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Energieabgabenvergütung - Dienstleistungsbetriebe

Bis zum Jänner 2011 konnten sowohl Produktionsbetriebe als auch Dienstleistungsbetriebe die Energieabgabenvergütung in Anspruch nehmen. Mit dem BBG 2011 wurde diese Vergütung auf Produktionsbetriebe eingeschränkt.
Gegen diese nicht genehmigte Limitierung auf Produktionsbetriebe wurde Beschwerde erhoben. Aufgrund eines Vorabentscheidungsantrages des BFG Linz prüft der EuGH das Energieabgabenvergütungsgesetz.

In seinem Schlussantrag hält der Generalanwalt ua fest, dass das EnAbgVergG nicht die formellen Voraussetzungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erfüllt, um in den Genuss einer Freistellung von der Anmeldepflicht einer staatlichen Beihilfe zu kommen. Wird dieser Rechtsansicht durch den EuGH gefolgt, würde die erforderliche Genehmigung der Europäischen Kommission gem. § 4 EnAbgVergG nicht vorliegen und die Energieabgabenvergütung wäre (bis zu einer entsprechenden Gesetzesreparatur) ab 2011 wieder auf Dienstleistungsbetriebe auszudehnen.

Es bleibt abzuwarten, ob der EuGH sich dem Schlußantrag des Generalanwalts anschließt. Allfällige Anträge auf Energieabgabenvergütung von Dienstleistungsbetrieben für den Zeitraum ab 2011 können innerhalb einer Fünfjahresfrist, dh bis Ende 2016 (wenn Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) eingebracht werden (§ 2 Abs 2 EnAbgVergG).

Mit einer Entscheidung des EUGH ist noch heuer zu rechnen.

Fazit ist, dass wir die Situation genau beobachten und zeitgerecht hierüber informieren bzw. für Sie Anträge stellen.

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