- Verschieben des Inkrafttretens für die verpflichtende technische Sicherheitseinrichtung von Registrierkassen von 1.1.2017 auf 1.4.2017
- Vereinsfeste und Feste von Körperschaften öffentlichen Rechts sollen bis zu einem Ausmaß von 72 Stunden im Jahr (bisher 48 Stunden) von der Registrierkassenpflicht ausgenommen werden.
- Diese Erleichterung soll auch für Feste von politischen Parteien gelten, allerdings eingeschränkt auf ein ortsübliches Ausmaß (Jahresumsatz bis € 15.000,-).
- Für kleine Vereinskantinen entfällt die Registrierkassenpflicht, wenn die Kantine maximal 52 Tage pro Jahr geöffnet ist und einen Umsatz von maximal € 30.000 erzielt.
- Erzielen Unternehmen einen Teil ihrer Umsätze außerhalb von festen Räumlichkeiten, sollen diese Umsätze – losgelöst vom Gesamtumsatz - von der Registrierkassenpflicht ausgenommen werden, wenn sie € 30.000 nicht überschreiten (Kalte-Hände Regelung).
- Für Kreditinstitute soll die Registrierkassenpflicht entfallen.
- Keine Registrierkassenpflicht soll es für Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten geben, wenn die Umsätze € 30.000 nicht überschreiten.
- Bei kleinen Vereinsfesten soll eine Zusammenarbeit zwischen Gastronomie und gemeinnützigen Vereinen möglich sein, ohne dass die steuerlichen Begünstigungen für den Verein verloren gehen.
- Für kurzfristig unentgeltlich aushelfende Familienangehörige soll künftig grundsätzlich gelten, dass es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis sondern um „familienhafte Mithilfe“ handelt.
Aktuelles zur Registrierkasse (07/2016)
Die Eckpunkte sind