Ab 01. Jänner 2017 entfällt die „tägliche Geringfügigkeitsgrenze“, es ist künftig nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (voraussichtlicher Wert für 2017:
€ 425,70) zur Beurteilung, ob ein geringfügiges Dienstverhältnis vorliegt, heranzuziehen.
Jedes Dienstverhältnis, das für einen Zeitraum von weniger als einen Monat vereinbart wird, wird getrennt beurteilt und erst ab Überschreiten der Grenze fällt die Vollversicherung an. Es sind daher bei mehreren Dienstverhältnissen im selben Monat mehrmalige Beschäftigungen unter der Geringfügigkeitsgrenze möglich (Achtung auf mögliche Nachzahlungen für den Dienstnehmer, da sehr wohl eine Zusammenrechnung der GKK für das entsprechende Monat erfolgt).
Beispiele
- geringfügiges Dienstverhältnis: Beschäftigung vom 2.1. bis 5.1., Entgelt: € 300,- ist geringfügig,
- geringfügiges Dienstverhältnis in diesem Monat: Beschäftigung vom 17.1. bis 20.1. € 420,- ist geringfügig;
- geringfügiges Dienstverhältnis in diesem Monat: Beschäftigung vom 25.1. bis 29.1. € 500,- ist vollversicherungspflichtig, da dieses Dienstverhältnis über der Geringfügigkeitsgrenze ist, die beiden anderen Dienstverhältnisse bleiben aber geringfügig.