- Es muss sich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis handeln, wobei die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von € 425,70 (Wert 2017) nicht überschritten werden darf.
- Die Aushilfskraft steht nicht in einem Dienstverhältnis zum Dienstgeber.
- Die Aushilfskraft muss neben der steuerfreien Beschäftigung eine Vollversicherung aufgrund einer selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit haben.
- Die Beschäftigung der Aushilfskraft dient zu Abdeckung eines temporären zusätzlichen Arbeitsanfalls in Spitzenzeiten (zB Einkaufssamstag) oder zur Abdeckung eines Ausfalls einer Arbeitskraft im regulären Betriebsablauf (zB Krankheitsfall).
- Die Tätigkeit der Aushilfskraft umfasst insgesamt nicht mehr als 18 Tage pro Kalenderjahr, unabhängig von der Anzahl der Dienstgeber. Um diese Voraussetzung gewährleisten zu können, besteht eine Verpflichtung der Aushilfskräfte, den Dienstgeber über die bisherigen Tage der begünstigten Aushilfstätigkeit bei anderen Dienstgebern zu informieren. Überschreitet die Aushilfskraft die Grenze von 18 Tagen, steht ab Beginn des neuen Beschäftigungsverhältnisses zu jenem Dienstgeber, bei dem die 18 Tage überschritten werden, die Steuerfreiheit nicht mehr zu. Die Steuerfreiheit der davorliegenden Aushilfstätigkeiten zu anderen Dienstgebern bleibt unberührt. Bei Missachtung der Informationspflicht und bei Überschreiten der 18-Tage-Grenze verliert die Aushilfskraft – nicht jedoch der Dienstgeber – die steuerliche Begünstigung. Die Korrektur erfolgt über die Pflichtveranlagung.
Beispiel: Dienstgeber beschäftigt Aushilfskraft A von 1-7/2017 an neun Tagen. Die Aushilfskraft B arbeitet von 8-12/2017 an 10 Tagen. Der Dienstgeber kann die Aushilfskraft A steuerfrei abrechnen, die Aushilfskraft B kann nicht steuerfrei abgerechnet werden.
Beispiel: Der Dienstgeber Y beschäftigt für 12 Tage eine Aushilfskraft, die bereits bei Dienstgeber X für 9 Tage beschäftigt war. Da der Dienstgeber Y darüber nicht informiert ist, rechnet er den Dienstnehmer als Aushilfskraft steuerfrei ab. Im Rahmen der Pflichtveranlagung erfolgt die Nachversteuerung beim Dienstnehmer ab Beginn des Dienstverhältnisses zu Dienstgeber Y.
Beispiel: Der Dienstgeber M beschäftigt eine Aushilfskraft für mehr als 18 Tage. Die Begünstigung steht von Beginn an für das gesamt Beschäftigungsverhältnis nicht zu.
Bei der Sozialversicherung werden erst ab dem Jahr 2018 Sonderregelungen eingeführt. Danach sind ab 2018 vom Dienstgeber für Aushilfskräfte die Arbeiterkammerumlage von 0,50% und der Pauschalbetrag für Dienstnehmer von 14,12% vom Bezug einzubehalten (diese würden ohne Sonderregelung den Dienstnehmern im Nachhinein vorgeschrieben). Der vom Dienstgeber zu entrichtende Unfallversicherungsbeitrag entfällt dann für „solche“ Aushilfen. Die Dienstgeberabgabe (DAG) ist bei Zutreffen der Voraussetzungen (bei Überscheiten der 1,5-fachen Geringfügigkeitsgrenze) abzuführen.