Logo Winner 800px

Corona Hilfspaket: Fixkostenzuschuss, Wirtshauspaket und Kurzarbeit

Seit voriger Woche wurden die Corona Hilfspakete um wesentliche Module erweitert. Im Folgenden dürfen wir Sie auf die Eckpunkte dieser neu beschlossenen Pakete hinweisen.

Fixkostenzuschuss

Wir dürfen Sie über die am 20.5. beginnende Antragsmöglichkeit aus dem Corona-Hilfsfond „Fixkostenzuschuss“ informieren, die Verordnung hierzu ist letzten Donnerstag erschienen.

  1. Beantragt werden kann der Fixkostenzuschuss über FinanzOnline, die Abwicklung erfolgt über eine eigene Finanzierungsagentur (COFAG) von allen Unternehmen (nicht jedoch von Vermietern) bis 31. August 2021. Grundsätzlich ist daher genügend Zeit dafür vorhanden.
  2. Die Beantragung und Auszahlung erfolgt in 3 Tranchen, und zwar in einer 1. Tranche, beginnend ab 20.5., einer 2. Tranche ab 18. August und einer 3. Tranche mit dieser erfolgt dann eine „Endabrechnung der vorläufigen Beträge“ ab 18. November 2020. Mit dieser Beantragung hat man dann bis 31.8.2021 Zeit. Die Beantragung der ersten beiden Phasen kann mit Schätzungen erfolgen, die Korrektur auf den tatsächlichen Umsatzrückgang und die tatsächlichen Fixkosten erfolgt dann im 3. Zeitraum (ab 18. November).
  3. Die Unternehmen können von einem Zeitraum von 6 Monaten (16.3. – 15.9. 2020) drei zusammenhängende Monate (also z.B.: Mitte März bis Mitte Mai oder z.B.: Mitte Juni bis Mitte September) auswählen. Für diese Monate erfolgt dann der Fixkostenzuschuss.
  4. Der Fixkostenzuschuss beträgt:
    25 % der Fixkosten bei einem Umsatzausfall von 40 % - 60 % immer im Vergleich zur Vorjahresperiode
    50 % der Fixkosten bei einem Umsatzausfall von 60 % - 80 % immer im Vergleich zur Vorjahresperiode
    75 % der Fixkosten bei einem Umsatzausfall von 80 % - 100 % immer im Vergleich zur Vorjahresperiode
  5. Fixkosten sind:
    a) Miete und Pacht
    b) Betriebliche Versicherungsprämien
    c) Zinsen
    d) Finanzierungskostenanteil der Leasingraten
    e) Lizenzgebühren
    f) Strom- Gas und Telekommunikationskosten
    g) Wertverlust verderblicher oder saisonaler Ware
    h) Angemessener Unternehmerlohn (666 – 2.666 p.m.) mit Anrechnung von (anderen) Einkünften im gewählten Zeitraum
    i) Personalaufwand für krisenbedingte Stornierungen und Umbuchungen
    j) Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen (Anm.: was auch immer das ist)
  6. Auf die Fixkostenzuschüsse sind anderen COVID-19-Entschädigungen und Hilfen (Hilfsfonds, Epidemiegesetz etc) anzurechnen.

Bitte wenden Sie sich an ihren Sachbearbeiter, um die weitere Vorgangsweise abzusprechen und so schon in der Anfangsphase einen Teil der Hilfsmaßnahmen in Anspruch nehmen zu können.

Detaillierte Informationen finden Sie auch unter bmf.gv.at/presse/pressemeldungen/2020/Mai/fixkostenzuschuss-infos.html

 

Corona Hilfspaket für Gastronomie („Wirtshaus-Paket“)

Dieses Maßnahmenpaket weist folgende Eckpunkte auf:

  1. Anheben der Grenze für steuerfreie Essensgutscheine für Gastronomie von EUR 4,4 Euro auf EUR 8 und für Lebensmittelgutscheine von EUR 1,10 auf EUR 2 ab 1. 7.2020
  2. Erhöhung der Absetzbarkeit von Geschäftsessen von 50% auf 75% ab 1. Juli bis Ende 2020
  3. Senken der Umsatzsteuer auf nichtalkoholische Getränke von 20% auf 10% ab 1.7. bis Ende 2020
  4. Abschaffen der Schaumweinsteuer ab 1.7.2020

Weiters sind Erleichterungen bei der Gastgewerbe-Pauschalierung geplant, so wird die Pauschalierungsgrenze von EUR 255.000 auf EUR 400.000 Jahresumsatz, das Grundpauschale von 10 % auf 15 % des Umsatzes und der Mindestpauschalbetrag von EUR 3.000 auf EUR 6.000 angehoben. Diese Änderungen werden in der Gastgewerbe-Pauschalierungsverordnung festgelegt.

Detaillierte Infos finden Sie bitte unter dem link: bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html#Wirtshaus-Paket

 

Kurzarbeit

Während des Kurzarbeitszeitraums dürfen neue Mitarbeiter aufgenommen werden, jedoch können diese erst nach einem Monat „Vollentlohnung“ in das Kurzarbeitszeitmodell überbunden werden.
Detaillierte und weiterführende Informationen über updates zum Thema „Kurzarbeit“ finden Sie unter portal.ksw.or.at/fileredirect/ext/?id=7DADB41FF

 

KANZLEI ZELL AM SEE

A - 5700 Zell am See
Saalfeldnerstraße 14

Tel.: +43 - 6542 - 734 24 0
Fax: +43 - 6542 - 734 24 16

KANZLEI SAALFELDEN

A - 5760 Saalfelden
Ober-Roden-Straße 2a

Tel.: +43 - 6582 - 746 11 0
Fax: +43 - 6582 - 746 11 31

ONLINE

office@kanzlei-winner.at
www.kanzlei-winner.at

WINNER.INFO

An-/Abmelden

Hier können Sie unsere WINNER.INFO abonnieren:
Damit unsere WINNER.INFOs nicht im Spam-Ordner landen, wäre es zu empfehlen, die E-Mail-Adresse office@kanzlei-winner.at in Ihr Adressbuch zu speichern.
Copyright: Winner Steuerberatung KG
Website / Template: visuals.at