Unter „Wohnräumen“ sind Gebäude oder Gebäudeteile zu verstehen, die überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließlich sonstiger selbständiger Räume und anderer Teile der Liegenschaft (wie Keller- und Dachbodenräume, Abstellplätze und Hausgärten, die typischerweise Wohnräumen zugeordnet sind). Eine überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken liegt vor, wenn die zu Wohnzwecken benützte Fläche jene zu anderen Zwecken übersteigt.
Die Gebührenschuld entsteht bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, wie einem Mietvertrag,
- wenn die Urkunde von den Vertragsteilen unterzeichnet wird, im Zeitpunkt der Unterzeichnung;
- wenn die Urkunde von einem Vertragsteil unterzeichnet wird, im Zeitpunkt der Aushändigung.