Die Auflösungsabgabe wird im Jahr 2018 128,00 € pro Anlassfall betragen und gilt nach wie vor bei folgenden Beendigungen des Dienstverhältnisses:
bei Zeitablauf (Befristungen) nach über 6 Monaten, bei einvernehmlicher Auflösung nach der Probezeit, außer es besteht ein Pensionsanspruch nach Regelpensionsalter (60./65. Lebensjahr) oder Sonderruhegeldanspruch, bei Arbeitgeberkündigung, aus welchen Gründen auch immer, auch trotz Wiedereinstellungszusage bei ungerechtfertigter Entlassung, bei berechtigten vorzeitigen Austritten, ausgenommen Gesundheitsaustritte.
ACHTUNG: für Zeitablauf (Befristungen) unter 6 Monaten wird bei GPLA Prüfungen ein Dienstvertrag verlangt, wo die bei Unterzeichnung des Dienstvertrages fixierte Befristung datumsmäßig verankert ist. Eine Befristung mit „Saisonende“ zählt nicht als Befristung.
Bestimmt ein Kollektivvertrag z.B. Gastgewerbe, dass befristete Dienstverhältnisse nur dann als solche gelten, wenn der Tag des Beginnes und der Tag der Beendigung kalendermäßig festgelegt sind, so lässt diese Textierung keinerlei Zweifel darüber entstehen, dass ein bestimmter Kalendertag genannt sein muss.
Begriffe, wie „Ende der Saison" oder „Anfang November", entsprechen keinesfalls der Fixierung eines kalendermäßigen Tages. Von einem befristeten Arbeitsverhältnis kann in einem solchen Fall nicht die Rede sein. Mangels Präzisierung des Endtermines des Arbeitsverhältnisses muss vielmehr hier im Zweifel ein unbefristetes Arbeitsverhältnis angenommen werden.