zinssatz von 3,5% über die voraussichtliche Laufzeit abzuzinsen.

5.2 Managergehälter

Die steuerliche Absetzbarkeit von Managervergütungen ist mit € 500.000 brutto pro Person und Wirtschaftsjahr gedeckelt. Diese Bestimmung ist aber nicht nur auf Managergehälter anzuwenden, sondern betrifft alle echten Dienstnehmer und vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen (inklusive überlassene Personen), unabhängig davon, ob sie aktiv tätig sind oder in der Vergangenheit Arbeits- oder Werkleistungen erbracht haben. Freiwillige Abfertigungen und Abfindungen sind nur mehr insoweit als Betriebsausgabe abzugsfähig, als sie beim Empfänger der begünstigten Besteuerung mit 6% gemäß § 67 Abs 6 EStG unterliegen.

5.3 Pauschale Forderungswertberichtigungen und pauschale Rückstellungen

Seit dem Wirtschaftsjahr 2021 sind pauschale Forderungswertberichtigungen sowie die Bildung von pauschalen Rückstellungen steuerlich zulässig. In beiden Fällen ist für die Bildung der unternehmensrechtliche Ansatz maßgeblich. Die steuerliche Berücksichtigung von pauschalen Rückstellungen beschränkt sich allerdings auf Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten. Pauschale Drohverlustrückstellungen sowie Aufwandsrückstellungen bleiben steuerlich ausgeschlossen.

Eine pauschale Forderungswertberichtigung darf auch für Forderungen erfolgen, die bereits vor dem 1.1.2021 entstanden sind. Pauschale Rückstellungen dürfen ebenfalls gebildet werden, wenn der Anlass für die erstmalige Bildung bereits vor dem 1.1.2021 liegt. In solchen Fällen sind allerdings die Wertberichtigungs- bzw Rückstellungsbeträge auf das Jahr 2021 und gleichmäßig auf die folgenden vier Wirtschaftsjahre zu verteilen.

6. SPENDEN AUS DEM BETRIEBSVERMÖGEN

Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte, im Gesetz genannte, begünstigte Institutionen sind grundsätzlich bis maximal 10% des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Als Obergrenze gilt der Gewinn vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags. Damit derartige Spenden noch im Jahr 2022 abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens 31.12.2022 geleistet werden (für weitere Details siehe Ausführungen zu „Spenden als Sonderausgaben“).

Zusätzlich zu diesen Spenden sind als Betriebsausgaben auch Geld- und Sachspenden im Zusammenhang mit der Hilfestellung bei (nationalen und internationalen) Katastrophen (insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) absetzbar, und zwar betragsmäßig unbegrenzt! Auch kriegerische Ereignisse, Terroranschläge oder sonstige humanitäre Katastrophen (z.B. Seuchen, Hungersnöte, Flüchtlingskatastrophen) gelten als Katastrophenfall iSd EStG, was durch den UkraineKrieg ja leider an Bedeutung zugenommen hat. Voraussetzung ist, dass sie als Werbung entsprechend vermarktet werden (z.B. durch Erwähnung auf der Website oder in Werbeprospekten des Unternehmens).

HINWEIS: Neben der üblichen Geldspende ist auch eine werbewirksame „Wohnraumspende“ möglich, sodass bei der vorübergehenden, unentgeltlichen (oder niedrigpreisigen) Überlassung von Immobilien an Flüchtlinge aus der Ukraine durch inländische Kapitalgesellschaften von einer betrieblichen Veranlassung dieser Zuwendung ausgegangen werden kann.

TIPP

Steuerlich absetzbar sind auch Sponsorbeträge an diverse gemeinnützige, kulturelle, sportliche und ähnliche Institutionen (Oper, Museen, Sportvereine, etc.), wenn damit eine angemessene Gegenleistung in Form von Werbeleistungen verbunden ist. Bei derartigen Zahlungen handelt es sich dann nämlich nicht um Spenden, sondern um echten Werbeaufwand.

7. VORTEILE DER ELEKTROMOBILITÄT

Investitionen in die Elektromobilität sind im Jahr 2022 immer noch steuerlich begünstigt. Trotz der zum Vorjahr vergleichsweise geringeren Förderungen sind Elektrofahrzeuge steuerlich dem Verbrennungsmotor vorzuziehen. Folgende Vorteile können die Elektrofahrzeuge (CO2Emissionswert von 0 g/km) gegenüber den herkömmlichen mit Verbrennungsmotoren betriebenen Fahrzeugen für sich verbuchen:

  • Vorsteuerabzugsfähigkeit: Der volle Vorsteuerabzug steht allerdings nur bei Anschaffungskosten des PKW bzw. des Kraftrads bis maximal € 40.000 brutto zu. Zwischen € 40.000 und € 80.000 brutto gibt es einen aliquoten Vorsteuerabzug. Kostet das Elektroauto mehr als € 80.000 brutto, so steht kein Vorsteuerabzug zu.
  • ACHTUNG: Hybridfahrzeuge sind nicht von den Begünstigungen der reinen Elektroautos umfasst.
  • Die laufenden Kosten wie z.B. Stromkosten und die Kosten für Stromabgabestellen sind unabhängig von den Anschaffungskosten voll vorsteuerabzugsfähig.
  • E-Mobilitätsförderung: Im Jahr 2022 wird die Anschaffung von Elektro-PKW für Betriebe mit insgesamt € 2.000 gefördert (€ 1.000 zu beantragen und € 1.000 direkt beim Händler). Für Private beträgt die Förderung nach wie vor insgesamt € 5.000. Hybridfahrzeuge und Elektrokrafträder werden ebenfalls gefördert, jedoch in einem geringeren Ausmaß. Des Weiteren wird die ELadeinfrastruktur (z.B. Wallbox, intelligente Ladekabel) ebenfalls gefördert.
    ACHTUNG: Die E-Mobilitätsförderung wird nur gewährt, wenn der Brutto-Listenpreis (Basismodell ohne Sonderausstattung) des PKW € 60.000 nicht überschreitet.
  • degressive Abschreibung: Elektrofahrzeuge mit einem Emissionswert von 0 g/km genießen die Vorteile der degressiven Abschreibung (siehe Punkt 1.1)
  • keine NoVA: da die NoVA anhand des CO2-Ausstoßes berechnet wird, sind Elektrofahrzeuge mit einem Emissionswert von 0 g/km gänzlich davon befreit.
  • kein Sachbezug: für Mitarbeiter, die das arbeitgebereigene Elektroauto privat nutzen dürfen, fällt kein Sachbezug an.
  • keine motorbezogene Versicherungssteuer: reine Elektrofahrzeuge sind von der motorbezogenen Versicherungssteuer gänzlich befreit.

TIPP

Für ab dem 1.1.2023 angeschaffte Elektrofahrzeuge kann ein Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden. Es ist daher zu überlegen, die Anschaffung eines Elektrofahrzeugs in das Jahr 2023 zu verschieben, um den erhöhten Investitionsfreibetrags (15%) zu erhalten.

8. WERTPAPIERDECKUNG FÜR PENSIONSRÜCKSTELLUNG

Am Schluss jeden Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50% des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Auf das Deckungserfordernis können auch Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung angerechnet werden. Beträgt die erforderliche Wertpapierdeckung auch nur vorübergehend weniger als die erforderlichen 50% der Rückstellung, so ist als Strafe der Gewinn um 30% der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen (ausgenommen in dem Ausmaß, in dem die Rückstellung infolge Absinkens der Pensionsansprüche am Ende des Jahres nicht mehr ausgewiesen wird oder getilgte Wertpapiere binnen 2 Monaten ersetzt werden).

Als deckungsfähige Wertpapiere gelten vor allem in Euro begebene Anleihen und Anleihenfonds (wobei neben Anleihen österreichischer Schuldner auch Anleihen von in einem EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat ansässigen Schuldnern zulässig sind), weiter auch inländische Immobilienfonds sowie ausländische offene Immobilienfonds mit Sitz in einem EU- bzw EWR-Staat. Die Wertpapiere dürfen nicht verpfändet werden.

9. TIPPS FÜR KLEINUNTERNEHMER

9.1 Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer

Unternehmer mit einem Jahres-Nettoumsatz von bis zu € 35.000 sind umsatzsteuerlich Kleinunternehmer und damit von der Umsatzsteuer befreit. Je nach anzuwendendem Umsatzsteuersatz entspricht dies einem Bruttoumsatz (inkl USt) von € 38.500 (bei nur 10%igen Umsätzen, wie z.B. Wohnungsvermietung) bis € 42.000 (bei nur 20%igen Umsätzen). Von der Berechnung der Kleinunternehmergrenze ausgenommen sind bestimmte steuerfreie Umsätze wie z.B. aus ärztlicher Tätigkeit oder als Aufsichtsrat. Ebenfalls von der Berechnung der Kleinunternehmergrenze ausgenommen sind Umsätze, die im Rahmen des EU-OSS (OneStopShop – Versandhandel) erklärt werden. Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Überdies geht der Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben verloren.

Umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer, die sich mit ihrem Umsatz knapp an der Kleinunternehmergrenze bewegen, sollten rechtzeitig überprüfen, ob sie die Umsatzgrenze von netto € 35.000 im laufenden Jahr noch überschreiten werden. Eine einmalige Überschreitung um 15% innerhalb von 5 Jahren ist unschädlich. Wird die Grenze überschritten, müssen bei Leistungen an Unternehmer allenfalls noch im Jahr 2022 korrigierte Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden. Bei Leistungen an Nichtunternehmer ist erfahrungsgemäß eine Rechnungskorrektur schwer möglich, weshalb die dann geschuldete Umsatzsteuer aus dem Brutto-Einnahmenbetrag herausgerechnet werden muss.

In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer zu verzichten (etwa um dadurch in den Genuss des Vorsteuerabzugs für die mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben, z.B. Investitionen, zu kommen). Der Verzicht wird vor allem dann leichter fallen, wenn die Kunden vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer sind.

TIPP

Ein Kleinunternehmer kann bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheids schriftlich gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Der Verzicht bindet den Unternehmer allerdings für fünf Jahre!

9.2 Kleinunternehmerpauschalierung für EinnahmenAusgaben-Rechner

Betragen die Umsätze des Wirtschaftsjahrs 2022 nicht mehr als € 35.000 aus einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit, so kann der Gewinn pauschal ermittelt werden. Ausgenommen sind aber Einkünfte als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied und Stiftungsvorstand. Bei der Gewinnermittlung sind dabei die Betriebsausgaben pauschal mit 45% bzw 20% bei Dienstleistungsbetrieben anzusetzen. Daneben können nur noch Sozialversicherungsbeiträge, das Arbeitsplatzpauschale sowie das 50%ige Pauschale für betrieblich genutzte Netzkarten für Massenbeförderungsmittel abgezogen werden. Der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages steht ebenfalls zu.

TIPP

Da bei nebenberuflichen Einkünften (z.B. Vortragstätigkeit, Autorenhonorare) sehr oft ohnehin nur geringe Betriebsausgaben anfallen, kann die Inanspruchnahme der Pauschalierung interessant werden.

10. „KLEINUNTERNEHMER“-GSVG-BEFREIUNG BIS 31.12.2022 BEANTRAGEN

Gewerbetreibende und Ärzte (Zahnärzte) können bis spätestens 31.12.2022 rückwirkend für das laufende Jahr die Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG (Ärzte nur Pensionsversicherung) beantragen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte 2022 maximal € 5.830,20 und der Jahresumsatz 2022 maximal € 35.000 aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten betragen werden. Antragsberechtigt sind

  • Jungunternehmer (maximal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten fünf Jahren), die das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie
  • Männer und Frauen, die das 57. Lebensjahr (nicht aber das 60. Lebensjahr) vollendet haben, wenn sie in den letzten fünf Jahren die maßgeblichen Umsatz- und Einkunftsgrenzen nicht überschritten haben.

Die Befreiung kann auch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehung beantragt werden, wenn die monatlichen Einkünfte maximal € 485,85 und der monatliche Umsatz maximal € 2.916,67 betragen.

TIPP

Der Antrag für 2022 muss spätestens am 31.12.2022 bei der SVS einlangen. Wurden im Jahr 2022 bereits Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen, gilt die Befreiung von KV-Beiträgen erst ab Einlangen des Antrags.

11. ARBEITSPLATZPAUSCHALE UND NETZKARTE FÜR SELBSTÄNDIGE

Was für Arbeitnehmer als Homeoffice-Pauschale im Jahr 2021 eingeführt wurde, können nun Selbständige als Arbeitsplatzpauschale ab dem Jahr 2022 geltend machen. Das Arbeitsplatzpauschale steht für Aufwendungen aus der (teilweise) betrieblichen Nutzung der eigenen Wohnung zu, wenn kein anderer Raum für die betriebliche Tätigkeit zur Verfügung steht. Es wird zwischen dem „großen“ und dem „kleinen“ Pauschale unterschieden:

  • € 1.200 pro Jahr stehen zu, wenn keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als € 11.000 erzielt werden, für die außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht.
  • € 300 pro Jahr stehen zu, wenn die anderen Aktiveinkünfte mehr als € 11.000 betragen. Daneben sind Aufwendungen für ergonomisches Mobiliar abzugsfähig (ebenfalls max € 300 pro Jahr).

Ab heuer können auch Selbständige 50% der Ausgaben für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel pauschal als Betriebsausgaben absetzen, sofern diese auch für betriebliche Fahrten verwendet werden. Der Pauschalbetrag kann auch bei der Basispauschalierung oder der Kleinunternehmerpauschalierung als zusätzliche Betriebsausgabe berücksichtigt werden.

12. ENDE DER AUFBEWAHRUNG FÜR UNTERLAGEN AUS 2015

Zum 31.12.2022 läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege etc. des Jahres 2015 aus. Diese können daher ab 1.1.2023 vernichtet werden. Beachten Sie aber, dass Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen Beschwerdeverfahren (lt BAO) oder für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren (lt UGB), in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind.

Für Grundstücke, die ab dem 1.4.2012 erstmals unternehmerisch genutzt werden, gilt im Falle einer Änderung der Verhältnisse, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblich waren, ein Berichtigungszeitraum für die Vorsteuer von 20 Jahren. Die Aufbewahrungsfrist für Unterlagen derartiger Grundstücke beträgt 22 Jahre. Hinweis: verlängerte Aufbewahrungsfrist aller Unterlagen, Belege und Arbeitszeitaufzeichnungen in Zusammenhang mit:

  • Kurzarbeit: 10 Jahre ab Ende des Jahres der letzten Auszahlung der gesamten Förderung
  • Investitionsprämie: 10 Jahre ab Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung
  • COFAG-Förderbedingungen: 7 Jahre

TIPP

Unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen sollten Sie als Privatperson sämtliche Belege im Zusammenhang mit Grundstücken aufbewahren. Dazu zählen neben dem Kaufvertrag vor allem auch die Belege über Anschaffungsnebenkosten (z.B. Anwalts- und Notarkosten, Grunderwerbsteuer, Schätzkosten) sowie über alle nach dem Kauf durchgeführten Investitionen. All diese Kosten erhöhen nämlich bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns die tatsächlichen Anschaffungskosten und reduzieren damit den steuerpflichtigen Gewinn.

Platzsparender ist eine elektronische Archivierung aller Buchhaltungsunterlagen. In diesem Fall ist darauf zu achten, dass die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist.

 

STEUERTIPPS FÜR ARBEITGEBER & MITARBEITER

„Mehr Netto vom Brutto für Mitarbeiter“ – so könnte das Motto lauten, wenn Sie durch steuerliche Zuckerl Mitarbeiter gewinnen und binden wollen.

1. OPTIMALE AUSNUTZUNG DES JAHRESSECHSTELS

Wenn neben den regelmäßigen Monatsbezügen noch andere Bezüge (wie z.B. Überstundenvergütungen, Nachtarbeitszuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen etc.) zur Auszahlung oder etwa Sachbezüge nur zwölf Mal jährlich zur Verrechnung gelangen, dann wird das begünstigt besteuerte Jahressechstel durch Urlaubsund Weihnachtsgeld in der Regel nicht optimal ausgenutzt. In diesem Fall könnte in Höhe des restlichen Jahressechstels noch eine Prämie ausbezahlt werden, die je nach Höhe des Jahressechstels mit 6% bis 35,75% versteuert werden muss.

Beträgt das Jahressechstel mehr als € 83.333, kommt für übersteigende Beträge ein Steuersatz von 50% bzw allenfalls 55% zur Anwendung. Für Arbeitnehmer, denen auf Grund von Kurzarbeit reduzierte Bezüge zugeflossen sind, ist das Jahressechstel pauschal um 15% zu erhöhen (auch für das Kontrollsechstel).

ACHTUNG: Werden im laufenden Kalenderjahr 2022 insgesamt mehr als ein Sechstel der zugeflossenen laufenden Bezüge mit dem festen Steuersatz begünstigt besteuert, muss der Arbeitgeber bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges (im Dezember oder im Beendigungsmonat) die übersteigenden Beträge durch Aufrollung nach Tarif versteuern.

2. ZUKUNFTSSICHERUNG FÜR DIENSTNEHMER BIS € 300 STEUERFREI

Die Bezahlung von Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen (einschließlich Zeichnung eines Pensions-Investmentfonds) durch den Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern ist bis zu € 300 pro Jahr und Arbeitnehmer nach wie vor steuerfrei.

ACHTUNG: Wenn die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage noch nicht überschritten ist, besteht für die Zahlungen, wenn sie aus einer Bezugsumwandlung stammen, Sozialversicherungspflicht.

3. MITARBEITERBETEILIGUNGEN UND TEUERUNGSPRÄMIE

3.1 Mitarbeiterbeteiligung

Für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen besteht ein Freibetrag pro Mitarbeiter und Jahr von € 3.000.

Der Vorteil muss allen Mitarbeitern oder einer bestimmten Gruppe von ihnen zukommen; die Beteiligung muss vom Mitarbeiter länger als 5 Jahre gehalten werden. Nach Ansicht des VwGH stellen die Angehörigen des Managements eine begünstigungsfähige Gruppe dar.

3.2 Mitarbeitergewinnbeteiligung und Teuerungsprämie

Seit dem 1.1.2022 besteht die Möglichkeit, aktive Mitarbeiter am Vorjahreserfolg des Unternehmens bis zu € 3.000 steuerfrei zu beteiligen. Alternativ kann in den Jahren 2022 und 2023 eine steuerfreie Teuerungsprämie von bis zu € 3.000 an Mitarbeiter ausbezahlt werden. Die wichtigsten Unterschiede haben wir gegenübergestellt. Das Ergebnis sehen Sie in dieser Tabelle.

  Teuerungsprämie Mitarbeitergewinnbeteiligung
Begünstigte Prämienhöhe € 2.000 pro Jahr pro MA ohne Voraussetzungen; zusätzlich € 1.000 bei einer lohngestaltenden Vorschrift € 3.000 pro Jahr pro MA
Anwendungsjahre 2022 und 2023 ab 2022 zeitlich unbefristet
Abgabenrechtliche Befreiungen Lohnsteuer, Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie Sozialversicherungsbeiträge Lohnsteuer
Mitarbeitergruppen Keine MA-Gruppen Gewinnbeteiligung muss an Mitarbeitergruppen mit objektiven, nachvollziehbaren Kriterien erfolgen
Unternehmensgewinn Kein Gewinn erforderlich Prämienhöhe mit dem Vorjahres-EBIT gedeckelt
Ersetzt „normale“ Prämien Nein, es muss sich um zusätzliche Zahlungen handeln Ja, bei Vorliegen aller Voraussetzungen

4. WEIHNACHTSGESCHENKE BIS € 186 STEUERFREI

(Weihnachts-)Geschenke an Mitarbeiter sind innerhalb eines Freibetrages von € 186 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (z.B. Warengutscheine, Goldmünzen). Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig.

ACHTUNG: Wenn die Geschenke an Dienstnehmer über bloße Aufmerksamkeiten (z.B. Bücher, CDs, Blumen) hinausgehen, besteht auch Umsatzsteuerpflicht (sofern dafür ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte).

5. BETRIEBSVERANSTALTUNGEN BIS € 365 STEUERFREI

Für eine Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflug, Weihnachtsfeier, Teammeetings) steht pro Mitarbeiter und Jahr ein steuerfreier Betrag von € 365 zur Verfügung. Dabei gilt, dass alle Betriebsveranstaltungen des gesamten Jahres zusammengerechnet werden. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.

6. SACHZUWENDUNGEN ANLÄSSLICH EINES DIENSTODER FIRMENJUBILÄUMS BIS € 186 STEUERFREI

Sachzuwendungen an Mitarbeiter, die anlässlich eines Firmen- oder Dienstjubiläums gewährt werden, sind bis € 186 pro Person und Jahr steuerfrei.

7. KINDERBETREUUNGSKOSTEN

€ 1.000 Zuschuss des Arbeitgebers sind steuerfrei. Leistet der Arbeitgeber für alle oder bestimmte Gruppen seiner Mitarbeiter einen Zuschuss für die Kinderbetreuung, dann ist dieser Zuschuss bis zu einem Betrag von € 1.000 jährlich pro Kind bis zum zehnten Lebensjahr von Lohnsteuer und SV-Beiträgen befreit. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitnehmer für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag gewährt wird. Der Zuschuss darf nicht an den Arbeitnehmer, sondern muss direkt an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung (z.B. Kindergarten), an eine pädagogisch qualifizierte Person oder in Form eines Gutscheins einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung geleistet werden.

8. STEUERFREIES JOBTICKET BZW. KLIMATICKET

Zur Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel können die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel (“Jobticket”) auch dann steuerfrei vom Dienstgeber übernommen werden, wenn das Ticket zumindest am Wohnort oder am Arbeitsort gültig ist. Unter das Jobticket fällt auch das sogenannte Klimaticket (auch als 1-2-3-Ticket bekannt).

Die Zurverfügungstellung ist durch gänzliche oder teilweise Kostenübernahme möglich. Die Verlängerung von Tickets, insbesondere von Jahreskarten, stellt einen Ticketerwerb dar. Wird das Jobticket allerdings anstatt des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns zur Verfügung gestellt, dann liegt eine nicht begünstigte, steuerpflichtige Gehaltsumwandlung vor.

9. HOMEOFFICE

Als Abgeltung der Mehrkosten seiner Mitarbeiter im Homeoffice kann der Arbeitgeber für maximal 100 Tage pro Kalenderjahr bis zu € 3 pro Homeoffice-Tag (= € 300 pro Jahr) steuerfrei ausbezahlen. Für die Berücksichtigung dieses Homeoffice-Pauschales muss die berufliche Tätigkeit auf Grund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung (= Homeoffice-Vereinbarung) in der Wohnung des Arbeitnehmers ausgeübt werden.

Um die Homeoffice-Tage belegen zu können, hat der Arbeitgeber eine Aufzeichnungspflicht dieser Tage. Die Anzahl der Homeoffice-Tage muss im Lohnkonto und im Lohnzettel (L16) angeführt werden. Wird das HomeofficePauschale nicht bis zur maximalen Höhe vom Arbeitgeber ausgeschöpft, kann der Arbeitnehmer den Differenzbetrag bei seiner Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend machen.

BEISPIEL

Herr Fritz arbeitet 100 Tage ausschließlich in seiner Wohnung im Homeoffice. Sein Arbeitgeber bezahlt ihm pro Homeoffice-Tag € 2, in Summe also € 200. In der Steuererklärung kann Herr Fritz den nicht ausgeschöpften Betrag von € 100 zusätzlich als Werbungskosten geltend machen. Der Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Maximalbetrag (€ 3 x 100 = € 300) und dem vom Arbeitgeber erhaltenen Betrag in Höhe von € 200.

Digitale Arbeitsmittel sowie das (Mobil)Telefon, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für Zwecke des Homeoffice zur Verfügung gestellt werden, stellen auch bei teilweiser privater Nutzung keinen steuerpflichtigen Sachbezug dar.

Zusätzlich dazu können Arbeitnehmer Ausgaben für die ergonomische Einrichtung ihres häuslichen Arbeitsplatzes außerhalb eines Arbeitszimmers zusätzlich (z.B. Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu einem Betrag von € 300 im Kalenderjahr 2022 als Werbungskosten geltend machen. Die Voraussetzung dafür ist allerdings, dass zumindest 26 Tage im Homeoffice gearbeitet wurde.

Hat ein Arbeitnehmer neben den ergonomischen Einrichtungen und dem Homeoffice-Pauschale zusätzlich ausschließlich beruflich veranlasste Arbeitsmittel angeschafft, so können diese wie bisher als Werbungskosten geltend gemacht werden. Bei digitalen Arbeitsmitteln erfolgt allerdings eine Gegenrechnung mit der Homeoffice-Pauschale.

 

STEUERTIPPS FÜR ARBEITNEHMER

1. RÜCKERSTATTUNG VON KRANKEN-, ARBEITSLOSEN- UND PENSIONSVERSICHERUNGSBEITRÄGEN 2019 BEI MEHRFACHVERSICHERUNG BIS ENDE 2022

Wer im Jahr 2019 aufgrund einer Mehrfachversicherung (z.B. gleichzeitig zwei oder mehr Dienstverhältnisse oder unselbständige und selbständige Tätigkeiten) über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Kranken-, Arbeitslosenund Pensionsversicherungsbeiträge geleistet hat, kann sich diese bis 31.12.2022 rückerstatten lassen (11,4% Pensionsversicherung, 4% Krankenversicherung, 3% Arbeitslosenversicherung). Der Rückerstattungsantrag für die Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt.

HINWEIS: Die Rückerstattung ist einkommensteuerpflichtig.

2. WERBUNGSKOSTEN NOCH VOR DEM 31.12.2022 BEZAHLEN

Werbungskosten müssen bis zum 31.12.2022 bezahlt werden, damit sie heuer noch von der Steuer abgesetzt werden können. Denken Sie dabei insbesondere an Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen, etc., samt allen damit verbundenen Nebenkosten wie Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand), Familienheimfahrten, Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, Telefonspesen, Fachliteratur, beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge etc. Auch heuer geleistete Vorauszahlungen für derartige Kosten können noch heuer abgesetzt werden. Auch Ausbildungskosten, wenn sie mit der beruflichen oder einer verwandten Tätigkeit in Zusammenhang stehen, und Kosten der Umschulung können als Werbungskosten geltend gemacht werden.

TIPP

Auch Aufwendungen für Arbeitsmittel können als Werbungskosten abgesetzt werden, wobei auch hier die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter gilt. Wenn Sie sich daher privat einen Computer anschaffen, den Sie für berufliche Zwecke benötigen, kann er im Jahr 2022 – insoweit die Anschaffungskosten € 800 nicht übersteigen – sofort abgeschrieben werden. Denken Sie daran, dass die Finanzverwaltung davon ausgeht, dass dieser Computer auch privat genutzt werden kann, und daher ohne Nachweis ein Privatanteil von 40% auszuscheiden ist.

3. ARBEITNEHMERVERANLAGUNG 2017 SOWIE RÜCKZAHLUNG VON ZU UNRECHT EINBEHALTENER LOHNSTEUER DES JAHRES 2017 BEANTRAGEN

Wer zwecks Geltendmachung von Steuervorteilen, wie

  • Steuerrefundierung bei schwankenden Bezügen (Jahresausgleichseffekt);
  • Geltendmachung von Werbungskosten, Pendlerpauschale und Pendlereuro, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen;
  • Verlusten aus anderen Einkünften, zB Vermietungseinkünften;
  • Geltendmachung von Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrag bzw des Kinderzuschlags;
  • Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrags;
  • Gutschrift von Negativsteuern

eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen will, hat dafür 5 Jahre Zeit. Am 31.12.2022 endet daher die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2017.

Hat ein Dienstgeber im Jahr 2017 von den Gehaltsbezügen eines Arbeitnehmers zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten, kann dieser bis spätestens 31.12.2022 beim Finanzamt einen Rückzahlungsantrag stellen.

 

STEUERTIPPS FÜR ALLE STEUERPFLICHTIGEN

1. SONDERAUSGABEN NOCH 2022 BEZAHLEN

1.1 Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten und freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung

Ohne Höchstbetragsbegrenzung, unabhängig vom Einkommen und neben dem „Sonderausgabentopf“ sind etwa Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung absetzbar. Einmalzahlungen können auf Antrag auf 10 Jahre verteilt als Sonderausgabe abgesetzt werden.

1.2 Renten, Steuerberatungskosten und Kirchenbeitrag

Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind weiterhin bestimmte Renten (z.B. Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen, vom Erben zu bezahlende Rentenlegate) sowie Steuerberatungskosten. Kirchenbeiträge (auch wenn sie an vergleichbare Religionsgesellschaften in der EU/EWR bezahlt werden) sind mit einem jährlichen Höchstbetrag von € 400 begrenzt.

1.3 Spenden als Sonderausgaben

Folgende Spenden können steuerlich als Sonderausgaben/Betriebsausgaben abgesetzt werden:

  • Spenden für Forschungsaufgaben oder der Erwachsenenbildung dienende Lehraufgaben an bestimmte Einrichtungen sowie Spenden an bestimmte im Gesetz taxativ aufgezählte Organisationen, wie z.B. Museen, Bundesdenkmalamt und Behindertensportdachverbände.
  • Spenden für mildtätige Zwecke, für die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern und für die Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen.
  • Spenden an Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen, Tierheime, freiwillige Feuerwehren, Landesfeuerwehrverbände und die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA), allgemein zugängliche Präsentation von Kunstwerken etc.

Die meisten begünstigten Spendenempfänger müssen sich beim Finanzamt registrieren lassen und werden auf der Homepage des BMF (http://www.bmf.gv.at/service/ allg/spenden/) veröffentlicht. Bestimmte österreichische Museen, das Bundesdenkmalamt, Universitäten und ähnliche Institutionen sowie die freiwilligen Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände sind von der Registrierung ausgenommen. Die Spenden an alle begünstigten Spendenempfänger sind innerhalb folgender Grenzen absetzbar:

  • Als Betriebsausgaben können Spenden bis zu 10% des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres abgezogen werden.
  • Als Sonderausgaben absetzbare private Spenden sind mit 10% des aktuellen Jahreseinkommens begrenzt, wobei schon abgezogene betriebliche Spenden auf diese Grenze angerechnet werden.

HINWEIS: Spenden, Kirchenbeiträge oder Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung oder für den Nachkauf von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung werden für das Jahr 2022 nur mehr auf Grund der elektronisch übermittelten Daten der Empfängerorganisationen bei Ihrer (Arbeitnehmer) Veranlagung berücksichtigt.

1.4 Öko-Sonderausgabenpauschale

Im Zuge der ökosozialen Steuerreform wurde ein neuer Sonderausgabentatbestand ab dem Jahr 2022 eingeführt. Neben den Ausgaben für die thermische Sanierung von Gebäuden ist auch der Ersatz von fossilen durch klimafreundlichere Heizsystemen begünstigt.

Wurden Kosten für die thermische Sanierung von € 4.000 bzw € 2.000 bei Heizkesseltausch (nach Abzug aller Förderungen) überschritten, so steht im Jahr 2022 das Öko-Sonderausgabenpauschale von € 800 bzw € 400 zu. Die restlichen Aufwendungen werden auf die kommenden 4 Jahre aufgeteilt. Dieses spezielle Sonderausgabenpauschale kann im Jahr 2022 allerdings nur dann geltend gemacht werden, wenn der zu Grunde liegende Förderantrag noch im Jahr 2022 eingebracht wird.

2. SPENDEN VON PRIVATSTIFTUNGEN

Spendenfreudige Privatstiftungen können für die vorstehend genannten begünstigten Spendenempfänger auch KEStfrei aus dem Stiftungsvermögen spenden. Für diese Spenden muss auch keine Begünstigtenmeldung nach § 5 PSG abgegeben werden.

ACHTUNG: Als Stiftungsvorstand sollten Sie aber zuerst eruieren, ob die Stiftungsurkunden Sie überhaupt zu Spenden ermächtigen!

3. AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN NOCH 2022 BEZAHLEN

Voraussetzung für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist, dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die durch die Behandlung eine Linderung oder Heilung erfährt. Zu den abzugsfähigen Kosten zählen Kosten für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung, Ausgaben für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte und Aufwendungen für Heilbehelfe wie Zahnersatz, Sehbehelfe einschließlich Laserbehandlung zur Verbesserung der Sehfähigkeit, Hörgeräte, Prothesen, Gehhilfen und Bruchbänder. Steuerwirksam werden solche Ausgaben erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt (der maximal 12% des Einkommens beträgt) übersteigen.

TIPP

Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (z.B. Behinderungen, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) sind ohne Kürzung um einen Selbstbehalt absetzbar. Bedingt durch das vermehrte Auftreten von Unwettern im Jahr 2022 sind außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit Katastrophenschäden besonders zu beachten. Zu Katastrophenschäden zählen Kosten für die Beseitigung unmittelbarer Katastrophenschäden, die Kosten für Reparatur und Sanierung von beschädigten Gegenständen sowie Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände.

HINWEIS: Krankheitskosten sind grundsätzlich von der erkrankten Person selbst zu tragen, wobei der erkrankten Person ein steuerfreies Existenzminimum von € 11.000 bleiben muss. Daher können Krankheitskosten vom (Ehe-)Partner übernommen und abgesetzt werden, wenn ohne Übernahme der Kosten das Einkommen des erkrankten (Ehe-)Partners unter das steuerliche Existenzminimum fallen würde.

4. WERTPAPIERVERLUSTE REALISIEREN

Für Gewinne von Verkäufen von sogenanntem „Neuvermögen“ im Jahr 2022 fällt die Wertpapiergewinnsteuer von 27,5% an. Zum „Neuvermögen“ zählen alle seit dem 1.1.2011 erworbenen Aktien und Investmentfonds sowie alle anderen ab dem 1.4.2012 entgeltlich erworbenen Kapitalanlagen (insbesondere Anleihen, Derivate). Seit dem Jahr 2022 zählen auch erworbene Kryptowährungen, die nach dem 31.3.2021 erworben wurden, zum „Neuvermögen“ und sind Erträgnisse daraus mit jenen von anderen Kapitalanlagen verrechenbar.

TIPP

Verluste aus der Veräußerung dieser dem „Neuvermögen“ zuzurechnenden Kapitalanlagen können nicht nur mit Veräußerungsgewinnen, sondern auch mit Dividenden und Zinsen aus Anleihen (nicht jedoch mit z.B. Sparbuchzinsen) ausgeglichen werden.

HINWEIS: Wenn Sie bei verschiedenen Banken Wertpapierdepots oder z.B. mit Ihrer Ehefrau ein Gemeinschaftsdepot haben, müssen Sie Bescheinigungen über den Verlustausgleich anfordern. Im Rahmen der Steuererklärungen können Sie dann eventuell bei einem Wertpapierdepot nicht verwertete Verluste mit den Einkünften aus dem anderen Wertpapierdepot ausgleichen.

5. PRÄMIE FÜR ZUKUNFTSVORSORGE UND BAUSPAREN AUCH 2022 LUKRIEREN

Wer in die staatlich geförderte Zukunftsvorsorge heuer noch mindestens € 3.123,04 investiert, erhält die mögliche Höchstprämie für 2022 von € 132,73. Jene Personen, die bereits die gesetzliche Alterspension beziehen, sind von der Förderung ausgenommen. Als Bausparprämie kann unverändert für den maximal geförderten Einzahlungsbetrag von € 1.200 pro Jahr noch ein Betrag von € 18 lukriert werden.

 

WINNER INTERN

NEUE MITARBEITERINNEN

Am 1. August haben Hannah Schwaiger aus Maishofen und Tobias Hartl aus Niedernsill ihr Arbeitsverhältnis bei uns begonnen. Sie unterstützen uns tatkräftig in der Buchhaltungsabteilung und wir sind überzeugt davon, dass sie eine lange und erfolgreiche Karriere bei uns haben werden. Beide sind eine wertvolle Unterstützung in unserem Team und wir wünschen Ihnen viel Freude an ihrer verantwortungsvollen Tätigkeit.

BERUFLICHE WEITERBILDUNG

Ganz besonders freut es uns, dass Julia Fürweger und Wendelin Stöckl im Hebst den Universitätslehrgang an der Donauuniversität Krems für Arbeits- und Personalrecht erfolgreich abgeschlossen haben und den Titel „Master of legal studies“ erworben haben. Wir gratulieren ganz herzlich zu dieser tollen Leistung und zum erfolgreichen Abschluss des Studiums, das neben der herausfordernden Arbeit bewältigt wurde.

Wir unterstützen jährlich unsere Mitartbeiter:innen bei ihrer Aus- und Fortbildung und entsenden sie laufend zu Fortbildungsveranstaltungen. Diese Investition in die Ausbildung unserer Mitarbeiter ist das wichtigste Kapital in die Zukunft und den gesicherten Bestand unseres Unternehmens.

PENSIONIERUNG

2022 hat Heidi Stöckl den wohlverdienten Ruhestand angetreten. Sie ist 1979 in unser Unternehmen eingetreten und war nach ihrer Karenzzeit seit 1989 durchgehend in unserem Unternehmen beschäftigt.

Ebenfalls im August 2022 hat Erika Steger ihre Pension angetreten, sie ist im August 1980 in unsere Kanzlei eingetreten und feiert daher heuer ihr 42. Dienstjubiläum. Zum Glück bleibt sie uns noch einige Zeit als Teilzeitbeschäftigte erhalten und wird uns mit ihrer Erfahrung und ihrem Einsatz unterstützen.

Wir wünschen beiden für ihren neuen Lebensabschnitt alles erdenklich Gute, viel Glück und Gesundheit und dürfen uns sehr für ihren Einsatz bedanken.

 

EDITORIAL

Werte Klientinnen und Klienten, liebe Leserinnen und Leser!

In unserer Kanzlei geht ein herausforderndes und trauriges Jahr zu Ende.

Herausgefordert sind wir alle durch die Pandemie und ihre Folgen. In unserem Unternehmen waren und sind wir sehr stark mit den wirtschaftlichen COVID-19 Unterstützungen für unsere Klienten beschäftigt. Laufende Neuerungen und Klarstellungen zu bestehenden Verordnungen, gepaart mit unsicheren Auslegungen, gehören mittlerweile zum Alltag unserer Beratungspraxis. Ganz besonders gefordert sind unsere Mitarbeiter, die neben den allgemeinen Sorgen und Unsicherheiten auch mit dieser Flut an Arbeit und den Serviceleistungen für unsere Klienten beschäftigt sind.

Das heurige Jahr war für unsere Kanzlei auch ein trauriges. So mussten wir von vier ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für immer Abschied nehmen. Mit Sophia Kolig, Stb. Leo Tribuser, Christine Moises und Walter Hofer haben wir vier langjährige, loyale und wertgeschätzte ehemalige KollegInnen verloren. Ich darf auf die Nachrufe im Inneren des Blattes verweisen.

Dennoch möchte ich Positives herausstreichen, um doch hoffnungsfroh in die Zukunft blicken zu können. Ich denke, dass wir trotz alledem den Optimismus und die Hoffnung nicht bei Seite lassen dürfen. Schon zu Beginn des Jahres waren wir positiv gestimmt über die rasche Entwicklung wirksamer Impfstoffe und die fast absolute Gewissheit, dass bei einer Vollimmunisierung ein schwerer Krankheitsverlauf vermieden werden kann. Dies, und der Umstand einer hohen Durchimpfungsrate, sollte uns Zuversicht geben, dass bei zunehmender Immunisierung der Bevölkerung und rascher medizinischer Fortschritte die extremen Auswirkungen der Pandemie in absehbarer Zeit hinter uns gebracht werden können.

Ein wesentlicher programmatischer Punkt in der heurigen Steuerlandschaft ist die Ökosoziale Steuerreform 2022, auf die wir ausführlich eingehen dürfen. Wesentlicher Bestandteil sind einerseits Tarifsenkungen in der Lohnsteuer und die beabsichtigte Senkung der Körperschaftsteuer sowie steuerlenkende Maßnahmen im Bereich von umweltfreundlichen Investitionen und Schritte in Richtung Kostenwahrheit in Bezug auf CO2-Emissionen.

Mein Dank gilt heuer ganz besonders unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die mit all der Umsetzung der wirtschaftlichen COVID-Hilfsmaßnahmen gefordert und beschäftigt waren und diese zusätzlichen Serviceleistungen neben der laufenden Arbeit bravourös gemeistert haben.

Ganz herzlich darf ich mich aber auch für Ihre Treue bedanken. Ich wünsche Ihnen in dieser besonderen Zeit frohe Festtage und alles erdenklich Gute für 2022.

Ihr Dr. Martin Winner

STEUERREFORM 2022

ÖKOSOZIALE STEUERREFORM 2022

Seit Anfang November liegt der Begutachtungsentwurf für die ökosoziale Steuerreform vor. Die Regierung verfolgt mit der Steuerreform das Ziel, die Menschen in Österreich zu entlasten, Kostenwahrheit in Bezug auf CO2-Emissionen herzustellen sowie eine wachstumsfördernde Standortpolitik sicherzustellen. Anfang des Jahres 2022 soll die Steuerreform im Parlament beschlossen werden. Die Änderungen sollen dann schrittweise ab 2022 in Kraft treten. Der vorliegende Beitrag stellt die wesentlichen Änderungen durch die Steuerreform sowie die Highlights der Ausgleichs- und Entlastungsmaßnahmen überblicksmäßig dar.

SENKUNG DER ZWEITEN UND DRITTEN TARIFSTUFE BEI DER EINKOMMENSTEUER

Die zweite und dritte Tarifstufe soll wie folgt gesenkt werden:

  • ab 1.7.2022: 30% statt 35% für Einkommensteile über € 18.000 bis € 31.000
  • ab 1.7.2023: 40% statt 42% für Einkommensteile über € 31.000 bis € 60.000

Durch die unterjährige Senkung des Steuersatzes kommt für die Kalenderjahre 2022 und 2023 bei der Veranlagung ein Mischsteuersatz in diesen Tarifstufen von 32,5% (2022) bzw 41% (2023) zur Anwendung. Beim Lohnsteuerabzug ist im Jahr 2022 ab 1.7. ebenfalls der Mischsteuersatz von 32,5% anzuwenden. Für die erste Jahreshälfte muss dann der Arbeitgeber ehestmöglich, spätestens aber bis 30.9.2022, eine Aufrollung unter Berücksichtigung des Mischsteuersatzes von 32,5% vornehmen. Im Jahr 2023 ist mit dem Mischsteuersatz von 41% analog vorzugehen.

SENKUNG DER KÖRPERSCHAFTSTEUER

Der Körperschaftsteuersatz soll für die Veranlagung 2023 auf 24% bzw ab der Veranlagung 2024 auf 23% gesenkt werden. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr gilt für Einkommensteile aus dem früheren Wirtschaftsjahr jeweils der alte KöSt-Satz. Diese Einkommensteile können entweder pauschal nach Kalendermonaten oder exakt durch einen Zwischenabschluss ermittelt werden.

SENKUNG DER KRANKENVERSICHERUNGSBEITRÄGE

Der Krankenversicherungsbeitrag für Arbeitnehmer mit einem monatlichen Entgelt bis € 1.100 soll von derzeit 3,87% um 1,7 Prozentpunkte auf 2,17% gesenkt werden. Das Ausmaß der Senkung wird in mehreren Stufen eingeschliffen und beträgt bei einem monatlichen Entgelt über € 2.400 bis zu € 2.500 noch 0,2 Prozentpunkte. Der Krankenversicherungsbeitrag der Pensionisten wird ebenfalls stufenweise bis zu einer Bruttopension bis € 2.200 abgesenkt. Auch bei den Selbständigen soll die Reduktion bei einer monatlichen Beitragsgrundlage bis € 1.100 auf 5,1% gestaffelt bis € 2.500 auf 6,6% zum Tragen kommen. Die Änderungen sollen ab 1.7.2022 in Kraft treten.

ERHÖHUNG FAMILIENBONUS PLUS UND KINDERMEHRBETRAG

Der Familienbonus Plus wird ab 1.7.2022 für Kinder bis 18 Jahre von monatlich € 125 auf € 166,68 angehoben (ab 2023 jährlich daher € 2.000). Für Kinder ab 18 Jahren beträgt der neue monatliche Betrag € 54,18 (ab 2023 € 650 p.a.).

Für Niedrigverdiener, die nicht oder nur teilweise in den Genuss des Familienbonus kommen, soll der Kindermehrbetrag von bis zu € 350 (Jahr 2022) bzw € 450 (ab 2023) pro Kind angehoben werden. Voraussetzung ist, dass zumindest an 30 Tagen im Jahr aktive Erwerbseinkünfte erzielt werden. Ab der Veranlagung 2022 soll der Kindermehrbetrag auch dann gewährt werden, wenn beide Partner Einkünfte erzielen und die darauf entfallende Tarifsteuer jeweils unter € 450 liegt.

NEUER SONDERAUSGABEN TATBESTAND FÜR THERMISCHE SANIERUNG UND HEIZKESSELTAUSCH

Ausgaben für die thermische Sanierung von Gebäuden bzw. den Ersatz eines fossilen Heizungssystems (Heizkesseltausch) sollen als Sonderausgabe abgesetzt werden können, sofern für diese Ausgaben eine Förderung des Bundes nach dem Umweltförderungsgesetz nach dem 30.6.2022 ausbezahlt wurde. Die Ausgaben müssen abzüglich aller ausbezahlten Förderungen aus öffentlichen Mittel (also auch von Ländern und Gemeinden) bei der thermischen Sanierung € 4.000 und beim Heizkesseltausch € 2.000 übersteigen. Die Ausgaben können über fünf Jahre verteilt mit € 800 p.a. (für die thermische Sanierung) bzw € 400 pa (für den „Heizkesseltausch“) als Sonderausgabe abgesetzt werden, wobei pro Jahr nur ein Pauschbetrag angesetzt werden darf. Werden innerhalb des Verteilungszeitraumes weitere Förderungen ausbezahlt, verlängert sich der Zeitraum auf zehn Jahre.

STEUERFREIE GEWINNBETEILIGUNG FÜR MITARBEITER

Ab dem 1.1.2022 soll die Beteiligung der Mitarbeiter am Gewinn bis zu einem Betrag von € 3.000 p.a. steuerfrei bleiben. Voraussetzung ist, dass die Gewinnbeteiligung allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern – wie dies schon von anderen Steuerbefreiungen bekannt ist – gewährt wird. Die Gruppenmerkmale müssen betriebsbezogen sein, wobei innerhalb einer Gruppe die Höhe der Begünstigung nach objektiven Merkmalen, wie z.B. Prozentsatz des Bruttobezuges gestaffelt werden kann. Die Steuerfreiheit steht nur insoweit zu als die Summe der gewährten Gewinnbeteiligung den steuerlichen Vorjahresgewinn nicht übersteigt.

ACHTUNG: Im Gegensatz zu den Bestimmungen über die steuerfreie Kapitalbeteiligung ist derzeit eine Befreiung von den Lohnnebenkosten bzw. der Sozialversicherung nicht vorgesehen.

ERHÖHUNG GEWINNFREIBETRAG

Der Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag soll für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1.1.2022 beginnen, von 13% auf 15% erhöht werden. Damit steigt der Grundfreibetrag, für den keine Investitionen erforderlich sind, von bisher € 3.900 auf € 4.500. Für die über den Grundfreibetrag hinausgehenden Gewinne von über € 30.000 bleiben die Stufen und Prozentsätze unverändert. Der Höchstbetrag für den GFB erhöht sich damit auf € 45.950.

ERHÖHUNG GRENZE FÜR GERINGWERTIGE WIRTSCHAFTSGÜTER

Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern soll mit Wirkung ab 1.1.2023 von derzeit € 800 auf € 1.000 angehoben werden. Diese Maßnahme wirkt sich nicht nur bei den betrieblichen Einkünften, sondern etwa auch bei den Werbungskosten aus unselbständiger Tätigkeit aus.

INVESTITIONSFREIBETRAG MIT ÖKO-ZUSCHLAG

Der Investitionsfreibetrag (IFB) beträgt grundsätzlich 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und kann im Jahr der Anschaffung bzw Herstellung als zusätzliche Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Um insbesondere klimafreundliche Investitionen anzukurbeln, erhöht sich der Investitionsfreibetrag auf 15% bei Anschaffung bzw. Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind. Der Investitionsfreibetrag soll maximal von Anschaffungs- und Herstellungskosten von € 1 Mio im Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden können. Umfasst das Wirtschaftsjahr keine zwölf Monate, so ist der Betrag entsprechend zu aliquotieren.

Voraussetzung für die Geltendmachung des Investitionsfreibetrags ist, dass die entsprechenden Wirtschaftsgüter eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und einem inländischen Betrieb bzw. einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind.

Für bestimmte Wirtschaftsgüter kann der Investitionsfreibetrag nicht in Anspruch genommen werden (ähnlich wie bei der degressiven AfA). Dazu zählen:

  • Wirtschaftsgüter, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag verwendet werden,
  • Wirtschaftsgüter, für die gem § 8 EStG eine Sonderform der AfA vorgesehen ist (das sind Gebäude bzw. PKWs und Kombinationskraftwagen, ausgenommen KFZ mit einem CO2-Emissionswert von 0 g pro km),
  • geringwertige Wirtschaftsgüter,
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht dem Bereich Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life Science zuzuordnen sind,
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Anlagen iZm fossilen Energieträger

Der IFB kann auch für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die degressiv abgeschrieben werden oder für die eine Forschungsprämie beansprucht wird.

Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen wurde, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus oder werden sie ins Ausland verbracht, soll es zu einer Nachversteuerung kommen. Der Investitionsfreibetrag soll erstmals für Wirtschaftsjahre zur Anwendung kommen, die nach dem 31.12.2022 beginnen.

REGIONALER KLIMABONUS

Zum Ausgleich der erhöhten Ausgaben durch die CO2Bepreisung erfolgt eine pauschale Rückvergütung über den regionalen Klimabonus, der unter Berücksichtigung der Infrastruktur und der öffentlichen Verkehrsanbindung zwischen € 100 und € 200 pro Person und Jahr liegen soll, wobei für Kinder ein Zuschlag von 50% geplant ist. Die genauen Modalitäten der Auszahlung sind noch nicht bekannt.

BESTEUERUNG VON KRYPTOWÄHRUNGEN

Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen werden derzeit nur innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist besteuert. Im Zuge der ökosozialen Steuerreform soll es nun auch zu weitreichenden Neuerungen in Bezug auf die Besteuerung von Kryptowährungen kommen. Dabei soll die Besteuerung von Kryptowährungen in Einklang mit der Besteuerung von Wertpapieren gebracht werden.

Zu den Einkünften sollen künftig sowohl die laufenden Einkünfte aus Kryptowährung (Früchte) als auch die realisierte Wertsteigerung zählen.

Für Einkünfte aus Kryptowährungen soll der besondere Steuersatz von 27,5% zur Anwendung kommen. In Kraft treten sollen die Neuerungen am 1.3.2022 für alle Kryptowährungen, die seit dem 28.2.2021 angeschafft wurden. Für gehaltene Kryptowährungen, die vor dem 28.2.2021 gekauft wurden, ist bei Inkrafttreten der Neuerungen die einjährige Spekulationsfrist bereits abgelaufen.

WEITERE GEPLANTE GESETZESÄNDERUNGEN

Am 19.11.2021 wurden noch Initiativanträge zu einer Reihe von steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Nationalrat eingebracht, die – im Gegensatz zur Ökosozialen Steuerreform – noch vor Jahresende beschlossen werden sollen. Zu den wichtigsten für Sie bedeutsamen Änderungen zählen:

ARBEITSPLATZPAUSCHALE ODER DAS „HOMEOFFICEPAUSCHALE FÜR SELBSTÄNDIGE“

Erleichterungen bei der steuerlichen Anerkennung eines Arbeitszimmers werden schon seit Jahren gefordert. Dieser Forderung soll nun ab der Veranlagung 2022 mit der Einführung eines Pauschalbetrages Rechnung getragen werden, mit dem die Aufwendungen aus der betrieblichen Nutzung des privaten Wohnraumes pauschal abgegolten werden. Voraussetzung für die Geltendmachung des Arbeitsplatzpauschales ist, dass dem Steuerpflichtigen kein anderer ihm zurechenbarer Raum für die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zur Verfügung steht. Das Arbeitsplatzpauschale soll € 1.200 pro Jahr betragen bzw € 300 pa., wenn die Einkünfte aus einer anderen aktiven Erwerbstätigkeit, für die ein anderer Raum zur Verfügung steht, mehr als € 11.000 betragen. Daneben können noch Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu insgesamt € 300 pa. abgesetzt werden. Sind die Ausgaben dafür höher, können im Jahr 2023 nochmals bis zu € 300 abgesetzt werden.

ESSENSGUTSCHEINE

Nunmehr soll gesetzlich festgelegt werden, dass die Steuerbefreiung für die € 8 - Essensgutscheine ab dem Jahr 2022 auch dann gelten soll, wenn die Mahlzeiten von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden, aber beispielsweise in der Wohnung des Dienstnehmers konsumiert werden. Diese Ausweitung war für die Jahre ab 2020 bereits in Rz 97 LStR enthalten.

SANIERUNGSGEWINNE

Einer langen Forderung der Wirtschaft entsprechend sollen Sanierungsgewinne auch dann steuerlich begünstigt werden, wenn diese aus einer außergerichtlichen Sanierung stammen. Die Neuregelung soll bereits ab der Veranlagung 2021 gelten.

VERLÄNGERUNG VON AUFSTELLUNGS- UND OFFENLEGUNGSFRISTEN IZM JAHRESABSCHLÜSSEN

Nach derzeitiger gesetzlicher Regelung gilt für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag nach dem 31.12.2020 die gewohnte 5-Monatsfrist für die Aufstellung bzw. müssten diese spätestens 9 Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuch eingereicht werden. Nunmehr soll die verlängerte Frist von 9 Monaten für die Aufstellung von Jahresabschlüssen für alle Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag vor dem 1.10.2021 gelten. Diese Jahresabschlüsse müssen auch erst innerhalb von 12 Monaten (statt 9 Monaten) beim Firmenbuch eingereicht bzw. veröffentlicht werden. Für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtagen ab dem 1.10.2021 und vor dem 31.1.2022 soll die Aufstellungsfrist spätestens am 30.6.2022 und die Offenlegungsfrist spätestens am 30.9.2022 enden. Die Neuregelung soll Wirkung auch für die Vergangenheit entfalten.

VERLÄNGERUNG DER COVID-19-HILFEN BIS MÄRZ 2022

Um die negativen wirtschaftlichen Folgen des bundesweiten Lockdowns seit 22.11.2021 abzufedern, hat sich die Bundesregierung dazu entschieden, einige Corona-Hilfsmaßnahmen in die Verlängerung zu schicken. Dabei möchten wir Sie auf die wichtigsten Änderungen bzw. Erweiterungen aufmerksam machen:

CORONA-KURZARBEIT

Wir befinden uns derzeit in Phase 5 der Corona-Kurzarbeit. Die Vorschriften über die Phase 5 sind seit 1.7.2021 (und bis zum 30.6.2022) grundsätzlich gültig. Auf Grund des neuerlichen Lockdowns gibt es dafür zahlreiche Erleichterungen. Die wichtigsten Änderungen für die LockdownZeit sind:

Antragstellung

Eine rückwirkende Antragstellung ist wieder möglich. Die Antragstellung ist für alle Unternehmen, die die Kurzarbeit während des Lockdowns beginnen, rückwirkend für vier Wochen möglich. Für alle Unternehmen, die bereits die Kurzarbeitshilfe beziehen, ist bei besonders betroffenen Unternehmen ein Antrag auf Änderung mit der Begründung „Betretungsverbot“ einzubringen.

Wirtschaftliche Begründung durch den Steuerberater und Beantragungszeitraum

Die Pflicht, eine wirtschaftliche Begründung durch den Steuerberater bestätigen zu lassen, entfällt für direkt betroffene Unternehmen und für alle Unternehmen, die Kurzarbeit nur für die Zeit des Lockdowns beantragen. Wichtig: Wir empfehlen die Kurzarbeit mindestens bis zum Ende des voraussichtlichen Lockdowns am 12.12.2021 zu beantragen. Sollte der Lockdown kürzer ausfallen, müsste der Antrag dahingehend abgeändert werden.

Erhöhung der Beihilfe

Direkt betroffene Branchen erhalten eine ungekürzte Beihilfe in Höhe von 100% (anstelle 85%) bis zum 31.12.2021. Die Sozialpartner haben sich mit der Bundesregierung auf eine Verlängerung bis 31.3.2022 geeinigt.

Beratungsverfahren und Anzeigepflicht

Das vorgelagerte Beratungsverfahren sowie die vorhergehende Anzeige beim AMS entfällt. Der Antrag ist im Webportal einzubringen. Ab 6.12.2021 wird im Begehren die Frage nach einem abgeschlossenen Beratungsverfahren entfernt. In Anträgen, die bis dahin eingebracht werden, ist das Feld „Beratungsverfahren abgeschlossen“ immer mit „Ja“ zu beantworten

Weiterbildungen Lehrlinge

Die Verpflichtung, mindestens 50% der Ausfallszeit von kurzarbeitenden Lehrlingen für die Weiterbildungsmaßnahmen zu nutzen, entfällt für die Monate November und Dezember 2021.

Genehmigung von Arbeitsausfällen von mehr als 90%

Die Genehmigung von Arbeitsausfällen von durchschnittlich mehr als 90% in direkt vom Lockdown betroffenen Branchen ist erst im Nachhinein möglich. Im Antrag ist jedenfalls der Ausfall mit höchstens durchschnittlich 90% anzugeben. Die Überschreitung von durchschnittlich 90% ist nur möglich, wenn in den übrigen Abrechnungsmonaten jeweils nicht mehr als 90% Ausfallsstunden vorliegen.

Trinkgeldersatz in den Trinkgeldbranchen

Die Sozialpartner einigten sich im Rahmen des Gesamtpakets darauf, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Trinkgeldbranchen ab 1.12.2021 für die Dauer der Kurzarbeit eine erhöhte Vergütung wie bereits in der Phase 3 (v.a. im November 2020) erhalten.

Richtlinie „Starthilfe für Saisonbetriebe“

Zur Unterstützung der Saisonbetriebe beim Start in die Wintersaison und zur Überbrückung des für die Kurzarbeit fehlenden ersten Monats vor Beginn der KUA wurde die Starthilfe für Saisonbetriebe geschaffen.

AUSFALLSBONUS III

Der Ausfallsbonus wird für die Kalendermonate November 2021 bis März 2022 verlängert (Ausfallsbonus III). Er ist monatlich mit € 80.000 gedeckelt und beträgt bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen mindestens € 100.

Der Bezug von Kurzarbeitsbeihilfe kann den Ausfallsbonus auf Grund der Deckelung verringern. Es ist ein Umsatzeinbruch von mindestens 30% (in den Monaten November und Dezember 2021) bzw 40% (ab Jänner 2022) zum Vergleichsmonat notwendig und die Ersatzrate beträgt, je nach Kostenstruktur der Branche (Branchenliste, wie beim Ausfallsbonus II folgt noch) zwischen 10% und 40%. Der Ausfallsbonus umfasst nur einen Bonus, keinen Vorschuss auf den FKZ 800. Beantragbar ist der Ausfallsbonus ab dem 10. des Folgemonats bis zum 9. des Viertfolgemonats. Um die Fristen besser im Auge zu behalten, dürfen wir Ihnen eine kurze Übersicht geben:

Ausfallbonus III Vergleichszeitraum beantragbar ab beantragbar bis
November 2021 November 2019 10.12.2021 09.03.2022
Dezember 2021 Dezember 2019 10.01.2022 09.04.2022
Jänner 2022 Jänner 2020 10.02.2022 09.05.2022
Februar 2022 Februar 2020 10.03.2022 09.06.2022
März 2022 März 2020 10.04.2022 09.07.2022

VERLÄNGERUNG DES VERLUSTERSATZES

Der bisher bestehende und schon einmal verlängerte Verlustersatz (bis 31.12.2021) wurde auf Grund des Lockdowns erneut verlängert. Die Verlängerung gilt für Zeiträume von Jänner bis März 2022. Auch hier wird ein Umsatzeinbruch von mindestens 40% vorausgesetzt. Die Ersatzrate beträgt 70% bis 90% des Verlustes. Beantragbar wird der verlängerte Verlustersatz ab Anfang 2022 sein, es sind dazu noch Details offen. Anträge können für maximal drei Betrachtungszeiträume gestellt werden (also maximal für den gesamten verlängerten Zeitraum). Der ursprüngliche Verlustersatz (bis 30.6.2021), die erste Verlängerung (bis 31.12.2021) und die zweite Verlängerung (Jänner bis März 2022) sind jeweils getrennt zu betrachten, d.h. innerhalb des Betrachtungszeitraums jeder Verlängerung ist für jeweils drei zeitlich zusammenhängende Betrachtungszeiträume ein Antrag möglich.

Für den ursprünglichen Verlustersatz (Betrachtungszeiträume bis 30.6.2021) wurde mit 22.11.2021 die Beantragungsfrist der zweiten Tranche bis 31.3.2022 (bislang 31.12.2021) verlängert. Die Endabrechnung muss ebenfalls bis 31.3.2022 erfolgen.

BEANTRAGUNGSFRIST FÜR DEN FKZ 800 VERLÄNGERT

Die Frist für die Beantragung der zweiten Tranche bzw. des ganzen Fixkostenzuschusses 800.000 (FKZ 800) läuft nun bis spätestens 31.3.2022 (bislang 31.12.2021). Wird bis zum 31.3.2022 kein Antrag auf Gewährung des FKZ 800 eingebracht, so müssen alle erhaltenen Vorschüsse auf den FKZ 800 zur Gänze zurückbezahlt werden.

VERLÄNGERUNG HÄRTEFALLFONDS

Der Härtefallfonds, der grundsätzlich dann zusteht, wenn ein Einkommensrückgang von mindestens 40% vorliegt oder laufende Kosten nicht länger gedeckt werden können, soll ebenfalls für die Zeit November 2021 bis März 2022 verlängert werden. Die Ersatzrate beträgt 80% zzgl. € 100 des Nettoeinkommensentgangs, wobei der maximale Rahmen bei € 2.000 liegt. Anspruchsberechtigte erhalten für die Lockdown-Monate November und Dezember 2021 mindestens € 1.100, Anfang 2022 dann mindestens € 600. Das Umsatzminus muss im November und Dezember 30%, Anfang 2022 dann 40% im Vergleich zur Vorkrisenzeit betragen.

NEU soll geregelt werden, dass sich alle geförderten Unternehmen an die Covid-19-Bestimmungen halten müssen, sonst droht eine Rückzahlung der Hilfe. Erhält ein Unternehmen eine Verwaltungsstrafe aufgrund von Verstößen, z.B. im Zusammenhang mit 2G-Kontrollen, so müssen die Hilfen für den jeweiligen Monat zurückerstattet werden.

AKTUELLES AUS DER LOHNVERRECHNUNG

Die Arbeitswelt hat sich 2021 verändert. Einerseits hat das Arbeiten im Homeoffice – nicht nur coronabedingt zugenommen, anderseits wurde mit Einführung des Klimatickets ein deutlicher Anreiz für die Verwendung der öffentlichen Verkehrsmittel gesetzt. Für den Arbeitgeber gilt es vor dem Jahresende einige formalen Voraussetzungen zu überprüfen und zu dokumentieren, damit die steuerfreie Behandlung in der Lohnverrechnung auch einer Betriebsprüfung Stand hält.

HOMEOFFICE

Arbeiten im Homeoffice, also die regelmäßige Erbringung von Arbeitsleistung in der Privatwohnung des Arbeitnehmers, ist für viele zur Gewohnheit geworden. Im Entwurf des Wartungserlasses zu den Lohnsteuerrichtlinien wurden die steuerlichen Rahmenbedingungen konkretisiert.

Homeoffice-Vereinbarung

Voraussetzung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (siehe auch Seite 12). Damit besteht kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Homeoffice, aber auch keine Möglichkeit der einseitige Anordnung durch den Arbeitgeber. Der Unfallversicherungsschutz gilt in gleicher Weise im Homeoffice wie am Arbeitsplatz.

Unentgeltlich überlassene Arbeitsmittel

Es wird klargestellt, dass die unentgeltliche Überlassung von digitalen Arbeitsmitteln an den Arbeitnehmer ab 1.1.2021 steuer-, sozialversicherungs- und lohnnebenkostenfrei ist. Zu den digitalen Arbeitsmitteln zählen Computer, Tastatur, Bildschirm, Handy und Router. Eine teilweise Privatnutzung ist unschädlich.

Homeoffice-Tage

Als Homeoffice-Tag zählt jener Tag, an dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausschließlich im Homeoffice ausübt. Wird ein Arbeitstag sowohl im Homeoffice als auch im Büro bzw. auf Dienstreise verbracht, liegt kein Homeoffice-Tag vor. Unter „Home“ wird nicht nur die private Wohnung des Arbeitnehmers (egal ob Haupt- oder Nebenwohnsitz) verstanden, sondern auch die Wohnung des Lebenspartners und von nahen Angehörigen. Nicht darunter fallen Restaurants, Cafés, Vereinslokale oder öffentliche Flächen wie Parks.

Homeoffice-Pauschale

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer ein nicht steuerbares Homeoffice-Pauschale in Höhe von bis zu € 3 pro Tag, gedeckelt mit 100 Homeoffice-Tagen pro Jahr gewähren. Die Obergrenze von € 300 gilt auch bei mehreren Arbeitgebern nur einmal.

Alternativ hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, die maximal mögliche € 300 Homeoffice-Pauschale als Werbungskosten zusätzlich zum allgemeinen Werbungskostenpauschale (€ 132) bei der Veranlagung der Jahre 2021 – 2023 geltend zu machen. Vom Arbeitgeber bezahltes Homeoffice-Pauschale ist selbstverständlich abzuziehen (Differenzwerbungskosten).

NEU: Auch für Selbständige wurde nun mittels Initiativantrags die Möglichkeit der Geltendmachung einer Art „Homeoffice-Pauschale“ ermöglicht, nämlich die Arbeitsplatzpauschale.

Pendlerpauschale und Homeoffice

Ab dem 1.7.2021 kann an einem Arbeitstag nur entweder das Pendlerpauschale oder das Homeoffice-Pauschale berücksichtigt werden. Für das Pendlerpauschale ab dem 1.7.2021 werden wieder die Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte herangezogen. Ab 11 Tagen Pendeln zum Arbeitsplatz steht das volle Pendlerpauschale zur Verfügung. An den dazwischenliegenden Homeoffice-Tagen steht das Homeoffice-Pauschale zu.

Lohnkonto

Neu in das Lohnkonto und in den Lohnzettel L16 aufzunehmen ist die Anzahl der Homeoffice-Tage pro Kalenderjahr und die Summe des vom Arbeitgeber nicht steuerbar ausgezahlten Homeoffice-Pauschales. Dies ist notwendig für die Bemessung des Homeoffice-Pauschales, sei es für die Vergütung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer oder für die Geltendmachung als Werbungkosten beim Arbeitnehmer.

Ab 1.7.2021 Erweiterung der Steuerbefreiung (Öffi-Ticket / Klimaticket)

Um die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel noch attraktiver zu machen, wurde die Steuerbefreiung nun auf alle Ticketarten (1-2-3-Ticket, Netzkarte, Streckenkarte) ausgedehnt, sofern die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist. Dies gilt somit auch für das Klimaticket. Die Steuerbefreiung setzt jedoch voraus, dass die Tickets für Fahrten innerhalb eines längeren Zeitraums gelten (Wochen-, Monats- oder Jahreskarten). Damit sind Einzelfahrscheine und Tageskarten nicht umfasst. Die Übertragbarkeit solcher Karten ist nicht begünstigungsschädlich. Fallen dafür allerdings Zusatzkosten an, sind nur jene Kosten begünstigt, die für eine nicht übertragbare Karte zu leisten sind.

Als deutliche Erleichterung wird die seit 1.7.2021 bestehende Möglichkeit empfunden, die gänzliche oder teilweise Übernahme der Kosten einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein öffentliches Verkehrsmittel durch den Arbeitgeber steuerfrei zu behandeln. Es ist daher auch möglich, dass eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte sowie das Klimaticket auch für das gesamte Bundesland ausgestellt ist, aber der Arbeitgeber nur einen Teil der Kosten (also jenen für die Wegstrecke Wohnung – Arbeitsstätte) steuerfrei übernimmt, sofern die Karte zumindest entweder am Wohnort oder am Arbeitsort gültig ist. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der Arbeitnehmer die Rechnung dem Arbeitgeber vorlegt und dieser die Rechnung des Verkehrsunternehmens oder eine Kopie des Tickets als Nachweis zum Lohnkonto nimmt.

Hinweis: Die erweiterte Steuerbefreiung ist nur für Tickets anwendbar, die ab 1.7.2021 gekauft oder verlängert werden. Nicht befreit sind allerdings Kostenersätze, die der Arbeitgeber ab 1.7.2021 für Tickets, die bereits vor dem 1.7.2021 erworben oder verlängert wurden, leistet.

Treffen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung zu, so liegt seit 1.7.2021 auch in der Sozialversicherung eine Beitragsbefreiung vor. Weiters fallen weder Dienstgeberbeiträge (DB und DZ) noch Kommunalsteuer an.

Klimaticket: Betriebsausgabe und Umsatzsteuer

Sowohl das Jobticket als auch das Öffi-Ticket und das Klimaticket gelten als Betriebsausgaben auf Seiten des Arbeitgebers. Derartige Kosten sind entsprechend der betrieblichen oder beruflichen Verwendung abzugsfähig.

Ein Vorsteuerabzug wäre grundsätzlich nur möglich, wenn die Leistung zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dient (§ 12 Abs 2 Z 1 UStG). Der Arbeitgeber kann für den Kauf des Jobtickets einen Vorsteuerabzug geltend machen. Gleichzeitig ist er aber dazu verpflichtet, für die Weitergabe Umsatzsteuer abzuführen, und zwar:

  1. als „Eigenverbrauch“ bei kostenloser Gewährung oder
  2. als „Normalwert“ bei entgeltlicher Zurverfügungstellung.

SPLITTER

ELEKTROFAHRZEUGE

Über die steuerlichen Vorteile von Elektrofahrzeugen haben wir bereits mehrfach in der WINNER.INFO berichtet. Die Überlassung von Elektroautos, aber auch von E-Fahrrädern oder E-Krafträdern an Dienstnehmender für private Zwecke erfreut sich immer größerer Beliebtheit, da für die Anschaffung oder Miete grundsätzlich ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann und auch kein Sachbezug versteuert werden muss. Bei Überlassung von Elektrofahrrädern verliert der Dienstnehmer überdies auch nicht den Anspruch auf ein allfälliges Pendlerpauschale. Die ganze Sache hat allerdings einen kleinen Haken: die Finanzverwaltung vertritt die Meinung, dass der Vorsteuerabzug nur dann zusteht, wenn eine mindestens 10%ige betriebliche Nutzung nachgewiesen wird. Bei einem Elektro-Dienstauto wird vermutlich leichter nachweisbar sein, dass das Dienstauto zumindest zu 10% für Dienstfahrten verwendet wird. Bei E-Fahrrädern wird dies schon schwieriger werden. Um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können, sollten daher die betrieblichen Fahrten lückenlos dokumentiert werden. Beachten Sie aber, dass die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte als Privatfahrten zu werten sind. Dem Vernehmen nach soll dies bei künftigen Betriebsprüfungen verstärkt kontrolliert werden.

AKTUELLE HÖCHSTGERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN

VWGH: ENTSCHÄDIGUNGEN FÜR WERTMINDERUNGEN VON BETRIEBSGRUNDSTÜCKEN

Ganz besonders freut uns, dass ein Urteil eines Klienten unserer Kanzlei vom VwGH positiv abgesprochen wurde: Entschädigungen für Wertminderungen von Betriebsgrundstücken: Wird beispielsweise von einer Versicherung eine Entschädigung für eine außergewöhnliche Wertminderung eines Betriebsgrundstückes geleistet (hier Totalschaden auf Grund eines Brands), so ist diese Entschädigung um den Buchwert zu vermindern und der Restbetrag mit dem begünstigten Steuersatz von 30% (Immobilienertragsteuer) der Besteuerung zu unterwerfen. Zu dieser Rechtsmeinung gelangt der VwGH in der vorliegenden Entscheidung auf Grund der Erläuterungen zum 1. StabG 2012 (Einführung der Immobilienertragsteuer), da die Immobilienertragsteuer geschaffen wurde, um die Aufdeckung von stillen Reserven bei Grundstücken abzufedern. Eine gleiche Entschädigung für Grundstücke im Privatvermögen löst hingegen überhaupt keine Steuerpflicht aus.

OGH: MIETZINSBEFREIUNG WEGEN PANDEMIEBEDINGTEM BETRETUNGSVERBOT

Der OGH hat sich erstmals seit Beginn der Pandemie zur Frage der Mietzinsminderung in Folge eines behördlichen Betretungsverbots geäußert. Im gegenständlichen Fall wurde einem Sonnenstudiobetreiber eine Mietzinsminderung auf Null wegen des behördlichen Betretungsverbots zugestanden. Der OGH hat in seiner Entscheidung jedoch nur eindeutig festgehalten, dass es sich bei Covid-19, um eine Seuche im Sinne des § 1104 ABGB handelt, und dass nur die vollständige Unbrauchbarkeit des Bestandsobjekts (im gegenständlichen Fall wurde eine auch nur teilweise Nutzung verneint) einen Entfall des Mietzinses bewirkt. Keinen Aufschluss gibt dieses Judikat über die Frage, wie bei einer teilweisen Nutzung (z.B. Take-Away oder Click&Collect) vorzugehen ist. Ebenfalls wurde keine Aussage darüber getroffen, ob der Mieter Corona-Hilfsmaßnahmen (wie z.B. Fixkostenzuschuss) zu beantragen hat und in Folge einer Genehmigung an den Vermieter weiterreichen muss. Es bleibt daher spannend, wie und ob der OGH in weiteren Entscheidungen auf diese offenen Fragen eingehen wird.

VWGH: NEUE MILDERE STRAFREGELUNGEN BEI LOHN- UND SOZIALDUMPING

Mit 1. September 2021 trat die Neufassung LSD-BG in Kraft. In dieser Neufassung sieht der Gesetzgeber vor, dass für Verstöße gegen Meldepflichten, die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen und für Unterentlohnung nur noch eine Geldstrafe, unabhängig von der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer, zu verhängen ist. Mindeststrafen sind nicht mehr vorgesehen. In den vorliegenden Entscheidungen hat der VwGH festgehalten, dass alle bisher anhängigen Verfahren nach den neuen Strafbestimmungen zu lösen sind. Auch ältere Fälle, die von den Gerichten mit der alten Rechtslage (nach den Bestimmungen des AVRAG) beurteilt wurden, sind nun nach den neuen Strafbestimmungen des LSD-BG (mittels Analogie) zu entscheiden.

AUSBLICK AUF 2022

VERÄNDERLICHE WERTE 2022

Hier eine erste Vorschau auf die wichtigsten SV-Werte für das Jahr 2022.

  2022 2021
ASVG-Geringfügigkeitsgrenze 485,85 475,86
ASVG-Höchstbeitragsgrundlage monatlich 5.670,00 5.550,00
ASVG-Höchstbeitragsgrundlage täglich 189,00 185,00
ASVG Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen 11.340,00 11.100,00
Grenzwert Dienstgeberabgabe 728,77 713,79
GSVG/BSVG-Höchstbeitragsgrundlage monatlich freie DN ohne SZ 6.615,00 6.475,00
GSVG/BSVG-Höchstbeitragsgrundlage jährlich 79.380,00 77.700,00
GSVG/BSVG-Aufwertungszahl 1,02 1,03

REGELBEDARFSSÄTZE FÜR UNTERHALTSLEISTUNGEN 2022

Werden Unterhaltszahlungen an nicht haushaltszugehörige Kinder geleistet, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von monatlich € 29,20 (für das 2. Kind € 43,80 und für jedes weitere Kind € 58,40) zu. In Fällen, in denen keine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen vorliegt, müssen zumindest die Regelbedarfsätze bezahlt werden, um den vollen Unterhaltsabsetzbetrag geltend machen zu können. Bei nur teilweiser Bezahlung des Unterhalts wird der Unterhaltsabsetzbetrag aliquot gekürzt. Die monatlichen Regelbedarfsätze wurden im Juli 2021 angepasst und sind für steuerliche Belangen für das gesamte Kalenderjahr 2022 heranzuziehen.

Kindesalter Jahre 0 – 3 3 – 6 6 – 10 10 – 15 19 – 19 19 – 28
Regelbedarfssatz 2022 in € 219 282 362 414 488 611
Regelbedarfssatz 2021 in € 213 274 352 402 474 594

LAST MINUTE - 31.12.2021

Spenden

Spenden an begünstigte Spendenempfänger sind grundsätzlich bis zu 10% des laufenden Gewinnes bzw. bis zu 10% des laufenden Jahreseinkommens als Betriebsausgabe/Sonderausgabe steuerlich absetzbar.

Bei der Veranlagung 2020 und 2021 kann alternativ auf die höheren Werte aus der Veranlagung 2019 abgestellt werden.

Registrierkassen - Jahresendbeleg

Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig auch der Jahresbeleg. Sie müssen daher nach dem letzten getätigten Umsatz bis zum 31.12.2021 den Jahresbeleg erstellen und den Ausdruck sieben Jahre aufbewahren! Denken Sie auch an die Sicherung auf einem externen Datenspeicher.

Bei Fruchtgenussobjekten rechtzeitig Substanzabgeltung überweisen

Sie haben eine Immobilie unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes verschenkt und die Zahlung einer Substanzabgeltung vereinbart, damit Sie weiterhin die Abschreibung geltend machen können?

Dann denken Sie daran, die Substanzabgeltung auch noch heuer an den Geschenknehmer zu überweisen, da Sie ansonsten keine Abschreibung geltend machen können. Nach Ansicht des BMF ist diese Substanzabgeltung umsatzsteuerpflichtig.

Ankauf von Wertpapieren für optimale Ausnutzung des Gewinnfreibetrages 2021

Sollten Sie noch nicht ausreichend Investitionen getätigt haben, so ist es am einfachsten, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (GFB) erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über € 30.000 durch den Kauf von Wertpapieren zu erfüllen. Als begünstigte Wertpapiere gelten alle in EURO begebene Wertpapiere, die zur Deckung der Pensionsrückzahlung zulässig sind.

Da es für Gewinne über € 580.000 keinen GFB mehr gibt, beträgt die maximal benötigte Investitionssumme € 41.450. Bis zum Ultimo sollten die Wertpapiere auf Ihrem Depot verfügbar sein!

  Gewinn Gewinn kum GFB GFB in € GFB kum Verwendung
Grundfreibetrag 30.000,00 30.000,00 13% 3.900,00 3.900,00 nicht investitionsbedingt
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag

145.000,00
175.000,00
230.000,00
––––––––––
550.000,00

175.000,00
350.000,00
580.000,00

13%
7%
4,5%

18.850,00
12.250,00
10.350,00
––––––––––
41.450,00

22.750,00
35.000,00
45.350,00

gebunden an den Erwerb bestimmter Wirtschaftsgüter/Wertpapiere mit einer Mindestnutzungsdauer von 4 Jahren

 

 

STEUERTIPPS FÜR UNTERNEHMER

WORAUF SIE BEI INVESTITIONEN IM JAHR 2021 ACHTEN SOLLTEN

Dieses Jahr gibt es weiterhin einige besondere Aspekte, die für eine Investitionsentscheidung zu beachten sind: degressive Abschreibung, beschleunigte Abschreibung bei Gebäuden und investitionsbedingter Gewinnfreibetrag (siehe Punkt 4).

DEGRESSIVE ABSCHREIBUNG

Für nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter kann die Abschreibung mit einem unveränderlichen Prozentsatz von bis zu 30% vom jeweiligen (Rest)buchwert erfolgen (= degressive Abschreibung). Bei Inbetriebnahme in der zweiten Jahreshälfte steht der Halbjahressatz zu.

Ausgenommen sind:

  • Gebäude und andere Wirtschaftsgüter, die Sonderabschreibungsregeln unterliegen,
  • KFZ mit CO2-Emissionswerten von mehr als 0 g/km,
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind;
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter,
  • Anlagen zur Förderung, Transport, Speicherung oder Nutzung fossiler Energieträger.

Die höhere Abschreibung zu Beginn der Nutzungsdauer führt bei langlebigen Wirtschaftsgütern zu Liquiditätsvorteilen, da mit dem Höchstsatz von 30% nach zwei Jahren bereits 51% und nach drei Jahren rd 66% abgeschrieben sind. Ein einmaliger Wechsel von degressiver zu linearer Abschreibung ist möglich und wird sinnvoll sein, wenn die lineare Abschreibung nach einigen Jahren höher ist als die degressive. Für Anschaffungen oder Herstellungen vor dem 1.1.2022 kann die degressive Abschreibung unabhängig vom Unternehmensrecht gewählt werden. Eine Maßgeblichkeit der Unternehmensbilanz besteht in diesem Fall nicht.

BESCHLEUNIGTE AFA BEI ANSCHAFFUNG ODER HERSTELLUNG VON GEBÄUDEN

Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist eine beschleunigte AfA vorgesehen. Der bisher gültige Abschreibungsprozentsatz von Gebäuden beträgt ohne Nachweis der Nutzungsdauer 2,5% bzw 1,5% bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden. Im Jahr, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist, kann höchstens das Dreifache des bisher zulässigen Höchstsatzes (also 7,5% bzw 4,5%) und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (also 5% bzw. 3%) abgeschrieben werden. Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA wieder mit den Normalsätzen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung oder Herstellung im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.

  • HALBJAHRESABSCHREIBUNG, GWG UND STILLE RESERVEN
  • Wenn noch heuer Investitionen getätigt werden und das angeschaffte Wirtschaftsgut auch noch bis zum 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen wird, steht Ihnen die volle Halbjahresabschreibung zu.
  • Investitionen mit Anschaffungskosten bis € 800 (exklusive USt. bei Vorsteuerabzug) können sofort als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) abgesetzt werden.
  • Stille Reserven aus der Veräußerung von mindestens sieben Jahre (15 Jahre bei Grundstücken) alten Anlagegütern können unter bestimmten Voraussetzungen bei natürlichen Personen auf Ersatzbeschaffungen übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden.

DISPOSITION ÜBER ERTRÄGE/EINNAHMEN BZW. AUFWENDUNGEN/AUSGABEN

Bilanzierer haben durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen einen gewissen Gestaltungsspielraum. Beachten Sie auch, dass bei halbfertigen Arbeiten und Erzeugnissen eine Gewinnrealisierung unterbleibt.

Einnahmen-Ausgaben-Rechner können ebenfalls durch Vorziehen von Ausgaben (z.B. Akonto auf Wareneinkäufe, Mieten 2022 oder GSVG-Beitragsnachzahlungen für das Jahr 2021) und Verschieben von Einnahmen ihre Einkünfte steuern. Dabei ist aber zu beachten, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, dem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

TIPP 2021

Durch die erwartete Einkommensteuersenkung ab Juli 2022 (zweite Progressionsstufe wird auf 30% gesenkt) kann dies eine nachhaltig steuerlich positive Auswirkung haben.

STEUEROPTIMALE VERLUSTVERWERTUNG

VERLUSTRÜCKTRAG BEI ABWEICHENDEM WIRTSCHAFTSJAHR FÜR DAS JAHR 2021 MÖGLICH

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde die Möglichkeit geschaffen, nicht ausgleichsfähige negative betriebliche Einkünfte des Veranlagungszeitraumes 2020 bis maximal € 5 Mio auf Antrag auf die Veranlagung 2019 und unter bestimmten Umständen auf die Veranlagung 2018 rückzutragen und mit den positiven Einkünften dieser Jahre zu verrechnen.

Endet ein im Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, besteht ein Wahlrecht, den Verlust aus der Veranlagung 2020 oder aus der Veranlagung 2021 rückzutragen. Wird der Verlust aus der Veranlagung 2021 rückgetragen, so ist die Regelungen analog für die Jahre 2021, 2020 und 2019 anzuwenden. Die voraussichtlichen Verluste 2021 können bei der Steuererklärung 2020 durch Bildung eines besonderen Abzugspostens (sogenannte COVID-19-Rücklage) berücksichtigt werden. Der sorgfältig geschätzte und glaubhaft gemachte voraussichtliche Verlust 2021 kann dann bereits bis zu maximal 60% der Einkünfte 2020 (max jedoch € 5 Mio) bei der Veranlagung 2020 vorläufig berücksichtigt werden. Kann der Verlust 2021 nicht geschätzt oder glaubhaft gemacht werden und betragen die Vorauszahlungen für 2021 bereits Null bzw. wurden diese nur in Höhe der Mindestkörperschaftsteuer festgesetzt, so können bis zu 30% der Einkünfte 2020 als vorläufiger Verlustrücktrag geltend gemacht werden.

Bei Mitunternehmerschaften ist die COVID-19-Rücklage erst bei der Veranlagung der Mitunternehmer zu berücksichtigen. Bei Unternehmensgruppen darf die Rücklage nur vom Gruppenträger gebildet werden und bezieht sich auf das zusammengefasste Gruppenergebnis.

Hinweis: Der Verlustrücktrag ist im Rahmen der Steuererklärung zu beantragen.

VERRECHNUNG VON VERLUSTVORTRÄGEN

Vortragsfähige Verluste können bei der Körperschaftsteuer nur mit bis zu 75% des Gesamtbetrags der Einkünfte verrechnet werden. Ausgenommen von dieser 25%igen Mindestbesteuerung sind u.a. Sanierungsgewinne und Gewinne aus der Veräußerung von (Teil-)Betrieben und Mitunternehmeranteilen. Bei der Einkommensteuer sind vorgetragene Verluste zu 100% mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte zu verrechnen.

TIPP

Auch der Verlust eines Einnahmen-AusgabenRechners ist unbeschränkt vortragsfähig.

VERLUSTE BEI KAPITALISTISCHEN MITUNTERNEHMERN NUR VORTRAGSFÄHIG

Bei natürlichen Personen sind Verluste als kapitalistische Mitunternehmer nicht ausgleichsfähig, insoweit dadurch ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht. Derartige Verluste sind als Wartetastenverluste für künftige Gewinne (oder Einlagen) aus derselben Einkunftsquelle vortragsfähig.

 

GEWINNFREIBETRAG

Als Abgeltung für die begünstigte Besteuerung des 13./14. Gehalts der Lohnsteuerpflichtigen steht allen einkommensteuerplichtigen natürlichen Personen der Gewinnfreibetrag (GFB) unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13% des Gewinns, max € 45.350 pro Jahr.

Gewinn € %-Satz GFB GFB € insgesamt €
bis 175.000  13%  22.750  22.750
175.000 bis 350.000  7%  12.250  35.000
 350.000 bis 580.000  4,5%  10.350 45.350
über 580.000  0% 0 45.350

Ein Grundfreibetrag von 13% von bis zu € 30.000 Gewinn steht Steuerpflichtigen automatisch zu (13% von € 30.000 = € 3.900). Für Gewinne über € 30.000 steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender (investitionsbedingter) GFB nur zu, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat. Als begünstigte Investitionen kommen ungebrauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren in Betracht, wie beispielsweise Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKW, Hardware und Gebäudeinvestitionen ab Fertigstellung. Ausgeschlossen sind PKW, Software und gebrauchte Wirtschaftsgüter. Auch bestimmte Wertpapiere können für die Geltendmachung eines investitionsbedingten GFB herangezogen werden. Das sind alle Anleihen sowie Anleihen- und Immobilienfonds, welche als Deckungswertpapiere für die Pensionsrückstellung zugelassen sind.

Diese Wertpapiere müssen ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens 4 Jahre als Anlagevermögen gewidmet werden.

Am einfachsten ist es nach wie vor, die für den investitionsbedingten GFB erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über € 30.000 durch den Kauf der begünstigten Wertpapiere zu erfüllen.

TIPP

Auch für selbständige Nebeneinkünfte (z.B. aus einem Werk- oder freien Dienstvertrag), Bezüge eines selbständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführers oder Aufsichtsrats- und Stiftungsvorstandsvergütungen steht der GFB zu.

Hinweis: Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag (13% von € 30.000 = € 3.900) zu.

Beachten Sie, dass bei einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe der GFB nachversteuert werden muss, sofern die Mindestbehaltedauer von 4 Jahren nicht erfüllt ist. Bei einer Betriebsaufgabe auf Grund von höherer Gewalt (z.B. Tod des Steuerpflichtigen ohne Übergang bzw. Fortführung des Betriebs im Rahmen der Erbfolge) oder infolge behördlichen Eingriffs, unterbleibt eine Nachversteuerung.

WAS SIE BEI DER STEUERPLANUNG FÜR 2021 BEACHTEN SOLLTEN

PAUSCHALE FORDERUNGSWERTBERICHTIGUNGEN UND PAUSCHALE RÜCKSTELLUNGEN

Bisher war eine Grundregel der steuerlichen Gewinnermittlung, dass pauschal gebildete Forderungswertberichtigungen und pauschal gebildete Rückstellungen steuerlich nicht berücksichtigt werden dürfen. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen, sind pauschale Forderungswertberichtigungen sowie die Bildung von pauschalen Rückstellungen steuerlich zulässig. In beiden Fällen ist für die Bildung der unternehmensrechtliche Ansatz maßgeblich. Die steuerliche Berücksichtigung von pauschalen Rückstellungen beschränkt sich allerdings auf Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten. Pauschale Drohverlustrückstellungen sowie Aufwandsrückstellungen bleiben steuerlich ausgeschlossen.

SPENDEN AUS DEM BETRIEBSVERMÖGEN

Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen sind grundsätzlich bis maximal 10% des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. War der Gewinn aus dem Wirtschaftsjahr 2019 höher als der Laufende, so ist, abweichend von der Grundregel, der höhere Gewinn aus dem Wirtschaftsjahr 2019 für die Berechnung der 10%-Grenze heranzuziehen. Als Obergrenze gilt der Gewinn vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags. Damit derartige Spenden noch im Jahr 2021 abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens 31.12.2021 geleistet werden (für weitere Details siehe Ausführungen zu „Spenden als Sonderausgaben“).

TIPP

Steuerlich absetzbar sind auch Sponsorbeträge an diverse gemeinnützige, kulturelle, sportliche und ähnliche Institutionen (Oper, Museen, Sportvereine, etc.), wenn damit eine angemessene Gegenleistung in Form von Werbeleistungen verbunden ist. Bei derartigen Zahlungen handelt es sich dann nämlich nicht um Spenden, sondern um echten Werbeaufwand.

VORTEILE DER ELEKTROMOBILITÄT

Investitionen in die Elektromobilität werden auch im Jahr 2021 vom Gesetzgeber weiterhin großzügig gefördert. Trotz Wegfall der Investitionsprämie (Antrag konnte bis

28.2.2021 eingebracht werden) sind Elektroautos und seit

1.1.2020 auch Elektrokrafträder (Motorräder, Motorfahrräder, Quads, Elektrofahrräder und Selbstbalance-Roller) weiterhin große Gewinner im steuerlichen Sinne. Folgende Vorteile können die Elektrofahrzeuge (CO2-Emissionswert von 0 g/km) gegenüber den herkömmlichen mit Verbrennungsmotoren betriebenen Fahrzeugen auf deren Konto verbuchen:

Vorsteuerabzugsfähigkeit: Der volle Vorsteuerabzug steht allerdings nur bei Anschaffungskosten des PKW bzw. des Kraftrads bis maximal € 40.000 brutto zu. Zwischen € 40.000 und € 80.000 brutto gibt es einen aliquoten Vorsteuerabzug. Kostet das Elektroauto mehr als € 80.000 brutto, so steht kein Vorsteuerabzug zu.

Achtung: Hybridfahrzeuge sind nicht von den Begünstigungen der reinen Elektroautos umfasst.

Die laufenden Kosten wie z.B. Stromkosten und die Kosten für Stromabgabestellen sind unabhängig von den Anschaffungskosten voll vorsteuerabzugsfähig.

E-Mobilitätsförderung: Im Jahr 2021 wird die Anschaffung von Elektro-PKW für Betriebe mit insgesamt € 4.000 gefördert (€ 2.000 zu beantragen und € 2.000 direkt beim Händler). Für Private beträgt die Förderung nach wie vor insgesamt € 5.000. Hybridfahrzeuge und Elektrokrafträder werden ebenfalls gefördert, jedoch in einem geringeren Ausmaß. Des Weiteren wird die E-Ladeinfrastruktur (z.B. Wallbox, intelligente Ladekabel) ebenfalls gefördert.

Achtung: Die E-Mobilitätsförderung wird nur gewährt, wenn der Brutto-Listenpreis (Basismodell ohne Sonderausstattung) des PKW € 60.000 nicht überschreitet.

Degressive Abschreibung: Elektrofahrzeuge mit einem Emissionswert von 0 g/km genießen die Vorteile der degressiven Abschreibung.

Keine NoVA: Da die NoVA anhand des CO2-Ausstoßes berechnet wird, sind Elektrofahrzeuge mit einem Emissionswert von 0 g/km gänzlich davon befreit.

Kein Sachbezug: Für Mitarbeiter, die das arbeitgebereigene Elektroauto privat nutzen dürfen, fällt kein Sachbezug an.

Keine motorbezogene Versicherungssteuer: reine Elektrofahrzeuge sind von der motorbezogenen Versicherungssteuer gänzlich befreit.

WERTPAPIERDECKUNG FÜR PENSIONSRÜCKSTELLUNG

Am Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50% des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Auf das Deckungserfordernis können auch Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung angerechnet werden. Beträgt die erforderliche Wertpapierdeckung auch nur vorübergehend weniger als die erforderlichen 50% der Rückstellung, so ist als Strafe der Gewinn um 30% der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen (ausgenommen in dem Ausmaß, in dem die Rückstellung infolge Absinkens der Pensionsansprüche am Ende des Jahres nicht mehr ausgewiesen wird oder getilgte Wertpapiere binnen 2 Monaten ersetzt werden).

Als deckungsfähige Wertpapiere gelten vor allem in Euro begebene Anleihen und Anleihenfonds (wobei neben Anleihen österreichischer Schuldner auch Anleihen von in einem EU- bzw EWR-Mitgliedstaat ansässigen Schuldnern zulässig sind), weiter auch inländische Immobilienfonds sowie ausländische offene Immobilienfonds mit Sitz in einem EU- bzw EWR-Staat. Die Wertpapiere dürfen nicht verpfändet werden.

UMSATZGRENZE FÜR KLEINUNTERNEHMER

KLEINUNTERNEHMER IN DER UMSATZSTEUER

Unternehmer mit einem Jahres-Nettoumsatz von bis zu € 35.000 sind umsatzsteuerlich Kleinunternehmer und damit von der Umsatzsteuer befreit. Je nach anzuwendendem Umsatzsteuersatz entspricht dies einem Bruttoumsatz (inkl USt.) von € 38.500 (bei nur 10%igen Umsätzen, wie z.B. Wohnungsvermietung) bis € 42.000 (bei nur 20%igen Umsätzen). Von der Berechnung der Kleinunternehmergrenze ausgenommen sind bestimmte steuerfreie Umsätze wie z.B. die aus ärztlicher Tätigkeit oder als Aufsichtsrat. Ebenfalls von der Berechnung der Kleinunternehmergrenze ausgenommen sind Umsätze, die im Rahmen des EU-OSS (OneStopShop-Versandhandel) erklärt werden.

Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Überdies geht der Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben verloren.

Steuerbefreite Kleinunternehmer, die sich mit ihrem Umsatz knapp an der Kleinunternehmergrenze bewegen, sollten rechtzeitig überprüfen, ob sie die Umsatzgrenze von netto € 35.000 im laufenden Jahr noch überschreiten werden. Eine einmalige Überschreitung um 15% innerhalb von 5 Jahren ist unschädlich. Wird die Grenze überschritten, müssen bei Leistungen an Unternehmer allenfalls noch im Jahr 2021 korrigierte Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden.

TIPP

Ein Kleinunternehmer kann bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheids schriftlich gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Der Verzicht bindet den Unternehmer allerdings für fünf Jahre!

KLEINUNTERNEHMERPAUSCHALIERUNG FÜR EINNAHMEN-AUSGABEN RECHNER

Betragen die Umsätze des Wirtschaftsjahrs 2021 nicht mehr als € 35.000 aus einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit, so kann der Gewinn pauschal ermittelt werden. Ausgenommen sind aber Einkünfte als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied und Stiftungsvorstand. Bei der Gewinnermittlung sind dabei die Betriebsausgaben pauschal mit 45% bzw. 20% bei Dienstleistungsbetrieben anzusetzen. Daneben können nur noch Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Der Grundfreibetrag steht ebenfalls zu. Da bei nebenberuflichen Einkünften (z.B. Vortragstätigkeit, Autorenhonorare) sehr oft ohnehin nur geringe Betriebsausgaben anfallen, kann die Inanspruchnahme der Pauschalierung interessant werden.

ENDE DER AUFBEWAHRUNG FÜR UNTERLAGEN AUS 2014

Zum 31.12.2021 läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege etc. des Jahres 2014 aus. Diese können daher ab 1.1.2022 vernichtet werden. Beachten Sie aber, dass Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen Beschwerdeverfahren (lt BAO) oder für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren (lt UGB), in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind.

Für Grundstücke, die ab dem 1.4.2012 erstmals unternehmerisch genutzt werden, gilt im Falle einer Änderung der Verhältnisse, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblich waren, ein Berichtigungszeitraum für die Vorsteuer von 20 Jahren. Die Aufbewahrungsfrist für Unterlagen derartiger Grundstücke beträgt 22 Jahre.

Hinweis: verlängerte Aufbewahrungsfrist aller Unterlagen, Belege und Arbeitszeitaufzeichnungen bei

  • Kurzarbeit: 10 Jahre ab Ende des Jahres der letzten Auszahlung der gesamten Förderung
  • Investitionsprämie: 10 Jahre nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung
  • COFAG-Förderbedingungen: 7 Jahre

TIPP

Unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen sollten Sie als Privatperson sämtliche Belege im Zusammenhang mit Grundstücken aufbewahren. Dazu zählen neben dem Kaufvertrag vor allem auch die Belege über Anschaffungsnebenkosten (z.B. Anwalts- und Notarkosten, Grunderwerbsteuer, Schätzkosten) sowie über alle nach dem Kauf durchgeführten Investitionen. All diese Kosten können nämlich bei der Veräußerungsgewinnermittlung auf Basis der tatsächlichen Anschaffungskosten von der Steuerbasis abgesetzt werden.

Auf jeden Fall platzsparender ist eine elektronische Archivierung aller Buchhaltungsunterlagen. In diesem Fall ist darauf zu achten, dass die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist.

GSVG-BEFREIUNG FÜR „KLEINUNTERNEHMER“ BIS 31.12.2021 BEANTRAGEN

Gewerbetreibende und Ärzte (Zahnärzte) können bis spätestens 31.12.2021 rückwirkend für das laufende Jahr die Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG (Ärzte nur Pensionsversicherung) beantragen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte 2021 maximal € 5.710,32 und der Jahresumsatz 2021 maximal € 35.000 aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten betragen werden. Antragsberechtigt sind

  • Jungunternehmer (maximal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), die das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie
  • Männer und Frauen, die das 57. Lebensjahr (nicht aber das 60. Lebensjahr) vollendet haben, wenn sie in den letzten 5 Jahren die maßgeblichen Umsatz- und Einkunftsgrenzen nicht überschritten haben.

Die Befreiung kann auch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehung beantragt werden, wenn die monatlichen Einkünfte maximal € 475,86 und der monatliche Umsatz maximal € 2.916,67 betragen.

TIPP

Der Antrag für 2021 muss spätestens am 31.12.2021 bei der SVS einlangen. Wurden im Jahr 2021 bereits Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen, gilt die Befreiung von KV-Beiträgen erst ab Einlangen des Antrags.

 

STEUERTIPPS FÜR ARBEITGEBER & MITARBEITER

ZUKUNFTSSICHERUNG FÜR DIENSTNEHMER BIS € 300 STEUERFREI

Die Bezahlung von Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen (einschließlich Zeichnung eines Pensions-Investmentfonds) durch den Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern ist bis zu € 300 pro Jahr und Arbeitnehmer nach wie vor steuerfrei.

Achtung: Wenn die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage noch nicht überschritten ist, besteht für die Zahlungen, wenn sie aus einer Bezugsumwandlung stammen, Sozialversicherungspflicht.

MITARBEITERBETEILIGUNGEN 2021 NOCH BIS € 3.000 STEUERFREI

Für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen besteht ein Freibetrag pro Mitarbeiter und Jahr von € 3.000. Der Vorteil muss allen Arbeitnehmern oder einer bestimmten Gruppe zukommen; die Beteiligung muss vom Mitarbeiter länger als 5 Jahre gehalten werden. Nach Ansicht des VwGH (Erkenntnis vom 27.7.2016, 2013/13/0069) stellen die Angehörigen des Managements eine begünstigungsfähige Gruppe dar.

WEIHNACHTSGESCHENKE BIS MAXIMAL € 186 STEUERFREI

(Weihnachts-)Geschenke an Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von € 186 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (z.B. Warengutscheine, Goldmünzen). Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig.

Achtung: Wenn die Geschenke an Dienstnehmer über bloße Aufmerksamkeiten (z.B. Bücher, CDs, Blumen) hinausgehen, besteht auch Umsatzsteuerpflicht (sofern dafür ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte).

BETRIEBSVERANSTALTUNGEN

Für eine Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflug, Weihnachtsfeier, Teammeetings) steht pro Arbeitnehmer und Jahr ein steuerfreier Betrag von € 365 zur Verfügung. Dabei gilt, dass alle Betriebsveranstaltungen des ganzen Jahres zusammengerechnet werden. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.

SACHZUWENDUNGEN

Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, die anlässlich eines Firmen- oder Dienstjubiläums gewährt werden, sind bis € 186 jährlich steuerfrei.

KINDERBETREUUNGSKOSTEN

Leistet der Arbeitgeber für alle oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer einen Zuschuss für die Kinderbetreuung, dann ist dieser Zuschuss bis zu einem Betrag von € 1.000 jährlich pro Kind bis zum zehnten Lebensjahr von Lohnsteuer und SV-Beiträgen befreit. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitnehmer für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag gewährt wird. Der Zuschuss darf nicht an den Arbeitnehmer, sondern muss direkt an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung (z.B. Kindergarten), an eine pädagogisch qualifizierte Person oder in Form eines Gutscheins einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung geleistet werden.

HOMEOFFICE

Seit 1.1.2021 besteht die Möglichkeit des Arbeitgebers als Abgeltung der Mehrkosten seiner Arbeitnehmer im Homeoffice für maximal 100 Tage pro Kalenderjahr bis zu € 3 pro Homeoffice-Tag (= € 300 pro Jahr) steuerfrei auszubezahlen. Für die Berücksichtigung dieses HomeofficePauschales muss die berufliche Tätigkeit auf Grund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung (= Homeoffice-Vereinbarung) in der Wohnung des Arbeitnehmers ausgeübt werden.

Um die Homeoffice-Tage belegen zu können, hat der Arbeitgeber eine Aufzeichnungspflicht dieser Tage. Die Anzahl der Homeoffice-Tage müssen im Lohnkonto und im Lohnzettel (L16) angeführt werden. Hat der Arbeitgeber im Zeitraum 1.1.2021 bis 30.6.2021 noch keine Aufzeichnungen über die Homeoffice-Tage geführt, so dürfen diese geschätzt werden (z.B. Erfahrungswerte aus den letzten Jahren).

Schöpft der Arbeitgeber durch seine Zahlungen das Homeoffice-Pauschale nicht zur Gänze aus, kann der Arbeitnehmer den Differenzbetrag bei seiner Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend machen.

BEISPIEL

Herr Fritz arbeitet 100 Tage ausschließlich in seiner Wohnung im Homeoffice. Sein Arbeitgeber bezahlt ihm pro Homeoffice-Tag € 2, in Summe also € 200. In der Steuererklärung kann Herr Fritz den nicht ausgeschöpften Betrag von € 100 zusätzlich als Werbungskosten geltend machen. Der Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Maximalbetrag (€ 3 x 100 = € 300) und dem vom Arbeitgeber erhaltenen Betrag in Höhe von € 200.

Digitale Arbeitsmittel sowie das (Mobil)Telefon, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für Zwecke des Homeoffice zur Verfügung gestellt werden, stellen auch bei teilweiser privater Nutzung keinen steuerpflichtigen Sachbezug dar.

Zusätzlich dazu können Arbeitnehmer Ausgaben für die ergonomische Einrichtung ihres häuslichen Arbeitsplatzes außerhalb eines Arbeitszimmers zusätzlich (z.B. Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu einem Betrag von € 150 im Kalenderjahr 2021 sowie den nicht ausgenützten Betrag aus dem Kalenderjahr 2020 (maximal jedoch insgesamt € 300) als Werbungskosten geltend machen. Die Voraussetzung dafür ist allerdings, dass zumindest 26 Tage im Homeoffice gearbeitet wurde.

Hat ein Arbeitnehmer neben den ergonomischen Einrichtungen und dem Homeoffice-Pauschale zusätzlich ausschließlich beruflich veranlasste Arbeitsmittel angeschafft, so können diese wie bisher als Werbungskosten geltend gemacht werden. Bei digitalen Arbeitsmitteln erfolgt allerdings eine Gegenrechnung mit dem Homeoffice-Pauschale.

 

STEUERTIPPS FÜR ARBEITNEHMER

RÜCKERSTATTUNG VON KRANKEN-, ARBEITSLOSEN- UND PENSIONSVERSICHERUNGSBEITRÄGEN 2018

Wer im Jahr 2018 aufgrund einer Mehrfachversicherung (z.B. gleichzeitig zwei oder mehr Dienstverhältnisse oder unselbständige und selbständige Tätigkeiten) über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträge geleistet hat, kann sich diese bis 31.12.2021 rückerstatten lassen (11,4% Pensionsversicherung, 4% Krankenversicherung, 3% Arbeitslosenversicherung). Der Rückerstattungsantrag für die Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt.

Achtung: Die Rückerstattung ist lohn- bzw einkommensteuerpflichtig!

WERBUNGSKOSTEN NOCH VOR DEM 31.12.2021 BEZAHLEN

Werbungskosten müssen bis zum 31.12.2021 bezahlt werden, damit sie heuer noch von der Steuer abgesetzt werden können. Denken Sie dabei insbesondere an Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen, etc., samt allen damit verbundenen Nebenkosten wie Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand), Familienheimfahrten, Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, Telefonspesen, Fachliteratur, beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge etc. Auch heuer geleistete Vorauszahlungen für derartige Kosten können noch heuer abgesetzt werden. Auch Ausbildungskosten, wenn sie mit der beruflichen oder einer verwandten Tätigkeit in Zusammenhang stehen und Kosten der Umschulung können als Werbungskosten geltend gemacht werden.

TIPP

Auch Aufwendungen für Arbeitsmittel können als Werbungskosten abgesetzt werden, wobei auch hier die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter gilt. Wenn Sie sich daher privat einen Computer anschaffen, den Sie für berufliche Zwecke benötigen, kann er im Jahr 2021 – soweit die Anschaffungskosten € 800 nicht übersteigen – sofort abgeschrieben werden. Denken Sie daran, dass die Finanzverwaltung davon ausgeht, dass dieser Computer auch privat genutzt werden kann und ohne Nachweis ein Privatanteil von 40% auszuscheiden ist.

ARBEITNEHMERVERANLAGUNG 2016 SOWIE RÜCKZAHLUNG VON ZU UNRECHT EINBEHALTENER LOHNSTEUER DES JAHRES 2016 BEANTRAGEN

Wer zwecks Geltendmachung von Steuervorteilen, wie

  • ■ Steuerrefundierung bei schwankenden Bezügen (Jahresausgleichseffekt);
  • ■ Geltendmachung von Werbungskosten, Pendlerpauschale und Pendlereuro, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen;
  • ■ Verlusten aus anderen Einkünften, z.B. Vermietungseinkünften;
  • ■ Geltendmachung von Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrag bzw des Kinderzuschlags;
  • ■ Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrags;
  • ■ Gutschrift von Negativsteuern

eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen will, hat dafür 5 Jahre Zeit.

TIPP

Am 31.12.2021 endet daher die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2016.

Hat ein Dienstgeber im Jahr 2016 von den Gehaltsbezügen eines Arbeitnehmers zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten, kann dieser bis spätestens 31.12.2021 beim Finanzamt einen Rückzahlungsantrag stellen.

 

STEUERTIPPS FÜR ALLE STEUERPFLICHTIGEN

TOPF-SONDERAUSGABEN NICHT MEHR ABSETZBAR

Letztmalig mit der Veranlagung 2020 konnten Topf-Sonderausgaben (dazu zählten Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen; Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung) abgesetzt werden. Mit der Veranlagung 2020 ist nun endgültig Schluss mit der Absetzbarkeit der TopfSonderausgaben.

TIPP

Versicherungsbestätigungen für Kranken-, Unfallund Lebensversicherungen bzw. Bestätigungen für Kosten für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung unbedingt bis zum Veranlagungsjahr 2020 aufbewahren und spätestens innerhalb der 5-Jahres Frist einreichen!

SONDERAUSGABEN NOCH 2021 BEZAHLEN

Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten und freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung

Ohne Höchstbetragsbegrenzung, unabhängig vom Einkommen und neben dem „Sonderausgabentopf“ sind etwa Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung absetzbar. Einmalzahlungen können auf Antrag auf 10 Jahre verteilt als Sonderausgabe abgesetzt werden.

Renten, Steuerberatungskosten und Kirchenbeitrag

Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind weiterhin bestimmte Renten (z.B. Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen, vom Erben zu bezahlende Rentenlegate) sowie Steuerberatungskosten. Kirchenbeiträge (auch wenn sie an vergleichbare Religionsgesellschaften in der EU/EWR bezahlt werden) sind mit einem jährlichen Höchstbetrag von € 400 begrenzt.

Spenden als Sonderausgaben

Folgende Spenden können steuerlich als Sonderausgaben /Betriebsausgaben abgesetzt werden:

  • Spenden für Forschungsaufgaben oder der Erwachsenenbildung dienende Lehraufgaben an bestimmte Einrichtungen sowie Spenden an bestimmte im Gesetz taxativ aufgezählte Organisationen, wie z.B. Museen, Bundesdenkmalamt und Behindertensportdachverbände.
  • Spenden für mildtätige Zwecke, für die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern und für die Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen.
  • Spenden an Organisationen, die sich dem Umwelt-, Naturund Artenschutz widmen, Tierheime, freiwillige Feuerwehren, Landesfeuerwehrverbände und die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA), allgemein zugängliche Präsentation von Kunstwerken etc.

Die meisten begünstigten Spendenempfänger müssen sich beim Finanzamt registrieren lassen und werden auf der Website des BMF (http://www.bmf.gv.at/Service/allg/ spenden/) veröffentlicht. Bestimmte österreichische Museen, das Bundesdenkmalamt, Universitäten und ähnliche Institutionen sowie die freiwilligen Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände sind von der Registrierung aber ausgenommen.

Die Spenden an alle begünstigten Spendenempfänger sind innerhalb folgender Grenzen absetzbar:

  • Als Betriebsausgaben können Spenden bis zu 10% des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres abgezogen werden. War der Gewinn aus dem Wirtschaftsjahr 2019 höher als der laufende Gewinn, so ist – abweichend von der Grundregel – der höhere Gewinn aus dem Wirtschaftsjahr 2019 und 2021 für die Berechnung der 10%-Grenze heranzuziehen.
  • Als Sonderausgaben absetzbare private Spenden sind mit 10% des aktuellen Jahreseinkommens bzw. des höheren Jahreseinkommens aus 2019 begrenzt, wobei schon abgezogene betriebliche Spenden auf diese Grenze angerechnet werden.

TIPP

Spenden, Kirchenbeiträge oder Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung oder für den Nachkauf von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung werden für das Jahr 2021 nur mehr auf Grund der elektronisch übermittelten Daten der Empfängerorganisationen bei Ihrer (Arbeitnehmer) Veranlagung berücksichtigt.

SPENDEN VON PRIVATSTIFTUNGEN

Spendenfreudige Privatstiftungen können für die vorstehend genannten begünstigten Spendenempfänger auch KESt-frei aus dem Stiftungsvermögen spenden. Für diese Spenden muss auch keine Begünstigtenmeldung nach § 5 PSG abgegeben werden.

Achtung: Als Stiftungsvorstand sollten Sie aber zuerst eruieren, ob die Stiftungsurkunden Sie überhaupt zu Spenden ermächtigen!

AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN NOCH 2021 BEZAHLEN

Voraussetzung für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist, dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die durch die Behandlung eine Linderung oder Heilung erfährt. Zu den abzugsfähigen Kosten zählen Kosten für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung, Ausgaben für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte und Aufwendungen für Heilbehelfe wie Zahnersatz, Sehbehelfe einschließlich Laserbehandlung zur Verbesserung der Sehfähigkeit, Hörgeräte, Prothesen, Gehhilfen und Bruchbänder. Steuerwirksam werden solche Ausgaben erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt (der maximal 12% des Einkommens beträgt) übersteigen.

TIPP

Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (z.B. Behinderungen, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) sind ohne Kürzung um einen Selbstbehalt absetzbar. Auf Grund vermehrtem Auftritt von Unwettern im Jahr 2021 sind außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit Katastrophenschäden besonders zu beachten. Zu Katastrophenschäden zählen Kosten für die Beseitigung unmittelbarer Katastrophenschäden, die Kosten für Reparatur und Sanierung von beschädigten Gegenständen sowie Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände.

TIPP

Krankheitskosten sind grundsätzlich von der erkrankten Person selbst zu tragen, wobei der erkrankten Person ein steuerfreies Existenzminimum von € 11.000 bleiben muss. Daher können Krankheitskosten vom (Ehe-)Partner übernommen und abgesetzt werden, wenn ohne Übernahme der Kosten das Einkommen des erkrankten (Ehe-)Partners unter das steuerliche Existenzminimum fallen würde.

WERTPAPIERVERLUSTE REALISIEREN

Für Gewinne von Verkäufen von sogenanntem „Neuvermögen“ im Jahr 2021 fällt die Wertpapiergewinnsteuer von 27,5% an. Zum „Neuvermögen“ zählen alle seit dem 1.1.2011 erworbenen Aktien und Investmentfonds sowie alle anderen ab dem 1.4.2012 entgeltlich erworbenen Kapitalanlagen (insbesondere Anleihen, Derivate).

TIPP

Verluste aus der Veräußerung dieser dem „Neuvermögen“ zuzurechnenden Kapitalanlagen können nicht nur mit Veräußerungsgewinnen, sondern auch mit Dividenden und Zinsen aus Anleihen (nicht jedoch mit z.B. Sparbuchzinsen) ausgeglichen werden.

TIPP

Wenn Sie bei verschiedenen Banken Wertpapierdepots oder z.B. mit Ihrer Ehefrau ein Gemeinschaftsdepot haben, müssen Sie Bescheinigungen über den Verlustausgleich anfordern. Im Rahmen der Steuererklärungen können Sie dann eventuell bei einem Wertpapierdepot nicht verwertete Verluste mit den Einkünften aus dem anderen Wertpapierdepot ausgleichen.

PRÄMIE FÜR ZUKUNFTSVORSORGE UND BAUSPAREN AUCH 2021 LUKRIEREN

Wer in die staatlich geförderte Zukunftsvorsorge heuer noch mindestens € 3.056,94 investiert, erhält die mögliche Höchstprämie für 2021 von € 129,92. Jene Personen, die bereits die gesetzliche Alterspension beziehen, sind von der Förderung ausgenommen. Als Bausparprämie kann unverändert für den maximal geförderten Einzahlungsbetrag von € 1.200 pro Jahr noch ein Betrag von € 18 lukriert werden.

FAHRTENBUCH

Ein Fahrtenbuch muss geführt werden, um Fahrtkosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen zu können, wenn die Dienstreisen mit einem privaten Kraftfahrzeug unternommen werden. Verfügt der Arbeitnehmer über einen Dienstwagen, so wird das Fahrtenbuch benötigt, um den bei der Sozialversicherungs- und bei der Lohnsteuerbeitragsgrundlage anzusetzenden Sachbezugswert ermitteln zu können.

In einem Fahrtenbuch werden alle beruflichen und privaten Fahrten erfasst. So kann der Anteil der beruflichen Fahrten ermittelt werden.

Neben dem Datum der Fahrt, dem Ausgangs- und Zielpunkt, der Zeitdauer, dem Zweck der Fahrt (bei privaten Fahrten nicht nötig), dem Kilometerstand am Beginn und am Ende der Fahrt sollte auch ein Hinweis im Fahrtenbuch enthalten sein, ob die Fahrt beruflich oder privat veranlasst ist.

Aufgezeichnet werden müssen sowohl Dienstreisen, als auch private Fahrten. Gestalten Sie das Fahrtenbuch übersichtlich. Je genauer die Aufzeichnungen geführt werden, desto glaubwürdiger sind sie für die Finanzverwaltung, denn in Betriebsprüfungen rückt das Fahrtenbuch immer mehr in den Fokus.

FINANZAUSSCHUSS BESCHLIESST IM LETZTEN MOMENT NOCH WEITERE WICHTIGE NEUERUNGEN

  • Weihnachtsgutscheine bis € 365 sollen auch dieses Jahr steuerfrei gestellt werden, sofern 2021 der steuerfreie Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht bereits genutzt wurde. Um den Konsum in Österreich zu fördern, sollen sowohl die Arbeitgeber beim Erwerb der Gutscheine als auch die Arbeitnehmer bei der Einlösung der Gutscheine den Fokus auf regionale Unternehmen legen. Voraussetzung für die Steuerfreiheit soll sein, dass die Gutscheine im November bzw. Dezember 2021 oder im Jänner 2022 ausgegeben werden. Die Steuerbefreiung soll sowohl Gutscheine von Einzelhändlern als auch von Verbänden von Einzelhändlern (z.B. Einkaufsmünzen) umfassen.
  • Die Pendlerpauschale soll auch bei Homeoffice-Tätigkeit während des Lockdowns zustehen
  • Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen können auch im November und Dezember 2021 steuerfrei ausbezahlt werden, wenn aufgrund der COVID-19-Krise keine Einsatztage stattfinden können.
  • Schutzmasken werden weiterhin von der Umsatzsteuer befreit. Die befristeten Bestimmungen für die Desinfektionsmittelherstellung werden bis 30. Juni 2022 verlängert.

 

 

WINNER INTEN

NEUE MITARBEITERINNEN

Im Dezember 2020 ist Renate Aberger bei uns als Personalverrechnerin in unser Unternehmen eingestiegen und unterstützt mit Ihrer Einsatzbereitschaft und Ihrer Fachkenntnis unser Team in Zell am See.

Durch die Übernahme der Kanzlei unseres geschätzten Kollegen Stb. Mag. Christian Moser zu Beginn des Jahres 2021 verstärkt Patricia Onz seit Februar unser Team in der Bilanzierung. Sie ist eine sehr erfahrene Bilanziererin und hat seit ihrer Matura an der HAK Zell am See einschlägige Erfahrung gesammelt. Sie ist durch ihre Erfahrung und Fachkenntnis eine wertvolle Bereicherung unseres Teams.

Sophia Lambauer und Laura Raminger haben sich nach erfolgreich bestandener Matura an der HBLW in Saalfelden entschieden, ihre berufliche Laufbahn bei uns in der Buchhaltung zu starten. Beide sind im August 2021 in unser Unternehmen eingetreten. Wir sind froh, sie in unserem Team zu haben und wünschen Ihnen viel Freude an dieser verantwortungsvollen Tätigkeit.

Seit Oktober 2021 verstärkt Maria Kirchner MA BA BA LLB.oec. unser Team in Zell am See. Sie hat umfassende Ausbildungen genossen und verfügt über eine mehrjährige einschlägige Praxiserfahrung. Wir schätzen es sehr, sie in unseren Reihen begrüßen zu dürfen.

BERUFLICHE WEITERBILDUNG

Nataliya Wimberger hat im Juni 2021 die Bilanzbuchhalterprüfung mit sehr gutem Erfolg abgeschlossen. Wir gratulieren herzlichst und freuen uns über diese berufliche Weiterentwicklung und den hausinternen Nachwuchs in der Bilanzierungsabteilung.

NACHWUCHS VON MITARBEITERINNEN

Markus Plössnig ist im Februar stolzer Vater eines Sohnes namens Maximilian Leopold geworden. Wir freuen uns sehr und gratulieren herzlich.

KARENZIERUNG

Julia Flatscher ist heuer aus der Babypause zurückgekehrt und unterstützt unsere Buchhaltungsabteilung wieder tatkräftig.

Katharina Deutinger, Steuerberaterin und Leiterin unserer Zweigstelle in Saalfelden, wird Mitte Jänner 2022 in Karenz gehen.

Eva Strobel ist nach einer kurzen Rückkehr aus der Karenz mit November wieder in den Mutterschutz getreten, sie erwartet zum Jahreswechsel ihr zweites Kind.

Auch wenn eine karenzbedingte Pause von Mitarbeiterinnen in jedem Unternehmen eine organisatorische und personelle Herausforderungen darstellt, überwiegt bei uns jedenfalls die Freude und das Glück, wenn neue Erdenbürger das Licht der Welt erblicken. Wir wünschen den beiden werdenden Müttern alles erdenklich Gute.

PENSIONIERUNG

Voraussichtlich im Februar 2022 wird Heidi Stöckl in den wohlverdienten Ruhestand treten. Sie ist 1979 in unser Unternehmen eingetreten und war nach ihrer Karenzzeit seit 1989 durchgehend bei uns beschäftigt. Ihre genaue und umsichtige Arbeitsweise, gepaart mit absoluter Verlässlichkeit, haben sie zu einer sehr geschätzten Kollegin in unserem Unternehmen gemacht. Wir wünschen Ihr für ihren neuen Lebensabschnitt alles erdenklich Gute, viel Glück und Gesundheit und dürfen uns sehr für ihren Einsatz bedanken.

TODESFÄLLE

Leider mussten wird uns im vergangenen Jahr von vier ehemaligen pensionierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für immer verabschieden.

Im Mai 2021 verstarb Sophia Kolig im 101. Lebensjahr. Sie ist 1965 durch die Übernahme des Steuerberatungsbetriebes Kolig bei uns eingetreten und war als Bilanziererin bis in die 2000er Jahre in unserem Betrieb beschäftigt und für die Honorarabrechnung zuständig.

Ganz besonders getroffen hat uns das rasche Ableben von Steuerberater Leo Tribuser, der eine Woche nach seinem Pensionsantritt im November 2020 die Diagnose einer schweren Erkrankung erhielt, an der er im Juli 2021 verstorben ist. Er ist nach der Matura am Gymnasium Zell am See im Juni 1975 in unser Unternehmen eingetreten und war 45 Jahre in unserem Betrieb beschäftigt. Sein fachkundiges Wissen, gepaart mit praxisnahem Denken, hat ihn zu einem unverzichtbaren Bestandteil im führenden Beraterstab unserer Kanzlei gemacht. Für uns war er mehr als ein geschätzter Kollege, er war vielen ein Freund und Zuhörer, ein geschätzter Berater in vielen Lebenslagen.

Im August 2021 sind nach kurzer aber schwerer Krankheit unsere ehemaligen Mitarbeiter Walter Hofer und Christine Moises, langjährige Chefsekretärin meines Vaters Walter Winner, verstorben.

Wir gedenken unseren lieben Verstorbenen, auch den im vergangenen Jahr heimgegangenen Klienten, und werden ihnen stets ein gebührendes Andenken bewahren.

 

EDITORIAL

Werte Klientinnen und Klienten, liebe Leserinnen und Leser!

Ein besonderes Jahr geht zu Ende, ein Jahr voller Herausforderungen und vieler Entbehrungen.

Als Vertreter eines rechtsberatenden Berufes sind wir mit vielen kurzfristigen Neuerungen und Hilfsmaßnahmen konfrontiert, nicht nur die ständige Änderung und Klarstellung diverser Hilfspakete, sondern auch die Sorgen und Anliegen unserer wertgeschätzten Klienten forderten uns heuer besonders.

Die budgetären Belastungen in Form der umfangreichen Finanzhilfen, der gestiegenen Arbeitslosigkeit und geringerer Einnahmen werden mit Sicherheit in den nächsten Jahren zu Sparpaketen und steuerlichen Maßnahmen führen. Wie diese aussehen, ist derzeit noch völlig unbekannt, zuerst muss wohl die Gesundheitskrise überstanden werden, erst dann wird nach einem Kassasturz die Regierung zur Sanierung des Staatshaushaltes gefordert werden.

Bezahlen werden all die finanziellen Hilfen wir alle, unsere Kinder und Enkelkinder. Daher meine ich, dass bei der Beantragung der Hilfsgelder und Unterstützungen auch hier die viel erwähnte Eigenverantwortung und Solidarität einzufordern ist. Es kann nicht sein, dass der Staat zum Selbstbedienungsladen verkommt und Unterstützungen von jenen beantragt werden, denen sie nicht zustehen. Dies wird auch sicherlich Thema bei zukünftigen abgabenbehördlichen Prüfungen sein. Die Hilfen sollen jene erhalten, denen sie rechtlich zustehen und die großen finanziellen Schaden durch die COVID-19 Maßnahmen erlitten haben, aber nicht Unternehmen, die als Trittbrettfahrer das System missbrauchen wollen.

Es bleibt die Hoffnung, dass nicht nur in der Adventzeit Lichterl leuchten, sondern dass tatsächlich Licht am Ende des Tunnels sichtbar wird und uns das COVID-19 Virus im Laufe des kommenden Jahres nicht mehr im Alltag begleiten wird und wir zur Normalität zurückkehren können.

 

Mein Dank gilt heuer besonders unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die mit all der Umsetzung der wirtschaftlichen COVID-Maßnahmen gefordert und beschäftigt waren und diese zusätzlichen Serviceleistungen neben der laufenden Arbeit bravourös gemeistert haben.

Ganz herzlich darf ich mich aber auch für Ihre Treue bedanken, wünsche Ihnen gesegnete Weihnachten und einen guten Rutsch in ein besseres und gesundes 2021.

Ihr Dr. Martin Winner

LOCKDOWN – UMSATZERSATZ

2. LOCKDOWN VOM 03.11.2020 BZW. 17.11.2020 BIS 06.12.2020

Aufgrund der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung müssen Betriebe bestimmter Branchen seit 3.11.2020 geschlossen bleiben. Um den Umsatzausfall durch den „Lockdown light“ zu kompensieren, können direkt betroffene Unternehmen um den Ersatz von 80% des Vorjahrsumsatzes für November 2019 ansuchen. Dies gilt auch für die von der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung im Zeitraum 17.11. bis 6.12.2020 (2. Lockdown) direkt betroffenen Dienstleistungsunternehmen, die körpernahe Leistungen anbieten. Für Handelsunternehmen ist der Umsatzersatz gestaffelt und beträgt 20%, 40% oder 60%. Der Antrag auf Umsatzersatz muss bis spätestens 15.12.2020 über FinanzOnline gestellt werden. Die Berechnung erfolgt automatisch anhand der Steuerdaten.

ALLGEMEINES ZUM UMSATZERSATZ

Der Umsatzersatz stellt eine finanzielle Unterstützung für österreichische Unternehmen dar und hat das Ziel, Arbeitsplätze zu erhalten und das Überleben von Unternehmen zu sichern.

  • Die Höhe des Umsatzersatzes ist mit Genehmigung der EU-Kommission mit maximal € 800.000 (abzüglich bestimmter erhaltener Förderungen, wie bspw 100% Haftungen der aws und ÖHT, Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden, etc.) pro Unternehmen gedeckelt.
  • Der Umsatzersatz ist grundsätzlich als Subvention nicht umsatzsteuerpflichtig. Ertragsteuerlich allerdings ist der Umsatzersatz als steuerpflichtige Einnahme zu erfassen.
  • Zahlungen aus Härtefallfonds, Fixkostenzuschuss und Kurzarbeit werden nicht gegengerechnet.
  • Der Antrag auf den Umsatzersatz erfolgt ausschließlich über FinanzOnline. Die COFAG entscheidet über die eingereichten Anträge. Die Berechnung erfolgt grundsätzlich automatisch anhand der Steuerdaten. Für Landund Forstwirte sowie Privatzimmervermieter wird der Umsatzersatz über eAMA abgewickelt.
  • Derzeit ist eine Antragstellung bis spätestens 15.12.2020 möglich. Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Umsatzersatz.

WELCHE UNTERNEHMEN SIND ANTRAGSBERECHTIGT?

Ein Umsatzersatz darf nur zugunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Sitz und Betriebsstätte in Österreich, sowie operative Tätigkeit in Österreich die zu Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG) und Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) führt.
  • Direkte Betroffenheit von den verordneten Einschränkungen und Tätigkeit in einer der betroffenen Branchen. Die Branchenabgrenzung erfolgt nach der ÖNACE-2008-Klassifikation.
    – Im Wesentlichen handelt es sich um Gastronomie, Hotellerie, Sportplätze, Freizeiteinrichtungen und Veranstaltungen.
    – Seit dem 2.Lockdown sind dann der Einzelhandel und Dienstleistungsunternehmen, die körpernahe Dienstleistungen erbringen, hinzugekommen.
  • Es darf in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des § 22 BAO vorliegen, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens € 100.000 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat.
  • Das Unternehmen darf in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht vom Abzugsverbot für Zinsen und Lizenzzahlungen an niedrigbesteuert verbundene Unternehmen oder von den Bestimmungen der Hinzurechnungsbesteuerung bzw. Methodenwechsel betroffen gewesen sein. Dies gilt allerdings nur, wenn es sich insgesamt um einen Betrag von mehr als € 100.000 handelt.
  • Das Unternehmen darf keinen Sitz oder keine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist, wenn dort überwiegend Passiveinkünfte wie Zinsen, Lizenzen und Dividenden erzielt werden.
  • Über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz von mindesten € 10.000 verhängt worden sein. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Festsetzung, nicht der Tatbegehung.

Der Umsatzersatz kann von allen Unternehmen unabhängig von deren Rechtsform beantragt werden. So können unternehmerisch tätige Vereine, Gesellschaften und Einzelunternehmer diesen erhalten. Sind mehrere Unternehmen in einer Firmengruppe betroffen und antragsberechtigt, so kann jedes Unternehmen separat den Umsatzersatz beantragen.

WELCHE UNTERNEHMEN SIND AUSGENOMMEN?

Ausgenommen von der Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes sind Unternehmen, auf die einer der folgenden Punkte zutrifft:

  • Unternehmen, bei denen im Betrachtungszeitraum oder zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist, ausgenommen es wurde ein Sanierungsverfahren eröffnet.
  • Neu gegründete Unternehmen, welche vor dem 1.11.2020 noch keine Umsätze erzielt haben.
  • Vereine, welche nicht im Sinne des UStG unternehmerisch tätig sind.
  • Unternehmen, die im Betrachtungszeitraum Kündigungen gegenüber einem oder mehreren Mitarbeitern aussprechen.
  • Beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors wie Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Pensions kassen.
  • Für Unternehmen, die sich am 31.12.2019 in Schwierigkeiten gemäß der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung befunden haben, beträgt der Höchstbetrag der Beihilfe € 200.000 mit erweiterten Anrechnungsbestimmungen.

WIE HOCH IST DER UMSATZERSATZ?

Der Umsatzersatz beträgt grundsätzlich 80% des vergleichbaren Vorjahresumsatzes.

  • Mischbetriebe erhalten den Anteil ihres Umsatzes, der auf Betriebsteile entfällt, die von behördlichen Einschränkungen betroffen sind, ersetzt (z.B. Bäckerei mit Kaffeehaus). Der auf die begünstigten Umsätze entfallende Prozentsatz ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers zu schätzen und der Finanzverwaltung bekannt zu geben.
  • Der Umsatzersatz beträgt mindestens € 2.300 und höchstens € 800.000 abzüglich eventuell erhaltener Förderungen gemäß Punkt 6.1.3 der Richtlinie (insbesondere 100% Haftungen der aws oder ÖHT, Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden etc.)
  • Für Einzelhandelsunternehmen gelten abweichende Prozentsätze von 20% (z.B. Auto- und Möbelhandel), 40% (z.B. Sportartikel, Spielwaren) und 60% (Bekleidung, Blumen).
  • Umsätze aus der Zustellung der Waren und Onlineverkäufe sind unbeachtlich für die Höhe des Umsatzersatzes.
  • Der Umsatzersatz wird aus den Steuerdaten des Jahres 2019 automatisch durch die Finanzverwaltung berechnet. Der Vorjahresumsatz wird anhand einer der folgenden Berechnungsmethoden ermittelt:
    a) Der in der Umsatzsteuervoranmeldung November 2019 angegebene Umsatz (bei quartalsweisen UVAs: UVA für das 4. Quartal dividiert durch drei). Wenn der Finanzverwaltung die notwendigen Daten dafür nicht vorliegen ersatzweise:
    b) Die Summe der in der letzten rechtskräftig veranlagten Umsatzsteuer-Jahreserklärung angegebenen Umsätze dividiert durch zwölf.
    c) Die Summe der in der letzten rechtskräftig veranlagten bzw. festgestellten Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer- oder Feststellungerklärung angegebenen Umsatzerlöse dividiert durch zwölf (z.B.. für Reiseleistungen, bei Differenzbesteuerung, Organgesellschaften)
    d) Die Summe der in den Umsatzsteuervoranmeldungen von 2020 bekanntgegebenen Umsätze dividiert durch die Anzahl der Monate.

Liegen keine Daten zur Ermittlung des Umsatzersatzes vor, ist - bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen - der Umsatzersatz in der Mindesthöhe von € 2.300 zu gewähren.

WELCHE BESONDERHEITEN GIBT ES BEI DER BERECHNUNG DES UMSATZERSATZES?

Der so für den November 2019 ermittelte Umsatz ist durch 30 zu dividieren und mit der Anzahl der Lockdown-Tage zu multiplizieren. Aufgrund der Erweiterung der Einschränkungsmaßnahmen kommt es zu einer Zweiteilung des Betrachtungszeitraumes, nämlich:

  • Lockdown Phase vom 3.11. - 6.12.2020 (für Gastgewerbe, Hotellerie, Sport- und Freizeitstätten, Veranstaltungen/Kongresse). Da hier der 1. und 2.11. ebenfalls mitgerechnet werden können, liegen 36 Lockdown-Tage vor.
  • Bei der 2.Lockdown Phase vom 17.11. - 6.12.2020 (für Einzelhandel und körpernahe Dienstleistungen) kann mit 20 Lockdown-Tagen gerechnet werden.

BEISPIELE

Im November 2019 wurde jeweils ein Umsatz von € 21.000 erzielt.

Friseursalon: Der Umsatzersatz beträgt € 11.200 (80% von 21.000 / 30*20)

Restaurant: Der Umsatzersatz beträgt € 20.160 (80% von 21.000 / 30*36)

Blumen-EH: Der Umsatzersatz beträgt € 8.400 (60% von 21.000 / 30*20)

Unternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2.Lockdown bereits einen Antrag auf Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes gestellt haben, erhalten von der COFAG ohne weiteren Antrag den Differenzbetrag bis zum 6.12.2020 ausbezahlt. Dabei sind die Angaben und Werte des bereits eingebrachten Antrags heranzuziehen.

Sollte es aufgrund mangelhafter, unvollständiger oder nicht aussagekräftiger Daten der Finanzverwaltung (beispielsweise einer falsch hinterlegten ÖNACE-Nr.) zu Ergebnissen kommen, die erheblich von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen, kann eine Korrektur beantragt werden.

Von der Bundesregierung wurde angekündigt, dass für indirekt vom Lockdown betroffene Unternehmer ebenfalls noch eine Regelung für einen Umsatzersatz kommen wird.

 

FIXKOSTENZUSCHUSS 800.000

Über die voraussichtlichen Details zum Fixkostenzuschuss II haben wir bereits berichtet. Da die EU-Kommission die Richtlinie in dieser Form nicht genehmigt hat, wurden nun am 23.11.2020 neue Richtlinien zum sogenannten Fixkostenzuschuss (FKZ) 800.000 veröffentlicht. Der Name leitet sich daraus ab, dass maximal € 800.000 Zuschuss pro Unternehmen gewährt werden können.

BEGÜNSTIGTE UNTERNEHMEN

  • Voraussetzung für den Anspruch auf den FKZ 800.000 ist ein Umsatzausfall von mindestens 30% im Betrachtungszeitraum. Ansonsten deckt sich der Kreis der begünstigten Unternehmen im Wesentlichen mit jenen, die Anspruch auf Umsatzersatz haben (vgl. dazu den Beitrag „Lockdown-Umsatzersatz“).
  • Klein- oder Kleinstunternehmen können auch dann einen Antrag auf den FKZ 800.000 stellen, wenn sie als Unternehmen in Schwierigkeiten einzustufen sind.
  • Die Unternehmen müssen einnahmen- und ausgabenseitig schadensmindernde Maßnahmen gesetzt haben, um die durch den FKZ zu deckenden Fixkosten zu reduzieren.
  • Ausgeschlossen sind Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) beschäftigt haben und die im Betrachtungszeitraum mehr als 3% der Mitarbeiter gekündigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen. Eine Ausnahme kann aber auf Antrag gewährt werden.
  • Neu gegründete Unternehmen sind ausgeschlossen, wenn vor dem 16.9.2020 noch keine Umsätze erzielt wurden.

FÖRDERBARE FIXKOSTEN

  • Geschäftsraummieten und Pacht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen.
  • Absetzung für Abnutzung (AfA) für vor dem 16.9.2020 angeschaffte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die unmittelbar der betrieblichen Tätigkeit dienen. Die Afa kann auch angesetzt werden, wenn das Wirtschaftsgut vor dem 16.9.2020 bestellt und vor dem jeweiligen gewählten Betrachtungszeitraum in Betrieb genommen wurde.
  • Leasingraten in voller Höhe.
  • Betriebliche Versicherungsprämien und Lizenzgebühren.
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, sofern diese nicht an verbundene Unternehmen weitergeben wurden.
  • Aufwendungen für Telekommunikation, Strom-, Gasund andere Energie- und Heizungskosten.
  • Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese auf Grund der COVID-19-Krise mindestens 50% des Wertes verliert.
  • Angemessener Unternehmerlohn (mindestens € 666,66, höchstens € 2.666,67). Der Unternehmerlohn ist auf Basis des letzten veranlagten Jahres unter Abzug von Nebeneinkünften zu ermitteln. Der Unternehmerlohn kann auch für nicht ASVG-versicherte GesellschafterGeschäftsführer angesetzt werden.
  • In eingeschränktem Umfang bestimmte Personalaufwendungen (zur Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen; zur Aufrechterhaltung eines Mindestbetriebes, um eine vorübergehende Schließung zu vermeiden). Eine Kurzarbeitsunterstützung ist abzuziehen.
  • Kosten des Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters bis € 1.000 bei der Beantragung des Fixkostenzuschüsse von unter € 36.000.
  • Aufwendungen, die nach dem 1. Juni 2019 und vor dem 16. März 2020 konkret als Vorbereitung für die Erzielung von Umsätzen, die in einem Betrachtungszeitraum realisiert werden sollten, aber aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen nicht realisiert werden können, wirtschaftlich verursacht wurden (endgültig frustrierte Aufwendungen). Der Nachweis der endgültig frustrierten Aufwendungen kann auch in vereinfachter Form durch das pauschale Heranziehen von branchenspezifischen Durchschnittswerten erfolgen (Reisebüros und Reiseveranstalter: 19% des Umsatzes; Event-/Veranstaltungsagenturen: 36% des Umsatzes; Dienstleister für Veranstalter: 12,5% des Umsatzes).
  • Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen.
  • Aufwendungen, die aufgrund von (direkten) Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen verrechnet werden, stellen Fixkosten dar, wenn sie, unter Berücksichtigung der Schadensminderungspflicht angemessen und fremdüblich sind und wenn diese auch vor dem 16. März 2020 verrechnet wurden.

Von den Fixkosten sind Versicherungsleistungen ebenso in Abzug zu bringen wie Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz.

BERECHNUNG DES UMSATZAUSFALLES UND ERMITTLUNG DER HÖHE DES FKZ

Bei der Ermittlung des Umsatzausfalles sind die prognostizierten bzw. bereits realisierten Umsätze in den Betrachtungszeiträumen 2020 bzw. 2021 den Umsätzen in den entsprechenden Vergleichszeiträumen 2019 gegenüberzustellen. Dabei ist auf die ertragsteuerlichen Werte der Umsätze abzustellen.

Der Betrachtungszeitraum 1 umfasst den halben September vom 16.9.2020 bis 30.9.2020. Die anschließenden Betrachtungszeiträume 2-10 beziehen sich auf die Monate Oktober 2020 bis Juni 2021. Anträge können für bis zu 10 Betrachtungszeiträume gestellt werden. Die Zeiträume müssen entweder alle zusammenhängen oder es können zwei Blöcke von jeweils zeitlich zusammenhängenden Zeiträumen gewählt werden. Für Zeiträume, für die ein Umsatzersatz in Anspruch genommen wird, kann kein FKZ beantragt werden. Übrigens, der Umsatzersatz muss zeitlich immer vor dem FKZ beantragt werden.

Der prozentuelle Fixkostenzuschuss entspricht dem prozentuellen Umsatzrückgang (z.B. bei einem Umsatzausfall von 55% werden auch 55% der Fixkosten ersetzt).

Wie bereits erwähnt ist der FKZ mit € 800.000 begrenzt. Er muss mindestens € 500 betragen. Anzurechnen auf den Höchstbetrag sind an das Unternehmen bereits bestimmte ausgezahlte oder zugesagte Förderungen in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, wie etwa der Lockdown-Umsatzersatz, 100%ige Haftungen der aws oder der ÖHT, Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden etc.

PAUSCHALIERTER FIXKOSTENZUSCHUSS

Unternehmen, die im zum Zeitpunkt der Antragstellung letztveranlagten Jahr weniger als € 120.000 Umsatz erzielt haben und die die überwiegende Einnahmenquelle des Unternehmers darstellen, können pauschal 30% der ermittelten Umsatzausfälle, höchstens aber € 36.000 als FKZ ansetzen.

ANTRAGSTELLUNG ÜBER FINANZONLINE

Für die Beantragung der 1.Tranche (möglich seit 23.11.2020) sind der der Umsatzausfall und die Fixkosten bestmöglich zu schätzen. Ausgezahlt werden 80% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses. Die 1.Tranche ist bis spätestens 30.6.2021 zu beantragen, die 2.Tranche in der Zeit vom 1.7.2021 bis 31.12.2021.

Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen und der Antrag über FinanzOnline einzubringen, wenn der FKZ mehr als € 36.000 beträgt. Erwartet der Antragseinbringer im Zuge der ersten Tranche voraussichtlich insgesamt (somit unter Berücksichtigung der zweiten Tranche) nicht mehr als € 36.000, muss erst der Antrag für die 2. Tranche durch Hinzuziehung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters erfolgen. Wird der pauschalierte FKZ beantragt, muss dieser Antrag weder im Zuge der ersten noch im Zuge der zweiten Tranche durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erfolgen.

Beim Antrag ist ua. zu bestätigen, dass in den Jahren 2020 und 2021 keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer von mehr als 50% der Bonuszahlungen des Wirtschaftsjahres 2019 bezahlt werden.

Die Entnahmen bzw. die Gewinnausschüttungen sind in der Zeit vom 16.3.2020 bis 31.12.2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Eine Ausschüttung von Dividenden oder der Rückkauf von eigenen Aktien im Zeitraum vom 16.3.2020 bis 30.6.2021 schließt die Gewährung des FKZ aus.

 

COVID-19-STEUERMASSNAHMENGESETZ (COVID-19-STMG)

Am 20.11.2020 wurde ein Initiativantrag zum COVID-19StMG im Parlament eingebracht.

IN ERTRAGSTEUERLICHER HINSICHT SIND FOLGENDE WICHTIGE ECKPUNKTE ENTHALTEN

  • Klarstellung, dass die degressive Abschreibung im Steuerrecht unabhängig von der Abschreibungsmethode im Unternehmensrecht in Anspruch genommen werden kann.
  • Harmonisierung der Kleinunternehmerpauschalierung mit der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung ab dem Jahr 2021.
  • Verlängerung der Sonderregelung zur Gewährung von Pendlerpauschale, Zulagen und Zuschläge, die trotz Homeoffice, Quarantäne, Kurzarbeit, gewährt werden, bis Ende März 2021.
  • Gewinnermittlung gem § 5 EStG für Betriebe gewerblicher Art ab 2020 nur bei einem Umsatz von mehr als € 700.000 in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren.
  • Einführung einer Zinsschranke für Körperschaften. Ab dem Jahr 2021 (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden) soll ein Zinsüberhang (abzugsfähige Zinsaufwendungen abzüglich steuerpflichtige Zinserträge) nur mehr im Ausmaß bis zu 30% des steuerlichen EBITDA abgezogen werden können. Allerdings soll ein Zinsüberhang jedenfalls bis zu einem Betrag von € 3 Mio. (Freibetrag) abzugsfähig sein. Ein Zinsüberhang, der im laufenden Wirtschaftsjahr nicht abgezogen werden kann, soll auf Antrag unbefristet vorgetragen werden können. Übersteigt 30% des EBITDA den Zinsüberhang, kann das ungenutzte Zinsabzugspotential auf Antrag 5 Jahre vorgetragen werden. Ist die Eigenkapitalquote des Unternehmens größer/gleich der Eigenkapitalquote des Konzerns liegt kein Anwendungsfall der Zinsschranke vor. Ausgenommen sind auch Körperschaften, die nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen werden, über kein verbundenes Unternehmen verfügen und keine ausländische Betriebsstätte unterhalten. Zinsaufwendungen aus vor dem 17.6.2016 geschlossenen Verträgen bleiben bis zur Veranlagung 2025 außer Ansatz.

UMSATZSTEUERLICHEN ÄNDERUNGEN

Eine Übersicht der geplanten umsatzsteuerlichen Änderungen finden Sie im untenstehenden gesonderten Beitrag.

ABMILDERUNG VON LIQUIDITÄTSSCHWIERIGKEITEN – BAO

Zur Abmilderung von Liquiditätsschwierigkeiten sind in der BAO ua. folgende Änderungen vorgesehen:

  • Bereits bestehende und durch das KonStG 2020 bis 15.1.2020 verlängerte Stundungen werden automatisch bis zum 31.3.2021 verlängert.
  • Die Zahlungsfrist, für Abgaben, die im Zeitraum 26.9.2020 bis 28.2.2021 fällig werden, wird automatisch auf den 31.3.2021 verschoben.
  • Für den Zeitraum 15.3.2020 bis 31.3.2021 sind keine Stundungszinsen vorzuschreiben.
  • Für Abgaben, die in der Zeit zwischen 15.3.2020 und 31.3.2021 fällig werden, sind keine Säumniszuschläge zu entrichten.
  • Bisher war nur vorgesehen, für Nachforderungen aus der Veranlagung 2020 keine Anspruchszinsen vorzuschreiben. Die Regelung soll nun auch für ESt- oder KöSt-Nachzahlungen für das Jahr 2019 gelten.

Die endgültige Beschlussfassung bleibt abzuwarten.

 

UMSATZSTEUER ÄNDERUNGEN AB 1.1.2021

BREXIT- ÄNDERUNGEN AB 1.1.2021

Der Ausritt Großbritanniens aus der Europäischen Union sieht eine Übergangsphase im Steuerrecht bis Jahresende vor. Mit 1.1.2021 erlangt Großbritannien Drittlandstatus. Damit einhergehende Änderungen in den Bereichen Umsatzsteuer und Zoll stehen unmittelbar bevor. Welche Schritte gilt es im Zusammenhang mit der künftigen umsatzsteuerlichen Abwicklung in Großbritannien zu beachten?

GRENZÜBERSCHREITENDE WARENLIEFERUNGEN

Liefergeschäfte, die bislang als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen abgewickelt wurden, stellen nun Ausfuhrlieferungen dar, für die eine Steuerbefreiung nur bei Erfüllung der hierfür vorgesehenen Voraussetzungen und Nachweispflichten zur Anwendung kommt, wie z.B. der Ausfuhrnachweis durch eine zollrechtliche Bescheinigung.

  • Die Übergangsregelung um den Jahreswechsel stellt auf den Beginn der Beförderung ab. Solange also die Beförderung oder Versendung vor dem 1.1.2021 beginnt, liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung vor.
  • Die Abwicklung von Werkliefer-/Montagelieferaufträge erfordert, dass der Leistende die Einfuhrabwicklung in Großbritannien übernimmt und die Waren in seinem Namen importiert.
  • Ebenso muss sich der liefernde Unternehmer um die Einfuhrabwicklung kümmern, wenn die Incoterms DDP („Delivered Duty Paid“) vereinbart ist. Soweit es die Kundenbeziehung erlaubt, empfiehlt sich, die Einfuhrabwicklung auf den britischen Kunden zu überwälzen.
  • Bestehen Reihenlieferungskonstellationen mit Abgangsoder Bestimmungsort Großbritannien, so ist zu beachten, dass die Vereinfachungsregelung „Dreiecksgeschäft“ nicht mehr anwendbar ist. Ein Änderungsbedarf besteht nicht zuletzt deshalb, um eine etwaige zollrechtliche Abwicklung in Großbritannien zu vermeiden.
  • Eine innergemeinschaftliche Warenbewegung unter Einbindung eines britischen Unternehmens als mittlerer Unternehmer in der Kette ist grundsätzlich möglich, wenn der britische Unternehmer über eine UID-Nummer in einem EU-Mitgliedsstaat verfügt. Die Verwendung der britischen UID-Nummer ist nicht mehr möglich.
  • Österreichische Unternehmer, die an eine ungehinderte Weiterführung der Geschäftstätigkeit auch nach dem 1.1.2021 denken, sollten eine umsatzsteuerliche Registrierung in Großbritannien umgehend beantragen.

VORSTEUERERSTATTUNG

Für die Beantragung von britischen Vorsteuern für das Kalenderjahr 2020 ist eine abweichende kürzere Fallfrist zu beachten. Demnach sind sämtliche Anträge auf Vorsteuererstattung des Jahres 2020 bis spätestens 31.3.2021 zu stellen. Dies gilt sowohl für EU-Unternehmer, die britische Vorsteuern im Erstattungsverfahren geltend machen wollen, als auch für britische Unternehmer, die die Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten beantragen wollen.

SONDERSTELLUNG NORDIRLAND

Nordirland gilt bei der Lieferung von Gegenständen weiterhin als Gemeinschaftsgebiet. Dies bedeutet, dass Lieferungen an Unternehmer, bei denen die Gegenstände nach Nordirland versendet werden, weiterhin als innergemeinschaftliche Lieferung in der Umsatzsteuererklärung (Kz 000) und in der Zusammenfassenden Meldung zu erklären sind. Nordirische Unternehmen erhalten dafür eine eigene UID-Nummer mit dem Präfix „XI“.

AKTUELLE ÄNDERUNG AUFGRUND DES COVID-19-STMG

  • Zur Stärkung einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft sowie aus ökologischen Lenkungsüberlegungen soll ab 1.1.2021 ein ermäßigte Steuersatz von 10% für Reparaturdienstleistungen einschließlich Ausbesserung und Änderung betreffend Fahrräder (inkl E-Bikes, aber nicht Krafträder mit Motoreinsatz), Schuhe, Lederwaren, Kleidung und Haushaltswäsche (z.B. Bettwäsche, Tischdecken, Polsterbezüge, Vorhänge) gelten
  • Nicht umfasst sind Lieferungen oder Werklieferungen, da der Entgeltsanteil für Material dabei mehr als 50% des Gesamtentgelts ausmacht.
  • Die Lieferung, der innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von COVID-19-In-virto-Diagnostika, COVID-19Impfstoffe und eng damit zusammenhängende sonstige Leistungen sollen echt umsatzsteuerbefreit werden. Die Regelung soll mit Kundmachung der EU-RL in Kraft treten und ist bis 31.12.2022 befristet.
  • Verlängerung des 5%igen Steuersatzes um ein Jahr bis 31.12.2021 für Gastronomie:Darunter fallen die Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken iSd § 111 GewO, die Zustellung und Bereitstellung zur Abholung von warmen Speisen und offenen Getränken, der Gassenverkauf von Speiseeis in Stanizel und Becher, Catering, Würstelstand, Schutzhütten, Kantine und die landwirtschaftliche Gastronomie (Buschenschank).
  • Verlängerung des 5%igen Steuersatzes um ein Jahr bis 31.12.2021 für Beherbergung:
    - Damit umfasst sind die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke.
    - Der Vorsteuerabzug aus den Reisediäten gem § 13 Abs 1 UStG beträgt weiterhin 10%.
  • Verlängerung des 5%igen Steuersatzes um ein Jahr bis 31.12.2021 für Kultur in unverändertem Leistungsumfang.
  • Verlängerung des 5%igen Steuersatzes um ein Jahr bis 31.12.2021 für Publikationen, wobei dies nicht für Zeitungen und andere periodischen Druckschriften gilt.

Die Beschlussfassung des COVID-19-StMG soll noch im Dezember 2020 erfolgen.

 

AKTUELLES IN DER LOHNVERRECHNUNG

ENTSPANNUNG BEI DER KONSUMATION VON ESSENSGUTSCHEINEN

Mit 1.7.2020 wurden die Werte der je Arbeitstag möglichen Zurverfügungstellung von steuerfreien Gutscheinen auf € 8 (bisher €4,40) für Mahlzeiten, die zur Konsumation am Arbeitsplatz oder in Gastgewerbebetrieben eingelöst werden können, bzw. auf € 2 (bisher € 1,1) für jene Gutscheine, die auch zur Bezahlung von Lebensmittel verwendet werden können, deutlich angehoben. Hinsichtlich der Kontrolle der Konsumation kommt es erfreulicherweise zu Erleichterungen. So ist eine kumulierte Einlösung ohne wertmäßiges Tageslimit an jedem Wochentag (auch am Wochenende) möglich. Es muss lediglich sichergestellt sein, dass der gesetzliche Freibetrag pro Jahr nicht überschritten wird. Dabei wird von 222 Arbeitstagen ausgegangen. Bei unterjährigem Ein-/Austritt ist eine monatliche Aliquotierung (1 Monat = 18,3 Tage) vorzunehmen. Die Verwendung digitaler Speichermedien anstelle von Papiergutscheinen ist möglich.

CORONA-PRÄMIE

Als Anerkennung für den in der Corona-Krise gezeigten besonderen Einsatz kann eine Bonuszahlung von max € 3.000 je Arbeitnehmer lohnsteuer-, sozialversicherungsund lohnnebenkostenfrei im Jahr 2020 (!) bezahlt werden. Voraussetzung ist, dass diese Prämienzahlung keine Umwandlung schon bisher gewährter Bonifikationen darstellt. Die Corona-Prämie steht nur echten Dienstnehmern, geringfügig Beschäftigen und Teilzeitkräften zu, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer in Kurzarbeit oder im Homeoffice tätig war. Für eine steuerfreie Auszahlung ist eine ausreichende Dokumentation des Zusammenhangs mit der Corona-Krise unbedingt erforderlich.

UNGEKÜRZTE PENDLERPAUSCHALE BIS 31.3.2021

Für Arbeitnehmer, die wegen COVID-19-bedingter Quarantäne, bei Homeoffice oder Kurzarbeit nicht täglich den Weg zur Arbeitsstätte antreten, soll bis 31.3.2021 keine Aliquotierung des Pendlerpauschales vorzunehmen sein.

RECHTSANSPRUCH AUF SONDERBETREUUNGSZEIT

Der häufigste Fall eines Sonderbetreuungsbedarfs liegt wohl vor, wenn Betreuungspflichten für Kinder unter 14 Jahren infolge teilweiser oder vollständiger Schließung von Schulen und Kindergärten gegeben sind.

Der Verbrauch der Sonderbetreuungszeit kann am Stück, sowie wochen-, tage, oder halbtagweise erfolgen, nicht aber stundenweise. Die Sonderbetreuungszeit wird durch Arbeitsleistung, Erholungsurlaub oder Zeitausgleich nicht aber durch Krankenstand unterbrochen.

Angesichts der dramatisch gestiegenen Zahlen an COVID-19Erkrankten wurde rückwirkend ab 1.11.2020 bis 9.7.2021 ein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit eingeführt. In diesem Zeitraum können bis zu 4 Wochen unter Entgeltfortzahlung für die Betreuungspflichtigen in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass die Schulen oder Kindergärten aufgrund behördlicher Maßnahmen geschlossen werden und die Betreuung des Kindes notwendig ist. Das bedeutet, dass diese Einrichtungen auch keine Kinderbetreuung anbieten können. Ein Rechtsanspruch besteht auch, wenn ein Kind behördlich abgesondert wird. Der Bund ersetzt 100% des fortgezahlten Entgelts.

Liegen die Voraussetzungen für den Rechtsanspruch deshalb nicht vor, weil die Betreuung des Kindes nicht notwendig ist (weil z.B. die Schulen weiter Kinderbetreuung anbieten), dann kann Sonderbetreuungszeit vereinbart werden. Auch in diesem Fall hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Vergütung des gesamten während der Sonderbetreuungszeit fortgezahlten Entgelts.

Grundsätzlich ist der Antrag auf Rückerstattung binnen 6 Wochen nach Ende des gewährten Freistellungszeitraumes bei der Buchhaltungsagentur des Bunds geltend zu machen. Es wird das fortgezahlte Entgelt bis zur Höchstbemessungsgrundlage zu einem Drittel (16.3.31.5. und 25.7.-30.9.), zur Hälfte (1.10.-31.10.) oder zur Gänze (1.11.-9.7.2021) refundiert. Dienstgeberabgaben sind nicht vergütungsfähig.

ANSTELLE DER WEIHNACHTSFEIER ZUSÄTZLICHE GESCHENKGUTSCHEINE FÜR MITARBEITER

Die Kosten der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeier, Betriebsausflug oder kulturelle Veranstaltungen, die für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil darstellen, sind bis zu € 365 pro Jahr und Mitarbeiter lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Zusätzlich können Geschenke (Sachzuwendungen) bis zu €186 pro Jahr und Mitarbeiter aus bestimmten Anlässen übergeben werden.

Da im Corona-Jahr 2020 Betriebsveranstaltungen eher die Ausnahme waren und die Weihnachtsfeiern heuer wegen Einhaltung der Schutzvorschriften wahrscheinlich ausfallen, soll die Möglichkeit geschaffen werden, den (verbliebenen) Freibetrag für Betriebsveranstaltungen als Geschenkgutscheine, idealerweise der österreichischen Wirtschaft, den Mitarbeitern zukommen zu lassen. Die entsprechende Regelung ist bei Redaktionsschluss noch nicht veröffentlich. Jedenfalls eine überlegenswerte Idee für Dienstgeber.

ENTSCHÄDIGUNG FÜR MITARBEITER IN ANGEORDNETER QUARANTÄNE

Wenn Mitarbeiter behördlich mittels Absonderungsbescheides unter Quarantäne gestellt werden, weil sie entweder selbst mit Corona infiziert sind oder enge Kontaktpersonen von Infizierten waren, muss der Arbeitgeber dem Mitarbeiter das Entgelt weiterzahlen. Der Arbeitgeber hat aber einen Anspruch auf die Rückerstattung des fortbezahlten Lohns inklusive Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung durch den Bund. Er muss dafür binnen drei Monaten nach Ende der Quarantäne einen Antrag auf Erstattung des weitergezahlten Entgelts stellen - an jene Bezirksverwaltungsbehörde, die den Absonderungsbescheid erlassen hat.

 

SPLITTER

ANGLEICHUNG DER KÜNDIGUNGSFRISTEN ARBEITER AN ANGESTELLTE ERST AB 1.7.2021

Die geplante Harmonisierung der Kündigungsbestimmungen von Arbeitern mit jenen für Angestellte ab dem 1. Jänner 2021 ist auf 1.7.2021 verschoben worden. Bitte beachten Sie, dass in einzelnen Kollektivverträgen diesbezügliche Regelungen zu Kündigungsterminen bereits mit In-Kraft-Treten per 1.1.2021 aufgenommen wurden.

SOZIALVERSICHERUNGSWERTE 2021

Hier eine erste Vorschau auf die wichtigsten SV-Werte für das Jahr 2021. Die ausführliche Übersichtstabelle erscheint wie gewohnt in der 1. Ausgabe der KlientenInfo des neuen Jahres 2021.

 

Höchstbeitragsgrundlage monatlich € 5.550,00
Höchstbeitragsgrundlage Sonderzahlungen jährlich € 11.100,00
Höchstbeitragsgrundlage Sonderzahlungen monatlich € 6.475,00
Geringfügigkeitsgrenze monatlich

€ 475,86

 

LAST MINUTE - 31.12.2020

SPENDEN

In der Vorweihnachtszeit wird ja traditionell viel gespendet. Spenden an begünstigte Spendenempfänger sind grundsätzlich bis zu 10% des laufenden Gewinnes bzw. bis zu 10% des laufenden Jahreseinkommens als Betriebsausgabe/Sonderausgabe steuerlich absetzbar. Laut Initiativantrag zum COVID-19-StMG soll aber bei der Veranlagung 2020 und 2021 alternativ auf die höheren Werte aus der Veranlagung 2019 abgestellt werden können.

RÜCKERSTATTUNG VON KRANKEN-, ARBEITSLOSEN- UND PENSIONSVERSICHERUNGSBEITRÄGEN 2017

Bis zum 31.12.2020 kann die Rückerstattung von Krankenund Arbeitslosenversicherungsbeiträgen 2017 bei Mehrfachversicherung über der Höchstbemessungsgrundlage beantragt werden. Der Rückerstattungsantrag für die Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt.

ANKAUF VON WERTPAPIEREN FÜR OPTIMALE AUSNUTZUNG DES GEWINNFREIBETRAGES 2020

Sollten Sie noch nicht ausreichend Investitionen getätigt haben, so ist es am einfachsten, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (GFB) erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über € 30.000 durch den Kauf von Wertpapieren zu erfüllen. Als begünstigte Wertpapiere gelten alle in EURO begebene Anleihen, Anleihen- und Immobilienfonds.

Da es für Gewinne über € 580.000 keinen GFB mehr gibt, beträgt die maximal benötigte Investitionssumme € 41.450. Bis zum Ultimo sollten die Wertpapiere auf Ihrem Depot verfügbar sein!

Hinweis: Sollten Sie Investitionen getätigt haben, für die Sie die 7%-ige bzw. 14%-ige Investitionsprämie geltend machen, können Sie diese Wirtschaftsgüter selbstverständlich auch für den investitionsbedingten GFB heranziehen.

REGISTRIERKASSEN JAHRESENDBELEG

Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig auch der Jahresbeleg. Sie müssen daher nach dem letzten getätigten Umsatz bis zum 31.12.2020 den Jahresbeleg erstellen und den Ausdruck sieben Jahre aufbewahren! Die Sicherung auf einem externen Datenspeicher darf aber nicht vergessen werden. Für die Prüfung des Jahresendbeleges mit Hilfe der Belegcheck-App ist bis zum 15.2.2021 Gelegenheit dazu. Für Webservice-basierte Registrierkassen werden diese Schritte bereits automatisiert durchgeführt.

SUBSTANZABGELTUNG FÜR FRUCHTGENUSSOBJEKTE RECHTZEITIG ÜBERWEISEN

Sie haben eine Immobilie unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes verschenkt und die Zahlung einer Substanzabgeltung vereinbart, damit Sie weiterhin die Abschreibung geltend machen können? Dann vergessen Sie nicht, die Substanzabgeltung auch noch heuer an den Geschenknehmer zu überweisen, da Sie ansonsten keine Abschreibung geltend machen können. Nach Ansicht des BMF ist diese Substanzabgeltung umsatz¬steuerpflichtig.

Übrigens: Der VwGH hat entschieden, dass die Vereinbarung einer Substanzabgeltung im Zuge einer Schenkung keine Gebührenpflicht für die Einräumung von Dienstbarkeiten nach § 33 TP 9 GebG auslöst, da hier die Befreiungsbestimmung für eine grunderwerbsteuerbare Grundstücksübertragung angewendet werden kann.

TRANSFER PRICING – MITTEILUNGSPFLICHT UND CBC-REPORT

Multinationale Unternehmensgruppen, deren konsolidierter Umsatz im vorangegangenen Wirtschaftsjahr € 750 Mio. überstiegen hat, müssen einen länderbezogenen Report (CbC-Report) erstellen und innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres an das zuständige Finanzamt übermitteln. Die Verpflichtung zur Übermittlung des CbC-Reporting trifft grundsätzlich die oberste Muttergesellschaft. Es kann jedoch auch eine in Österreich ansässige Tochtergesellschaft in die Verpflichtung der Muttergesellschaft eintreten (z.B. wenn die ausländische Muttergesellschaft aufgrund der maßgebenden Bestimmungen in deren Sitzstaat keiner Verpflichtung unterliegt). Jede in Österreich ansässige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe (unabhängig davon, wie hoch der Umsatz war) hat dem zuständigen Finanzamt via FinanzOnline spätestens bis zum letzten Tag des Wirtschaftsjahres mitzuteilen (für das Kalenderwirtschaftsjahr 2019 daher spätestens zum 31.12.2020), ob sie oberste Muttergesellschaft oder vertretende Muttergesellschaft ist, bzw. welche Gesellschaft den Bericht abgeben wird.

 

STEUERTIPPS FÜR UNTERNEHMER

WORAUF SIE BEI INVESTITIONEN IM JAHR 2020 ACHTEN SOLLTEN

Dieses Jahr gibt es zusätzlich einige besondere Aspekte, die für eine Investitionsentscheidung zu beachten sind: degressive Abschreibung, beschleunigte Abschreibung bei Gebäuden, COVID-19-Investitionsprämie und investitionsbedingter Gewinnfreibetrag.

DEGRESSIVE ABSCHREIBUNG

Für nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter kann die Abschreibung mit einem unveränderlichen Prozentsatz von bis zu 30% vom jeweiligen (Rest)buchwert erfolgen (=degressive Abschreibung). Bei Inbetriebnahme in der zweiten Jahreshälfte steht der Halbjahressatz zu.

Ausgenommen sind:

  • Gebäude und andere Wirtschaftsgüter, die Sonderabschreibungsregeln unterliegen,
  • KFZ mit CO2-Emissionswerten von mehr als 0 g/km,
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter,
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind;
  • Anlagen zur Förderung, Transport, Speicherung oder Nutzung fossiler Energieträger.

Die höhere Abschreibung zu Beginn der Nutzungsdauer führt bei langlebigen Wirtschaftsgütern zu Liquiditätsvorteilen, da mit dem Höchstsatz von 30% nach zwei Jahren bereits 51% und nach drei Jahren rd 66% abgeschrieben sind. Ein einmaliger Wechsel von degressiver zu linearer Abschreibung ist möglich und wird sinnvoll sein, wenn die lineare Abschreibung nach einigen Jahren höher ist als die degressive. Vom BMF wurde mitgeteilt, dass für Anschaffungen bis zum 31.12.2021 die degressive Abschreibung unabhängig vom Unternehmensrecht gewählt werden kann und daher keine Maßgeblichkeit der Unternehmensbilanz besteht (soll auch noch gesetzlich verankert werden).

BESCHLEUNIGTE AFA BEI ANSCHAFFUNG ODER HERSTELLUNG VON GEBÄUDEN

Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist eine beschleunigte AfA vorgesehen. Der bisher gültige Abschreibungsprozentsatz von Gebäuden beträgt ohne Nachweis der Nutzungsdauer 2,5% bzw. 1,5% bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden. Im Jahr, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist, kann nun höchstens das Dreifache des bisher zulässigen Höchstsatzes (also 7,5% bzw. 4,5%) und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (also 5% bzw. 3%) abgeschrieben werden. Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA wie bisher. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung oder Herstellung im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.

HALBJAHRESABSCHREIBUNG

Grundsätzlich steht die volle Halbjahresabschreibung zu, selbst wenn man erst am 31. Dezember ein Wirtschaftsgut noch anschafft und in Betrieb nimmt. Handelt es sich um ein geringwertiges Wirtschaftsgut mit einem Anschaffungswert von nicht mehr als € 800, so kann der volle Betrag noch heuer steuerlich abgesetzt werden.

COVID-19-INVESTITIONSPRÄMIE

Obwohl man bis zum 28.2.2021 Zeit hat, erste Maßnahmen zu setzen, um in den Genuss der COVID-19-Investitionsprämie zu kommen, sollte man sich dafür nicht allzu lange Zeit lassen. Zu den ersten Maßnahmen, die frühestens ab 1.8.2020 erfolgt sein dürfen, zählen Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn. Die steuerfreie COVID-19-Investitionsprämie beträgt 7% von bestimmten Neuinvestitionen und erhöht sich auf 14% bei Neuinvestitionen in den Bereichen Klimaschutz, Digitalisierung, Gesundheit und Life-Science.

Gefördert werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen (auch für gebrauchte Anlagegüter) eines Unternehmens an österreichischen Standorten, für die zwischen dem 1.9.2020 und 28.2.2021 diese Förderung beantragt werden kann. Nicht förderungsfähig sind insbesondere klimaschädliche Investitionen, unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen und aktivierte Eigenleistungen. Die Mindestinvestitionssumme pro Antrag muss € 5.000,00 betragen. Maximal wird ein Investitionsvolumen von € 50 Mio pro Unternehmen/Konzern gefördert. Die geförderten Investitionen müssen zumindest drei Jahre in einer österreichischen Betriebsstätte belassen werden. Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investition muss dann bis längstens 28.2.2022 erfolgen (bei einem Investitionsvolumen von mehr als € 20 Mio bis 28.2.2024).

DISPOSITION ÜBER ERTRÄGE/EINNAHMEN BZW. AUFWENDUNGEN/AUSGABEN

Bilanzierer haben durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen einen gewissen Gestaltungsspielraum. Beachten Sie auch, dass bei halbfertigen Arbeiten und Erzeugnissen eine Gewinnrealisierung unterbleibt.

Einnahmen-Ausgaben-Rechner können ebenfalls durch Vorziehen von Ausgaben (z.B. Akonto auf Wareneinkäufe, Mieten 2021 oder GSVG-Beitragsnachzahlungen für das Jahr 2020) und Verschieben von Einnahmen ihre Einkünfte steuern. Dabei ist aber zu beachten, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, dem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

STEUEROPTIMALE VERLUSTVERWERTUNG

ERSTMALIG VERLUSTRÜCKTRAG FÜR DAS JAHR 2020 MÖGLICH

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde die Möglichkeit geschaffen, nicht ausgleichsfähige negative betriebliche Einkünfte des Veranlagungszeitraumes 2020 bis maximal € 5 Mio, auf Antrag auf die Veranlagung 2019 und unter bestimmten Umständen auf die Veranlagung 2018 rückzutragen und mit den positiven Einkünften dieser Jahre zu verrechnen. Die voraussichtlichen Verluste 2020 können bei der Steuererklärung 2019 durch Bildung eines besonderen Abzugspostens (sogenannte COVID-19-Rücklage) berücksichtigt werden. Der sorgfältig geschätzte und glaubhaft gemachte voraussichtliche Verlust 2020 kann dann bereits bis zu maximal 60% der Einkünfte 2019 (max jedoch € 5 Mio) bei der Veranlagung 2019 vorläufig berücksichtigt werden.

Kann der Verlust 2020 nicht geschätzt oder glaubhaft gemacht werden und betragen die Vorauszahlungen für 2020 bereits Null bzw. wurden diese nur in Höhe der Mindestkörperschaftsteuer festgesetzt, so können bis zu 30% der Einkünfte 2019 als vorläufiger Verlustrücktrag geltend gemacht werden (lt. BMF soll diese vereinfachende Pauschalregelung aber nur bis 31.12.2020 möglich sein). Laut Verordnung ist ein Verlustrücktrag für ein Wirtschaftsjahr 2020/21 mit entsprechender zeitlicher Verschiebung der einzelnen zeitlichen Eckpunkte möglich. Bei Mitunternehmerschaften ist die COVID-19-Rücklage erst bei der Veranlagung der Mitunternehmer zu berücksichtigen. Bei Unternehmensgruppen darf die Rücklage nur vom Gruppenträger gebildet werden und bezieht sich auf das zusammengefasste Gruppenergebnis.

Es kann aber auch bereits vor Abgabe der Steuererklärung 2019 die nachträgliche Herabsetzung der Einkommenbzw. Körperschaftsteuervorauszahlung 2019 beantragt werden. Dem Antrag ist eine Berechnung des voraussichtlichen Steuerbetrages unter Berücksichtigung der COVID-19-Rücklage beizufügen.

NEU 2020

Für die Berücksichtigung des Verlustrücktrages ist im Rahmen der Veranlagung ein Antrag unter Verwendung eines amtlichen Formulars zu stellen.

VERRECHNUNG VON VERLUSTVORTRÄGEN

Vortragsfähige Verluste können bei der Körperschaftsteuer nur mit bis zu 75% des Gesamtbetrags der Einkünfte verrechnet werden. Ausgenommen von dieser 25%igen Mindestbesteuerung sind ua. Sanierungsgewinne und Gewinne aus der Veräußerung von (Teil-)Betrieben und Mitunternehmeranteilen. Bei der Einkommensteuer sind vorgetragene Verluste zu 100% mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte zu verrechnen. Diese Regelung führt in jenen Fällen zu Nachteilen, in denen die vortragsfähigen Verluste annähernd so hoch wie der Gesamtbetrag der Einkünfte sind, da die Vorteile der niedrigen Tarifstufen bei der Einkommensteuer nicht ausgenützt werden können und auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen steuerlich ins Leere gehen.

TIPP

Auch der Verlust eines Einnahmen-AusgabenRechners ist unbeschränkt vortragsfähig.

VERLUSTE BEI KAPITALISTISCHEN MITUNTERNEHMERN NUR VORTRAGSFÄHIG

Bei natürlichen Personen sind Verluste als kapitalistische Mitunternehmer nicht ausgleichsfähig, insoweit dadurch ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht. Derartige Verluste sind als Wartetastenverluste für künftige Gewinne (oder Einlagen) aus derselben Einkunftsquelle vortragsfähig.

WAS SIE BEI DER STEUERPLANUNG FÜR 2020 BEACHTEN SOLLTEN

LANGFRISTIGE RÜCKSTELLUNGEN

Langfristige Rückstellungen sind mit einem fixen Zinssatz von 3,5% über die voraussichtliche Laufzeit abzuzinsen.

MANAGERGEHÄLTER

Gehälter, die € 500.000 brutto pro Person im Wirtschaftsjahr übersteigen, sind vom Betriebs¬ausgabenabzug ausgeschlossen. Diese Bestimmung ist aber nicht nur auf Managergehälter anzuwenden, sondern betrifft alle echten Dienstnehmer und vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen (inklusive überlassene Personen), unabhängig davon, ob sie aktiv tätig sind oder in der Vergangenheit Arbeits- oder Werkleistungen erbracht haben. Freiwillige Abfertigungen und Abfindungen sind nur mehr insoweit als Betriebsausgabe abzugsfähig, als sie beim Empfänger der begünstigten Besteuerung mit 6% gemäß § 67 Abs 6 EStG unterliegen.

Bei der Bildung der steuerlichen Abfertigungsrückstellung (für freiwillige Abfertigungen) können ebenfalls nur mehr die steuerlich abzugsfähigen Beträge zu Grunde gelegt werden. Diese Regelung betrifft vor allem Abfertigungsrückstellungen von Vorstandsmitgliedern, die keinen Anspruch auf die gesetzliche Abfertigung haben. Bereits bestehende Abfertigungsrückstellungen können solange steuerlich nicht dotiert werden, als der nach den neuen einschränkenden Bestimmungen ermittelte Wert niedriger ist.

BEWIRTUNGSSPESEN

Ausgaben in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden können zu 75 % (statt bisher 50%) abgezogen werden.

SPENDEN AUS DEM BETRIEBSVERMÖGEN

Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen sind bis maximal 10% des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Als Obergrenze gilt der Gewinn vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags. Damit derartige Spenden noch im Jahr 2020 abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens 31.12.2020 geleistet werden (für weitere Details siehe Ausführungen zu „Spenden als Sonderausgaben“).

Zusätzlich zu diesen Spenden sind als Betriebsausgaben auch Geld- und Sachspenden im Zusammenhang mit der Hilfestellung bei (nationalen und internationalen) Katastrophen (insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) absetzbar, und zwar betragsmäßig unbegrenzt! Voraussetzung ist, dass sie als Werbung entsprechend vermarktet werden (z.B. durch Erwähnung auf der Homepage oder in Werbeprospekten des Unternehmens).

TIPP

Steuerlich absetzbar sind auch Sponsorbeträge an diverse gemeinnützige, kulturelle, sportliche und ähnliche Institutionen (Oper, Museen, Sportvereine etc.), wenn damit eine angemessene Gegenleistung in Form von Werbeleistungen verbunden ist. Bei derartigen Zahlungen handelt es sich dann nämlich nicht um Spenden, sondern um echten Werbeaufwand.

FORSCHUNGSPRÄMIE

Für Forschungsaufwendungen (Forschungsausgaben) aus eigenbetrieblicher Forschung kann heuer eine Forschungsprämie von 14% beantragt werden. Die prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen (Ausgaben) bei eigenbetrieblicher Forschung sind betragsmäßig nicht gedeckelt. Prämien für Auftragsforschungen können hingegen nur für Forschungsaufwendungen (Ausgaben) bis zu einem Höchstbetrag von € 1 Mio pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Gefördert werden generell Aufwendungen (Ausgaben) „zur Forschung und experimentellen Entwicklung“ (d.h. sowohl Grundlagenforschung als auch angewandte und experimentelle Forschung im Produktions- und Dienstleistungsbereich, z.B. auch Aufwendungen bzw. Ausgaben für bestimmte Softwareentwicklungen und grundlegend neue Marketingmethoden). Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen.

TIPP

Für den Prämienantrag 2020 muss nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs elektronisch ein sogenanntes Jahresgutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) eingeholt werden. Um größere Sicherheit über die steuerliche Anerkennung von Forschungsaufwendungen zu erlangen, besteht die Möglichkeit, im Vorhinein eine bescheidmäßige Bestätigung über die begünstigte Forschung für ein bestimmtes Forschungsprojekt beim Finanzamt zu beantragen. Dafür ist es notwendig, von der FFG ein sogenanntes Projektgutachten einzuholen.

DER GEWINNER DES JAHRES: DAS ELEKTROAUTO

Bislang bestand der Anreiz für ein E-Auto darin, dass die Kosten für alle Unternehmer vorsteuerabzugsfähig sind. Dies betrifft auch die Stromkosten und die Kosten für Stromabgabestellen. Der volle Vorsteuerabzug steht allerdings nur bei Anschaffungskosten bis maximal € 40.000 brutto zu. Zwischen € 40.000 und € 80.000 brutto gibt es einen aliquoten Vorsteuerabzug. Kostet das Elektroauto mehr als € 80.000 brutto, so steht kein Vorsteuerabzug zu. Aber Achtung: Hybridfahrzeuge sind nicht von den Begünstigungen der reinen Elektroautos umfasst.

NEU 2020

Seit 1.1.2020 steht auch allen Krafträdern mit einem CO2-Emissionswert von 0g/km (z.B. Motorräder, Motorfahrräder, Quads, Elektrofahrräder und Selbstbalance-Roller) der Vorsteuerabzug zu.

Die Förderung der E-Mobilität macht Elektroautos so günstig wie noch nie. Zur staatlichen Umweltförderung iHv € 3.000 über den Fahrzeughändler und die Investitionsprämie iHv 14% der Anschaffungskosten kommen noch je nach Bundesländern unterschiedliche Förderungen hinzu. Neu ist auch die Möglichkeit der degressiven Abschreibung für Kfz mit einem CO2 Emissionswert von 0 g/km.

TIPP

Elektroautos sind wegen der fehlenden CO2-Emissionen nicht NoVA-pflichtig und von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Für jene Mitarbeiter, die das arbeitgebereigene Elektroauto privat nutzen dürfen, fällt kein Sachbezug an.

WERTPAPIERDECKUNG FÜR PENSIONSRÜCKSTELLUNG

Am Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50% des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Auf das Deckungserfordernis können auch Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung angerechnet werden. Beträgt die erforderliche Wertpapierdeckung auch nur vorübergehend weniger als die erforderlichen 50% der Rückstellung, so ist als Strafe der Gewinn um 30% der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen (ausgenommen in dem Ausmaß, in dem die Rückstellung infolge Absinkens der Pensionsansprüche am Ende des Jahres nicht mehr ausgewiesen wird oder getilgte Wertpapiere binnen 2 Monaten ersetzt werden).

Als deckungsfähige Wertpapiere gelten vor allem in Euro begebene Anleihen und Anleihenfonds (wobei neben Anleihen österreichischer Schuldner auch Anleihen von in einem EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat ansässigen Schuldnern zulässig sind), weiter auch inländische Immobilienfonds sowie ausländische offene Immobilienfonds mit Sitz in einem EU- bzw. EWR-Staat. Die Wertpapiere dürfen nicht verpfändet werden.

UMSATZGRENZE FÜR KLEINUNTERNEHMER

Unternehmer mit einem Jahres-Nettoumsatz von bis zu € 35.000 sind umsatzsteuerlich Kleinunternehmer und damit von der Umsatzsteuer befreit. Je nach anzuwendendem Umsatzsteuersatz entspricht dies einem Bruttoumsatz (inkl USt) von € 38.500 (bei nur 10%igen Umsätzen, wie z.B. Wohnungsvermietung) bis € 42.000 (bei nur 20%igen Umsätzen). Von der Berechnung der Kleinunternehmergrenze ausgenommen sind bestimmte steuerfreie Umsätze wie z.B. die aus ärztlicher Tätigkeit oder als Aufsichtsrat. Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Überdies geht der Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben verloren.

Steuerbefreite Kleinunternehmer, die sich mit ihrem Umsatz knapp an der Kleinunternehmergrenze bewegen, sollten rechtzeitig überprüfen, ob sie die Umsatzgrenze von netto € 35.000 im laufenden Jahr noch überschreiten werden. Eine einmalige Überschreitung um 15% innerhalb von 5 Jahren ist unschädlich. Wird die Grenze überschritten, müssen bei Leistungen an Unternehmer allenfalls noch im Jahr 2020 korrigierte Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden.

In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer zu verzichten (etwa um dadurch in den Genuss des Vorsteuerabzugs für die mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben, z.B. Investitionen, zu kommen). Der Verzicht wird vor allem dann leichter fallen, wenn die Kunden ohnedies weitaus überwiegend wiederum vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer sind.

TIPP

Ein Kleinunternehmer kann bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheids schriftlich gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Der Verzicht bindet den Unternehmer allerdings für fünf Jahre!

NEU 2020

Pauschalierungsmöglichkeit für Einnahmen-Ausgaben-Rechner: Seit Beginn des Jahres 2020 besteht die Möglichkeit, den Gewinn aus einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit pauschal zu ermitteln, wenn die Umsätze nicht mehr als € 35.000 betragen. Ausgenommen sind aber Einkünfte als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied und Stiftungsvorstand. Bei der Gewinnermittlung sind dabei die Betriebsausgaben pauschal mit 45% bzw. 20% bei Dienstleistungsbetrieben anzusetzen. Daneben können nur noch Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Der Gewinngrundfreibetrag steht ebenfalls zu. Da bei nebenberuflichen Einkünften (z.B. Vortragstätigkeit, Autorenhonorare) sehr oft ohnehin nur geringe Betriebsausgaben anfallen, kann die Inanspruchnahme der Pauschalierung interessant werden.

ENDE DER AUFBEWAHRUNG FÜR UNTERLAGEN AUS 2013

Zum 31.12.2020 läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege etc. des Jahres 2013 aus. Diese können daher ab 1.1.2021 vernichtet werden. Beachten Sie aber, dass Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen Beschwerdeverfahren (lt BAO) oder für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren (lt UGB), in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind.

Achtung: Für Grundstücke, die ab dem 1.4.2012 erstmals unternehmerisch genutzt werden, gilt im Falle einer Änderung der Verhältnisse, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblich waren, ein Berichtigungszeitraum für die Vorsteuer von 20 Jahren. Die Aufbewahrungsfrist für Unterlagen derartiger Grundstücke beträgt 22 Jahre.

TIPP

Unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen sollten Sie als Privatperson sämtliche Belege im Zusammenhang mit Grundstücken aufbewahren. Dazu zählen neben dem Kaufvertrag vor allem auch die Belege über Anschaffungsnebenkosten (z.B. Anwalts- und Notarkosten, Grunderwerbsteuer, Schätzkosten) sowie über alle nach dem Kauf durchgeführten Investitionen. All diese Kosten können nämlich bei der Veräußerungsgewinnermittlung auf Basis der tatsächlichen Anschaffungskosten von der Steuerbasis abgesetzt werden.

Weiter sollten Sie keinesfalls Unterlagen vernichten, die zu einer allfälligen zivilrechtlichen Beweisführung notwendig sein könnten (z.B. Produkthaftung, Eigentumsrecht, Bestandrecht, Arbeitsvertragsrecht etc.).

TIPP

Auf jeden Fall platzsparender ist eine elektronische Archivierung aller Buchhaltungsunterlagen. In diesem Fall ist darauf zu achten, dass die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist.

GSVG-BEFREIUNG FÜR „KLEINUNTERNEHMER“ BIS 31.12.2020 BEANTRAGEN

Gewerbetreibende und Ärzte (Zahnärzte) können bis spätestens 31.12.2020 rückwirkend für das laufende Jahr die Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG (Ärzte nur Pensionsversicherung) beantragen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte 2020 maximal € 5.527,92 und der Jahresumsatz 2020 maximal € 35.000 aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten betragen werden. Antragsberechtigt sind

  • Jungunternehmer (maximal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), die das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie
  • Männer und Frauen, die das 57. Lebensjahr (nicht aber das 60. Lebensjahr) vollendet haben, wenn sie in den letzten 5 Jahren die maßgeblichen Umsatz- und Einkunftsgrenzen nicht überschritten haben.

Die Befreiung kann auch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehung beantragt werden, wenn die monatlichen Einkünfte maximal € 460,66 und der monatliche Umsatz maximal € 2.916,67 betragen.

TIPP

Der Antrag für 2020 muss spätestens am 31.12.2020 bei der SVA einlangen. Wurden im Jahr 2020 bereits Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen, gilt die Befreiung von KV-Beiträgen erst ab Einlangen des Antrags.

 

STEUERTIPPS FÜR ARBEITGEBER & MITARBEITER

SENKUNG EINKOMMENSTEUER AUF 20% RÜCKWIRKEND AB 1.1.2020

Die Senkung des Eingangssteuersatzes für Einkommen über € 11.000 bis € 18.000 von 25% auf 20% tritt rückwirkend ab 1.1.2020 in Kraft und bringt jedem Arbeitnehmer bis zu € 350 Steuergutschrift. Arbeitnehmer, die im Monat der Aufrollung Mitarbeiter des auszahlenden Arbeitgebers sind, erhalten diese Gutschrift im Wege der unterjährigen Aufrollung, alle anderen erst im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung. Steuerpflichtige mit einem Einkommen unter € 11.000 und damit einer Einkommensteuerbelastung von Null erhalten zusätzlich € 400 über die SV-Rückerstattung (vulgo Negativsteuer).

OPTIMALE AUSNUTZUNG DES JAHRESSECHSTELS

Wenn neben den regelmäßigen Monatsbezügen noch andere Bezüge (wie z.B. Überstundenvergütungen, Nachtarbeitszuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen etc.) zur Auszahlung oder etwa Sachbezüge nur zwölf Mal jährlich zur Verrechnung gelangen, dann wird das begünstigt besteuerte Jahressechstel durch Urlaubsund Weihnachtsgeld in der Regel nicht optimal ausgenutzt. In diesem Fall könnte in Höhe des restlichen Jahressechstels noch eine Prämie ausbezahlt werden, die je nach Höhe des Jahressechstels mit 6% bis 35,75% versteuert werden muss. Beträgt das Jahressechstel mehr als € 83.333, kommt für übersteigende Beträge ein Steuersatz von 50% bzw. allenfalls 55% zur Anwendung. Für Arbeitnehmer, denen auf Grund von Kurzarbeit reduzierte Bezüge zugeflossen sind, ist das Jahressechstel pauschal um 15 % zu erhöhen (auch für das Kontrollsechstel).

NEU 2020

Berechnung des Kontrollsechstels. Werden im laufenden Kalenderjahr 2020 insgesamt mehr als ein Sechstel der zugeflossenen laufenden Bezüge mit dem festen Steuersatz begünstigt besteuert, muss der Arbeitgeber bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges (im Dezember oder im Beendigungsmonat) die übersteigenden Beträge durch Aufrollung nach Tarif versteuern (Ausnahme: Elternkarenz).

ZUKUNFTSSICHERUNG FÜR DIENSTNEHMER BIS € 300 STEUERFREI

Die Bezahlung von Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen (einschließlich Zeichnung eines Pensions-Investmentfonds) durch den Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern ist bis zu € 300 pro Jahr und Arbeitnehmer nach wie vor steuerfrei.

Achtung: Wenn die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage noch nicht überschritten ist, besteht für die Zahlungen, wenn sie aus einer Bezugsumwandlung stammen, Sozialversicherungspflicht.

MITARBEITERBETEILIGUNGEN 2020 NOCH BIS € 3.000 STEUERFREI

Für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen besteht ein Freibetrag pro Mitarbeiter und Jahr von € 3.000. Der Vorteil muss allen Arbeitnehmern oder einer bestimmten Gruppe zukommen; die Beteiligung muss vom Mitarbeiter länger als 5 Jahre gehalten werden. Nach Ansicht des VwGH (Erkenntnis vom 27.7.2016, 2013/13/0069) stellen die Angehörigen des Managements eine begünstigungsfähige Gruppe dar.

SACHZUWENDUNGEN ANLÄSSLICH EINES DIENST- ODER FIRMENJ¬UBILÄUMS BIS € 186 STEUERFREI

Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, die anlässlich eines Firmen- oder Dienstjubiläums gewährt werden, sind bis € 186 jährlich steuerfrei.

KINDERBETREUUNGSKOSTEN: € 1.000 ZUSCHUSS DES ARBEITGEBERS STEUERFREI

Leistet der Arbeitgeber für alle oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer einen Zuschuss für die Kinderbetreuung, dann ist dieser Zuschuss bis zu einem Betrag von € 1.000 jährlich pro Kind bis zum zehnten Lebensjahr von Lohnsteuer und SV-Beiträgen befreit. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitnehmer für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag gewährt wird. Der Zuschuss darf nicht an den Arbeitnehmer, sondern muss direkt an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung (z.B. Kindergarten), an eine pädagogisch qualifizierte Person oder in Form eines Gutscheins einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung geleistet werden.

STEUERFREIER WERKSVERKEHR „JOBTICKET“

Zur Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel können die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel (“Jobticket”) auch dann steuerfrei vom Dienstgeber übernommen werden, wenn kein Anspruch auf das Pendlerpauschale besteht (z.B. im Stadtgebiet von Wien). Wird das Jobticket allerdings anstatt des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns zur Verfügung gestellt, dann liegt eine nicht begünstigte, steuerpflichtige Gehaltsumwandlung vor.

Achtung: Ein reiner Kostenersatz des Arbeitgebers stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

STEUERTIPPS FÜR ARBEITNEHMER

RÜCKERSTATTUNG VON KRANKEN-, ARBEITSLOSEN- UND PENSIONSVERSICHERUNGS-BEITRÄGEN 2017 BEI MEHRFACHVERSICHERUNG BIS ENDE 2020

Wer im Jahr 2017 aufgrund einer Mehrfachversicherung (z.B. gleichzeitig zwei oder mehr Dienstverhältnisse oder unselbständige und selbständige Tätigkeiten) über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Kranken-, Arbeitslosenund Pensionsversicherungsbeiträge geleistet hat, kann sich diese bis 31.12.2020 rückerstatten lassen (11,4% Pensionsversicherung, 4% Krankenversicherung, 3% Arbeitslosenversicherung). Der Rückerstattungsantrag für die Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt.

Achtung: Die Rückerstattung ist lohn- bzw. einkommensteuerpflichtig!

WERBUNGSKOSTEN NOCH VOR DEM 31.12.2020 BEZAHLEN

Werbungskosten müssen bis zum 31.12.2020 bezahlt werden, damit sie heuer noch von der Steuer abgesetzt werden können. Denken Sie dabei insbesondere an Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen etc. samt allen damit verbundenen Nebenkosten wie Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand), Familienheimfahrten, Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, Telefonspesen, Fachliteratur, beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge etc. Auch heuer geleistete Vorauszahlungen für derartige Kosten können noch heuer abgesetzt werden. Auch Ausbildungskosten, wenn sie mit der beruflichen oder einer verwandten Tätigkeit in Zusammenhang stehen, und Kosten der Umschulung können als Werbungskosten geltend gemacht werden.

TIPP

Auch Aufwendungen für Arbeitsmittel können als Werbungskosten abgesetzt werden, wobei auch hier die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter gilt. Wenn Sie sich daher privat einen Computer anschaffen, den Sie für berufliche Zwecke benötigen, kann er im Jahr 2020 – soweit die Anschaffungskosten € 800 nicht übersteigen – sofort abgeschrieben werden. Natürlich dürfen Sie nicht darauf vergessen, dass die Finanzverwaltung davon ausgeht, dass dieser Computer auch privat genutzt werden kann und ohne Nachweis ein Privatanteil von 40 % auszuscheiden ist.

ARBEITNEHMERVERANLAGUNG 2015

Sowie Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer des Jahres 2015 beantragen

Wer zwecks Geltendmachung von Steuervorteilen, wie

  • Steuerrefundierung bei schwankenden Bezügen (Jahresausgleichseffekt);
  • Geltendmachung von Werbungskosten, Pendlerpauschale und Pendlereuro, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen;
  • Verlusten aus anderen Einkünften, z.B. Vermietungseinkünften;
  • Geltendmachung von Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag bzw. des Kinderzuschlags;
  • Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrags;
  • Gutschrift von Negativsteuern

eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen will, hat dafür 5 Jahre Zeit.

TIPP

Am 31.12.2020 endet daher die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2015.

Hat ein Dienstgeber im Jahr 2015 von den Gehaltsbezügen eines Arbeitnehmers zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten, kann dieser bis spätestens 31.12.2020 beim Finanzamt einen Rückzahlungsantrag stellen.

 

STEUERTIPPS FÜR ALLE STEUERPFLICHTIGEN

LETZTMALIG TOPF-SONDERAUSGABEN 2020 ABSETZBAR

Letztmalig mit der Veranlagung 2020 können Topf-Sonderausgaben abgesetzt werden, wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1.1.2016 abgeschlossen bzw. mit der Bauausführung oder Sanierung vor dem 1.1.2016 begonnen wurde.

Kurz zur Erinnerung: Zu den Topf-Sonderausgaben zählen Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen; Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung. Für Alleinverdiener oder Alleinerzieher verdoppelt sich der persönliche Sonderausgaben-Höchstbetrag von € 2.920 auf € 5.840. Allerdings wirken sich die Topf-Sonderausgaben nur zu einem Viertel einkommensmindernd aus. Ab einem Einkommen von € 36.400 vermindert sich auch dieser Betrag kontinuierlich bis zu einem Einkommen von € 60.000, ab dem überhaupt keine Topf-Sonderausgaben mehr zustehen.

Mit Ende 2020 ist endgültig Schluss mit der Absetzbarkeit der Topf-Sonderausgaben.

SONDERAUSGABEN NOCH 2020 BEZAHLEN

NACHKAUF VON PENSIONSVERSICHERUNGSZEITEN UND FREIWILLIGE WEITERVERSICHERUNG IN DER PENSIONSVERSICHERUNG

Ohne Höchstbetragsbegrenzung, unabhängig vom Einkommen und neben dem „Sonderausgabentopf“ sind etwa Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung absetzbar. Einmalzahlungen können auf Antrag auf 10 Jahre verteilt als Sonderausgabe ab¬gesetzt werden.

RENTEN, STEUERBERATUNGSKOSTEN UND KIRCHENBEITRAG

Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind weiterhin bestimmte Renten (z.B. Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen, vom Erben zu bezahlende Rentenlegate) sowie Steuerberatungskosten.

Kirchenbeiträge (auch wenn sie an vergleichbare Religionsgesellschaften in der EU/EWR bezahlt werden) sind mit einem jährlichen Höchstbetrag von € 400 begrenzt.

SPENDEN ALS SONDERAUSGABEN

Folgende Spenden können steuerlich als Sonderausgaben/ Betriebsausgaben abgesetzt werden:

  • Spenden für Forschungsaufgaben oder der Erwachsenenbildung dienende Lehraufgaben an bestimmte Einrichtungen sowie Spenden an bestimmte im Gesetz taxativ aufgezählte Organisationen, wie z.B. Museen, Bundesdenkmalamt und Behindertensportdachverbände.
  • Spenden für mildtätige Zwecke, für die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungs¬ländern und für die Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen.
  • Spenden an Organisationen, die sich dem Umwelt-, Naturund Artenschutz widmen, Tierheime, freiwillige Feuerwehren, Landesfeuerwehrverbände und die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA), allgemein zugängliche Präsentation von Kunstwerken etc.

Die meisten begünstigten Spendenempfänger müssen sich beim Finanzamt registrieren lassen und werden auf der Website des BMF (bmf.gv.at/Service/allg/spenden/) veröffentlicht. Bestimmte österreichische Museen, das Bundesdenkmalamt, Universitäten und ähnliche Institutionen sowie die freiwilligen Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände sind von der Registrierung aber ausgenommen.

Die Spenden an alle begünstigten Spendenempfänger sind innerhalb folgender Grenzen absetzbar:

  • Als Betriebsausgaben können Spenden bis zu 10% des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres abgezogen werden.
  • Als Sonderausgaben absetzbare private Spenden sind mit 10% des aktuellen Jahreseinkommens begrenzt, wobei schon abgezogene betriebliche Spenden auf diese Grenze angerechnet werden.

TIPP

Spenden, Kirchenbeiträge oder Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung oder für den Nachkauf von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung werden für das Jahr 2020 nur mehr auf Grund der elektronisch übermittelten Daten der Empfängerorganisationen bei Ihrer (Arbeitnehmer) Veranlagung berücksichtigt.

SPENDEN VON PRIVATSTIFTUNGEN

Spendenfreudige Privatstiftungen können für die vorstehend genannten begünstigten Spendenempfänger auch KESt-frei aus dem Stiftungsvermögen spenden. Für diese Spenden muss auch keine Begünstigtenmeldung nach § 5 PSG abgegeben werden.

Achtung: Als Stiftungsvorstand sollten Sie aber zuerst eruieren, ob die Stiftungsurkunden Sie überhaupt zu Spenden ermächtigen!

AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN NOCH 2020 BEZAHLEN

Voraussetzung für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist, dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die durch die Behandlung eine Linderung oder Heilung erfährt. Zu den abzugsfähigen Kosten zählen Kosten für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung, Ausgaben für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte und Aufwendungen für Heilbehelfe wie Zahnersatz, Sehbehelfe einschließlich Laserbehandlung zur Verbesserung der Sehfähigkeit, Hörgeräte, Prothesen, Gehhilfen und Bruchbänder. Steuerwirksam werden solche Ausgaben erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt (der maximal 12% des Einkommens beträgt) übersteigen.

TIPP

Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (z.B. Behinderungen, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) sind ohne Kürzung um einen Selbstbehalt absetzbar.

WERTPAPIERVERLUSTE REALISIEREN

Für Gewinne von Verkäufen von sogenanntem „Neuvermögen“ im Jahr 2020 fällt die Wertpapiergewinnsteuer von 27,5% an. Zum „Neuvermögen“ zählen alle seit dem 1.1.2011 erworbenen Aktien und Investmentfonds sowie alle anderen ab dem 1.4.2012 entgeltlich erworbenen Kapitalanlagen (insbesondere Anleihen, Derivate).

TIPP

Verluste aus der Veräußerung dieser dem „Neuvermögen“ zuzurechnenden Kapitalanlagen können nicht nur mit Veräußerungsgewinnen, sondern auch mit Dividenden und Zinsen aus Anleihen (nicht jedoch mit z.B. Sparbuchzinsen) ausgeglichen werden.

TIPP

Wenn Sie bei verschiedenen Banken Wertpapierdepots oder z.B. mit Ihrer Ehefrau ein Gemeinschaftsdepot haben, müssen Sie Bescheinigungen über den Verlustausgleich anfordern. Im Rahmen der Steuererklärungen können Sie dann eventuell bei einem Wertpapierdepot nicht verwertete Verluste mit den Einkünften aus dem anderen Wertpapierdepot ausgleichen.

PRÄMIE FÜR ZUKUNFTSVORSORGE UND BAUSPAREN AUCH 2020 LUKRIEREN

Wer in die staatlich geförderte Zukunftsvorsorge heuer noch mindestens € 2.875,18 investiert, erhält die mögliche Höchstprämie für 2020 von € 122,19. Jene Personen, die bereits die gesetzliche Alterspension beziehen, sind von der Förderung ausgenommen. Als Bausparprämie kann unverändert für den maximal geförderten Einzahlungsbetrag von € 1.200 pro Jahr noch ein Betrag von € 18 lukriert werden.

 

WINNER INTERN

NEUE MITARBEITERINNEN

Seit September 2020 kümmert sich Manuela Tarka bestens um die Reinigung unserer Büros in Zell am See und Saalfelden.

Seit Dezember 2019 verstärkt der aus Bruck a.d. GlStr. stammende Wolfgang-Paul Huber tatkräftig den Bereich Verwaltung und Administration.

Im Dezember 2020 ist Renate Aberger in unsere Kanzlei eingetreten. Sie widmet sich nach ihrer Karenzzeit wieder in Teilzeit der beruflichen Tätigkeit und verstärkt das Team in der Personalverrechnung.

NACHWUCHS BEI MITARBEITERINNEN

Ende Jänner konnte sich unsere Mitarbeiterin Lisa Zotter über die Geburt ihrer Tochter Annika freuen. Im Juli erblickte Jakob, Sohn unserer Mitarbeiterin Eva Strobel, das Licht der Welt und am 25. November kam als drittes Kind unserer Mitarbeiterin Isabella Linecker, Sohn Lukas auf die Welt.

Wir wünschen den jungen Müttern alles Gute für Ihren Nachwuchs und viel Freude mit den neuen großen Aufgaben.

ZWEI MITARBEITER GINGEN HEUER IN DEN WOHLVERDIENTEN RUHESTAND

Margret Brugger ist seit 1982 in den Vorgängerkanzleien Dr. Schnetzer bzw. Stb. Bogensperger beschäftigt, die 1993 in unser Unternehmen integriert wurde. Sie hat nach 38 treuen Jahren im Frühjahr 2020 mit Ihrer Pensionierung ihren neuen Lebensabschnitt angetreten.

Frau Brugger war neben der Tätigkeit als Buchhalterin vor allem in der Personalverrechnung tätig, in der sie durch ihren Fleiß, ihre Genauigkeit und ihr fachkundiges Wissen über Jahrzehnte unsere Klienten bestens betreut hat.

Mit Jahresende 2020 verlässt uns nach fast 45 Dienstjahren Steuerberater Leo Tribuser in den Ruhestand. Herr Tribuser ist nach der Matura am Gymnasium Zell am See im Juni 1975 in unser Unternehmen eingetreten, war nach Ableistung des Präsenzdienstes 1975/76 seit 1976 durchgehend in unseren Betrieb beschäftigt und hat 1981 die Steuerberaterprüfung abgelegt. Sein fachkundiges Wissen, gepaart mit praxisnahem Denken, hat ihn zu einem unverzichtbaren Bestandteil im führenden Beraterstab unserer Kanzlei gemacht.

Wir dürfen uns bei beiden Mitarbeitern für ihren Einsatz und ihre Tätigkeit bedanken und wünschen ihnen von Herzen alles Gute und viel Gesundheit im neuen Lebensabschnitt.

 

WERTPAPIERVERLUSTE REALISIEREN

Für Gewinne von Verkäufen von sogenanntem „Neuvermögen“ im Jahr 2018 fällt die Wertpapiergewinnsteuer von 27,5% an.

KINDERBETREUUNGSKOSTEN STEUERLICH ABSETZBAR

Letztmalig im Jahr 2018 können die Betreuungskosten für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt bis zu einem Betrag von € 2.300 pro Kind und Jahr steuerlich abgesetzt werden ...

AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN NOCH 2018 BEZAHLEN

Voraussetzung für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist, dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die durch die Behandlung eine Linderung oder Heilung erfährt.

SONDERAUSGABEN NOCH 2018 BEZAHLEN

Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten und freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung

ARBEITNEHMERVERANLAGUNG 2013 SOWIE RÜCKZAHLUNG VON ZU UNRECHT EINBEHALTENER LOHNSTEUER DES JAHRES 2013 BEANTRAGEN

Wer zwecks Geltendmachung von Steuervorteilen, wie ...

GSVG-BEFREIUNG FÜR „KLEINSTUNTERNEHMER“ BIS 31.12.2018 BEANTRAGEN

Gewerbetreibende und Ärzte (Zahnärzte) können bis spätestens 31.12.2018 rückwirkend für das laufende Jahr die Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG (Ärzte nur Pensionsversicherung) beantragen, wenn ...

ENDE DER AUFBEWAHRUNGSPFLICHT FÜR BÜCHER UND AUFZEICHNUNGEN AUS 2010

Zum 31.12.2017 läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege etc des Jahres 2010 aus.

ENDE DER AUFBEWAHRUNG FÜR BÜCHER UND AUFZEICHNUNGEN AUS 2011

Zum 31.12.2018 läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege etc. des Jahres 2011 aus.

VORSTEUERABZUG BEI ANSCHAFFUNG VON ELEKTROAUTOS

Seit 1.1.2016 sind die Anschaffungskosten von Elektroautos vorsteuerabzugsberechtigt.

FORSCHUNGSPRÄMIE

Für Forschungsaufwendungen (Forschungsausgaben) aus eigenbetrieblicher Forschung kann heuer eine Forschungsprämie von 14% (bisher 12%) beantragt werden.

SPENDEN AUS DEM BETRIEBSVERMÖGEN

Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen sind bis maximal 10% des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar.

STEUEROPTIMALE VERLUSTVERWERTUNG

Verrechnung von Verlustvorträgen

Vortragsfähige Verluste können bei der Körperschaftsteuer nur bis zu 75% des Gesamtbetrags der Einkünfte verrechnet werden.

DISPOSITION ÜBER ERTRÄGE/EINNAHMEN BZW. AUFWENDUNGEN/AUSGABEN

Bilanzierer haben durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen einen gewissen Gestaltungsspielraum.

EDITORIAL

Werte Klientinnen und Klienten, liebe Leser!

Wenn ein Jahr geht, blicken viele Menschen zurück, bilanzieren, resümieren und planen ihre Zukunft.

In ein paar Tagen endet das zweite Jahrzehnt dieses Jahrhunderts, wir stehen vor den 20er Jahren des 21. Jahrhunderts. Rückblickend betrachtet war es ein turbulenter Zeitabschnitt, gezeichnet von einer geopolitisch instabileren Zeit, einer beträchtlichen Finanzkrise vor 10 Jahren mit all ihren Auswirkungen, der Bildung neuer (Wirtschafts-)blöcke und herausfordernde Zeiten für unseren Wirtschaftsraum, die EU. Alles in allem haben wir diese 20 Jahre aber gut gemeistert.

Im politischen Österreich haben sich im vergangenen Jahr die Ereignisse überschlagen, vor einem Jahr hätte kaum jemand ernsthaft prophezeit, dass wir zum Jahreswechsel 2019/2020 eine neue Regierung, eventuell mit neuen Konstellationen, bekommen. Die von der Vorgängerregierung geplante Steuerreform ist im Ansatz auf Ibiza geblieben, eine umfangreiche Tarifreform und die Senkung des Körperschaftsteuersatzes sind wieder in weite Ferne gerückt. Als einzige Neuerungen im Jahr 2020 sind die Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von € 400,- auf € 800,-, die Anhebung der Kleinunternehmergrenze von € 30.000,- auf € 35.000,- und eine neue Pauschalierung für Kleinstunternehmer mit einem Umsatz von bis zu € 35.000,zu erwähnen.

Angesichts der abflauenden Konjunktur und der damit einhergehenden knapperen öffentlichen Kassen sowie der zunehmenden Forderungen nach ökologischen Veränderungen, die zwangsweise auch mit steuerpolitischen Instrumenten gelenkt werden, ist davon auszugehen, dass im nächsten Regierungsprogramm spürbar ökologische bzw. ökosoziale Ansätze in der Steuergesetzgebung zu finden sein werden.

Wir werden Sie ehestmöglich über die steuerlichen Maßnahmen einer neuen Regierung am Laufenden halten.

Ganz herzlichst darf ich mich, auch im Namen unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für Ihre Treue bedanken, wir wünschen Ihnen gesegnete Weihnachten und einen erfolgreichen, gesunden und schwungvollen Start in ein neues Jahrzehnt,

Ihr Dr. Martin Winner

AUTOMATISCHE BANKAUSZUGSVERBUCHUNG UND ZAHLUNGSVORSCHLÄGE FÜR EINGANGSRECHNUNGEN

Durch die Umstellung unserer Kanzleisoftware wird nun auch die Digitalisierung unserer Kanzlei forciert und umgesetzt.

Ein wesentlicher Schritt zu einer digitalen Buchhaltung ist die automatische Bankauszugsverbuchung. Bei diesem automatisierten Prozess werden die von der Bank in Form einer Datei (vorzugsweise CAMT.053-Format) zur Verfügung gestellten Daten in unser Buchhaltungsprogramm importiert. Durch Vergabe von Buchungsregeln können so viele Buchungen automatisiert eingespielt werden. Um die Daten von der Bank zu erhalten, gibt es zwei Möglichkeiten:

1. Sie als Klient exportieren die Daten selbst und stellen uns diese zur Verfügung, oder

2. Ihre betrieblichen Bankkonten werden in das Multibanksystem der Kanzlei eingebunden, wir erhalten damit einen eigenen Zugriff (Leseberechtigung) zu Ihren Bankdaten und können die relevanten Bankdaten in Ihre Buchhaltung importieren.

In weiterer Folge können wir Zahlungsvorschläge auf Basis der verbuchten Eingangsrechnungen erstellen und an Sie zur Freigabe übermitteln. Diese Überweisungsvorschläge werden in das Banksystem importiert und erleichtern bzw. ersetzen so die händische Erfassung der Zahlungen. Dadurch verlagert sich teilweise die Überweisungstätigkeit von Ihnen zu uns und Sie gewinnen wieder Zeit für Ihre wesentlichen Aufgaben.

Für ausführliche Informationen, konkrete Fragestellungen und ablauforganisatorische Details stehen Ihnen Ihre jeweiligen Steuerberater oder die Leiterin unserer Buchhaltungsabteilung

Stb. Katharina Deutinger
Tel.: 06542/73424-18
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

gerne zur Verfügung.

BMD.com – die Kommunikationsplattform

Ab sofort können wir unseren Klienten eine neue Plattform mit dem Namen BMD.com anbieten.

Der Link zu BMD.com befindet sich in der Menüzeile.

BMD.com ist eine Kommunikationsplattform zwischen Ihnen und uns. Hier können rund um die Uhr Informationen in jeglicher Hinsicht ausgetauscht werden. Die Zusammenarbeit gestaltet sich somit wesentlich effizienter.

Gegen einen einmaligen Kostenbeitrag sowie geringe jährliche Wartungsgebühren können Sie Informationen über Tablet, Smartphone und Computer über unsere Homepage (www.kanzlei-winner.at – Icon: BMD.com) abfragen. Des Weiteren können gescannte Dokumente (Rechnungen, Verträge, etc.) hochgeladen werden, sodass wir darauf zugreifen können.

Auf der Mandantenplattform unterscheidet man zwischen drei verschiedenen Usertypen, für die Sie sich fakultativ entscheiden können:

Passiver User

  • Kosten (netto)
    - Einmalige Gebühr inkl. Installation und Wartung € 210
    - Jährliche Wartungs- und Lizenzgebühr € 25
  • Funktionen
    - OP-Listen und Kontoblatt ansehen
    - Dokumente ablegen

Aktiver User

  • Kosten (netto)
    - Einmalige Gebühr inkl. Installation und Wartung € 240
    - Jährliche Wartungs- und Lizenzgebühr € 50
  • Funktionen
    - OP-Listen und Kontoblatt ansehen
    - Dokumente ablegen
    - Selbstständiger Ausdruck der Saldenlisten
    - Zahlungsvorschläge generieren

Erweiterter Aktivbenutzer (BAKAWA User)

  • Kosten (netto)
    - Einmalige Gebühr inkl. Installation und Wartung € 270
    - Jährliche Wartungs- und Lizenzgebühr € 75
  • Funktionen
    - OP-Listen und Kontoblatt ansehen
    - Dokumente ablegen
    - Selbstständiger Ausdruck der Saldenlisten
    - Zahlungsvorschläge generieren
    - Webbasierte Erfassungsmöglichkeit für Bank-, Kassa- und Wareneingangsbuch

Eine ausführliche Beschreibung der Kommunikationsplattform finden Sie auf: bmd.com/fileadmin/media/at/verkauf/downloads/produktblatt-bmd-com.pdf

Für weitere Informationen, konkrete Fragestellungen und ablauforganisatorische Details steht Ihnen Herr Stb. Andreas Müller (Tel.: 06542/73424-33, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! ) gerne zur Verfügung.

 

ÄNDERUNGEN FÜR UNTERNEHMER

EINKOMMENSTEUER

Pauschalierung für Kleinunternehmer

Für (Klein-)Unternehmer bis zu einem Jahresumsatz von € 35.000 (ohne Umsatzsteuer) gibt es ab der Veranlagung 2020 eine neue Pauschalierungsmöglichkeit. Damit soll zukünftig gewährleistet werden, dass diese Unternehmen weder eine Umsatzsteuer- noch eine vollständige Einkommensteuererklärung abgeben müssen. Die Pauschalierung steht Steuerpflichtigen offen, die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder gewerbliche Einkünfte erzielen (ausgenommen sind aber Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglieder und Stiftungsvorstände).

Diese Kleinunternehmer können die Betriebsausgaben pauschal mit 45 % bzw. bei Dienstleistungsbetrieben mit 20 % des Nettoumsatzes ansetzen. Daneben können nur mehr Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Der Gewinngrundfreibetrag steht ihnen ebenfalls zu. Eine einmalige Überschreitung der Umsatzgrenze bis höchstens € 40.000 wird toleriert.

Erhöhung Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter

Mit 1.1.2020 wird die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von € 400 auf € 800 angehoben. Die Erhöhung wirkt sich auch bei den Werbungskosten bei den Einkünften aus unselbstständiger Tätigkeit aus (z.B. bei Arbeitsmitteln wie Laptop u.ä.).

SENKUNG DES KRANKENVERSICHERUNGSBEITRAGS

Der Krankenversicherungsbeitrag für Selbstständige wird ab 1.1.2020 – unabhängig vom Einkommen – um 0,85 % auf 6,8 % gesenkt.

UMSATZSTEUER

Anhebung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmerbefreiung

Die Umsatzgrenze für die Anwendung der sogenannten Kleinunternehmerbefreiung wird ab 2020 von derzeit € 30.000 auf € 35.000 ausgeweitet.

Vorsteuerabzug für Elektrofahrräder

Für unternehmerisch genutzte Krafträder mit einem CO2Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (z.B. Motorfahrräder, Motorräder mit Beiwagen, Quads, Elektrofahrräder und Selbstbalance-Roller mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb) kann ab 2020 ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.

Ermäßigter Steuersatz für E-Books und E-Papers

Der ermäßigte Steuersatz von 10 % ist ab 2020 auch für elektronische Druckwerke (wie bspw. E-Books und E-Papers) und Hörbücher anwendbar, sofern diese nicht vollständig oder im Wesentlichen aus Video- oder Musikinhalten bestehen bzw. Werbezwecken dienen. Elektronische Druckwerke sind nur dann begünstigt, wenn sie – wären sie auf Papier gedruckt – in der herkömmlichen Form dem ermäßigten Steuersatz unterliegen würden.

Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen

Ab 2020 werden die materiell-rechtlichen Voraussetzungen bezüglich Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen ausgeweitet: Für die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen soll es neben den bisherigen Voraussetzungen zusätzlich notwendig sein, dass dem Lieferer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) des Abnehmers, die von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, mitgeteilt wurde und der Lieferer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) nachgekommen ist.

Reihengeschäfte

Für die Beurteilung von Reihengeschäften bzw. Zuordnung der bewegten Lieferung ist ab 2020 eine EU-weit einheitliche Regelung vorgesehen. Für die Frage, wer die Gegenstände versendet oder befördert, ist in unionsrechtskonformer Interpretation grundsätzlich darauf abzustellen, auf wessen Rechnung die Versendung oder Beförderung passiert. Beauftragt allerdings ein Unternehmer eine andere Person in der Reihe, die Gegenstände auf Rechnung des Unternehmers zu befördern oder zu versenden, ist die Beförderung oder Versendung der beauftragten Person zuzuschreiben.

Neue Regelungen für Plattformen (Onlinemarktplätze)

Der Großteil der Fernverkäufe von Gegenständen – insbesondere aus Drittstaaten – wird durch die Nutzung von Plattformen (Onlinemarktplätze) ermöglicht, wobei diese Plattformen bei Fernverkäufen aus Drittländern derzeit nicht als Steuerschuldner gelten. Ab 2021 werden daher Onlineplattformen (Onlinemarktplätze) für Zwecke der Umsatzsteuer bei grenzüberschreitenden Lieferungen aus Drittstaaten an Private (Endkunden) als Lieferer und Steuerschuldner eingestuft.

Onlinebuchungsplattformen sind ab 2020 zur Aufzeichnung und elektronischen Übermittlung von für die Abgabenerhebung relevanten Informationen verpflichtet. Dies betrifft neben dem innergemeinschaftlichen Versandhandel auch Unternehmen der „Sharing Economy“ hinsichtlich der über sie abgewickelten Dienstleistungen (z.B. Vermittlung von Beherbergungsumsätzen; Stichwort: Airbnb). Die Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung bestimmt, welche Informationen übermittelt werden müssen. Diese Informationen werden auch anderen Gebietskörperschaften zur Verfügung gestellt werden, sofern eine entsprechende gesetzliche Grundlage existiert. Das Digitalsteuerpaket sieht eine Haftung für Onlineplattformen vor, wenn der leistungserbringende Steuerpflichtige seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt und die Onlineplattform ihre Sorgfaltspflichten, z.B. Aufzeichnungsverpflichtungen, verletzt hat.

Ausweitung des One-Stop-Shop

Ab 1.1.2021 kann das umsatzsteuerliche One-Stop-ShopPortal, das bislang nur für elektronisch erbrachte Dienstleistungen, Rundfunk-, Fernseh- und Telekommunikationsdienstleistungen an Nichtunternehmer in Anspruch genommen werden konnte, für alle B2C-Dienstleistungen und Versandhandelsumsätze aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet sowie beim Einfuhrversandhandel (IOSS Import-One-Stop-Shop) genutzt werden. Mit dem OneStop-Shop-Portal wird erreicht, dass sich der Unternehmer nicht in jedem Mitgliedstaat registrieren lassen muss.

Neue Regelungen für den Versandhandel

Unternehmer aus anderen Mitgliedstaaten, die an österreichische Privatpersonen Waren versenden, werden ab 2021 sofort in Österreich umsatzsteuerpflichtig, da die Lieferschwelle von € 35.000 entfällt. Sie können aber zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes das One-StopShop in Anspruch nehmen (siehe oben). Für Kleinstunternehmer mit einem Gesamtumsatz an Nichtunternehmer aus innergemeinschaftlichem Versandhandel, elektronisch erbrachten Dienstleistungen, Rundfunk-, Fernsehund Telekommunikationsdienstleistungen von maximal € 10.000 kann abweichend davon die Besteuerung am Unternehmerort, somit im Ansässigkeitsstaat, erfolgen.

DIGITALSTEUERGESETZ

Die Digitalsteuer erfasst „Onlinewerbeleistungen“ im Inland gegen Entgelt. Nach dem Digitalsteuergesetz sind dies u.a. Werbeeinschaltungen auf einer digitalen Schnittstelle, insbesondere Bannerwerbung, Suchmaschinenwerbung und vergleichbare Werbeleistungen.

Die Digitalsteuer erfasst Unternehmen mit einem weltweiten Umsatz von zumindest € 750 Mio. und einem inländischen Umsatz von zumindest € 25 Mio. aus der Durchführung von Onlinewerbeleistungen. Bei multinationalen Gruppen ist auf den Gruppenumsatz abzustellen.

Der Steuersatz beträgt 5 % vom Entgelt. Die Digitalsteuer ist als Selbstbemessungsabgabe ausgestaltet und bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen des Steueranspruchs zu entrichten.

 

ÄNDERUNGEN FÜR ARBEITGEBER UND MITARBEITER/PENSIONISTEN

ZUSCHLAG ZUM VERKEHRSABSETZBETRAG UND ERHÖHTE RÜCKERSTATTUNG VON SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGEN

Die ursprünglich für Kleinverdiener geplante direkte Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen wurde nunmehr indirekt über die Erhöhung von Absetzbeträgen und damit verbunden einer Erhöhung der rückerstattbaren sogenannten „Negativsteuer“ umgesetzt. Die Neuregelung tritt zwar 2020 in Kraft, in den Genuss der Steuergutschrift werden die Kleinverdiener aber erst im Jahr 2021 kommen, da die erhöhten Absetzbeträge erst im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden.

Bis zu bestimmten Einkommensgrenzen wird der Verkehrsabsetzbetrag erhöht. Diese Erhöhung ist als Zuschlag ausgestaltet. Sowohl der Verkehrsabsetzbetrag als auch der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag werden maximal um bis zu € 300 angehoben. Bis zu einem Einkommen von € 15.500 im Kalenderjahr wirkt sich der Zuschlag zur Gänze aus. Bei einem Einkommen zwischen € 15.500 und € 21.500 wird der Zuschlag gleichmäßig eingeschliffen, sodass dieser bei einem Einkommen ab € 21.500 nicht mehr zusteht.

Für Pensionisten wird sowohl der Pensionistenabsetzbetrag als auch der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag im Rahmen der bestehenden Grenzen jeweils um € 200 erhöht und beträgt künftig € 600 bzw. € 964.

Gleichzeitig mit den Erhöhungen dieser Absetzbeträge wird auch die maximale Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge (sogenannte Negativsteuer) erweitert. Arbeitnehmer, denen der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag zusteht, erhalten künftig eine um bis zu € 300 höhere Negativsteuer gutgeschrieben. Die bereits bisher anzuwendenden Beschränkungen, dass die aufgrund von Absetzbeträgen errechnete negative Einkommensteuer bis maximal 50 % der einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge rückerstattet wird, bleiben dabei unverändert bestehen.

Pensionisten werden – statt bisher € 110 – künftig maximal € 300 SV-Rückerstattung (Negativsteuer) erhalten, wobei die Gutschrift aber mit maximal 75 % der Sozialversicherungsbeiträge beschränkt ist.

SACHBEZUG KRAFTFAHRZEUGE

Mit dem StRefG 2020 wurde der Finanzminister ermächtigt, im Interesse ökologischer Zielsetzungen auch für Krafträder und Fahrräder Befreiungen vorzusehen. Die diesbezügliche Änderung der Sachbezugswerteverordnung wurde aber noch nicht erlassen.

ERMITTLUNG DES JAHRESSECHSTELS

Um zu verhindern, dass durch willkürliche Änderung der Auszahlung von bestimmten laufenden oder sonstigen Bezügen das Jahressechstel erhöht wird, wurde nunmehr gesetzlich verankert, dass in einem Kalenderjahr maximal ein Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge als sonstige Bezüge mit den festen Steuersätzen besteuert werden darf. Der Arbeitgeber hat daher in Fällen, in denen mehr als ein Sechstel der zugeflossenen laufenden Bezüge begünstigt behandelt wurde, die sonstigen Bezüge bei Auszahlung des letzten laufenden Bezugs verpflichtend aufzurollen und den Überhang nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern. Ausnahmen bestehen für Fälle einer unterjährigen Elternkarenz.

ELEKTRONISCHE ÜBERMITTLUNG VON FORMULAREN AN ARBEITGEBER ERLAUBT

Der Nachweis zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales/Pendlereuro, das Formular zur Berücksichtigung des Familienbonus Plus bzw. des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag können künftig auch elektronisch beim Arbeitgeber abgegeben werden.

PFLICHTVERANLAGUNG BESCHRÄNKT STEUERPFLICHTIGER

Beschränkt steuerpflichtige Personen, die in Österreich mehr als ein Dienstverhältnis haben, unterliegen – anders als unbeschränkt Steuerpflichtige – nicht der Pflichtveranlagung und konnten damit die niedrigeren Progressionsstufen doppelt ausnutzen. Um diese Ungleichmäßigkeit der Besteuerung zu beseitigen, ist künftig für beschränkt steuerpflichtige Personen eine Pflichtveranlagung bei Vorliegen mehrerer Dienstverhältnisse vorgesehen.

LOHNSTEUERABZUG (AUSLÄNDISCHER) ARBEITGEBER OHNE BETRIEBSSTÄTTE IN ÖSTERREICH

Wenn ausländische Arbeitgeber im Inland keine lohnsteuerliche Betriebsstätte haben, sind sie derzeit nicht verpflichtet, Lohnsteuer von den Arbeitslöhnen einzubehalten Die Mitarbeiter müssen vielmehr die Gehaltseinkünfte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung versteuern. Ab dem Kalenderjahr 2020 müssen auch (ausländische) Arbeitgeber ohne Betriebsstätte in Österreich Lohnsteuer bei der Beschäftigung unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer einbehalten. Sind die Arbeitnehmer in Österreich nur beschränkt steuerpflichtig, kann der Lohnsteuerabzug freiwillig vorgenommen werden.

 

ÄNDERUNGEN FÜR ALLE STEUERPFLICHTIGE

EINKOMMENSTEUER

Familienbonus Plus Im Zusammenhang mit dem Familienbonus Plus wurde gesetzlich verankert, dass in bestimmten Fällen die Lebensgemeinschaft – als Voraussetzung für den Familienbonus Plus – nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr bestehen muss. Trennen sich beispielsweise nicht verheiratete Eltern in den ersten sechs Monaten eines Jahres, wäre diese Voraussetzung nicht erfüllt und jener Elternteil, der zwar nicht die Familienbeihilfe bezieht, dem aber ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, würde in diesem Fall rückwirkend den Anspruch auf den Familienbonus Plus verlieren. Diese Folge soll jedoch nicht eintreten und wurde daher geändert. Diese Änderung gilt auch bereits für das Kalenderjahr 2019.

Valorisierung der Behindertenfreibeträge Die im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung je nach Minderung der Erwerbsfähigkeit anzusetzenden Freibeträge wurden um 65 % erhöht (dies entspricht dem Wertverlust seit 1988) und liegen jetzt zwischen € 124 und € 1.198 p.a. Angenommen wurde auch ein Entschließungsantrag, mit dem das BMF aufgefordert wird, die Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wie folgt zu adaptieren:

Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sollen ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten folgende Beträge pro Kalendermonat zu berücksichtigen sein:

  • € 98 bei Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids;
  • € 72 bei Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit;
  • € 59 bei Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit.

Für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen müssen, soll zudem ein Freibetrag von € 219 monatlich zur Abgeltung der Mehraufwendungen gewährt werden.

UMSATZSTEUER

Abschaffung der Steuerbefreiung von Kleinsendungen Die derzeit bestehende Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer für Paketlieferungen aus Drittstaaten, deren Warenwert bis zu € 22 beträgt (sogenannte Kleinsendungen), wird abgeschafft. Es kommt daher zu einer Besteuerung „ab dem ersten Cent“. Bereits im Jahr 2019 werden diese Kleinwertsendungen durch Schwerpunktaktionen einer verstärkten Kontrolle unterzogen. Die Neuregelung soll – abhängig vom Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen – spätestens ab dem 1.1.2021 in Kraft treten.

ÄNDERUNGEN BEI PENSIONEN

Personen mit zumindest 45 Arbeitsjahren können künftig abschlagsfrei in Pension gehen, wobei bis zu 60 Versicherungsmonate der Kindererziehung als Beitragsmonate berücksichtigt werden. Auch das Sonderruhegeld für Nachtschwerarbeiter soll in Zukunft abschlagsfrei ausbezahlt werden. Die einjährige Wartefrist auf die erste Pensionserhöhung soll künftig entfallen.

MOTORBEZOGENE VERSICHERUNGSSTEUER

Die Besteuerung von Personenkraftwagen und Krafträdern wird im Rahmen der motorbezogenen Versicherungssteuer und Kraftfahrzeugsteuer ökologisch umgestaltet. Für nach dem 30.9.2020 neu zugelassene PKW wird – neben der Leistung des Verbrennungsmotors (bzw. des Hubraums für Krafträder) – auch der CO2-Ausstoß des Kraftfahrzeugs im Steuersatz berücksichtigt werden. Betroffen sind nur zukünftig erstmalig zugelassene Kraftfahrzeuge, da ausschließlich zukünftige Kaufentscheidungen beeinflusst werden sollen. Die Abzugsbeträge für den CO2-Ausstoß und die Kilowatt im Steuersatz werden jährlich sinken, weil aufgrund der technischen und regulatorischen Änderungen mit sinkenden Werten zu rechnen ist.

ELEKTRIZITÄTSABGABEGESETZ, MINERALÖLSTEUERGESETZ, ERDGASABGABEGESETZ

Ab 2020 werden zusätzliche Anreize zur „Eigenstromerzeugung“ durch Photovoltaik gesetzt und die Eigenstromsteuer für Photovoltaikanlagen abgeschafft. Die jährlich nachweisbar selbst verbrauchte elektrische Energie wird demnach von der Steuer befreit, soweit sie mittels Photovoltaik von Elektrizitätserzeugern selbst erzeugt und nicht in das Netz eingespeist, sondern selbst verbraucht wird. Wasserstoff und Biogas unterliegen grundsätzlich nicht weiter dem Mineralölsteuergesetz, sondern weitgehend dem Erdgasabgabegesetz. Es wird außerdem eine Steuerbegünstigung für nachhaltig erzeugtes Biogas und für erneuerbaren Wasserstoff geben. Soweit Biogas (verflüssigt) dem Steueraussetzungsverfahren unterliegt, wird es wegen zwingender EU-Rechtsvorschriften weiter dem Mineralölsteuergesetz – jedoch begünstigt besteuert – unterliegen.

NORMVERBRAUCHSABGABEGESETZ

Grundlage der Berechnung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für Personenkraftwagen ist seit März 2014 der CO2-Emissionswert in Gramm pro Kilometer. Zur Feststellung des CO2/km-Wertes wird künftig auf das Messverfahren WLTP abgestellt. Die bislang vorliegenden Informationen lassen eine Erhöhung der CO2-Emissionswerte im Vergleich zum vorherigen Messverfahren in einer Größenordnung von durchschnittlich ungefähr 20 % bis 25 % erwarten.

Da es zu keiner zusätzlichen Abgabenbelastung kommen soll, jedoch eine ökologischere Treffsicherheit im Rahmen der NoVA angestrebt ist, erfolgt ab 2020 in einem ersten Schritt die Anpassung der bestehenden NoVA-Formel an die künftigen CO2-Emissionswerte. Außerdem gibt es eine Erhöhung des Malusbetrags für Fahrzeuge mit besonders hohen CO2-Emissionen von derzeit € 20 auf € 40 je Gramm pro Kilometer. Auch für Krafträder (insbesondere Motorräder) wird die NoVA künftig auf Basis der CO2Emissionswerte erhoben.

Es ist in Anbetracht EU-rechtlicher Vorgaben und technischer Veränderungen davon auszugehen, dass die CO2Emissionswerte in den kommenden Jahren sukzessive absinken werden. Dem wird durch eine jährliche Reduktion des Abzugsbetrags beginnend ab 1.1.2021 Rechnung getragen.

ORGANISATIONSREFORM DER FINANZVERWALTUNG

Durch die Reform werden an die Stelle der 40 Finanzämter ab 1.7.2020 zwei Abgabenbehörden mit bundesweiter Zuständigkeit treten – das „Finanzamt Österreich“ sowie das „Finanzamt für Großbetriebe“. Die neun bestehenden Zollämter werden ebenfalls zu einer bundesweit zuständigen Abgabenbehörde, dem „Zollamt Österreich“, zusammengeführt. Für die Aufgaben der Finanzpolizei, der Steuerfahndung sowie der Finanzstrafbehörde wird das „Amt für Betrugsbekämpfung“ eingerichtet. Ebenso wird es einen „Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge“ geben, der in dieser Form bereits ab 1.1.2020 aktiv werden soll. Somit bleiben von den dem Finanzministerium unterstellten Dienststellen künftig fünf Ämter. Die bisherigen Finanzämter werden zu Dienststellen.

 

SOZIALVERSICHERUNG

Unter Berücksichtigung der Aufwertungszahl von 1,031 betragen die Sozialversicherungswerte für 2020 voraussichtlich (in €):

 

  2020 2019
Geringfügigkeitsgrenze monatlich 460,66 446,81
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe monatlich 690,99 670,22
Höchstbeitragsgrundlage täglich 179,00 174,00
Höchstbeitragsgrundlage monatlich (laufender Bezug) 5.370,00 5.220,00
Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen (echte und freie Dienstnehmer) 10.740,00 10.440,00
Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer (ohne Sonderzahlungen) 6.265,00 6.090,00

DIVERSES

SCHENKUNGSMELDUNG

Wir dürfen Sie daran erinnern, dass es in Österreich nach wie vor keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer gibt. Übertragungen von Vermögen sind daher abgabenfrei, lediglich bei Grundstücksübertragungen wird eine Grunderwerbsteuer (gestaffelt) und die Eintragungsgebühr bei Grundbuch fällig.

Es sind jedoch Schenkungen unter Lebenden dem Finanzamt zu melden, wenn der Erwerber oder der Zuwendende im Inland ansässig sind. Ab einer Vermögensgrenze von EUR 50.000 pro Jahr zwischen Angehörigen oder EUR 15.000 innerhalb von fünf Jahren zwischen Nichtangehörigen muss die Meldung erfolgen. Die Meldung führt zu keinen Abgaben, hat nur dokumentarischen Charakter, Verstöße gegen die Meldeverpflichtung können jedoch zu Strafen führen.

Wir dürfen Sie daher bitten uns steuerfreie Schenkungen (z.B. Sparbücher, Geldüberweisungen, Wertpapierdepots) – sofern diese die Meldegrenzen (50.000,- bei Angehörigen innerhalb eines Jahres, gerechnet von Tag zu Tag) überschreiten –mitzuteilen damit wir eine verpflichtende jedoch steuerfreie Schenkungsmeldung an das Finanzamt machen können.

TESTAMENTE

Gerade am Ende des Jahres zieht man Bilanz über die Vergangenheit und richtet mit Jahreswechsel den Blick in die Zukunft. Dabei tauchen oft die Themen der eigenen Vermögensübergabe, Nachfolge und testamentarische Verfügungen auf. Wir empfehlen Ihnen von Zeit zu Zeit Ihre bisher geplanten Erbregelungen auf eventuell neue Umstände zu überprüfen und gegebenenfalls ihr bestehendes Testament anzupassen. Neben Ihrem Notar oder Rechtsanwalt als Ansprechpartner für Ihr Testament stehen Ihnen auch wir in allen erbrechtlichen und testamentarischen Fragen gerne zur Verfügung. Vor allem bei der vermögensmäßigen Darstellung und bei Bewertungsfragen sowie bei Vorbereitungen zur geordneten Übergabe von Betrieben und Gesellschaftsanteilen ist Ihr Steuerberater eine wichtige Ansprechperson.

WEBSITE

Bitte überprüfen Sie von Zeit zu Zeit ihren Internetauftritt (vor allem Website und Facebook). Wir machen immer wieder die Erfahrung, dass im Zusammenhang mit Betriebsprüfungen Fragen aufgeworfen werden und Aufklärungsbedarf wegen nicht aktueller oder mangelhaft gewarteter Webauftritte besteht (z.B. Erklärungsbedarf für auf der Website beworbene entgeltliche Saunabenützung oder Radverleihgebühr ohne entsprechende Einnahmen in der Buchhaltung oder Erklärungsbedarf über auf der Website abgebildete (ehemalige) Mitarbeiter, die nicht mehr im Betrieb beschäftigt sind etc.).

 

WINNER INTERN

Durch die Pensionierungen im vergangenen Jahr haben wir wieder neue MitarbeiterInnen eingestellt, die wir Ihnen hier kurz vorstellen dürfen:

Im Juli 2019 ist die aus der Ukraine stammende Nataliya Wimberger in unsere Buchhaltungsabteilung eingetreten. Nach dem Studium der Buchhaltung und Wirtschaftsprüfung in Lemberg/Ukraine ist sie 2012 nach Österreich gekommen und hat danach einschlägige Berufserfahrung gesammelt.

Die aus Saalfelden stammende Jasmina Musinovic hat im Sommer 2019 die Bundeshandelsakademie in Zell am See mit der Matura abgeschlossen und ist seit September 2019 Mitarbeiterin in der Buchhaltungsabteilung.

Eine weitere Verstärkung unseres Buchhaltungsteams ist mit Anfang November 2019 eingetreten: Kathrin Schullerer. Sie hat langjährige einschlägige Erfahrung in anderen Kanzleien vorzuweisen und ist u.a. auch deswegen eine wertvolle Verstärkung für uns.

Unser jüngster Mitarbeiter, Paul Huber aus Bruck, hat am 9. Dezember 2019 seine Arbeit in der Lohnverrechnung begonnen. Nach einer Lehre als Bürokaufmann in einer Pinzgauer Gemeinde wird er für zukünftige Aufgaben in der Personalverrechnung aufgebaut und uns in dieser Abteilung tatkräftig unterstützen.

Allen neuen MitarbeiterInnen darf ich mit ihren neuen Aufgaben Erfüllung und alles Gute in unserem WINNERTeam wünschen.

PENSIONIERUNG

Neben den Pensionierungen um den Jahreswechsel 2018/2019 mit Günter Mitteregger, Gertrude Schwaiger und Hans Hartl trat im Sommer 2019 auch unsere Stb. Claudia Nindl nach 40 Jahren ihren wohlverdienten Ruhestand an.

Claudia Nindl trat 1979 nach der Matura an der Handelsakademie in unser Unternehmen ein und absolvierte zügig die Prüfung zum Steuerberater. So war sie jahrzehntelang eine unverzichtbare Stütze im Unternehmen und bei den von ihr betreuten Klienten aufgrund der Genauigkeit und Qualität ihrer Arbeit sehr geschätzt. Auf jede Arbeit, die sie der Chefetage vorlegte, konnte man sich hundertprozentig verlassen und sicher sein, dass ein Sachverhalt, eine Rechtsfrage oder eine komplexe Bilanz gründlich recherchiert, beurteilt und erledigt wurde.

P.S.: Viele von unseren langjährigen Klienten kennen sicher noch Sofie Kolig, die jahrzehntelang in unserem Büro als Bilanziererin gearbeitet und bis vor ca. 15 Jahren noch unsere Honorarabrechnungen vorbereitet hat. Frau Kolig feierte heuer am 14. November bei guter Gesundheit ihren 99. Geburtstag. Sie lebt noch alleine in ihrer Wohnung in Zell am See und kann sich bei geistiger Frische noch an viele Anekdoten aus dem Büroalltag erinnern. Von unserer Seite noch einmal alles erdenklich Gute zum 99.!

NACHWUCHS VON MITARBEITERINNEN

Julia Flatscher hat im Juli einen Sohn geboren. Sie hat ihn auf den Namen Christian getauft und ist derzeit in Karenz.

Unser jung gebackener Steuerberater Andreas Müller ist im Oktober Vater einer Tochter geworden. Lara und die Mutter sind wohlauf.

Herzlichste Gratulation an unsere Jungeltern.

KARENZIERUNG

Mit Anfang Dezember hat uns Lisa Zotter für ihre Karenzzeit verlassen, wir hoffen auf eine baldige Wiederkehr in unser Unternehmen und wünschen vorab alles Gute und viel Freude für die bevorstehende Zeit.

BERUFLICHE WEITERBILDUNG

Erfreulicherweise sind dieses Jahr zwei unserer Mitarbeiter/innen als Steuerberater/in angelobt worden:

Katharina Deutinger im Juli 2019

Andreas Müller im November 2019

Wir gratulieren herzlich und freuen uns sehr für Katharina und Andreas. Die Absolvierung der sehr anspruchsvollen Ausbildung und letztlich deren Abschluss ist auch Ausdruck der hohen Qualität unserer Kanzlei, die damit weiter gesteigert und gefestigt wurde.

GEWINNFREIBETRAG

Als Abgeltung für die begünstigte Besteuerung des 13./14. Gehalts der Lohnsteuerpflichtigen steht allen einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen der Gewinnfreibetrag (GFB) ...

EDITORIAL

Werte Klientinnen und Klienten, liebe Leser!

Als ich im Jahr 2002 die Leitung der Steuerberatungskanzlei meines Vaters übernommen hatte, war mir eines sehr schnell klar: Dieses Büro erfolgreich weiterzuführen und langfristig im Pinzgau in dieser Größe zu erhalten, schafft man nicht alleine.

WIEDER 10% UMSATZSTEUER AUF BEHERBERGUNGSLEISTUNGEN

Ab 1. November 2018 wurde der Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen wieder auf 10% gesenkt (in der Zeit zwischen 1.5.2016 bis 31.10.2018: 13%).

ARBEITSPLATZNAHE DIENSTWOHNUNGEN

Für arbeitsplatznahe Dienstwohnungen war bis zu einer Größe bis 30 m 2 kein Sachbezug bzw. bei einer Größe von über 30 m 2 bis 40 m 2 ein um 35% verminderter Sachbezug anzusetzen, wenn ...

FAMILIENBONUS PLUS FÜR IM AUSLAND LEBENDE KINDER

Ab 1.1.2019 steht Steuerpflichtigen der Familienbonus Plus als neuer Absetzbetrag in der Höhe von 1.500 E pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes zu.

INVESTITIONEN VOR DEM JAHRESENDE

Wenn Sie heuer noch Investitionen tätigen, müssen Sie das Wirtschaftsgut auch noch bis zum 31.12.2018 in Betrieb nehmen, damit Sie eine Halbjahresabsetzung geltend machen können.

WAS SIE BEI DER STEUERPLANUNG FÜR 2018 BEACHTEN SOLLTEN

Langfristige Rückstellungen

Langfristige Rückstellungen sind mit einem fixen Zinssatz von 3,5% über die voraussichtliche Laufzeit abzuzinsen.

WERTPAPIERDECKUNG FÜR PENSIONSRÜCKSTELLUNG

Am Schluss jeden Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50% des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein.

UMSATZGRENZE FÜR KLEINUNTERNEHMER

Unternehmer mit einem Jahres-Nettoumsatz von bis zu € 30.000 sind umsatzsteuerlich Kleinunternehmer und damit von der Umsatzsteuer befreit.

ANTRAG AUF ENERGIEABGABENVERGÜTUNG FÜR 2013 STELLEN

Energieintensive Betriebe können sich auf Antrag die bezahlten Energieabgaben, die für Energieträger anfallen, die unmittelbar für den Produktionsprozess verwendet werden, rückerstatten lassen, wenn ...

HÄLFTESTEUERSATZ FÜR KLEINWASSERKRAFTWERKE NUR MEHR BEI INBETRIEBNAHME BIS 31.12.2018

Das Energieförderungsgesetz (EnFG) sieht vor, dass sich bei Kleinwasserkraftwerken die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer ab Betriebsbeginn für die Dauer von 20 Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge ermäßigt.

OPTIMALE AUSNUTZUNG DES JAHRESSECHSTELS MIT 6% BIS 35,75% LOHNSTEUER

Wenn neben den regelmäßigen Monatsbezügen noch andere Bezüge (wie z.B. Überstundenvergütungen, Nachtarbeitszuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen etc.) zur Auszahlung oder etwa Sachbezüge nur zwölf Mal jährlich zur Verrechnung gelangen, dann ...

ZUKUNFTSSICHERUNG FÜR DIENSTNEHMER BIS € 300 STEUERFREI

Die Bezahlung von Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen (einschließlich Zeichnung eines Pensions-Investmentfonds) durch den Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern ist bis zu € 300 pro Jahr und Arbeitnehmer nach wie vor steuerfrei.

MITARBEITERBETEILIGUNGEN 2018 NOCH BIS € 3.000 STEUERFREI

Für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen besteht ein Freibetrag pro Mitarbeiter und Jahr von € 3.000.

KANZLEI ZELL AM SEE

A - 5700 Zell am See
Saalfeldnerstraße 14

Tel.: +43 - 6542 - 734 24 0
Fax: +43 - 6542 - 734 24 16

KANZLEI SAALFELDEN

A - 5760 Saalfelden
Ober-Roden-Straße 2a

Tel.: +43 - 6582 - 746 11 0
Fax: +43 - 6582 - 746 11 31

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