- Die Aushilfe geringfügig beschäftigt ist
- Die Aushilfe nicht bereits beim Dienstgeber im Dienstverhältnis steht
- Die Aushilfe daneben bereits aufgrund einer Tätigkeit (selbständig oder unselbständig) der Vollversicherung in der KV, PV und UV unterliegt
- Die Beschäftigung einen zeitlichen begrenzten zusätzlichen Arbeitsanfall abdecken soll, der den regulären Betriebsablauf überschreitet oder den Ausfall einer Arbeitskraft ersetzt
- Die Tätigkeit der Aushilfe maximal 18 Tage im Kalenderjahr umfasst
- Der Arbeitgeber höchstens an 18 Tagen im Kalenderjahr steuerfreie Aushilfen beschäftigt
Aushilfen
1.1.2017 kommt es zu einer Steuerbefreiung für Aushilfen, die an nicht mehr als 18 Tagen im Kalenderjahr beschäftigt werden. Eine Steuerbefreiung steht zu, wenn