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Ausweitung der Kleinunternehmerbefreiung in der Umsatzsteuer

Die Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer kann in Anspruch genommen werden, wenn der Umsatz nicht mehr als € 30.000 (netto) im Jahr beträgt.
Bei der Berechnung dieser Grenze mussten bisher sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Umsätze zusammengezählt werden. Lediglich Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerung mussten nicht berücksichtigt werden.

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2016 wurde die Bestimmung ab 1.1.2017 insofern geändert, als nunmehr nicht mehr alle Umsätze des Unternehmers im Veranlagungszeitraum zur Beurteilung des Überschreitens der Umsatzgrenze von € 30.000 herangezogen werden müssen.
Unecht befreite Umsätze der Blinden, von privaten Schulen und anderen allgemein bildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, von Privatlehrern, gemeinnützigen Vereinen, von Pflege – und Tagesmüttern, der Krankenanstalten, aus der Tätigkeit im Rahmen von Heilbehandlungen – auch als Psychotherapeut oder Heilmasseur, aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie bestimmte Umsätze von Bund, Ländern und Gemeinden, sind nicht mehr miteinzuberechnen.

Dies ist insofern von praktischem Interesse, als zB Ärzte, die neben ihren Heilbehandlungsumsätzen auch noch geringfügige Umsätze aus nichtmedizinischen Gutachten, der Vermietung von Wohnräumen, aus kosmetischen Behandlungen oder dem Verkauf von Kosmetikprodukten haben, nunmehr unter die Kleinunternehmerregelung fallen können, wenn sie nicht zur Regelbesteuerung optieren. Gleiches gilt zB auch für Aufsichtsräte, Zahntechniker, Hebammen etc.

Territoriale Begrenzung der Kleinunternehmerregelung

Bis jetzt knüpfte die Kleinunternehmerregelung an den Wohnsitz des Steuerpflichtigen, ab 01.01.2017 ist dieser allerdings nicht mehr maßgeblich. Die Regelung stellt ab Beginn des Jahres 2017 auf den Ort ab, von welchem der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, wo die wesentlichen Geschäftsentscheidungen getroffen werden. Die Beauftragung einer österreichischen Hausverwaltung die operative Abwicklung zu übernehmen, reicht nicht aus, um den Ort der Geschäftstätigkeit nach Österreich zu verlagern (Entscheidung des BFG).

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