Space – Leerraum

Aushilfen

1.1.2017 kommt es zu einer Steuerbefreiung für Aushilfen, die an nicht mehr als 18 Tagen im Kalenderjahr beschäftigt werden. Eine Steuerbefreiung steht zu, wenn
  • Die Aushilfe geringfügig beschäftigt ist
  • Die Aushilfe nicht bereits beim Dienstgeber im Dienstverhältnis steht
  • Die Aushilfe daneben bereits aufgrund einer Tätigkeit (selbständig oder unselbständig) der Vollversicherung in der KV, PV und UV unterliegt
  • Die Beschäftigung einen zeitlichen begrenzten zusätzlichen Arbeitsanfall abdecken soll, der den regulären Betriebsablauf überschreitet oder den Ausfall einer Arbeitskraft ersetzt
  • Die Tätigkeit der Aushilfe maximal 18 Tage im Kalenderjahr umfasst
  • Der Arbeitgeber höchstens an 18 Tagen im Kalenderjahr steuerfreie Aushilfen beschäftigt

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